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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2016, RV/5100604/2012

Sachwalterentschädigungen sind Leistungsentgelt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100604/2012-RS1
Die Tätigkeit als Sachwalter ist unabhängig davon, ob andere Tätigkeiten oder welche anderen Tätigkeiten (zB als Rechtsanwalt) noch ausgeübt werden, umsatzsteuerbar. Daran ändert somit auch nichts, wenn die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Sachwalter in keiner Weise mit einer Tätigkeit zu vergleichen ist, die ein Rechtsanwalt üblicherweise im Rahmen seines Kanzleibetriebes erbringt. Die Ausführungen in der Beschwerde, es dürfe nicht sein, dass ein Sachwalter nur deswegen zur Umsatzsteuer herangezogen wird, weil er die diesbezügliche Tätigkeit im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit ausübt, gehen daher ins Leere.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF,
vertreten durch Raml und Partner Steuerberatung GmbH, Museumstraße 31a, 4020 Linz, über die Beschwerden gegen die Bescheide des FA Linz
vom betreffend Umsatzsteuer 2010,
vom betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013,
vom betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 01/2014,
vom betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 02/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 03/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 04/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 05/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 06/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 07/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 10/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 11/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2014,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 01/2015,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 03/2015,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 04/2015,
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 05/2015 und
vom  betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 06/2015
zu Recht erkannt: 

Der Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01/2015 wird wie folgt abgeändert:

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen: 35.966,45 €.
Dieser Betrag ist mit 20% zu versteuern (ergibt 7.193,29 €).
Die Vorsteuern betragen 1.455,96 € (siehe berichtigte Erklärung).
Die Umsatzsteuer für 01/2015 wird daher festgesetzt mit 5.737,33 €.

Die Beschwerden gegen die übrigen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde u.a. als Sachwalter tätig, wofür er Entschädigungen erhielt, die er auch in der Umsatzsteuererklärung für 2010 als steuerpflichtig ansetzte. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer für 2010 erfolgte erklärungskonform.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, die Sachwaltereinnahmen als umsatzsteuerbefreit anzusehen und zur Begründung ausgeführt:

Die Vorschreibung der Umsatzsteuer für Einnahmen eines Rechtsanwaltes als Sachwalter ist sachlich ungerechtfertigt und somit gleichheitswidrig gegenüber jenen Personen, die im Rahmen einer Familie oder eines Vereins als Sachwalter tätig sind, weil diese Personen keine Umsatzsteuer abführen müssen. Nur weil der Rechtsanwalt die fragliche Tätigkeit im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit ausübt, darf nach dem rechtspolitischen Hintergrund nicht zur Umsatzsteuervorschreibung führen. Hintergrund der Einführung der Sachwalterschaft war der, Pflegebefohlenen den Lebensabend menschenwürdig zu gestalten bzw. jenen Personen, die geistig bzw. neurologisch-psychiatrisch eingeschränkt sind, zur Seite zu stehen. Es handelt sich um einen Personenkreis, der sozial schwächer gestellt ist und für den im Rahmen der Personenvorsorge ein ungleich höherer Aufwand (zeitlicher, finanzieller und personeller Natur) gegenübersteht, als dies im Rahmen einer normalen betrieblichen Tätigkeit anfällt. Es kann die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Sachwalter in keinster Weise mit der Tätigkeit verglichen werden, die der Rechtsanwalt üblicherweise im Rahmen seines Kanzleibetriebes erbringt. aus diesem Grund wäre es innerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit sozial gerechtfertigt, ihn dafür, dass er soziale Dienste im Rahmen der Ausübung einer Sachwalterschaft erbringt, ihn umsatzsteuerfrei zu stellen.

Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass die Betroffenen sehr oft regelmäßige Kontakte mit dem Sachwalter wünschen und ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt wissen möchten, die auch zeitmäßig außerhalb der Kanzleizeiten zu erbringen sind.

Der Rechtsanwalt erbringt daher Leistungen, die jenen eines nahen Angehörigen gleichkommen, weshalb eine Gleichheitswidrigkeit darin besteht, warum jener Personenkreis sodann explizit von der Umsatzsteuer ausgenommen wird (nahe Angehörige) und der Rechtsanwalt, der ebenfalls familiennahe Betreuungsleistungen erfüllt, nur aus dem Grund, dass er diese Tätigkeit im Rahmen seines Betriebes ausübt, zur Umsatzsteuer herangezogen wird.

