Auslagendekoration ist keine Ladetätigkeit
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RV/7501145/2016-RS1 | Wird eine Ladezone zum vorgesehenen Zweck verwendet, ist das darin abgestellte Fahrzeug von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen (1099 BlgNR XV. GP). Die Kurzparkzone wird somit nicht zur Gänze unterbrochen, sie gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die ausschließlich für die Be- oder Entladetätigkeit dort abgestellt werden ().
Die Ladetätigkeit erfasst ausschließlich das Be- und Entladen, nicht jedoch Dekorationsarbeiten in einer Apotheke mit zuvor entladenem Ladegut, welche die Bf. durchgeführt hat. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde von Bf, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. MA-67-PA-GZ betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-GZ, wurde über die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Geldstrafe in Höhe von 73,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 13:11 Uhr in Wien 15, Sechshauser Strasse 5 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert habe, wodurch sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Die Kosten des Strafverfahrens wurden in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt. Der bereits eingezahlte Betrag von 10,00 Euro wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 73,00 Euro.
In der Begründung führte die belangte Behörde außer der Anführung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, die Angaben der Bf., sie habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, haben nicht erhärtet werden können. Die Kurzparkzone gelte nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- und Entladetätigkeit abgestellt werden. Einen Nachweis über die eingewendete Ladetätigkeit habe die Bf. jedoch nicht vorgelegt, sondern lediglich einen Nachweis, dass sie das Schaufenster einer Apotheke dekoriert habe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel den Parkraum zu rationieren. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kam.
Gegen das Straferkenntnis hat die Bf. Beschwerde behoben. In dieser berief sie sich auf ihren Einspruch gegen die Strafverfügung und führte aus, sie bestehe auf der Feststellung, dass sie zum verfahrensgegenstl. Zeitpunkt eine Ladetätigkeit für die Apotheke "A" durchgeführt habe. Der Beschwerde war eine Kopie von einem Werkvertrag mit der Firma Firma beigelegt, dem entnommen werden könne, dass die Bf. für 30 Apotheken Schaufensterdekorationen durchzuführen habe. Die nahe dem Tatort gelegene Apotheke "A" ist in dieser Auflistung nicht enthalten, dorthin habe sie lediglich Dekomaterial geliefert. Der Bf. sei schleierhaft wie die Behauptung zustande komme, sie habe in dieser Apotheke Dekorationsarbeiten durchgeführt. Daher bekräftige sie nochmals ihr Begehren, das Strafverfahren einzustellen.
Die Bf. führte in ihrer Berufung (gemeint Einspruch) vom gegen die zuerst ergangene Strafverfügung vom aus, sie habe zum Zeitpunkt der Tatanlastung in der Sechshauser Straße 15 gearbeitet und dass sie für die Apothekendekoration zuständig sei. Sie habe das verfahrensgegenstl Kraftfahrzeug am Tatort geparkt um Dekorationen für die Apotheke "A" abzuladen. Insgesamt sei sie dort nicht länger als 15 Minuten gestanden. Sie habe das Überwachungsorgan am Tatort angetroffen und mit ihm gesprochen. Er hätte Zweifel an ihrem Auto gehabt, das als LKW zugelassen ist. Diesem Einspruch legte sie eine Bestätigung der Apotheke "A" vom bei, Inhalt nachfolgend:
"Hiermit bestätigen wir, dass heute eine Dekoration in unserem Schaufenster für das Produkt Meditonsin erstellt wurde".
Im Akt aufliegend sind Beleglesedaten, das Parkraumüberwachungsorgan hält in einer externen Notiz fest:
"Keine Ladetätigkeit feststellbar. Lenkerin ungehalten, war nur in Apotheke, kommt aber aus anderer Richtung".
Feststellungen:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am vor 13:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Sechshauser Strasse 5 abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert.
Das Fahrzeug stand zur Tatzeit in einer Ladezone, die mit dem Hinweis Montag bis Freitag, 7:00 bis 14:00 Uhr und 18:00 bis 20:00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, gekennzeichnet war, ohne zum Beanstandungszeitpunkt um 13:11 Uhr eine tatsächliche Ladetätigkeit auszuführen.
