Parkometerabgabe; gefälschten Parkschein in Trafik gekauft; Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ü ber die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG 1991 eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien am um 21:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, M-Straße, mit dem Parkschein Nr. 123456789 vorgefunden.
Das Parkraumüberwachungsorgan ging davon aus, dass der Parkschein gefälscht war und damit die Parkometerabgabe hinterzogen wurde.
In der Folge erging am an die Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 21:12 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 20, M-Straße 8, gestanden sei.
Die Bf. gab über "Lenkerauskunft Online" bekannt, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe.
Die Magistratsabteilung 67 teilte der Bf. daraufhin mit Schreiben vom Folgendes mit:
"Sie haben am um 21:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, M-Straße mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 123456789 gefälscht war. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Verwaltungsübertretung nach: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBL. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Der Bf. wurden in der Beilage die bei Anzeigelegung angefertigten Fotos in Kopie zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde sie aufgefordert, der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den in Rede stehenden Parkschein im Original vorzulegen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben.
Am wurde die Bf. als Beschuldigte niederschriftlich einvernommen.
Nach Vorhalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung gab die Bf. bekannt, dass sie den Parkschein zu 98 % in der Trafik in J-Straße, gekauft habe, da sie dort meist ihre Parkscheine kaufe. Eine Rechnung über den Kauf habe sie nicht mehr. Sie lege der Behörde den Parkschein Nr. 123456789 im Original vor.
Am wurde die Bf. ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und ihr mitgeteilt, dass zwei Vergleichsexemplare mit dem "Originalparkschein" verglichen und dabei festgestellt worden sei, dass Unterschiede hinsichtlich des Wappens und der Schriftart bestünden. Es handle sich somit um eine Fälschung.
Die Bf. wies die Anschuldigung mit der Begründung zurück, dass sie den Parkschein nicht gefälscht habe, sondern, wie schon angeführt, in der Trafik in Wien 20, XY-Straße, gekauft habe.
Im Zuge einer Anfrage seitens der Magistratsabteilung 6 teilte die Wiener Linien GmbH & Co KG über Anfrage mit, dass der originale Parkschein der Serie VDZ mit der Nummer 999 am an die Trafik in der Z-Gasse, verkauft worden sei. Der Besitzer der oa. Trafik sei Herr S. mit der Kundennummer 123.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 21:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, M-Straße abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 123456789 gefälscht sei. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Euro, verhängt. Zudem wurde ihr gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 24,00 auferlegt.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit mit dem gefälschten
Parkschein Nr. 123456789 abgestellt war. Sie wendeten ein, die Anschuldigung zurück zu weisen, da Sie den Parkschein nicht gefälscht hätten. Sie hätten den Parkschein zu 98% in der Trafik J-Straße, gekauft.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, der Lenkerauskunft vom sowie der Einsichtnahme in die im Zuge des Verfahrens der Behörde vorgelegten Unterlagen (Parkschein Nr. 123456789) sowie zwei Musterparkscheine der Serie VDZ, welche von der Magistratsabteilung 6 übermittelt
wurden.
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen
Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser
ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.
Des Weiteren stellten Sie Ihre Lenkereigenschaft nicht in Abrede.
Unbestritten blieb auch, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit
an der Tatörtlichkeit abgestellt war.
lm Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der von Ihnen vorgelegte Parkschein Nr. 861367VZD mit den Musterparkscheinen verglichen und dabei folgende maßgebliche Unterschiede festgestellt:
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Parkschein Nr. 123456789 | Musterparkscheine |
Rückseite Absatz Anmeldung/Rückseite/Kontoaufladung: Wort „KFZ-Kennzeichen" und Beispielkennzeichen in Klammer NICHT fett gedruckt größerer Abstand zwischen den Ziffern der Telefonnummer „0820 660 0990“ | Rückseite Absatz Anmeldung/Kontoaufladung: Wort "KFZ-Kennzeichen" und Beispielkennzeichen in Klammer fett gedruckt kleinerer Abstand zwischen den Ziffern der Telefonnummer "0820 660 0990" |
Rückseite: Nach dem Satz "Es wird empfohlen..." größerer Abstand | Rückseite: Nach dem Satz "Es wird empfohlen..." kleinerer Abstand |
Vorderseite: Rubriken nach oben versetzt | Vorderseite: Rubriken weiter unten |
Vorderseite: die Linien der Wappen schwächer (dünner) | Vorderseite: die Linien der Wappen stärker (dicker) |
Vorderseite: Zahlen in den Kästchen nach unten versetzt (bei Ziffer 13 deutlich erkennbar) | Vorderseite: zahlen in den Kästchen zentriert (bei Ziffer 13 deutlich erkennbar) |
Ihre Rechtfertigung, dass Sie die Parkscheine ausschließlich in Trafiken kaufen, vermochte Sie nicht zu entlasten, weil Sie als Lenkerin für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften. Die Verwendung manipulierter bzw. nachgemachter Parkscheine geht daher ausschließlich zu Ihren Lasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet § 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung in Folge Verwendung eines gefälschten Parkscheines) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen,
um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen. Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Manipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Bei der Strafbemessung wurden auch Ihre ungünstig dargestellten Einkommensverhältnisse berücksichtigt.
