Zollschuldentstehung wegen Verletzung des Kabotageverbots durch die Beförderung eines Sattelanhängers vom Hafen Triest nach Österreich mit einem türkischen LKW
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Schitter in der Beschwerdesache B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Tamer Öztürk, Schwimmschulgasse 3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl Zahl, betreffend Vorschreibung einer Einfuhrzollschuld nach Art. 204 ZK zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Am wurde von Organen der Zollstelle Wels des Zollamtes Linz Wels anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass mit der für die Beschwerdeführerin (Bf.) zum Verkehr zugelassenen Sattelzugmaschine der Marke "Mercedes Benz Actros 1841 LS/NR", mit dem amtlichen Kennzeichen Zahl (TR), im Hafen Triest (Italien) der in der T ü rkei mit 65 Paletten Badetextilien beladene und per F ä hrschiff ohne Zugfahrzeug am in das Zollgebiet der Europ ä ischen Union verbrachte Sattelanh ä nger, amtliches Kennzeichen Zahl (TR), aufgenommen wurde und am über Arnoldstein nach Ö sterreich eingereist ist.
Der bei der Bf. beschäftigte Fahrer A. hat f ü r diesen G ü tertransport von Triest nach Ö sterreich die "B elohnungsgenehmigung GREEN LORRY“, Genehmigung Nr. Zahl verwendet, die er anl ä sslich der Einreise in Arnoldstein handschriftlich durch Anbringung des Datums und Orts des Grenz ü bertritts entwertet hatte.
Die für die Fahrt erforderliche Belohnungsgenehmigung GREEN LORRY Genehmigung Nr. Zahl hat er zwar mitgeführt, aber nicht entwertet.
Mangels Vorliegen der g ü terbef ö rderungsrechtlichen Voraussetzungen f ü r den durchgef ü hrten Binnentransport wurde der Bf. mit Bescheid vom , Zahl Zahl, die nach Art. 204 Abs. 1 lit a ZK iVm. §§ 2 Abs. 1 und 108 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Zollschuld in H ö he von € 9.065,44 (Zoll € 3.680,00, EUSt € 5.336,00) sowie eine Abgabenerhöhung iHv. € 49,44 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).
Darin f ü hrt die Bf. im Wesentlichen aus, dass ihr bekannt sei, dass die vom Fahrer verwendete Genehmigung nur zum Transport zwischen der T ü rkei und Ö sterreich bzw. umgekehrt sowie zum Transit durch Ö sterreich berechtige und dass f ü r den gegenst ä ndlichen Drittlandverkehr aus Triest nach Ö sterreich entweder eine Sondergenehmigung oder eine auch f ü r Ö sterreich g ü ltige CEMT-Genehmigung erforderlich gewesen w ä re.
Der Fahrer sei seit 8 - 9 Jahren im Europaverkehr für die Bf. unterwegs und habe die von ihm mitgeführte und f ü r diesen Transport erforderliche Genehmigung ( Belohnungsgenehmigung GREEN LORRY Nr. Zahl) aus für die Bf. nicht nachvollziehbaren Gründen nicht entwertet.
Alle bei der Bf. beschäftigten Fahrer werden regelm äß ig geschult und auf die unterschiedlichen Genehmigungsarten hingewiesen. Die Bf. durfte daher davon ausgehen, dass dem Fahrer sämtliche Vorschriften bekannt waren und von ihm auch beachtet werden.
Das Zollamt Linz Wels wies mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom , Zl. Zahl, die Berufung als unbegründet ab.
Die Bf. sei nach Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldnerin, da sie als Inhaberin des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Pflicht hatte, den Lastkraftwagen nicht für die Durchführung eines unzulässigen Binnenverkehrs einzusetzen.
Die Zollschuld nach Art. 204 ZK wegen Pflichtverletzung entstehe unabhängig von der Verschuldensfrage. Als Verfahrensinhaberin habe sie auch für das Fehlverhalten Dritter einzustehen.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag) wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen.
Rechtslage:
Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht.
Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die hier noch nach § 85c ZollR-DG idF des BGBl 24/2007 beim Zollamt eingebrachte Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom , Zl. Zahl war daher gemäß § 264 BAO in der ab 2014 anzuwendenden Fassung als Vorlageantrag zu werten, wodurch im Sinne des § 264 Abs. 3 leg cit die nach § 85a ZollR-DG idF des BGBl. 124/2003 erhobene Berufung vom (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zl. Zahl, wiederum als unerledigt gilt.
Im Verfahren der vor ü bergehenden Verwendung k ö nnen gem äß Art. 137 Zollkodex (ZK) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter vollst ä ndiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Ma ß nahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Gem äß Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vor ü bergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden l ä sst.
