Gebührenpflicht einer Säumnisbeschwerde in einem Wasserrechtsverfahren
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Miterledigte GZ: |
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RV/7104554/2016 |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, PLZ ORT über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** betreffend 1) Eingabengebühr und 2) Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Gebührenbescheid wird lediglich gemäß § 279 Abs. 1 BAO insofern abgeändert, als der Betreff anstatt "Säumnisbeschwerde gegen den Bescheid der BH ORT Verbauungsmaßnahmen X" AKTENZAHL am " wie Folgt zu lauten hat:
Säumnisbeschwerde (Art 130. Abs. 1 Z 3 B-VG) zu den behördlichen Wasserrechtsverfahren BH ORT "Verbauungsmaßnahmen X“ AKTENZAHL vom , eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft ORT am ".
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1. Amtlicher Befund
Mit Amtlichem Befund vom teilte die Bezirkshauptmannschaft ORT dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für eine Beschwerde im Sinne der BuLVwG-EGebV des Herrn BF (= der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) und der Frau NN die Gebühr iHv € 30,00 nicht entrichtet worden sei. Dem Befund angeschlossen war ein vom Bf. und von Frau NN unterzeichnetes Schreiben vom , adressiert an die Bezirkshauptmannschaft ORT mit dem Betreff: "Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) zu den behördlichen Wasserrechtsverfahren BH – ORT „Verbauungsmaßnahmen X“ AKTENZAHL".
1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr*** einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit dem Betreff "Säumnisbeschwerde gegen den Bescheid der BH ORT Verbauungsmaßnahmen X“ AKTENZAHL am " und setzte für die angeführte Schrift
1. eine Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV in Höhe von € 30,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
1.3. Beschwerde
In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die Aufhebung des Gebührenbescheides samt der Gebührenerhöhung. Zur Begründung wandte er nach Darstellung des Ablaufes des Wasserrechtsverfahrens und der Gründe, weshalb eine Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingebracht wurde, unter Hinweis auf den Betrefftext des Gebührenbescheides ein, dass sich eine Säumnisbeschwerde niemals gegen einen Bescheid richten könne, sondern nur auf den "NICHT ergangenen BESCHEID". Es stehe einer Partei rechtlich und gesetzlich zu, nach Überschreiten der Frist von 6 Monaten nach der öffentlichen und mündlichen Verhandlung bei untätig werden der Behörde "auf den ihrerseits WICHTIGEN BESCHEID" hinzuweisen. Demzufolge hätte die Bezirkshauptmannschaft ORT nach Einlagen der Säumnisbeschwerde am vom Recht Gebrauch machen können, innerhalb von drei Monaten den Bescheid selbst zu erlassen. In diesem Fall wäre das Beschwerdeverfahren einzustellen (§ 16 VwGVG) gewesen und der Bf. und Frau NN als Parteien in diesem wasserrechtlichen Verfahren hätten keine damit verbundene Gebühr von € 30,00 zu zahlen gehabt, weil diese Gebühr nur bei einer eingebrachten "BESCHWERDE zu einem damit verbundenen rechtskräftigen erlassenen BESCHEID" vor dem Landesverwaltungsgericht zu entrichten gewesen wäre. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetz 1991 - AVG idgF stehe es jeder Partei in einem Verwaltungsverfahren rechtlich zu, nach angemessener Zeit nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch einen damit verbundenen Bescheid über die damit verbundenen verwaltungsrechtliche Handlung zu erhalten, ohne eine weitere Säumnisbeschwerde wegen Pflichtverletzung an die damit verbundenen Behörde richten zu müssen. „Durch diese NICHT tätig werde Handlung der Behörde“, könne "KEINE zusätzliche GELDLEISTUNG in Form einer GEBÜHR von einer Partei eingefordert werden, welche in KEIN einziges damit verbundenes REGELWERK von einem GESETZESTEXT, explizit aufscheint, da PARTEIEN nach AVG - 1991, von GEBÜHREN zu den damit verbundenen BESCHEIDEN ausgenommen" seien.
