Familienbeihilfe während eines Vorbereitungskurses für die Aufnahmeprüfung an der Akademie der bildenden Künste
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu VNR 001 betreffend Rückforderung zu Unrecht für das Kind K für den Zeitraum Februar 2014 bis September 2014 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 1.707,40 € zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die am geborene Tochter der Beschwerdeführerin brach eine im Jahr 2011 begonnene Lehre am ab. In der Zeit von Februar 2014 bis August 2014 besuchte sie den vom Verein V veranstalteten "Lehrgang Mezzanin". Dieser Verein wurde im Jahr 1997 gegründet und bietet unter anderem auch Bildungsmaßnahmen für Migrantinnen an. Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verein angestellt und laut Homepage des Vereins in der "Koordination (=Geschäftsführung)" tätig. Seit dem Wintersemester 2014/2015 studiert die Tochter der Beschwerdeführerin an der Akademie der bildenden Künste Wien (Studienrichtung Bildende Kunst).
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für die Monate Februar 2014 bis September 2014 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 1.707,40 € zurück, da in diesem Zeitraum keine Berufsausbildung des Kindes vorgelegen sei.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom erhobenen, beim Finanzamt am eingelangten Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Tochter den Lehrgang Mezzanin erfolgreich absolviert habe. Dieser Lehrgang sei auch von ihrem AMS-Berater anerkannt worden. Sie bitte um Anerkennung dieses Lehrganges, denn durch diese intensive Vorbereitung habe ihre Tochter die Aufnahmeprüfung an die Akademie der bildenden Künste in Wien geschafft.
Der Beschwerde war eine Teilnahmebestätigung angeschlossen, derzufolge die Tochter der Beschwerdeführerin von Februar bis August 2014 am Lehrgang Mezzanin teilgenommen habe. Der Lehrgang habe insgesamt 720 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten inklusive Praktikum umfasst. Der Unterricht in Deutsch, Mathematik und Englisch und spezifische Medienmodule hätten 5x pro Woche stattgefunden. Der Kurs habe sich an migrantische junge Erwachsene gerichtet, die den Pflichtschulabschluss bereits absolviert hätten und eine berufliche bzw. schulische Weiter- bzw. Ausbildung im Bereich Medien, Kunst und Kultur machen möchten. Dieser Lehrgang verstehe sich als Brücke zwischen Pflichtschulabschluss und beruflicher bzw. schulischer Aus- und Weiterbildung und soll den Einstieg ins Berufsleben erleichtern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen könne nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich sei. Laut Teilnahmebestätigung des Vereins handle es sich beim Lehrganges Mezzanin um eine reine Berufsfindungsmaßnahme und nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967.
Im Vorlageantrag vom wies die Beschwerdeführerin zusammengefasst darauf hin, dass Ziel des von ihrer Tochter besuchten Lehrganges die erfolgreiche Absolvierung der Aufnahmeprüfung in der Akademie der bildenden Künste gewesen sei. Dass der Lehrgang Mezzanin als Vorbereitung für diese Prüfung zu werten wäre, sei aus der Teilnahmebestätigung ersichtlich. Die Aufnahmeprüfung an der Akademie der bildenden Künste sei erfolgreich abgelegt worden. Die Berufsausbildung werde vom Verwaltungsgerichtshof als schulische oder kursmäßige Ausbildung definiert, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt bekämen. Betreffend den Ausbildungslehrgang Mezzanin sei aufgrund der Teilnahmebestätigung klar ersichtlich, dass dieser im Sinne der angeführten Rechtsprechung noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf spezifische Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittle und somit als Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zähle nicht nur die Ausbildung an einer Schule zu einer Berufsausbildung gemäß § 2 FLAG. Von einer Berufsausbildung sei demnach auch auszugehen, wenn es keinen gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg gäbe. Es sei darauf abzustellen, ob sich die Ausbildung in qualitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheide. Da ihre Tochter einen Lehrgang von 720 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten absolviert habe, der zusätzlich zur Vorbereitung auf das konkrete Berufsfeld vor allem auch Deutsch, Mathematik und Englisch beinhaltete habe und an 5 Tagen pro Woche abgehalten worden sei, liege es fern, hier von einem privat motivierten Kurs auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgeführt, dass auch dann die Voraussetzungen gemäß § 2 FLAG erfüllt seien, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Die Vorbereitung und Ablegung der Prüfung müssten die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ihre Tochter habe sich zielstrebig auf die Aufnahmeprüfung in die Akademie der bildenden Künste in Wien vorbereitet. Die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung habe ihre gesamte Zeit in Anspruch genommen. Die Aufnahmeprüfung habe sie wie geplant geschafft. Da sowohl die Externistenreifeprüfung als auch Aufnahmeprüfungen zu Universitäten eine höhere Berufsausbildung ermöglichen, sollten diesbezüglich die gleichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorbereitungszeiten als Berufsausbildungszeiten im Sinne des § 2 FLAG gelten.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes legte die Beschwerdeführerin ergänzend eine nähere Beschreibung des Lehrganges Mezzanin durch den Verein vor. Der Lehrgang beinhaltete demnach Unterricht von jeweils 5 Unterrichtseinheiten in den Kernfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Medienmodule. Zusätzlich habe von April bis Juni 2014 ein Praktikum sowie künstlerische Begleitung und Beratung zur Konzeption, Entwicklung und Produktion von Portfolios zur Vorbereitung für das Aufnahmeverfahren für künstlerische höhere Bildungseinrichtungen stattgefunden. Von Juli bis August 2014 habe eine intensive Nachbereitung für diejenigen stattgefunden, die bei künstlerischen höheren Bildungseinrichtungen aufgenommen worden seien. Ferner wurden in dieser Bestätigung die Lehrgangsinhalte der Unterrichtsgegenstände, Medienmodule und Beratungsmodule näher dargestellt.
Weiters wurde ein Zertifikat des Vereins vorgelegt, demzufolge die Tochter der Beschwerdeführerin am Lehrgang Mezzanin, Lernarchitekturen im Bereich Medien, Kunst- und Kulturarbeit sowie der Kreativwirtschaft von Februar bis August 2014 erfolgreich teilgenommen habe. Der Lehrgang habe Unterricht in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Englisch, 4 Medienmodule, Praktikum und künstlerische Begleitung und Beratung zur Konzeption, Entwicklung und Produktion von Portfolios zur Vorbereitung für das Aufnahmeverfahren für künstlerische höhere Bildungseinrichtungen sowie eine Nachbereitung für die beworbene Ausbildung beinhaltet. Die Thematik der Kunst-, Kulturarbeit, Medien und Kreativwirtschaft sei fachübergreifend im Unterricht behandelt worden. Im Rahmen des Lehrganges habe jeder Teilnehmer Medialschwerpunkte ausgewählt und Portfolios konzipiert, entwickelt und produziert.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, den Eingaben der Beschwerdeführerin, den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank, dem Abgabeninformationssystem und dem Zentralen Vereinsregister sowie der Homepage des Vereins.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können.
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an. Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden. Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf; sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet. Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (z.B. ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Qualifikation als Berufsausbildung hinsichtlich einer geplanten Ablegung der Externistenreifeprüfung ausgeführt, dass die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung auch dann vorliegen können, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (VwGH, , 2007/15/0050).
Angesichts dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzgericht für den Bereich der Aufnahmeprüfungen, wie sie heute in vielen Studien Voraussetzung für die Aufnahme von Studierenden sind, ausgesprochen, dass bereits die Ablegung dieser Aufnahmeprüfungen einschließlich der Vorbereitung auf diese Prüfungen zur Berufsausbildung zählt (z.B. mwN).
Aufgrund der vorgelegten Bestätigungen steht fest, dass der Lehrgang Mezzanin die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hat, und diese den Lehrgang ernstlich und zielstrebig betrieben und nicht nur diesen Vorbereitungskurs selbst, sondern auch die Aufnahmeprüfung an der Akademie der bildenden Künste in Wien erfolgreich abgelegt hat. Da nach der aufgezeigten Rechtsprechung bereits die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung zur Berufsausbildung zählt, lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101261.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at