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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2016, RV/7103652/2010

1. Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung 2. Imvordergrundstehen des Betreuungsangebots

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103652/2010-RS1
Steht bei den von einem Kind eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in der Ferienzeit besuchten Camps die Betreuungskomponente deutlich im Vordergrund, hindert auch ein miteingeschlossenes Bewegungsangebot nicht den Abzug der betreffenden Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 Abs 9 EStG 1988.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christine Gruber-Nadlinger in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Beschwerdeführer (Bf.) für seine beiden Kinder, welche im Beschwerdezeitraum das zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hatten, Kinderbetreuungskosten in Summe iHv € 3.506,05 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 erkannte das Finanzamt von den beantragten Kinderbetreuungskosten lediglich einen Betrag iHv € 2.950,00 als außergewöhnlichen Belastungen an. Begründet wurde dies damit, dass Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportlichen Betätigung im Vordergrund stehen würden, steuerlich nicht abzugsfähig seien.

Mit Schreiben vom brachte der Bf. gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu begründend aus, aus den der Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen ginge hervor, dass es sich bei dem nicht anerkannten Betrag um Kinderbetreuungskosten während der Ferien und somit schulfreien Zeit handeln würde. Solche Art von Ausgaben seien entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien steuerlich abzugsfähig.

Mit Beschwerdevoretscheidung änderte das Finanzamt den betreffenden Einkommensteuerbescheid und anerkannte von den beantragten Kinderbetreuungskosten nunmehr einen Betrag iHv € 3.069,55 an. In seiner Begründung verwies die Abgabenbehörde wiederum darauf, dass Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportlichen Betätigung im Vordergrund stehen würden, steuerlich nicht abzugsfähig seien, weshalb der Beschwerde nur teilweise habe statt gegeben werden können.

Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass es sich bei den nicht anerkannten Kinderbetreuungskosten zweifelsfrei um Betreuungskosten in Feriencamps handeln würde, welche nach den Lohnsteuerrichtlinien abzugsfähig seien. Die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen bzw. die sportliche Betätigung - wie etwa bei einem Musik- oder Nachhilfeunterricht bzw. einem Fußballtraining - stehe bei einem Feriencamp nicht im Vordergrund. Im Gegensatz zum Fußballtraining liege das Hauptaugenmerk in einem Feriencamp, auch wenn dabei Fußball gespielt werde, bei der Kinderbetreuung. Das lasse sich schon alleine aus der zeitlichen Komponente erkennen. Ein Fußballtraining oder auch ein Schwimmtraining dauere meist 1,5 Stunden pro Einheit - oft auch mehrere Male die Woche über ein ganzes Semester oder über ein ganzes Jahr hinweg. In dieser Zeit werde abgesehen von kleinen Trinkpausen ausschließlich trainiert. Bei der Teilnahme an den gegenständlichen Feriencamps, welche meist nur eine Woche dauern würden, seien die Tage so gestaltet, dass die Kinder in der Zeit von 7-17 Uhr betreut werden würden. In den gesamten 10 Stunden würden 3 Stunden mit sportlicher Aktivität verbracht werden. Es lasse sich klar erkennen, dass in den Feriencamps im Gegensatz zum Fußballtraining die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde.

Weiters werde ersucht, den Kinderfreibetrag von € 220,00 pro Kind anzuerkennen.

In weiterer Folge übermittelte der Bf. die Programme der betreffenden Camps.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Sohn des Bf. ist am y, die Tochter am yy geboren.

In den Oster- bzw. Sommerferien besuchte der Sohn unter anderem zwei Schwimmcamps und ein Fußballcamp.

Die Kosten für gegenständliche Camps betrugen - ohne Verpflegung € 436,50.

Die weiteren Kosten für die Betreuung des Sohnes in einem Tagesheim und für den Besuch eines Aktivcamps sowie die Betreuungsaufwendungen für den Kindergartenbesuch der Tochter betrugen exkl. Verpflegung in Summe € 3.069,55. Gegenständliche Kinderbetreuungskosten wurden seitens des Finanzamtes bereits im Einkommensteuerbescheid vom  bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom  gewährt und sind insoweit nicht mehr strittig.

