Kein Verwaltungskostenbeitrag für Wiederholung (Ergänzung) eines Antrages nach § 118 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A. B. Privatstiftung, Adr. vertreten durch SOT Süd-Ost Treuhand Gesellschaft m.b.H. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Mariatroster Straße 21, 8043 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Zl., betreffend Verwaltungskostenbeitrag nach § 118 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (FAGVG) gerichteter Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO betreffend die Einbringung von zum Teil noch nicht länger als zwei Jahre im Vermögen der Bf. befindliche Beteiligungen in die neu zu gründende B. Holding AG.
Dazu führte die Bf. unter Hinweis auf § 22 Abs. 4 UmgrStG aus, dass für die Einbringung der noch nicht länger als zwei Jahre im Vermögen der Bf. befindlichen Anteile Gesellschaftsteuer anfallen würde, die durch einen Großmutterzuschuss in eine neu gegründete Zwischengesellschaft oder eine bereits bestehende Gesellschaft vermieden werden solle und wollte dazu wissen, ob die Einbringung der Anteile gemäß § 12 ff UmgrStG im Rahmen eines Großmutterzuschusses gemäß dem dargestellten Sachverhalt von der Gesellschaftsteuer befreit wäre.
Da der Sachverhalt mit der Einbringung der Anteile durch einen Großmutterzuschuss nach Ansicht des FAGVG nicht dargestellt wurde, beauftragte das FAGVG die Bf. mit Bescheid vom diesen Mangel zu beheben.
In der Folge wurde die B. Holding AG mit Satzung vom , eingetragen im Firmenbuch mit 2012, gegründet.
Nach mehreren Urgenzen unter Hinweis auf eine Mängelbehebung durch die Bf. vom ersuchten die Bf. und die B. Holding AG mit beim FAGVG am eingelangter Eingabe unter Wiederholung des Inhaltes des seinerzeitigen Antrages samt Mängelbehebung neuerlich um Erteilung eines Auskunftsbescheides.
Mit Bescheid vom , abgesandt am , wies das FAGVG den Antrag der Bf. vom betreffend Erlassung eines Auskunftsbescheides mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Antrag nur Rechtsfragen stelle, die nicht vom Anwendungsbereich des § 118 Abs. 2 BAO umfasst seien. Der Antrag enthalte nur die Frage, ob ein Großmutterzuschuss der Gesellschaftsteuer unterliege.
Mit Verwaltungskostenbeitragsbescheid vom setze das FAGVG gegenüber der Bf. für die Bearbeitung des Antrages der Bf. vom einen Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO in Höhe von € 500,00 fest.
Mit Bescheid vom wies das FAGVG mit an die Bf. gerichteten Bescheid den Antrag der Bf. vom ebenfalls mit der der Begründung, dass der Antrag nur Rechtsfragen stelle, die nicht vom Anwendungsbereich des § 118 Abs. 2 BAO umfasst seien und dass der Antrag nur die Frage enthalte, ob ein Großmutterzuschuss der Gesellschaftsteuer unterliege, zurück.
Mit Verwaltungskostenbeitragsbescheid vom selben Tag setzte das FAGVG gegenüber der Bf. für die Bearbeitung des Antrages der Bf. vom einen weiteren Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO in Höhe von € 500,00 fest, wogegen die Bf. rechtzeitig eine wie folgt begründete Berufung einbrachte:
"Der Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides vom erfolgte in Folge der vermeintlichen Nichtbearbeitung des ersten Antrages vom . Der zweite Antrag stellte nur eine "Hilfsmaßnahme" dar, da über mehrere Monate telefonisch keine Auskünfte erhalten wurden, weil der zuständige Sachbearbeiter nie erreichbar war und auf Fax-Anfragen ebenfalls keine Antwort erhalten wurde. Der Antrag vom hat sich mit dem Zurückweisungsbescheid vom , eingelangt am zeitlich überschnitten.
Die doppelte Vorschreibung des Verwaltungskostenbeitrages (siehe auch Bescheid vom ) für ein und denselben Antrag ist unseren Erachtens nicht zulässig und auch nicht sachgerecht."
