Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2016, RV/3100202/2015

Familienbeihilfe für volljährige Kinder bei psychischer Behinderung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2017/16/0009. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss v. erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3100202/2015-RS1
Eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Andrea Maria Haniger-Limburg, Maria-Theresien-Straße 49, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

zu Recht erkannt: 

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom begehrte der Antragsteller die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Im übermittelten Formular Beih 3 wurde angekreuzt, dass eine Antragstellung "ab Mai" bzw im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung erfolgt. Im Formular Beih 1 wurde das Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt werde, nicht ausgefüllt.
Mit Vorhalt vom wurde der Antragsteller ua ersucht bekannt zu geben, ab wann die Beihilfe beantragt werde. Diese Frage wurde mit "" beantwortet.

Das Finanzamt veranlasste die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und einer Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. In diesem wurde eine Einstufung in die Richtsatzposition und ein Grad der Behinderung von 50% als Dauerzustand ausgewiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dieser Umstand bereits "vor dem 21. Lebensjahr" gegeben war. 

Im Oktober 2013 stellte das Finanzamt eine Anfrage an das zuständige Bezirksgericht, ob zwischenzeitlich eine Sachwalterbestellung erfolgt sei. Seitens des Gerichts wurde mitgeteilt, dass ein entsprechendes Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Mai 2014 teilte eine Rechtsanwältin dem Finanzamt mit, dass sie nunmehr zur Sachwalterin bestellt worden ist.

Mit dem der Sachwalterin zugestellten Bescheid vom wurde der Antrag vom "auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" ab Mai 2008 abgewiesen. Das Finanzamt zitierte diverse Gesetzesstellen und führte aus, dass im vorliegenden Fall Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe das Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung wäre. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung erfülle die Voraussetzungen nicht. Zudem verwies das Finanzamt auf Einkommensgrenzen, welche gegenständlich in den Jahren 2008 bis 2010 und 2012 überstiegen worden wären.

Durch die bestellte Sachwalterin wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Beim Besachwalteten wäre zwischenzeitlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% festgestellt worden. Seit geraumer Zeit wäre er nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Die Übergabe einer eigenen Wohnung wäre ein Versuch gewesen, er habe diese jedoch "nicht bewohnen" können. Nun sei er im [Einrichtung] untergebracht, wo auch eine kontinuierliche Betreuung gewährleistet sei. In § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 werde zwar (ausschließlich) von einer körperlichen oder geistigen Behinderung gesprochen, jedoch werde im Bescheid gänzlich außer Acht gelassen, dass § 8 FLAG 1967 zur Anwendung zu bringen sei. In § 8 FLAG 1967 werde auch eine Beeinträchtigung im psychischen Bereich angesprochen. Beim Besachwalteten liege eine erhebliche Behinderung vor. Es sei anerkannt, dass die Grenzen zwischen psychischer Krankheit und geistiger Behinderung fließend seien. Im Kern komme es lediglich darauf an, ob der Betroffene in seiner Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung beeinträchtigt wäre, was gegenständlich massiv der Fall sei. Es habe bereits in jungen Jahren massive Krankheitsanzeichen gegeben. Bereits im Befund aus dem Jahr 1975 wurde ihm eine paranoide Schizophrenie bescheinigt. Auf Grund des schweren Krankheitsbildes sei er nicht arbeitsfähig und somit außer Stande gewesen, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. er erhalte deshalb eine Rente und auch ein Pflegegeld der Stufe 3. Aus dem dem Bescheid beigeschlossenen (aktuellen) Sachverständigengutachten gehe hervor, dass der Grad der Behinderung 50% betrage und die Erwerbsunfähigkeit "vor dem 21. Lebensjahr" eingetreten sei. Die Voraussetzungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 lägen daher vor. Auch nach der Einschätzungsverordnung wäre eine psychische Beeinträchtigung relevant. Der Hinweis des Finanzamtes, dass eine psychische Krankheit die Voraussetzungen nicht erfüllen würde, sei nicht richtig und entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen.
Die Höhe des Einkommens des Besachwalteten in den letzten Jahren sei der Sachwalterin nicht bekannt. Im Jahr 2014 bestehe eine Invaliditätspension von € 340,14 als einziges Einkommen. Das Pflegegeld in Höhe von € 442,90 dürfe nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet werden. Der Krankenversicherungsbeitrag von € 43,74 sei vom Einkommen abzuziehen. Ob die Ausgleichszulage von € 517,59 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, wäre eine Rechtsfrage, wobei die Sachwalterin die Ansicht vertrete, dass diese nicht einbezogen werden dürfe. Damit wären die Einkommensgrenzen nicht überschritten.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt hielt fest, dass im gegenständlichen Fall eine psychische Erkrankung gegeben sei und erläuterte unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes bzw des Unabhängigen Finanzsenates neuerlich seine Rechtsauffassung.