1.4. Beschwerdevorentscheidung
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom hielt das Finanzamt den Beschwerdeausführungen Folgendes entgegen:
"Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (BuLVwG-EGebV), sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, Anträge auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge € 30,-.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
§ 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV zufolge ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.
Die Gebührenpflicht von Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 1 BuLVwG-EGebG bezieht sich auf alle Arten von Beschwerden.
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist der gebührenpflichtige Tatbestand des § 2 BuLVwG-EGebV erfüllt. Wie das Bundesverwaltungsgericht letztendlich über die Beschwerde entscheidet ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Gebühren-Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG
Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr (Einzahlungsbeleg) wurde vom Bf. nicht beigebracht. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde."
1.5. Vorlageantrag
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. ergänzend ua. noch Folgendes aus:
“1.) Mit Einbringung der SÄUMNISSBESCHWERDE mit Datum vom 03. 0ktober 2015, eingebracht am , bei der zuständigen BH-ORT, durch die PARTEIEN "BF" sowie "NN“ als unterschiedliche anteilsmäßige GRUNDEIGENTUMER, welche im "gegenständlichen wasserrechtlichen BEWILLIGUNGSVERFAHREN nach § 102 WRG -1959 zur mündlichen Verhandlung vom , Zahl: AKTENZAHL eine rechtliche PARTEISTELLUNG inne hatten, wurden den damit verbundenen "beiden PARTEIEN" KEIN BESCHEID zugestellt sohin bis zum heutigen Schreiben, auch noch KEIN BESCHEID zugestellt.
2.) Unabhängig davon hätte die BH- ORT nach Eingang der damit verbundenen "SAUMNISBESCHWERDE vom 03.0ktober 2015, an die beiden "PARTEIEN"
a.) BF
b.) NN
die damit zu erfolgende "EINGABEGEBÜHR" von € 30,- "ANTEILSMÄSSIG" aufteilen bzw. vorschreiben.
Entweder zu 50:50 (je zur Hälfte) oder rechtlich bezogen auf die damit verbundenen LIEGENSCHAFTSANTEILE, sohin
a.) BF (2/6 von € 30,--)
b.) NN (4/6 von € 30,")
Beides hat die damit verbundenen Behörde, BH-ORT unterlassen und die damit verbundene "GEBÜHR" von € 30,- nur einer "PARTEI vorgeschrieben und zur Zahlung, verpflichtet.
Dies jedoch ist "rechtlich FALSCH", denn bei mehreren Parteien einer grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft und bei mehreren PARTEIEN zu einer BESCHWERDE kann und ist die damit verbundenen Behörde "verpflichtet" die damit verbundene GEBüHR, anteilsmäßig jeder einzelnen PARTEI vorzuschreiben.
Demzufolge kann es "rechtlich NICHT richtig sein", dies nur einer einzigen PARTEI als gesamt - Gebühr vorzuschreiben und diese Partei die damit verbundene anteilmäßige Gebühr wie auch immer sich bei den damit verbundenen Partei (Parteien) zurückfordern, mit Erfolg oder ohne Erfolg.
Demzufolge ist dies auch im "Wohnungseigentum" WEG - 2002, idgF nicht anders, als dies der damit verbundenen HV, die damit verbundenen "GEBÜHR", den jeweiligen anteilsmäßigen PARTEIEN (Wohnungseigentümern) vorschreibt.
Demzufolge hätte dies die damit verbundene Behörde "BH-ORT“ von sich aus zumindest jedoch eine 50:50 Vorschreibung an die beiden antragstellenden PARTEIEN der SÄUMNISSBESCHWERDE von sich aus erledigen müssen, welche diese jedoch NICHT durchgeführt hat.
Sohin ist mir (BF) die damit verbundenen "GEBUHRENBEZAHLUNG" in der Höhe von € 30,- "UNRICHTIGER WEISE" zu hoch berechnet bzw. vorgeschrieben werden.