Die Beschwerde wurde vom FAGVG ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Im Vorlagebericht meinte das FAGVG ua., dass sich die Verwaltungskosten formalistisch auf den jeweiligen Antrag bzw. die Bearbeitung des jeweiligen Antrags bezögen. Würden mehrere Anträge eingebracht bzw. mehrere Anträge bearbeitet und einer Erledigung zugeführt, so falle für jeden Antrag der Verwaltungskostenbeitrag an.
Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
§ 118 BAO lautet auszugsweise:
Auskunftsbescheid
(1) Das Finanzamt (Abs. 5) hat auf schriftlichen Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen.
(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:
a) Abgabepflichtige (§ 77),
b) ................
c) wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der abgabenrechtlichen Beurteilung haben.
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
a) eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;
b) die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
c) die Darlegung des Rechtsproblems;
d) die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
e) die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen;
f) die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (Abs. 10) maßgebenden Angaben.
(5) Die Erlassung von Auskunftsbescheiden und die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides (§§ 185 ff) zuständig ist oder mangels eines solchen Finanzamtes jenem Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre. Sind mehrere Finanzämter zuständig, so obliegt die Bescheiderlassung jenem dieser Finanzämter, das als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.
.............
(10) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (§ 4) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt
a) 1 500 Euro, .............
Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend.
(11) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag
a) zurückgewiesen,
b) gemäß § 85 Abs. 2 als zurückgenommen erklärt oder
c) vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird."
Entgegen der Ansicht des FAGVG liegen seitens der Bf. nicht mehrere eigenständige Anträge vor. Ungeachtet der formalen Gestaltung wiederholte die Bf. mit der Eingabe der vom lediglich ihren Antrag vom samt Mängelbehebung, worüber das FAGVG mit am versandtem Zurückweisungsbescheid, somit jedenfalls erst nach der Eingabe vom entschied.
Es handelt sich somit beim wiederholten Antrag nicht um einen Antrag nachdem bereits in der Sache entschieden worden ist, sondern bloß um eine Ergänzung des Antrages vom , welche keiner gesonderten Entscheidungspflicht unterlag (vgl. ; und ).
Der Abgabenanspruch ist auf Grund des § 118 Abs. 10 BAO mit Einlangen des Antrages vom entstanden. Lediglich die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages ist von der Art der Erledigung abhängig, sodass die wiederholte Erledigung des Antrages der Bf. keinen gesonderten Abgabenanspruch begründet.
Bemerkt wird, dass zum Zeitpunkt der Wiederholung des Antrages die betroffene Abgabepflichtige bereits existent war, womit die Bf. nicht mehr zu einer gesonderten Antragstellung befugt gewesen wäre. Hätte es sich seitens der Bf. tatsächlich um einen neuen, gesondert entscheidungspflichtigen Antrag gehandelt, wäre dieser wohl ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
Das FAGVG hat mit dem Zurückweisungsbescheid vom nicht über einen neuen, gesonderten Antrag der Bf. vom sondern über die Sache, die bereits dem am versandtem Zurückweisungsbescheid zu Grunde lag, wiederholt entschieden.
Der angefochte Verwaltungskostenbeitragsbescheid bezieht sich auch nicht auf den Antrag der B. Holding AG, sondern so wie die Zurückweisungsbescheide lediglich auf den Antrag der Bf.
Dafür war aber der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO mit Verwaltungskostenbeitragsbescheid vom bereits festgesetzt.
Gemäß § 118 Abs. 10 BAO knüpft der Verwaltungskostenbeitrag an die Bearbeitung des Antrages und nicht an die Anzahl der Schriftsätze, sodass für eine neuerliche Festsetzung eines Verwaltungskostenbeitrages für denselben Antrag der Bf. keine Grundlage besteht und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Auslegung von Antragswiederholungen vor Erledigung des Antrages wird auf die dazu zitierte Judikatur verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 118 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101587.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at