Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache B, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Abweisung eines Antrages auf NoVA-Rückvergütung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung von (der Höhe nach nicht bestimmter) Normverbrauchsabgabe für ein Motorrad der Marke C, Fahrgestellnummer D. Als Grund für die Rückerstattung wurde angeführt, dass dieses Motorrad als „Ringmotorrad“ verwendet werde.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Landeck Reutte diesen Antrag abgewiesen.
Begründend wurde unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Z. 1 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) im Wesentlichen ausgeführt, der Vergütungsanspruch würde nur dann bestehen, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom wurde vorgebracht, vor Einreichen des Antrages „NOVA 2“ sei beim Finanzamt Landeck die rechtliche Lage abgeklärt worden. Dem Beschwerdeführer sei versichert worden (Gedächtnisprotokoll): „Eine Rückerstattung ist jederzeit möglich sofern der Vorbesitzer dies noch nicht in Anspruch genommen hat.“ Ad hoc sei von der Sachbearbeiterin überprüft worden, ob vom Vorbesitzer, Herrn E, eine Rückerstattung beantragt worden sei. Das Ergebnis sei negativ gewesen. Dem Beschwerdeführer sei versichert worden, dass die Geldsumme in den nächsten Tagen auf sein Konto überwiesen werde. Weiters würde das Finanzamt anführen, dass laut § 12 „unmittelbar vorangegangener“ Erwerb dazu führen würde, dass die NoVA rückerstattet werden könne. Diese Definition sei im Gesetzestext nicht definiert und sei demnach eine Interpretation zum Nachteil des Antragstellers. Weiters würde sich diese Begründung nicht mit der erhaltenen Rechtsauskunft decken.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Landeck Reutte diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Motorrad sei von Herrn E, einer Privatperson, als „Ringmotorrad“ um € 5.100,- erworben worden. Es sei bereits am von Herrn E zum Verkehr zugelassen und mit abgemeldet worden. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu schließen, dass dieser seinen Vergütungsantrag darauf stütze, dass das Motorrad tatsächlich als Ringmotorrad verwendet werde und seit der Abmeldung im Jahr 2012 nicht mehr zum Verkehr zugelassen worden sei. Er würde also vermeinen, dass ein Vergütungsanspruch auch dann bestehe, wenn eine neuerliche Zulassung tatsächlich nicht mehr in Betracht komme.
Dieser Auffassung sei die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 1 NoVAG 1991 entgegenzuhalten, welche im in Zusammenhang mit § 1 Z. 1 NoVAG 1991 zu sehen sei: Steuerbar sei die Lieferung eines bisher im Inland noch nicht zu gelassenen Kraftfahrzeuges. Rückvergütet könnten daher Abgaben nur dann werden, wenn diese zwar anlässlich der Lieferung entrichtet wurden, die Lieferung aber keine Zulassung zur Folge hat.
Der Beschwerdeführer habe ein bereits im Jahr 2008 erstmals zum Verkehr zugelassenes Motorrad im Jahr 2015 von einer Privatperson gekauft. Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe sei dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten. Demnach würde ein Vergütungsanspruch nur dann bestehen, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Fahrzeuglieferung an den Beschwerdeführer habe keine NoVA-Pfllicht ausgelöst.
Der Beschwerdeführer würde vermeinen, die Vergütung wäre durchzuführen, weil die Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte, indem sie ihm eine falsche Auskunft erteilt hätte und seine weiteren Handlungen auf diese falsche Auskunft zurückzuführen wären. Dazu sei zu bemerken, dass der Inhalt und Umfang des Gesprächs mangels Aufzeichnung nicht mehr nachvollziehbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass eine bloß fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich bergen würde. Auskünfte seien Wissenserklärungen der (Finanz-)Behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich bindend.