Als erschwerend waren eine hieramts aufscheinende rechtskräftige, einschlägige
vrwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991."
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte zur Begründung vor, dass sie am zwei Stück Parkscheine in der Trafik in der XY-Straße gekauft habe; einer der beiden Parkscheine sei der oben angeführte gewesen.
Sie verlange vom Magistrat eine sachgemäße Überprüfung. Der Parkschein sei keine Fälschung. Sie ersuche um Überprüfung in der Trafik.
Bei dem Parkschein könne es sich um keine Fälschung handeln, denn sie selbst habe einige andere Parkscheine verglichen und es seien nicht alle Parkscheine identisch.
Sie sei sich keiner Schuld bewusst und weise jede Beschuldigung von sich.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde bei der MA 67 erhoben, dass es betreffend der Trafik in der XY-Straße wegen des Vorwurfs des Verkaufs von gefälschten Parkscheinen zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft (§ 238 StGB) gekommen ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW war am um 21:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, M-Straße, abgestellt.
Im Fahrzeug befand sich der Parkschein mit der Nr. 123456789.
Der von der Bf. gekaufte Parkschein war auf Grund des Vergleiches mit zwei Musterparkscheinen gefälscht (s. Vergleichstabelle im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom ).
Fest steht, dass der Originalparkschein der Serie VDZ mit der Nr. 999 am an die Trafik in der Z-Gasse, 1150 Wien, verkauft wurde (Auskunft der Wiener Linien GmbH & Co KG vom ).
Die Bf. brachte sowohl in der Niederschrift als auch in der Beschwerde vor, dass der von ihr verwendete Parkschein ordnungsgemäß in der Trafik in der XY-Straße gekauft worden sei.
Beweiswürdigung:
Aus dem Verwaltungsakt, und insbesondere aus den Feststellungen des Organs der Landespolizeidirektion Wien sowie dem Vergleich des von der Bf. vorgelegten Parkscheins Nr. 123456789 mit zwei Musterparkscheinen ergibt sich, dass es sich bei dem von der Bf. vorgelegten Parkschein um eine Fälschung handelt.
Erwiesen ist, dass der originale Parkschein der Serie VDZ mit der Nummer 999 laut Auskunft der Wiener Linien GmbH & Co KG am an die Trafik in der Z-Gasse, verkauft wurde. Das bedeutet, dass die Bf. keinen Originalparkschein in der von ihr angeführten Trafik in 1200 Wien, XY-Straße, erworben haben konnte.
Wie im Aktenvermerk vom festgehalten wurde, ist es seitens der belangten Behörde bekannt, dass in der Trafik XY-Straße gefälschte Parkscheine verkauft wurden und es in der Folge zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft gekommen ist.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. das gegenständliche Nachahmungsprodukt in einer autorisierten Verkaufsstelle unter Umständen erworben hat, aus denen sie jedenfalls selbst bei Anwendung der erforderlichen und ihr zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen hätte können, dass es sich um ein Nachahmungsprodukt handelt.
Weiters konnten (abgesehen vom objektiven Tatbestand der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe infolge Verwendung gefälschter Parkscheine) keine Umstände festgestellt werden, die im Sinne der Tatanlastung (Hinterziehung) auf eine vorsätzliche Tatbegehung schließen lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung [elektronische Parkscheine] als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 5 der Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365 zu bestrafen.
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG), hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da im vorliegenden Beschwerdefall die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung der Parkgebührenvorschriften, also das Verschulden der Bf., nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte, war spruchgemäß zugunsten der Bf. zu entscheiden.
Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67-PA-67, war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG entschieden, sondern es handelt sich ausschließlich um eine Sachverhaltsfrage.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501451.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at