Auszuführen ist weiters, dass es denkunlogisch und eklatant gleichheitswidrig erscheint, für ein Sachwalterentgelt, welches ein Rechtsanwalt seitens der Gerichte ohne Umsatzsteuer bestimmt und bewilligt erhält, sodann Umsatzsteuer abführen muss.

Auch ist § 6 des Umsatzsteuergesetzes zu entnehmen, dass sämtliche pflegende Berufe, sei es, dass diese Leistungen durch einen privaten Personenkreis oder durch Organisationen erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Jene Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens erbracht werden, gleichzusetzen. Es liegt somit diesbezüglich ebenfalls eine Gleichheitswidrigkeit vor. Die zukünftige Entwicklung des Sachwalterschaftsrechts zeigt, dass ein überproportionaler Anstieg an Sachwalterschaften aufgrund der höheren Lebenserwartung zu erwarten ist und damit, sollte nicht ein Ausnahmetatbestand für die gesetzlichen Parteienvertreter, die Sachwalterschaftsleistungen erbringen, geschaffen werden, jener Personenkreis für derartige Verrichtungen nicht mehr bzw. eingeschränkt zur Verfügung stehen wird. Sozialpolitisch ist dies sicherlich nicht gewünscht und steht nicht im Einklang mit den Materialien und Überlegungen des Gesetzgebers, welcher sich gerade bei der Reform des Sachwalterschaftsrechts hierüber Gedanken gemacht hat. Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AGBG und des Umsatzsteuergesetzes kann rechtspolitisch nicht gefolgt werden.

Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei diesen Einnahmen um reine Sachwalterentschädigungen nach § 276 ABGB handelt. Diese Sachwalterschaftstätigkeiten bestehen vorwiegend aus Bankwegen, Einteilungen der zur Verfügung stehenden Gelder, Besorgungen für Besachwaltete im Heim und Bringdienste ins Heim, sowie Betreuungsleistungen der Betroffenen, Kauf von Hygieneartikel und Bekleidung. Es handelt sich hiebei um Leistungen, die von Familienmitgliedern in anderen Sachwalterschaften im Rahmen der Sachwalterschaft erbracht werden und wo hiefür auch keine Umsatzsteuer anfällt.

Wenn im Rahmen einer Sachwalterschaft Leistungen zu erbringen sind, welche juristischer Natur sind, werden diese Leistungen gesondert mit Honorarnote verrechnet und naturgemäß auch der Umsatzsteuer unterzogen.

Das Finanzamt ersuchte um Auskunft betreffend die Versteuerung des Sachwalterentschädigungen und hielt der Prüfer darüber niederschriftlich fest, dass diese für Zeiträume ab 10/2012 nicht umsatzversteuert wurden. Der Prüfer führte weiters aus, dass die Sachwaltertätigkeit umsatzsteuerpflichtig sei und dass die Umsatzsteuer aus der Entschädigung herauszurechnen sei. Wenn sich der Rechtsanwalt gegenüber jenen Personen/Institutionen, die als nahe Angehörige bzw. Vereine seiner Meinung nach keine Umsatzsteuer abführen müssen, aber dafür auch keinen Vorsteuerabzug haben, benachteiligt fühlt, übersieht er, dass diese für diese Tätigkeiten nicht sachlich von der Umsatzsteuer befreit sind, sondern allenfalls aus der persönlichen Steuerpflicht eine andere Umsatzsteuerbelastung haben. Nahe Angehörige, die als Sachwalter eingesetzt werden, erfüllen mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht die Unternehmereigenschaft. Vereine sind für ihre Tätigkeit nicht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Erfüllen sie die Unternehmereigenschaft, können sie allenfalls bei Gemeinnützigkeit den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Das Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer für die Monate 10, 11 und 12/2012, alle Monate der Jahre 2013 und 2014 sowie u.a. für die Monate 1, 3, 4, 5 und 6/2015 fest, beurteilte darin die auf Nettobeträge heruntergerechneten Entschädigungen als Leistungsentgelte und rechnete diese den mit dem Normalsteuersatz zu versteuernden Umsätzen zu. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die Ausführungen des Prüfers.