3.) Unabhängig davon, muß auch auf die damit verbundene "rechtliche TATSACHE" hingewiesen werden, dass es zu dieser damit verbundenen "eingebrachten SÄUMNISBESCHWERDE vom 03.0ktober 2015, an die BH-ORT, rein "rechtlich" gar NICHT kommen hätte müssen, da “ich" (BF) wie auch die damit verbundenen weitere Partei (NN) nicht nur zwingende PARTEIEN nach dem WRG - 1959 waren, sondern auch noch " ANTRAGSTELLENDE PARTEIEN" in diesem wasserrechtlichen Verfahren.
Demzufolge hat die BH - ORT (Land Kärnten) uns "BEWUSST" aus dem damit verbundenen vorgenannten wasserrechtlichen Verfahren ausgeschlossen und uns KEINEN damit verbundenen BESCHEID zukommen lassen (um etwaige rechtliche EINSPRUCHE zu verhindern) wie dies eben in "KEINEM RECHTSSTAAT“ vorkommen sollte (außer in DIKTATORISCHEN REGIEMEN dieser Welt) und nur, weil "WIR" als antragstellende PARTEIEN unser zustehendes "SUBJEKTIVES ÖFFENTLICHES RECHT" nach WRG - 1959 einfordern als Parteien, müssen wir, zu einer "damit verbundenen rechtlichen SÄUMNISSBESCHWERDE greifen, zu unserem zustehenden RECHT, noch eine damit verbundene GEBÜHR bezahlen, welches uns als Parteien zu einem damit verbundenen "zugestellten BESCHEID" NICHT zur Zahlung gerecht worden wäre.“
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
2.1. Vorlage der Beschwerden an den UFS
Mit Vorlagebricht vom - eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt - legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab das Finanzamt eine Stellungnahme mit auszugsweise folgendem Inhalt ab:
„Gem. § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
...
Nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. BuLVwG-Eingabengebührverordnung erfasst generell die Beschwerden. Damit sind auch Säumnisbeschwerden der Gebühr unterworfen.
Die Gebührenschuld entsteht nach § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung. Unerheblich ist der Grund der Einbringung sowie die Art der Erledigung der Säumnisbeschwerde. Eine Berechnung und Vorschreibung durch die Bezirkshauptmannschaft ORT ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Gebührenschuld entsteht auch wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat ( und , RV/7104399/2014). Die Bezirkshauptmannschaft ORT hat hier offensichtlich nur den Anfall von 1 Gebühr gesehen (§ 7 GebG). Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie nach § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Normiert ist also für den Fall einer Mehrheit von Gebührenschuldnern ein Gesamtschuldverhältnis. Wenn ein Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Der Abgabenbehörde steht die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein. Nach der Säumnisbeschwerde und dem Beschwerdevorbringen ist die Erlassung des Gebührenbescheides an den Beschwerdeführer im Einklang dieser Ausführungen erfolgt. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern gar nicht oder erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ). Wird der Nachweis der Entrichtung gegenüber jener Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, nicht erbracht, so wird gem. § 34 GebG ein Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO festzusetzen hat. Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gem. § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Und die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde (). Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
2.2. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr*** sowie in den im Rechtsinformation des Bundes (kurz RIS) anonymisiert veröffentlichten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit der Geschäftszahl GZ***.
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom , adressiert an die Bezirkshauptmannschaft ORT, erhoben der Bf. sowie Frau NN „zu den behördlichen Wasserrechtsverfahren BH-ORT „Verbauungsmaßnahmen X“ AKTENZAHL" eine ausdrücklich als "Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG )" bezeichnete Eingabe. Diese Eingabe langte am bei der Bezirkshauptmannschaft ORT ein.