Im Vorlageantrag beantragte der Bf. für seine beiden Kinder den Kinderfreibetrag.

Die Ehegattin des Bf. bezog im Jahr 2009 für beide Kinder Familienbeihilfe.

Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 wurde bei der Gattin kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Beschwerdeausführungen sowie den im Abgabeninformationsystem des Bundes gespeicherten Daten. 

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob dem Bf. die seitens der Abgabenbehörde bisher nicht gewährten Kinderbetreuungskosten für die beiden Schwimmcamps sowie das Fußballcamp im Rahmen des § 34 Abs. 9 EStG als außergewöhnliche Belastung zu gewähren sind und überdies dem Bf. der Kinderfreibetrag für seine beiden Kinder zusteht.

Gemäß § 34 Abs 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 101/2015 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

Die Betreuung betrifft

– ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 oder

– ein Kind im Sinne des § 106 Abs 2, das sich nicht ständig im Ausland aufhält.

Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht.

Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können die Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs 9 leg cit ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Abzugsfähig sind nur die Kosten der ausschließlichen Kinderbetreuung (so auch ), wobei der Betreuungszweck wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung "Kinderbetreuung" sein muss.

Im gegenständlichen Fall betrifft die Betreuung ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG. Da das Kind, für das Kinderbetreuungskosten beantragt werden, im Jahr 2002 geboren ist, hat es zu Beginn des Jahres 2009 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Die Betreuung erfolgte in der Ferienzeit in Schwimm- bzw. Fußballcamps. Seitens der belangten Behörde wurde nicht bestritten, dass der Veranstalter der Camps nicht die landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen erfüllt hätte. 

Der Bf. hat in seiner Einkommensteuererklärung 2009 die Versicherungsnummer (§ 31 a ASVG) beider Kinder bekannt gegeben.

Der gesetzliche Höchstbetrag von 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr wird nicht überschritten.

Wenn die Abgabenbehörde nun vermeint, die betreffenden Camps seien deshalb nicht im Rahmen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 abzugsfähig, da es sich um Kurse handle, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund stehe, so ist dem nicht zu folgen. Wie den seitens des Bf. vorgelegten Programmen der betreffenden Feriencamps zu entnehmen ist, stand bei diesen die Wissensvermittlung oder die sportliche Betätigung keineswegs im Vordergrund. Vielmehr handelte es sich bei den gegenständlichen Camps um eine "ausschließliche" Kinderbetreuung in der Ferienzeit, wobei die Betreuungskomponente ein wesentlicher Bestandteil der betreffenden "Kurse" war. Hingegen steht der Umstand, dass in diesen Camps die Freizeitgestaltung (pädagogisch) sinnvoll gestaltet wurde und auch ein Bewegungsangebot für die teilnehmenden Kinder miteingeschlossen war, der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 nicht entgegen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Abgabenbehörde bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung Aufwendungen für ein vom Sohn in den Ferien besuchtes Aktivcamp gewährt hat und nicht ersichtlich ist, worin sich dieses Aktivcamp von dem im vorliegenden Fall besuchten Schwimm- bzw. Fußballcamps mit überwiegender Betreuungskomponente unterschieden haben soll.

Die strittigen Kinderbetreuungskosten iHv € 436,50 waren daher (zusätzlich zu den bereits bisher gewährten Kosten für die Kinderbetreuung) gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Kinderfreibetrages wird Folgendes bemerkt:

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Gemäß Abs. 3 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

§ 106a Abs 1 EStG 1988 idgF normiert, dass für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG ein Kinderfreibetrag zusteht. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 geltend gemacht wird oder nach Abs. 3 zusteht. Wird gemäß Abs. 2 für dasselbe Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigen.

Im vorliegenden Fall bezog die Gattin des Bf. im Jahr 2009 für die beiden Kinder Familienbeihilfe und es stand ihr der Kinderabsetzbetrag zu. Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 wurde bei der Gattin kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.

Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages vorlagen, war dieser sowohl für den Sohn als auch die Tochter des Bf. (iHv € 220,00 pro Kind) zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Kinderbetreuungskosten
Fußballcamp
Schwimmcamp
Betreuungskomponente
wesentlich
Freizeitgestaltung
Kinderfreibetrag
Bewegungsangebot
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103652.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at