Parkometer, Abstellen in Kurzparkzone durch Bf als Zulassungsbesitzer nicht erwiesen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die am eingebrachte Beschwerde des X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-123, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, d as angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Als Zulassungsbesitzerin wurde die Firma BM, Adr1, mit Schreiben vom gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zweier Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NT1 am um 20:42 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 5, Schönbrunner Straße 37, gestanden sei.
In einer am eingelangten Lenkerauskunft wurde bekannt gegeben, dass das Fahrzeug X2, c/o F1, Adr2, überlassen war.
Die mit datierte und an X2 gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung konnte zwar an der Abgabestelle zugestellt werden, es erfolgte jedoch keine Antwort auf das Ersuchen der Behörde um Bekanntgabe, ob das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt worden sei.
In weiterer Folge erging an den Geschäftsführer der BM, den nunmehrigen Beschwerdeführer (nachstehend kurz Bf), am eine Strafverfügung, wonach ihm zur Last gelegt wurde, am um 20:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Schönbrunner Straße 37, das gegenständlichen Fahrzeug abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Es wurde eine Geldstraft in Höhe von 61 Euro, und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom Einspruch, wobei die bereits erteilte Lenkerauskunft vom sowie eine Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) der Firma F1 über das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) beigelegt wurden.
Daraufhin wurde der Bf. mit Schreiben vom aufgefordert, der Behörde durch Vorlage geeigneter Beweismittel, wie zB Fahrtenbuch oä, glaubhaft zu machen, dass die von ihm bekannt gegebene Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt habe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (VwGH-Erkenntnis vom , 97/02/0527).
Dazu gab der Bf als Geschäftsführer der BM mit Schreiben vom folgende Stellungnahme ab:
"Gerne helfen wir Ihnen bei diesem Verwaltungsstrafverfahren.
Wir arbeiten im Bereich Filmproduktion (X) und Filmequipmentvermietung. Im Zuge unserer Tätigkeit kommt es immer wieder vor, dass ausländische Firmen Fahrzeuge in Österreich für Filmaufnahmen benötigen. Da es sich bei unserem Fahrzeug um einen geländegängigen Pick Up handelt, wurde dieser schon öfters angefragt. Wir überlassen dieses Fahrzeug an Verleihfirmen oder direkt an Produktionsfirmen. In diesem Falle wurde das Fahrzeug an die Verleihfirma F1 überlassen.
Die Übergabe des Fahrzeuges an den Vertreter der Firma F1 fand am abends statt. Rückgabe war am abends.
Wie Sie in der Beilage 1 entnehmen können, war das Kfz NT1 im Zeitraum 1.3.- mehrere Tage an die Firma R3 Rental SRL überlassen.
Sie werden verstehen, dass wir nicht alle Schritte unserer Kunden überwachen. Wir können keinerlei Angaben zu den Aufenthaltsorten von Hrn X2 machen.
Wir haben uns nach Bekanntwerden der Straftat sofort bei unserem Kunden erkundigt und dieser hat uns wie bereits am angegeben Hrn. X2 als Lenker genannt. Dies haben wir Ihnen umgehend bekannt gegeben. Es handelt sich bei der Firma F1 um eine europäische, eingetragene Firma mit der von uns angegebenen Postadresse. Weshalb auf das behördliche Schreiben von der Firma F1/ Hrn. X2 nicht reagiert wurde, können wir nicht einschätzen. ..."
Die beigelegte Rechnung 4 vom weist als Leistungen die Vermietung des gegenständlichen Fahrzeuges für die Zeiträume Jänner bis März 2016 auf, wobei im März eine Vermietung an 19 Tagen erfolgt sein soll. Die Rechnung beinhaltet ua einen Hinweis auf "reverse charge" und die UID-Nummer der rumänischen Firma.
Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde erließ am gegen den Bf. ein Straferkenntnis, Zahl MA 67-PA-123, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 20:42 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 05, SCHÖNBRUNNER STRASSE 37 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NT1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 61,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 71,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung beanstandet, weil es im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.
Im Zuge des Verfahrens wurde anlässlich der Lenkererhebung vom angegeben, dass das Fahrzeug von Herrn X2, F1, gelenkt worden sei.
Ein Schreiben der Behörde an den angegebenen ausländischen Lenker mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob er das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt habe, wurde zwar von jemandem an der Abgabestelle übernommen, jedoch bis dato nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom wurden Sie daher aufgefordert, der Behörde durch Vorlage geeigneter Beweismittel, glaubhaft zu machen, dass die von Ihnen bekannt gegebene Person das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat.
Anlässlich dieses Schreibens führten Sie aus, dass das Fahrzeug im Zeitraum von bis mehrere Tage an die Firma F1 verliehen worden sei und Sie keinerlei Angaben zu den Aufenthaltsorten von Herrn X2 machen könnten. Ihren Ausführungen legten Sie eine Rechnung über die Leihgebühr für das Fahrzeug im Zeitraum von Jänner bis März 2016 an die Firma F1 vor.
Dies erachtet die Behörde jedoch als nicht ausreichend.
Aus diesem Umstand konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ihre, im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, getätigten Angaben falsch wären.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0091, festgestellt hat, "verpflichtet jedoch die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren."
Diese Rechtsprechung ist auch für Anfragen nach dem § 2 des Parkometergesetzes 2006 anwendbar.
Im Zuge des Verfahrens wurde somit weder ein Wienaufenthalt noch die Lenkereigenschaft der angegebenen im Ausland wohnhaften Person glaubhaft dargelegt. Konkrete Angaben, welche es der Behörde ermöglicht hätten, Ihr Vorbringen dahingehend zu überprüfen, ob die genannte Person der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, wurden nicht getätigt.
Die erkennende Behörde geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Sie als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung völlig frei ist, selbst das Fahrzeug gelenkt haben.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden nicht vorgelegt.
lm Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die angelastete Übertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.
Somit liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Die Tat schädigte in nicht bloß unbedeutendem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.
Auf den Umstand, dass hieramts keine rechtskräftigen, einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, wurde Bedacht genommen.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus:
"Wir haben Ihnen am Auskunft über das Überlassen des KFZ NT1 an Hr. X2 /die Firma F1 gegeben.
Wir haben Ihnen fristgerecht mitgeteilt, wem wir das KFZ überlassen haben. (Faxbestätigung vom )
Wir haben, auf Ihr Schreiben vom am , fristgerecht bekannt gegeben wann und von welcher Person das KFZ übernommen wurde und wann es retouniert wurde.
Wir haben der Behörde ständig und fristgerecht den Sachverhalt über die Verwaltungsübertretung dargelegt und beantwortet.
Nochmals geben wir bekannt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung von der Firma F1 angemietet war. Das Fahrzeug wurde (wie schon im Schreiben vom bekannt gegeben) von Hr. X2 übernommen.
Wir arbeiten im Bereich Filmproduktion (X) und Filmequipmentvermietung. In Zuge unsere Tätigkeit kommt es immer wieder vor, dass ausländische Firmen Fahrzeuge in Österreich für Filmaufnahmen benötigen. Wir überlassen dieses Fahrzeug an Verleihfirmen oder direkt an Produktionsfirmen. In diesem Fall eine Verleihfirma, F1.
Wie Ihnen am bereits mitgeteilt wurde, wurde das Fahrzeug am abends übergeben und am retouniert. Zu den weiteren Aufenthalstorten von Hr. X2 haben wir keinerlei Kenntnis, da es nicht zu unseren Geschäftsgebarungen gehört unsere Kunden zu bespitzeln.
Hr. X2 hat für eine europäische eingetragene Firma (sie VlES Beilage vom ) gearbeitet.