Die Eingabe hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Bezogen auf das „wasserrechtliche Verfahren“ der BH-ORT „Verbauungsmaßnahmen X" mit Aktenzahl: AKTENZAHL zu welcher wir (NN und BF) als Partei zu der damit verbundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am , geladen wurden und in weitere Folge die damit verbundene „VERHANDLUNGSSCHRIFT“ mit , Zahl: AKTENZAHL übermittelt wurde, stellen wir als „PARTEIEN“ zu diesem wasserrechtlichen Verfahren fest, dass einerseits im Jahre 2015 mit den damit verbundenen „BAUMASSNAHMEN“ im Raum Y „hm 64,00 – hm 71,39 (Bereich bachaufwärts Ortschaft Radnig) schon umfangreich begonnen wurde, jedoch wir als „PARTEIEN“ zu diesem gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren der BH-ORT, bis „DATO noch KEINEN damit verbundenen BESCHEID“, übermittelt bekommen haben.
...
II. BESCHWERDEANTRAG
1.) Bezogen auf die seit der Übermittlung der „VERHANDLUNGSSCHRIFT“ zu Zahl: AKTENZAHL mit
und dem zwischenzeitlichen „BAUMASSNAHMEN“ in der vorgenannten Ortschaft Y,
kann festgehalten werden, dass auch die damit verbundenen ZEITSPANNE der „ENTSCHEIDUNGSFRIST“ von „6 - MONATEN" von der zuständigen Behörde, BH-ORT, Abt. Wasserrecht an die damit verbundenen beiden Parteien im wasserrechtlichen Verfahren nun schon über „mindestens 5 - Monate" darüberliegende Zeitspanne noch immer „NICHT“ vollzogen wurde und sohin „KEIN BESCHEID“ bislang, zugestellt wurde.
Rechtsgrundsatz: § 8 Abs. 1 VwGVG
2.) Sollte die „belangte BEHÖRDE“, BH-ORT, sich außerstande sehen den damit verbundenen „BESCHEID“ nicht zu erlassen innerhalb der weiteren „3 - Monate" ab Eingang dieser „SÄUMNISBESCHWERDE“ an diese, möge der gesamte „Rechtsakt zu diesen wasserrechtlichen Verfahren“ zu Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten, als zuständige Oberbehörde, übermittelt werden, welche anstatt der „belangten BEHÖRDE“ BH-ORT, den versäumten „BESCHEID“ mit ERKENNTNIS erläßt.
Rechtsgrundsatz: § 28 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG
Wir bitten um Kenntnisnahme und Übermittlung der „gegenständlichen BESCHEIDE …"
Am legte die Bezirkshauptmannschaft ORT die als Säumnisbeschwerde bezeichnete Schrift samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.
Mit Beschluss vom zur Geschäftszahl GZ*** wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die am 8. Oktober 20015 eingelangte Säumnisbeschwerde des Bf. sowie Frau NN vom gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 8 VwGVG als unzulässig zurück.
Für die vom Bf. und Frau NN in einem gemeinsamen Schriftsatz bei der Bezirkshauptmannschaft ORT als Wasserrechtsbehörde am eingebrachte Säumnisbeschwerde vom , eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am , wurde bis zum (aber auch nicht bis zum ) eine Gebühr an das Finanzamt entrichtet.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsaktes ErfNr*** sowie auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit den Geschäftszahl GZ***. Der Zeitpunkt der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Schrift bei der Bezirkshauptmannschaft ORT ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in der nunmehrigen Beschwerde und dem damit im Einklang stehenden Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft ORT vom auf der gebührenauslösenden Schrift.
IV. Rechtslage und Erwägungen
1. Gebührenbescheid
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 bestimmt ua Folgendes:
"Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hie für eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;…….."
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , wurde die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014 (kurz BuLVwG-EGebV) lautet wie Folgt:
"Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft."
Auf Grund der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit b GebG 1957 iVm § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV ist somit ua. für Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht eine Pauschalgebühr zu entrichten und beträgt diese Gebühr nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30.00.
Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nach Art 130 Abs. 1 Z. 3 BVG werden sowohl in der Bundeabgabenordnung (kurz BAO) als auch im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz VwGVG) als Säumnisbeschwerden bezeichnet (siehe § 284 BAO bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG).
Für die Anwendbarkeit der BuLVwG-EGebV nicht bloß auf Beschwerden, die sich gegen einen bereits erlassenen Bescheid richten, sondern auf alle Arten von Beschwerden iSd Art 130 B-VG spricht auch die ansonsten inhaltsleere Bestimmung des § 4 Abs. 2 BuLVwG-EGebV über das Inkrafttreten der Verordnung.
Säumnisbeschwerden entsprechen im Wesentlichen den bis geltenden Bestimmungen über Devolutionsanträge, bei den das Bundesfinanzgericht die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG verneint hat, weil sie über eine bloße Urgenz hinausgehen (vgl. ).
Nach § 9 Abs. 2 Z. 3 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Bei einer Säumnisbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entsteht die Gebührenschuld für die Pauschalgebühr iHv € 30,00 gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV daher im Zeitpunkt der Einbringung bei der belangten Behörde und kommt es nicht darauf an, ob und wie die Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgericht erledigt wird. Durch nachträgliche Ereignisse wie hier die am erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wird die bereits entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigt. Ebenso könnte eine Nachholung der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde nach § 16 Abs. 1 VwGVG oder eine Zurückziehung der Säumnisbeschwerde die bereits entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen.
Die Rechtslage ist hier vergleichbar mit jener bei einem Fristsetzungsantrag, zu der der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, dass aus der Sicht der Eingabengebühr des § 24a VwGG die die behauptete Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bekämpfende Revision dem das behauptete Untätigwerden des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf eine vor ihm erhobene Beschwerde bekämpfenden Fristsetzungsantrag gleichgestellt ist. Zu der Frage des Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ).
Die hier verfahrensauslösende Schrift wurde ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG als Säumnisbeschwerde bezeichnet und ist auch ihrem gesamten Inhalt nach auf die Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde gerichtet. Diese Eingabe ist daher als Beschwerde iSd § 1 Abs.1 BuLVwG-EGebV zu qualifizieren und ist hierfür mit dem Einlangen bei der Bezirkshauptmannschaft ORT als belangte Behörde am die Gebührenschuld entstanden und wurde die Gebühr auch in diesem Zeitpunkt bereits fällig (siehe § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV).
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Unbestritten ist, dass die Gebühr nicht wie in § 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV vorgesehen auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtet wurde. Als Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt am wurde die Gebühr vom Finanzamt zu Recht mittels Gebührenbescheid festgesetzt.
Bei Eingaben und Beilagen ist nach § 13 Abs. 1 GebG zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird. Trifft auf Grund mehrfach gegebenen Interesses mehrere Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr, so sind sie gemäß § 13 Abs 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden ().
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis wie hier nach § 13 Abs 2 GebG bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das - hier bei Unterlassung der ordnungsmäßigen Entrichtung noch erforderliche - Leistungsgebot richtet (vgl ). Es ist also in die Hand der Finanzbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht (; und B 399, 400/82).
Das Finanzamt war daher berechtigt, die gesamte Gebührenvorschreibung iHv € 30,00 an den Bf. zu richten und somit die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid als unberechtigt abzuweisen.
Da das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen, war der angefochtene Gebührenbescheid lediglich insofern abgeändert, als der Betreff anstatt "Säumnisbeschwerde gegen den Bescheid der BH ORT Verbauungsmaßnahmen X“ AKTENZAHL am " wie Folgt zu lauten hat: "Säumnisbeschwerde (Art 130. Abs. 1 Z 3 B-VG) zu den behördlichen Wasserrechtsverfahren BH ORT "Verbauungsmaßnahmen X“ AKTENZAHL vom , eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft ORT am ".
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.
Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ). Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ).
Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher als unbegründet abzuweisen.
V. Zur Zulassung der Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz sowie der Verordnung ableiten lässt und sich die getroffene Entscheidung auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104553.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at