Gem äß Art. 558 ZK-DVO wird die vor ü bergehende Verwendung mit vollst ä ndiger Befreiung von Einfuhrabgaben f ü r im Stra ß enverkehr eingesetzte Bef ö rderungsmittel bewilligt, die
a) au ß erhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer au ß erhalb dieses Zollgebietes ans ä ssigen Person amtlich zugelassen sind;
b) unbeschadet der Artikel 559, 560, und 561 von einer au ß erhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ans ä ssigen Person verwendet werden, und
c) bei gewerblicher Verwendung mit Ausnahme von Schienenbef ö rderungsmittel, nur f ü r Bef ö rderungen verwendet werden, die au ß erhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie k ö nnen jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzungen f ü r den Marktzugang und die Durchf ü hrung von Bef ö rderungen, es vorsehen.
Gewerbliche Verwendung im Sinne des Artikels 555 ZK liegt vor, wenn das Bef ö rderungsmittel im Zusammenhang mit der entgeltlichen Bef ö rderung von Personen oder Waren im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivit ä ten eines Unternehmens verwendet wird.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Nach den Bestimmungen des Art. 204 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Zollverfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig durchgeführt hat (Witte/Henke, Zollkodex6, Art. 141 Rz 13).
Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG; BGBl. Nr. 593/1995 idgF) regelt die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen in den §§ 7 und 9 wie folgt:
§ 7 Abs. 1:
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,
2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
§ 9 (1):
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.
Sachverhalt:
Im gegenständlichen Verfahren steht außer Streit, dass der auf die Bf. in der Türkei zugelassene LKW im Hafen Triest (Italien) den ebenfalls in der Türkei zugelassenen und mit 65 Paletten Badetextilien beladenen, per Fährschiff ohne Zugfahrzeug am in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Sattelanhänger, aufgenommen und am über Arnoldstein nach Österreich eingebracht hat, ohne dass vom Fahrer die im Fahrzeug mitgeführte Belohnungsgenehmigung Green Lorry Nr. Zahl entwertet worden ist.
Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der obenstehende Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage sowie aus den vom Zollamt bereits durchgeführten Ermittlungen und steht im Übrigen in keinem Widerspruch mit den bisherigen Ausführungen der Bf.
Das gegenständliche Beförderungsmittel ist anlässlich der Einfahrt in die Gemeinschaft durch eine Willensäußerung im Sinne der Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) und 233 ZK-DVO in das sogenannte formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung der Einfuhrabgaben nach Art. 554 und 558 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO übergeführt worden.
Die Bf. war Inhaberin des Zollverfahrens nach Art. 4 Nr. 21 ZK, da den konkludent gestellten Antrag anlässlich der Einbringung des Fahrzeugs in das Gemeinschaftsgebiet dieses Zollverfahren nicht der Fahrer des Beförderungsmittels für sich, sondern offenkundig nach Art. 5 Abs. 2 erster Anstrich ZK in einem direkten Vertretungsverhältnis für die Bf. als Halterin des Fahrzeugs tätigte.
Der Einsatz des Beförderungsmittels im Binnenverkehr ist nur dann zulässig, wenn die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen es vorsehen.
Da vom Fahrer die für diesen Transport nicht gültige Belohnungsgenehmigung Nr. Zahl verwendet wurde, handelte es sich um einen unzulässigen Binnentransport. Das bloße Mitführen der erforderlichen Genehmigung ohne Entwertung anlässlich der Einreise genügt nicht.
Wie das Zollamt Linz Wels in der ausführlichen Begründung der Berufungsvorentscheidung vom bereits ausgeführt hat, ist die Bf. gem äß Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldnerin geworden, weil sie als Inhaberin der Bewilligung des Verfahrens der vor ü bergehenden Verwendung (Art. 138 ZK) die Pflicht zu erf ü llen hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vor ü bergehenden Verwendung ergeben, n ä mlich das Fahrzeug nicht f ü r die Durchf ü hrung eines unzul ä ssigen Binnenverkehrs einzusetzen.
Die Zollschuld nach Art. 204 ZK entsteht unabh ä ngig von der Verschuldensfrage , die Entstehung ist nur an objektive Tatbestandsmerkmale gekn ü pft.
Zollschuldner wird gem. Art. 204 Abs. 3 ZK der jeweilige Pflichteninhaber, hier die Bf. , selbst wenn andere Personen mit ihrem Handeln urs ä chlich f ü r die Pflichtverletzung waren (Witte, Zollkodex6, Art. 204, RZ 67).
Da es bei der Tatbestandverwirklichung gem äß der zitierten Norm auf ein schuldhaftes Verhalten des Beteiligten nicht ankommt und die Pflichtverletzung eine reine Tathandlung ist, vermag die Bf. mit dem Vorbringen, sie habe alle Vorkehrungen für einen rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Transport getroffen und sich daher darauf verlassen dürfen, dass der Fahrer die richtige Genehmigung entwertet, nicht durchzudringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Lösung der im Streitfall relevanten Rechtsfragen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des VwGH bzw. des EuGH stützen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 129 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200227.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at