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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2016, RV/3100496/2013

Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100496/2013-RS1
Unter "Verkehr" im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO ist nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen, sodass ein Kraftfahrzeug auch dann "verwendet" wird, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird. Dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen zu, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens. Eine widerrechtliche Verwendung im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann demnach auch durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken während der gesamten Dauer des Abstellens verwirklicht werden (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache A gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
1. betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe, Zeitraum 04/2009,
2. betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009,
3. betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2010,
4. betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2011 und
5. betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2012
zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Normverbrauchs­abgabe , Zeitraum 04/2009, wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Normverbrauchsabgabe, Zeitraum 04/2009, wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009 wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

3. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben unverändert.

4. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am teilte das Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen der Stadt Innsbruck, Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, dem Finanzamt Innsbruck mit, dass mit einem Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen X schon mehrere Verwaltungsübertretungen begangen worden seien. Herr A – der Beschwerdeführer – sei nach Österreich verzogen und habe seinen Wohnsitz in der A-Straße in Innsbruck.

In Beantwortung eines Fragebogens teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt Innsbruck am mit, er habe das Fahrzeug Kfz 2004 erworben. Das Fahrzeug sei geleast. Er habe es 2010 nach Österreich verbracht. Seit 2010 würde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich befinden. Auf die Fragen gab er weiter an, er sei getrennt lebend, der Aufenthaltsort von Partner/Kind sei Österreich. Der Besuch von Kindergarten bzw. Schulbesuch erfolge in Innsbruck. Die Eltern würden in Deutschland leben.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, Zeitraum: 04/2009, vom setzte das Finanzamt Innsbruck in Bezug auf das Kraftfahrzeug Kfz, Fahrgestellnummer Y, die Normverbrauchsabgabe mit € 805,53 (darin enthalten € 115,05 an Malus gemäß § 6a Normverbrauchsabgabegesetz [NoVAG] 1991) fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Fahrzeug sei gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 widerrechtlich im Inland verwendet worden. Nach dieser Bestimmung seien Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz in Inland in das Bundesgebiet eingebracht bzw. hier verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort (Standortvermutung) anzusehen. Das gegenständliche Fahrzeug sei am in das Bundesgebiet eingebracht worden. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges würde gemäß § 1 Abs. 3 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Weiters setzte das Finanzamt Innsbruck mit Bescheiden vom die Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009 mit € 367,20 sowie für 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012 mit jeweils € 489,60 fest. Begründend wurde jeweils ausgeführt, der Kraftfahrzeugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit April 2009 widerrechtlich verwendet werde, habe die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden müssen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, eine Mitarbeiterin des Finanzamtes Innsbruck habe den Fall für 2011 und rückwirkend geprüft. Es sei die Frage offengeblieben, wie es 2012 weitergehe und als klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer 2012 in Deutschland arbeiten würde, sei der Fall abgeschlossen worden.

Am ersuchte das Finanzamt Innsbruck den Beschwerdeführer um entsprechende Unterlagen zum Vorbringen, er habe 2012 in Deutschland gearbeitet, sowie um weitere Angaben betreffend das Kind und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. In einer am eingebrachten Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, sein Sohn B sowie seine Ehegattin C, von der er seit 2005 getrennt lebend sei, würden in Innsbruck, B-Straße, wohnen. Der zeitlich überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers liege momentan in Österreich. Das Kraftfahrzeug sei seit Herbst 2011 kaputt und seit 11/2011 abgeschleppt, abgeholt Ende März 2013 und noch immer kaputt. Es würde nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Angeschlossen waren ein Schreiben des Universitätsklinikums D vom betreffend Verschiebung eines Aufnahmetermins vom auf den , ein Schreiben von Dr.med. E vom betreffend eine Vorstellung des Beschwerdeführers in dessen Praxis am und eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 der [deutschen] Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV), wonach von bis eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland bestanden habe.

Am übermittelte das Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen der Stadt Innsbruck, Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, dem Finanzamt Innsbruck eine Aufstellung über insgesamt 43 Verwaltungsübertretungen betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X ab dem Jahr 2010.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom teilweise stattgegeben und die Normverbrauchsabgabe mit € 690,48 festgesetzt. Begründend wurde dazu neben der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere der Vorhaltsbeantwortung vom , und der rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers würde sich seit durchgehend in Österreich befinden. Auch der Sohn sowie die Frau des Beschwerdeführers seien in Österreich wohnhaft. Der Aufforderung der Abgabenbehörde erster Instanz, Unterlagen bezüglich der vorgebrachten beruflichen Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2012 zu übermitteln, sei er nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zumindest seit im Inland befinde. Aus diesem Grund würde die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gelten. Ein Gegenbeweis dafür, dass sich der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland befunden hätte, sei nicht erbracht worden. Voraussetzung für das Eintreten der Zulassungsplicht sei weiters, dass das in Rede stehende Fahrzeug im Inland auch verwendet wurde. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug sei seit Herbst 2011 kaputt und nehme daher nicht am Straßenverkehr teil, sei nicht zutreffend. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Magistrates der Stadt Innsbruck, welches für die Jahre 2010 bis 2013 43 das gegenständliche Fahrzeug betreffende Verwaltungsübertretungen aufliste. Es würde daher feststehen, dass das gegenständliche Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen habe. Bezüglich der Zeit vor Herbst 2011 habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass der Fall schon einmal geprüft, dann aber abgeschlossen worden sei. Dass diesbezüglich schon früher einmal Erhebungen stattfanden, würde einer neuerlichen Überprüfung nicht entgegenstehen. Ein Fall des § 148 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) (Wiederholungsverbot) würde nicht vorliegen.