Nachdem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte, führte sie in der Apotheke "A" Dekorationsarbeiten für das Produkt Meditonsin durch.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zu ungeteiltem Handeln verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 62 Abs. 1 StVO darf durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie gemäß
§ 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).
Wird eine Ladezone zum vorgesehenen Zweck verwendet, ist das darin abgestellte Fahrzeug von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen (1099 BlgNR XV. GP). Die Kurzparkzone wird somit nicht zur Gänze unterbrochen, sie gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die ausschließlich für die Be- oder Entladetätigkeit dort abgestellt werden ().
Von der Durchführung einer Ladetätigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn diese unverzüglich begonnen und durchgeführt wird. Vorbereitungshandlungen (wie das Entfernen vom Fahrzeug, um Hilfe für die Ladetätigkeit zu holen, vgl ) zählen nicht zur Ladetätigkeit. Die Ladetätigkeit ist ein Vorgang des Aufladens und Abladens. Die Kontrolle der Vollständigkeit der entladenen Gegenstände gehört nicht zur Ladetätigkeit (vgl. ).
Das Zusammentragen von Ladegut ist nicht als Ladetätigkeit anzusehen. Auch die Weitläufigkeit des Betriebsgeländes vermag daran nichts zu ändern, weil es Sache des Fahrzeuglenkers gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass das Ladegut vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zusammengetragen wird ().
Aus der Straßenverkehrsordnung und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass die Ladetätigkeit ausschließlich das Be- und Entladen erfasst, nicht jedoch Dekorationsarbeiten in einer Apotheke mit zuvor entladenem Ladegut, welche die Bf. durchgeführt hat.
Da die Bf. selbst durch oben angeführte Bestätigung der Apotheke belegt hat, dass sie eine Dekoration im Schaufenster für das Produkt Meditonsin erstellt hat, liegt die Voraussetzung für die Ausnahme der Ladezone aus der Kurzparkzonenregelung, nämlich die unverzügliche Durchführung einer Ladetätigkeit, nicht vor. Die Bf. hätte ihr Fahrzeug daher entweder durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein aktivieren müssen, was sie jedoch unstrittig nicht getan hat.
Die Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.
Aufgrund des Einspruchs der Bf. gegen die Strafverfügung vom mit beigelegter Bestätigung der Apotheke, dass Dekorationsarbeiten durchgeführt wurden, ist offenkundig, dass diese davon ausging, dass die Durchführung einer Ladetätigkeit auch dann nicht der Kurzparkzonenregelung unterliegt, wenn sie diese nicht unverzüglich durchführt, sondern auch Dekorationsarbeiten vornimmt.
Auch wenn die Bf. sich des begangenen Unrechts nicht bewusst war, war diese doch als Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen. Darüber hinaus ist bereits aus der Widmung der so gekennzeichneten Fläche als Ladezone ersichtlich, dass das Fahrzeug nicht in dieser abgestellt werden kann, während man andere Tätigkeiten verrichtet, die nicht als Ladetätigkeit im eigentlichen Sinn anzusehen sind. Die Benutzung der Kurzparkzone ohne entsprechende Entwertung eines Parkscheines bzw. Aktivierung eines elektronischen Parkscheines ist daher als fahrlässig begangen im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Aus diesen Gründen war daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung als erwiesen anzunehmen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von 73 Euro wurde der Strafrahmen von 365 Euro lediglich zu etwa 20% ausgeschöpft. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass zur Tatzeit zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig sind.
Hinsichtlich der Strafhöhe konnten ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht. Selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die Strafhöhe als angemessen zu betrachten.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. allfällige Sorgepflichten hat die Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. ).
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführten Gesetzesstellen.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zahlung:
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14,60 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von 63 Euro (Geldstrafe 73 Euro abzüglich der bereits eingezahlte Betrag von 10 Euro) und den Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 10 Euro - Gesamtsumme daher 87,60 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
BIC: BK AU AT WW
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-GZ)
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501145.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at