Wir haben in diesem Verfahren mehrere Male auf die Tatsache hingewiesen, dass Hr. X2, der uns bekannte Fahrer des KFZ zum Übergabezeitpunkt war, und deshalb für uns verantwortlich für die Verwaltungsübertretung ist.
Dass Sie mit allen Mittel versuchen, ein schuldhaftes Verhalten bei mir, X1 als Geschäftsführer, zu suchen, ist für uns nicht nachvollziehbar, schon allein wegen all den Tatsachen die wir ihnen während des Verfahrens genannt haben.
Wir haben auch Kontakt mit unserem Kunden aufgenommen und können Ihnen nicht mitteilen, warum Hr. X2 und /oder F1 nicht auf das behördliche Schreiben reagieren.
Bitte wenden Sie sich mit weiteren Fragen zu diesem Delikt an die Firma F1 bzw. an Hr. X2."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob dem Bf als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin das Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, zur Last gelegt werden kann, obwohl er nach einer von ihm erteilten Lenkerauskunft Hrn. X2, wohnhaft in Rumänien, das in Rede stehende Fahrzeug im Rahmen einer Vermietungsleistung durch sein Unternehmen überlassen hatte.
Dieses Unternehmen ist ua im Bereich Filmequipmentvermietung tätig, wobei das gegenständliche Fahrzeug glaubhaft an die genannte rumänische Verleihfirma im Tatzeitpunkt überlassen wurde. Es liegen dazu unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsangaben des Bf sowie eine Rechnung über die Vermietung vor.
Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen NT1 am im fünften Wiener Gemeindebezirk, Schönbrunner Straße 37, wird ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die getroffene Feststellung des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt worden sei.
Eine langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an einen Unternehmer (B2B) erfolgt nach § 3a Abs 6 UStG 1994 an dem Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort).
Die konkrete Fahrzeugvermietung an ein Unternehmen mit Sitz in Rumänien (mit rumänischer Umsatzsteueridentifikationsnummer) ist in Österreich nicht steuerbar (daher auch keine österreichische Umsatzsteuer in der Rechnung).
Die vorliegende Rechnung vom gibt diese umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sowie die unternehmerische Verwendung des Fahrzeuges wieder.
Die Überlassen des strittigen Fahrzeuges an die rumänische Firma erfolgte daher im Rahmen des Unternehmens der Zulassungsbesitzerin bzw. nicht für den privaten Bereich des Geschäftsführers, was eher die Annahme der Verwendung durch Dritte als durch den Geschäftsführer selbst rechtfertigt bzw wahrscheinlicher zutrifft.
Das Bundesfinanzgericht stellt daher auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Das Bundesfinanzgericht kann es nicht als erwiesen angesehen, dass der beschuldigte Bf die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat.
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Der Bf hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Parkometergesetz 2006 einen ausländischen Lenker bekannt gegeben und zum Nachweis, dass die bekannt gegebene Person das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat, eine Rechnung über die Vermietung des Fahrzeuges vorgelegt sowie Angaben zur unternehmerischen Verwendung des Fahrzeuges gemacht.
Es trifft zwar zu, dass der dem Verwaltungsstrafverfahren innewohnende Grundsatz der Amtswegigkeit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 Rz 5). Dass der vermeintliche ausländische Lenker aber der Aufforderung der Behörde keine Folge leistete, kann aber nicht dazu führen, dass die angelastete Tat nunmehr dem (inländischen) Geschäftsführer zugerechnet werde.
Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Darüber hinaus hat nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Die Tat kann nicht erwiesen werden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 mwN; vgl. ).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vermochte das Bundesfinanzgerichtericht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Bf das Fahrzeug am um 20:42 Uhr am Tatort abgestellt hat.
Da aufgrund der Aktenlage Zweifel bestehen, ob der Bf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnisse aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen zu strittigen Sachverhaltsfragen getroffen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501423.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAC-12826