Es würde daher kein Zweifel bestehen, dass das gegenständliche Fahrzeug vom Beschwerdeführer im Inland verwendet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Verwendung im Inland bereits mit der Zulassung am (laut aktenkundiger Kopie der Zulassungsbescheinigung) begonnen habe. Aufgrund des dauernden Standortes sowie der Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland wäre dieses nach Ablauf der Frist von einem Monat zuzulassen gewesen. Da die erforderliche Zulassung nicht erfolgt und das Fahrzeug somit widerrechtlich verwendet worden sei, sei der Tatbestand des § 1 Z. 3 NoVAG 1991 verwirklicht. Als Zulassungsbesitzer und Verwender sei der Beschwerdeführer Schuldner der Normverbrauchsabgabe.

Die Normverbrauchsabgabe sei jedoch insoweit herabzusetzen, als ein NoVA-Malusbetrag gemäß § 6a NoVAG 1991 nicht anzusetzen sei, weil die erstmalige Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges im übrigen Gemeinschaftsgebiet am und damit vor dem erfolgt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck der Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009 teilweise stattgegeben und die Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009 mit € 326,40 festgesetzt und weiters die Berufung gegen die Bescheide vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie in der oben dargestellten Berufungsvorentscheidung betreffend Normverbrauchsabgabe und weiters festgestellt, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 verwirklicht worden sei. Als Verwender sei der Beschwerdeführer Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Dieser Tatbestand werde jedoch erst mit der widerrechtlichen Verwendung verwirklicht. Das Fahrzeug sei am in das Inland eingebracht worden. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer einen Monat Zeit gehabt, die erforderliche Zulassung im Inland vorzunehmen. Widerrechtlich verwendet worden sei das gegenständliche Fahrzeug somit ab . Aus diesem Grund sei die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 04-12/2009 entsprechend herabzusetzen.

Die angeführten Berufungsvorentscheidungen wurden dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Am brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, in dem kein weiteres inhaltliches Vorbringen erstattet und keine Beweisanträge gestellt wurden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 1 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit den Erkenntnissen und hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.

Das Ergebnis der Ermittlungen des Finanzamtes Innsbruck wurde dem Beschwerdeführer mit der oben angeführten Berufungsvorentscheidung mitgeteilt. Diese Feststellungen der Berufungsvorentscheidung gelten als Vorhalt, weshalb es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinanderzusetzen und allfällig die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. ; , mwN). Ein entsprechendes Vorbringen bzw. Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Es ist daher von dem in den Berufungsvorentscheidungen vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Demnach befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich. Das gegenständliche Fahrzeug Kfz, Fahrgestellnummer Y, wurde seit in Österreich verwendet. Ein Gegenbeweis dafür, dass sich der Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland befunden hätte, wurde nicht erbracht. Ebensowenig wurde vorgebracht oder gibt es aktenkundige Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich wieder in das Ausland verbracht worden wäre. Auf Basis der dargestellten Sach- und Rechtslage ist damit die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht widerlegt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers. das Kraftfahrzeug sei seit Herbst 2011 kaputt und würde nicht am Straßenverkehr teilnehmen, ist auf die Aufstellung des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen der Stadt Innsbruck, Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, über insgesamt 43 Verwaltungsübertretungen betreffend das gegenständliche Fahrzeug zu verweisen. Demnach wurden mit dem gegenständlichen Fahrzeug allein zwischen September 2011 und Mai 2013 29 Verwaltungsübertretungen an mehreren Tatorten in Innsbruck (A-Straße, B-Straße, C-Straße, D-Straße, E-Straße, F-Straße, G-Straße, H-Straße) begangen, sodass zweifelsfrei feststeht, dass das Fahrzeug am Verkehr teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, 2012 in Deutschland gearbeitet zu haben. Dazu ist darauf zu verweisen, dass er laut Versicherungsdatenauszug hinsichtlich des Zeitraumes 2012 vom bis und vom bis beim AMS Innsbruck als arbeitssuchend gemeldet war. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten (deutschen) Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV, wonach von bis eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland bestanden habe, ist zu bemerken, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug auch während dieses Zeitraumes in Innsbruck Verwaltungsübertretungen begangen wurden (am und am jeweils in der A-Straße wegen § 14 Abs. 1 lit. a Tiroler Parkabgabegesetz 2006) und das Fahrzeug demnach auch in diesem Zeitraum in Österreich verwendet wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass unter "Verkehr" (§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 [StVO 1960]) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (§ 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960), sodass ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG 1967 auch dann "verwendet" wird, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird. Dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen zu, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens (vgl. , mwN). Eine widerrechtliche Verwendung im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann demnach auch durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken während der gesamten Dauer des Abstellens verwirklicht werden.

Damit erfolgten die Vorschreibungen der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2009 und der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012 zu Recht.

Nach dem "Ioan Tatu", ist es einem Mitgliedstaat verboten, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren. Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig am in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Auch bei einer Zulassung zum Verkehr zum genannten Tag in Österreich wäre somit (weil vor dem erfolgt) kein NoVA-Malus-Betrag angefallen. In der Berufungsvorentscheidung vom wurde diesem Umstand Rechnung getragen und die Normverbrauchsabgabe um den Malus-Betrag reduziert. Der Beschwerde betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 04/2009 war daher gemäß § 279 BAO im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe ist auf diese Berufungsvorentscheidung zu verweisen.

Weiters ist der Beschwerde betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009 gemäß § 279 BAO im Umfang der diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung vom aus den dort dargestellten Gründen teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 04-12/2009 wird auf diese Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/1012 war als unbegründet abzuweisen. Diese Bescheide bleiben unverändert.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Bei der Beurteilung der NoVA- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht betreffend Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Bundesgebiet folgt das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ; ), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
widerrechtliche Verwendung
ruhender Verkehr
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100496.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at