Dagegen wurden (bis auf die begehrten Änderungen der Höhe nach) mit der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 gleichlautende Beschwerden eingebracht. Auf die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen wurde verzichtet. Die Beschwerde gegen die Festsetzung für 8/2014 wurde als verspätet zurückgewiesen.

In den (auch dem Beschwerdeführer übermittelten) Vorlageberichten führte das Finanzamt aus:

Nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. Nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. Nach Ansicht des FA Linz ist die Sachwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes umsatzsteuerpflichtig. Die Sachwaltertätigkeit gehört als Grund- oder Nebengeschäft zum Unternehmensbereich des Rechtsanwaltes. Derartige Tätigkeiten werden daher im Rahmen des Unternehmens ausgeführt. Der Rechtsanwalt erbringt dabei Leistungen an den Betroffenen, wofür er eine Entlohnung erhält, wobei sich der diesbezügliche Anspruch gegen den Betroffenen richtet. Umsatzsteuerpflichtig ist das für die erbrachte Leistung erhaltene Entgelt. Wie diese Entlohnung bezeichnet wird, ist dabei nicht von Bedeutung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist auch bei bloßem Aufwandsersatz oder einem nicht kostendeckenden Entgelt ein Umsatz gegeben. Für Sachwalterentschädigungen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer nicht aus § 6 UStG 1994 ableitbar. Das Finanzamt Linz beantragt daher die Beschwerden in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

In einer Ergänzung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1/2015 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass aufgrund eines Buchungsfehlers irrtümlich Erlöse eingebucht worden seien, die nur Kontoübertragungen darstellten. Die richtigen Bemessungsgrundlagen seien der beiliegenden berichtigten Voranmeldung zu entnehmen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Sachwalterentschädigungen (wie bereits für die vorhergehenden Zeiträume) nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden.

Das Finanzamt Linz beantragte, der Beschwerde gegen die Festsetzung für 1/2015 betreffend den Buchungsfehler stattzugeben und im Übrigen abzuweisen.

Am erließ das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 und bezog darin (wie in den Festsetzungen) die (Netto)Einnahmen aus der Sachwaltertätigkeit in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ein. Weiters verwies das Finanzamt darauf, dass durch Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Gemäß § 253 BAO gilt jedoch eine Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Die eingereichten Beschwerden gegen die Festsetzungen der Umsatzsteuer für die einzelnen Monate der Jahre 2012 bzw. 2013 gelten daher als gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2012 bzw. 2013 gerichtet.

Als Reaktion auf die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Beschwerdeausführungen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Wie das Finanzamt in den Umsatzsteuerbescheiden für 2012 und 2013 zutreffend ausgeführt hat, richten sich die eingereichten Beschwerden gegen die Festsetzungen der Umsatzsteuer für die einzelnen Monate der Jahre 2012 und 2013 gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2012 und 2013.

Unstrittig ist der Beschwerdeführer auch als Sachwalter tätig geworden und hat dafür Entschädigungen erhalten. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat (so die Meinung des Finanzamtes) oder ob diese Leistungen steuerbefreit sind (so die Ansicht des Beschwerdeführers).

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die folgenden Umsätze der Umsatzsteuer:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.

Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG 1994).

Auch die Richtlinie 2006/112/EG normiert inhaltlich nichts anderes. So gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Nach Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG gilt als Lieferung von Gegenständen die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Als Dienstleistung gilt gemäß Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist. Eine Dienstleistung kann unter anderem in der Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes bestehen (Art. 25 lit. c Richtlinie 2006/112/EG). Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert  der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll (Art. 73 Richtlinie 2006/112/EG).

Wie Dasjenige bezeichnet wird, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat bzw. der Leistende erhält, ist somit nicht maßgeblich. Demnach stellen auch Entschädigungen (sofern diese nicht als Schadenersatz zu beurteilen sind) und Kostenersätze (siehe Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 60) die Bemessungsgrundlage für einen steuerbaren Umsatz dar.

§ 276 ABGB lautet:

(1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10.000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.

