Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2017, RV/7102078/2016

Abflusszeitpunkt von Pensionsrückzahlungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102078/2016-RS1
Nur Nachzahlungen von Pensionen sind, abweichend vom Jahr des Zuflusses, im Jahr des Anspruchs steuerwirksam. Im Falle einer Ausgabe (§ 19 Abs 2 EStG) wird eine Abweichung vom Abflussprinzip nur für wiederkehrende Einnahmen normiert, betreffend Pensionsrückzahlungen fehlt ein gleichlautender Verweis auf § 19 Abs 1 EStG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Für das Jahr 2014 wurden 2 Lohnzettel übermittelt: Aktivbezug von 1-12 und Pensionsbezug ab . Diese wurden dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom zugrundegelegt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde, weil die Pension 2014 irrtümlich ausbezahlt worden und wieder abegzogen worden sei. Er sei erst ab in Pension. Der Beschwerde angeschlossen wurde der Bescheid der PVA über die Neubemessung der Invaliditätspension ab .

Am wurde ein Vorhalt versendet mit dem Ersuchen, die Pensionsrückzahlung zu belegen und den Bescheid der PVA vorzulegen. Am erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, weil laut Bescheid der PVA vom der Überbezug erst ab dem Jahr 2015 einbehalten wurde.

Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die Pension 2014 in Höhe von 2.370,75 Euro irrtümlich ausbezahlt und daher an die PVA zurückgezahlt worden sei.  Auf den bereits der Beschwerde angeschlossenen Bescheid der PVA vom wird verwiesen, nach dem die Pension ab neu bemessen wurde und aus dem ersichtlich ist, dass ein Überbezug von 544,33 € besteht, welcher in monatlichen Raten von 182 € einbehalten wird. Der ursprüngliche Pensionsbescheid wurde dem Finanzamt nicht vorgelegt.

Der Lohnzettel 2014 wurde durch die PVA am dem Finanzamt übermittelt, also nach Ergehen des Bescheides vom . Ein korrigierter Lohnzettel wurde nicht ausgestellt. Der Vorhaltsbeantwortung vom wurde ein Lohnzettelausdruck vom angeschlossen, der die gleichen Daten enthält wie jener, der am dem Finanzamt übermittelt wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des EStG lauten:

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, [...]

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Entgegen der Ansicht des BMF (vgl LStR 2002 Rz 631a ff) sind nur Nachzahlungen von Pensionen abweichend vom Zuflussjahr im Jahr des Anspruchs steuerwirksam. Im Ausgabenfall wird eine Abweichung vom Abflussprinzip nur für wiederkehrende Einnahmen normiert, betreffend Pensionsrückzahlungen fehlt ein gleichlautender Verweis auf § 19 Abs 1. Dieser Rechtsansicht ist auch die PVA offenbar gefolgt, weil sie keine Korrektur des Lohnzettels 2014 für die Rückrechnung im Jahr 2015 des das Jahr 2014 betreffenden Anspruchs vorgenommen hat.

Diese unterschiedliche Behandlung ist vom Gesetzgeber gewollt und keine mittels Analogie zu schließende Regelungslücke (vgl schon ).
 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Rechtsfrage betreffend hat der VwGH bereits mit Beschluss vom , Zl. 2012/13/0098 das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneint.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Anmerkung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102078.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at