Daraufhin wurde durch die Sachwalterin ein Vorlageantrag gestellt und auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

2) Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und zusätzlichen Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes:

a) Der Beschwerdeführer wurde am [TT.MM.] 1956 geboren. Er vollendete das 21. Lebensjahr somit am [TT.MM.] 1977.

b) Ab dem Jahr 1972 scheinen im Versicherungsdatenauszug diverse nichtselbständige Beschäftigungsverhältnisse auf, deren Dauer von einem Tag bis zu elf Monaten betrug. Nach einer zwei Jahre und vier Monate andauernden Phase der (freiwilligen) Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bezog der Beschwerdeführer seit Dezember 1978 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

c) Aus den von der Pensionsversicherung übermittelten Unterlagen geht hervor, dass bis ins Jahr 1988 Nachuntersuchungen für die Weitergewährung der Pension Voraussetzung waren.

d) Aus den der Finanzverwaltung übermittelten Lohnzetteln geht hervor, dass dem Beschwerdeführer


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im Jahr
lfd Bezug
Sonderzahlung
Ausgleichszulage
Pflegegeld
Gesamt
2008
3.138,90
670,20
6.313,72
3.153,30
13.276,12
2009
3.227,40
550,85
6.496,84
3.174,70
13.449,79
2010
3.275,88
545,98
6.594,28
3.269,40
13.685,54
2011
3.315,24
552,54
6.673,38
2.473,30
13.014,46
2012
3.415,38
571,02
6.839,24
2.558,70
13.384,34
2012
3.504,72
584,12
7.039,90
4.178,00
15.306,74

an finanziellen Mitteln zugeflossen sind.

d) Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten, welches im Zusammenhang mit der Beantragung der Familienbeihilfe erstellt wurde, leidet der Beschwerdeführer unter einem schizophrenen Residuum. Wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat und in der Folge auch über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestätigt wurde, handelt es sich bei dieser Beeinträchtigung nicht um eine geistige, sondern um eine psychische Erkrankung.

e) Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage ledig und hat somit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber einer (früheren) Ehegattin. Ebenso unbestritten ist, dass keinerlei Unterhalt durch Eltern bezahlt wird und er auch bei keiner allenfalls anspruchsberechtigten Person haushaltszugehörig ist.

3) Rechtslage:

Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Abs 2 lit d der zitierten Gesetzesbestimmung regelt, dass volljährige Vollwaisen ua Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs 3 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 Euro (für die Jahre 2008 bis 2010) bzw von 10 000 Euro (ab dem Jahr 2011) übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei blieb das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 in der bis Ende Feber 2011 gültigen Fassung unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Ab dem Jahr 2013 besteht in § 6 Abs 3 FLAG 1967 bei Überschreiten der Einkommensgrenze eine Einschleifregelung.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 5 FLAG 1967).

Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen bestimmten Betrag monatlich. Als erheblich behindert gilt nach Abs 5 der zitierten Gesetzesstelle ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist ebenso wie der Grad der Behinderung nach Abs 6 leg cit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

4) Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wird die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung beantragt. Voraussetzung für das Zustehen des Erhöhungsbetrages ist nach dem klaren und eindeutigen Gesetzestext der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe (vgl auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rzln 5 und 19 ff). Bei dem im Jahr 2008 das 52. Lebensjahr vollendenden Antragsteller könnte ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 gegeben sein.

Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben (volljährige) "Kinder" unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Die zitierte Gesetzesstelle bezieht sich unzweideutig auf eine körperliche oder geistige Behinderung, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres dazu geführt hat, dass die betroffene Person bereits zum damaligen Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist in einem solchen Fall nicht von Bedeutung (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (-I/13) verwiesen, und wird dieser Verweis auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Zu den Ausführungen der Sachwalterin in der Beschwerde, dass im vorliegenden Fall § 8 FLAG 1967 zu beachten wäre, ist darauf hinzuweisen, dass weder in § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 noch in der korrespondierenden Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ein Verweis auf § 8 FLAG 1967 zu finden ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber in § 6 Abs 2 lit g FLAG 1967 und in § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 ausdrücklich auf die Bestimmung des § 8 Abs 5 FLAG 1967 verwiesen. Im Übrigen definiert § 8 Abs 5 FLAG 1967 ausschließlich, wann ein Kind als "erheblich behindert" anzusehen ist, was im vorliegenden Fall aber - wie oben ausgeführt - für den Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht von Relevanz ist.
In diesem Zusammenhang darf in einem historischen Rückblick weiters nicht unerwähnt bleiben, dass die Erstfassung des FLAG 1967 (BGBl 376/1967) eine dem heutigen § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthielt. Der inhaltlich gleichlautende § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 war jedoch bereits damals - mit der jetzt immer noch bestehenden Beschränkung auf eine körperliche oder geistige Behinderung - vorhanden.
Zu diesem Zeitpunkt gab es zudem noch gar keinen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Dieser wurde erst mit dem BGBl 23/1973 eingeführt und wurde damals im Gesetzestext auf eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung verbunden mit einem besonderen Pflege- oder Unterhaltsaufwand (damaliger § 8 Abs 5 lit a) und in den lit b bis d auf dauernde Beeinträchtigungen der Schul- oder Berufsausbildung bzw der Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen Bezug genommen. Dies "infolge eines Leidens oder Gebrechens". Insofern ging die Definition des "erheblich behinderten Kindes" bereits zum damaligen Zeitpunkt weiter als der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967.
Erst mit dem BGBl 290/1976 wurde eine dem heutigen § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entsprechende Regelung für Vollwaisen geschaffen (damaliger § 6 Abs 2 lit b) und der Anspruch, wie auch im damaligen § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, wiederum ausschließlich auf das Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung beschränkt, obwohl zu diesem Zeitpunkt, wie erwähnt, der Begriff "erhebliche Behinderung" im FLAG bereits vorhanden war. Dadurch wird offensichtlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst keine Anpassung des Anwendungsbereiches an das Vorliegen einer "erheblichen Behinderung" herbeiführen wollte. Mit BGBl 270/1980 wurde die Regelung des § 6 Abs 2 lit b in die lit d verschoben.
Mit dem BGBl 296/1981 wurde erstmals ein Familienbeihilfenanspruch für die sogenannten "Sozialwaisen" eingeführt.
Mit BGBl 531/1993 wurde die Definition des "erheblich behinderten Kindes" in § 8 Abs 5 FLAG 1967 neu gefasst und nunmehr auf nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung Bezug genommen. Voraussetzung dafür, dass ein Kind als erheblich behindert gilt, ist demnach nunmehr ein Grad der Behinderung von mindestens 50% oder - unabhängig vom Grad der Behinderung - der Umstand, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wiederum ist offensichtlich, dass die Definition des "erheblich behinderten Kindes" eine wesentlich weitere ist, als der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 lit c bzw § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967. Wäre nämlich eine Funktionsbeeinträchtigung im psychischen Bereich einer geistigen Behinderung gleichzusetzen, hätte sich der Gesetzgeber in der Definition auf das Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung beschränken können. Der Gesetzgeber sah zudem neuerlich keinen Anlass, § 2 Abs 1 lit c und § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entsprechend anzupassen.
Mit BGBl 201/1996 wurden in § 2 Abs 1 FLAG 1967 die lit h und § 6 Abs 2 die lit g hinzugefügt. Diese beiden neuen Gesetzesstellen beziehen sich auf erheblich behinderte Kinder generell und enthalten daher auch den entsprechenden Verweis auf § 8 Abs 5 FLAG 1967.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass zur näheren Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 die Bestimmungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht herangezogen werden können, da es - bezogen auf § 2 - den § 8 Abs 5 FLAG 1967 zum Datum der Gesetzeswerdung noch gar nicht gegeben hat bzw - bezogen auf § 6 - die Bestimmung der lit d (vormals lit b) gleichlautend mit der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ist und weder im Zeitpunkt der Gesetzwerdung (trotz bereits damaligem Bestehens einer Definition der "erheblichen Behinderung") noch im Zuge späterer Gesetzesänderungen auf diese Bezug genommen wurde.

Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nach dem insoweit klaren Gesetzestext des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nur dann besteht, wenn die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf einer (ausschließlich) körperlichen oder geistigen Behinderung beruht. Erst in der Folge wäre dann zu prüfen, ob das Kind "erheblich behindert" ist und zum Grundbetrag auch der Erhöhungsbetrag hinzutritt. Nur diese Prüfung hätte nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall liegt eine psychische Behinderung vor. Dies wurde über Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes ausdrücklich bestätigt und hat der Beschwerdeführer letztlich mit Ausnahme der nicht näher substantiierten Anmerkung, dass "die Grenzen zwischen psychischer Krankheit und geistiger Behinderung fließend" wären, dies auch nicht bestritten. Eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nicht, weshalb ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht besteht. Mangels Anspruch auf den Grundbetrag kann auch ein Erhöhungsbetrag nicht zuerkannt werden.
Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Ergänzend darf noch darauf verwiesen werden, dass der Umstand des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erbringen ist. In einem Fall wie dem Vorliegenden, bei dem Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es am Beschwerdeführer, das Vorliegen dieses Umstandes klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 32).
Der im Beschwerdefall erstellten Bescheinigung inklusive ärztlichem Gutachten ist zu entnehmen: "Dauernd ausser stande sich den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr. Unbeständigkeit mit häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes auffällig." Dabei wurde in der Anamnese davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 18. Lebensjahr in Pension befindet, was jedoch tatsächlich erst nach Vollendung des 22. Lebensjahres der Fall war. 
Aus medizinischer Sicht (vgl die Beantwortung der vom BFG an einen Facharzt diesbezüglich gestellten Fragen) ist dazu festzustellen, dass eine paranoide Schizophrenie in unterschiedlichen Ausprägungen und mit unterschiedlichem Verlauf auftreten kann. Bei der Mehrzahl der Patienten verschlechtert sich das Krankheitsbild (erst) im Verlauf. Vor allem durch eine medikamentöse Behandlung  kann auch eine längerdauernde oder sogar dauerhafte Verbesserung erreicht werden. Grundsätzlich ist die paranoide Schizophrenie in der Mehrzahl der Fälle eine medikamentös gut behandelbare Erkrankung. Bei einer derartigen Diagnose ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht jedenfalls ausgeschlossen und besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Therapien auch mit dieser Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist - nach Meinung des befragten Facharztes - im Schnitt bei deutlich mehr als der Hälfte der Patienten Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Verlauf der paranoiden Schizophrenie ist sehr individuell, an den persönlichen Lebensablauf gebunden und kann die Ausprägung der Krankheitssymptome kontinuierlich oder sehr stark schwankend sein.
Auf Grund dieser medizinischen Tatsachen ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen einer Gutachtenserstellung unerlässlich auf verifizierbare Umstände zurückgreifen zu können. Wenn nunmehr auf Grund des Inhalts des Sozialversicherungsauszuges festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht etwa im Rahmen eines sozialen oder karitativen Projektes, sondern er in "regulären" Dienstverhältnissen gestanden ist, muss aus dem Umstand der Kurzfristigkeit der Beschäftigungen nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass bereits damals eine Art "Erwerbsunfähigkeit" auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Alleine das Bestehen einer Möglichkeit bzw einer (wenn auch überwiegenden) Wahrscheinlichkeit ist in Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten für die gutachterliche Feststellung des Vorliegens einer "dauernden Erwerbsunfähigkeit" zu einem lange zurückliegenden Zeitraum als Faktum nicht ausreichend. Vielmehr müsste in einem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt werden, aus welchen konkreten Gründen und auf Grund welcher konkreten Beweismittel der Sachverständige zu seinen Feststellungen kommt. Insofern ist das erstellte und die Basis für die Bescheinigung bildende Gutachten in einem nach der Bundesabgabenordnung abzuführenden Verfahren nicht als ausreichend schlüssiges Beweismittel zu sehen. Nach der Bundesabgabenordnung ist nämlich der Antragsteller verpflichtet, das Vorliegen der für sein Begehren notwendigen Voraussetzungen unter Beweis zu stellen.

Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass eine nähere Auseinandersetzung über die Einbeziehung einer Ausgleichszulage in die Berechnung der Einkommensgrenze (bis zur Einführung der ausdrücklichen Steuerbefreiung in § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 ab 2015) und dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes auf Grund des Fehlens eines Anspruchsgrundes in dieser Entscheidung nicht geführt werden muss, wiewohl eine generelle Nichtberücksichtigung von steuerfreien und zum Teil auch steuerpflichtigen Bezügen bei der Berechnung der Einkommensgrenze durchaus zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte. Neben der Tatsache, dass steuerfreie Leistungen der öffentlichen Hand bzw sonstiger Einrichtungen regelmäßig zur Sicherung des Lebensunterhaltes einer Person gewährt werden und somit der Unterhalt dieser Person letztlich durch die öffentliche Hand gesichert ist, würde ein nebenberufliches Erwerbseinkommen zB einer Studentin oder eines Studenten in gleicher (Netto)Höhe regelmäßig zur Einschleifung oder gar zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe führen.

5) Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Anspruchsgrundes des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967, aber auch zum gleichlautenden § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen liegt nicht vor (vgl ), weshalb die Revision zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
Anmerkung
In Bezug auf psychische Erkrankungen abweichend .
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100202.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at