Sachwalterentschädigungen stellen keinen Schadenersatz dar, weil diese nicht deswegen zu zahlen sind, weil der Pflegebefohlene einen Schaden verursacht hat, sondern deswegen, weil der Pflegebefohlene Leistungen (die in der Beschwerde auch beispielhaft angeführt sind) erhält.

Ein Sachwalter erzielt daher mit seiner diesbezüglichen Tätigkeit nachhaltig Einnahmen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich (siehe Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 40 mit Hinweis auf VwGH 1682/50 vom und UFS RV/1358-L/09 vom ). Die Tätigkeit als Sachwalter ist demnach unabhängig davon, ob andere Tätigkeiten oder welche anderen Tätigkeiten noch ausgeübt werden, umsatzsteuerbar. Daran ändert somit auch nichts, wenn die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Sachwalter in keiner Weise mit einer Tätigkeit zu vergleichen ist, die ein Rechtsanwalt üblicherweise im Rahmen seines Kanzleibetriebes erbringt. Die Ausführungen in der Beschwerde, es dürfe nicht sein, dass ein Sachwalter nur deswegen zur Umsatzsteuer herangezogen wird, weil er die diesbezügliche Tätigkeit im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit ausübt, gehen daher ins Leere.

Es trifft zu, dass ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Sachwalter auch Leistungen erbringt, die jenen naher Angehöriger gleichkommen. Unzutreffend ist jedoch, dass Sachwaltertätigkeiten durch nahe Angehörige explizit von der Umsatzsteuer ausgenommen sind. Allerdings sind Sachwalter, die einen nahen Angehörigen betreuen, in der Regel Kleinunternehmer und daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Nach diese Bestimmung ist Kleinunternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen.

Daraus resultiert aber keine Gleichheitswidrigkeit, weil auch ein Rechtsanwalt, der (auch) als Sachwalter tätig ist, Kleinunternehmer sein kann.

Dass es denkunlogisch und eklatant gleichheitswidrig ist, dass das Sachwalterentgelt seitens der Gerichte ohne Umsatzsteuer bestimmt und bewilligt wird, sodann aber Umsatzsteuer abzuführen ist, ist nicht zu erkennen. Zu zahlende Beträge sind nämlich stets Bruttobeträge. Überdies ist (und wurde) die Umsatzsteuer aus den Bruttobeträgen herausgerechnet.

Es trifft auch nicht zu, dass die Tätigkeit als Sachwalter mit den im § 6 UStG 1994 (gemeint wohl: Abs. 1 Z 18 und 19) genannten heilenden und pflegenden Tätigkeiten gleichzusetzen ist, zumal ein Sachwalter nicht zur Erbringung derartiger Leistungen bestellt wird.

Es mag sein, dass es sozialpolitisch nicht gewünscht ist, wenn für Parteienvertreter, die Sachwalterschaftsleistungen erbringen, kein Ausnahmetatbestand geschaffen wird, weshalb jener Personenkreis für derartige Verrichtungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zur Verfügung steht. Insofern dies in den Materialien und Überlegungen des Gesetzgebers Eingang gefunden hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es jedenfalls keine Ausnahmeregelungen.

Die in Verkennung der Rechtslage vom Beschwerdeführer behauptete Gleichheitswidrigkeit und die daraus abgeleitete Steuerfreiheit der Sachwaltertätigkeit liegen daher nicht vor (siehe auch BFG RV/7101127/2012 vom ).

Die Ausführungen in der Beschwerde, dass "ein Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des ABGB und des Umsatzsteuergesetzes rechtspolitisch nicht gefolgt werden kann", sind unverständlich.

Selbst wenn die von Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gleichheitswidrigkeit vorläge, wäre das Bundesfinanzgericht nicht berechtigt, gegen die (oben dargelegte) eindeutige Rechtslage zu entscheiden. Die Kompetenz zur Normenkontrolle obliegt nämlich ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof.

Dem Beschwerdebegehren betreffend den Buchungsfehler war hingegen (in Übereinstimmung mit dem Finanzamt) zu entsprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 276 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 9 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 14 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 24 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 25 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 73 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Sachwalter
Entschädigung
Rechtsanwalt
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100604.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at