Die folgende Eingabe des Beschwerdeführers vom richtete sich sinngemäß auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurde im Wesentlichen weiter vorgebracht, es habe sich nicht um eine fernmündliche Auskunft durch die Abgabenbehörde gehandelt. Der Beschwerdeführer sei persönlich am vor Ort gewesen und der Antrag sei vor Ort ausgefüllt worden. Teilweise seien Angaben von der Sachbearbeiterin ergänzt und die Auskunft gegeben worden, dass eine Rückvergütung möglich sei. Weiters sei geprüft worden, ob die NoVA des gegenständlichen Fahrzeuges nicht schon vom Vorbesitzer zurückgefordert worden sei. Es sei ein Gedächtnisprotokoll über dieses Gespräch verfügbar. Über die Handschrift auf dem Antrag könne sehr gut abgeleitet werden, dass einige Punkte von der Sachbearbeiterin ausgefüllt worden seien. Hier würde sich die Frage stellen, warum die Sachbearbeiterin Angaben ergänzt habe, wenn keine Rückvergütung möglich sei. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass sämtliche Suchanfragen, im speziellen die Suche am zwischen 8:00 und 9:00 nach der bereits bezahlten NoVA für das gegenständliche Fahrzeug im Verlauf des BMF-Rechenzentrums sichtbar sei.
Ferner sei laut § 12 NoVAG 1991 folgende Definition angeführt: „Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn 1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.“
Diese Festlegung sei im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug sei umgebaut worden und könne nur mehr auf Rennstrecken (nicht öffentlichen Straßen) betrieben werden und somit komme die Zulassung nicht mehr in Betracht. Die Definition „nicht mehr“ würde sehr deutlich implizieren, dass ein Fahrzeug bereits zugelassen gewesen sein könne.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Motorrad C, Fahrgestellnummer D, wurde am auf den Zulassungsbesitzer E, erstmals zum Verkehr angemeldet und am abgemeldet. Am verkaufte E das Motorrad an den Beschwerdeführer. Dieser meldete es nicht mehr zum Verkehr an, weil es als „Ringmotorrad“ verwendet werde. Am beantragte der Beschwerdeführer eine Vergütung nach § 12 NoVAG 1991.
Gemäß § 1 Z. 1 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 NoVAG 1991 ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.
Das gegenständliche Motorrad wurde im Jahr 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen. Damit kommt eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 NoVAG 1991 der anlässlich der Lieferung entrichteten Normverbrauchsabgabe nicht in Betracht. Die Formulierung in dieser gesetzlichen Bestimmung, wonach ein Vergütungsantrag dann gestellt werden könne, wenn eine Zulassung nicht oder nicht mehr in Betracht komme, ist im Zusammenhang mit § 1 Z. 1 NoVAG 1991 zu sehen: Nach dieser Bestimmung unterliegt die Lieferung eines bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabe. Vergütet kann die Normverbrauchsabgabe daher nur dann werden, wenn diese zwar anlässlich der Lieferung entrichtet wurde, die Lieferung aber keine Zulassung zur Folge hatte.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Wortfolge „nicht mehr“ würde implizieren, dass ein Fahrzeug bereits zugelassen gewesen sein könne, so ist darauf zu verweisen, dass mit dieser Formulierung Fälle umschrieben sind, in denen eine Zulassung nicht mehr erfolgen wird, weil das Fahrzeug, ohne jemals zugelassen gewesen zu sein, nach der Lieferung ein nicht zulassungsfähiges wird (weil es beispielsweise zu einem Rennmotorrad umgebaut wurde, ohne zuvor zugelassen worden zu sein). Ein Vergütungsanspruch besteht aber nicht, wenn eine nochmalige, also nicht erstmalige Zulassung nicht (mehr) in Betracht kommt (vgl. ).
Wenn sich der Beschwerdeführer sinngemäß auf Treu und Glauben beruft, indem er sich auf eine – nach seinem Vorbringen – unrichtige Rechtsauskunft seitens einer Mitarbeiterin der Abgabenbehörde bezieht, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) grundsätzlich stärker ist als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Durch den Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt; ebensowenig kann eine (allenfalls) falsche Rechtsauskunft dazu führen, dass dadurch, und sei es auch nur für den Einzelfall, gesetzliche Bestimmungen gleichsam außer Kraft gesetzt und dem Beschwerdeführer ein ihm nach der allgemeinen Rechtslage nicht zustehender Anspruch zukommen werden würde. Dies würde dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) wie auch dem abgabenrechtlichen Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO) widersprechen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wie auch auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes () keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vergütung Erstzulassung Treu und Glauben |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100722.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at