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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2017, RV/3100712/2015

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Jänner 2015

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

III.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus dem Jahr 2011 wurde der Kindesmutter neben der Familienbeihilfe auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gewährt. In der Bescheinigung wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren als erforderlich angesehen, weshalb das Finanzamt Ende September 2014 einen neuerlichen Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilte.
Im Gutachten und der Bescheinigung vom wurde nach ausführlicher Anamnese die unstrittige Diagnose Morbus Crohn erstellt. Im Vergleich mit dem Vorgutachten wurde jedoch eine Einstufung in die Richtsatzposition (anstelle der vormaligen Richtsatzposition ) vorgenommen und der Grad der Behinderung mit 40% (anstelle von vormals 70%) festgestellt. In einem weiteren Sachverständigengutachten aus dem Feber 2015 wurden sowohl die Diagnose als auch der Grad der Behinderung des Gutachtens aus dem Jahr 2014 bestätigt. Im Mai 2015 erfolgte eine weitere Untersuchung; wiederum ergab sich ein Grad der Behinderung von 40% auf Grund der bekannten Diagnose, wobei nunmehr die Richtsatzposition Anwendung fand. In allen Fällen wurde festgestellt, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Finanzamt zahlte ab Jänner 2015 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht mehr aus. Anlässlich eines Telefonates am  begehrte die Kindesmutter die Erlassung eines Abweisungsbescheides, welchen das Finanzamt an diesem Tag auch ausfertigte. Unter Hinweis auf die zwei aktuell erstellten ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der "Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe" abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gefordert, dass eine nochmalige Begutachtung erfolgen solle, da die Ärztin, welche nunmehr das Gutachten erstellt habe, im Jahr 2008 den Sohn bereits betreut habe und wegen der von ihr erstatteten Therapievorschläge gewechselt worden sei. Es sei nicht einzusehen, dass bei gleicher Erkrankung der Grad der Behinderung von "80%" (richtig wohl 70%) auf 40% reduziert werde, da die Therapie nicht sonderlich helfe und ein psychisches Leiden nicht beachtet werde.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt mit einer neuerlichen Begutachtung.
Daraufhin stellte die Einschreiterin einen Vorlageantrag und machte neuerlich Befangenheit geltend, ohne dazu konkrete und nachvollziehbare Aussagen zu machen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und bildet dieser Bescheid den Gegenstand dieses Verfahrens.

Im Juni 2015 stellte das Finanzamt fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Lehre, welche die Grundlage für den Familienbeihilfenbezug gebildet hat, bereits im März 2014 abgebrochen hat. Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum April 2014 bis Mai 2015 kam das Finanzamt zur Ansicht, dass in den Monaten April bis Juli 2014 noch ein Familienbeihilfenanspruch bestanden habe. Insoweit wurde dieser im gegenständlichen Verfahren nicht gegenständlichen Beschwerde Folge gegeben, im Übrigen der Beihilfenanspruch (rechtskräftig) verneint.

2. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin begehrte die Erlassung eines Abweisungsbescheides in einem Telefonat mit dem Finanzamt.
Der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits volljährige Sohn der Beschwerdeführerin stand im Jänner 2015 und in den Folgemonaten bis inklusive Mai 2015 nicht in Berufsausbildung.
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Gutachten und den darauf beruhenden Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beträgt der Grad der Behinderung des Sohnes 40%.

3. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides (nur) im Rahmen eines Telefonates mit dem Finanzamt gefordert hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. In diesem findet sich mit Ausnahme eines Aktenvermerks vom über ein Telefonat mit der Beihilfenbezieherin kein Schriftstück, keine Niederschrift oder eine sonstige Unterlage, in welcher (nach der Einstellung der Auszahlung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe) die neuerliche Auszahlung beantragt wurde.

Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis Mai 2015 nicht in Berufsausbildung gestanden ist, ergibt sich aus dem Bescheid vom und der Beschwerdevorentscheidung vom .

Die ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, mit welchen ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde, sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie stimmen mit den in der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idgF) ausgewiesen Grundlagen für die entsprechende Einschätzung auf Grund der Feststellungen in der Untersuchung und der Anamnese überein. Demgegenüber ist es für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen im ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2011 eine Einstufung unter die Richtsatzposition erfolgte, da nach den Feststellungen im Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen (schwerste Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen) für eine derartige Einstufung nicht ersichtlich ist.
Zudem wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, in ihrer Kritik an den Gutachten nicht nur unbelegte Behauptungen in allgemeiner Form aufzustellen, sondern wäre es an ihr gelegen gewesen, durch konkrete Ausführungen die Beweiskraft der Gutachten zu erschüttern (vgl , und die dort angeführte Judikatur). Letztlich ist es auch nicht ersichtlich, wieso die Tatsache, dass eine der begutachtenden Ärztinnen den Sohn der Beschwerdeführerin bereits in früheren Jahren betreut hat, Zweifel am Gutachten hervorrufen sollte, zumal die (bessere) Kenntnis der Krankheitsgeschichte regelmäßig zu einer höheren Qualität eines medizinischen Gutachtens führt. Dass hier keine Zweifel angebracht sind, geht auch aus dem Umstand hervor, dass einerseits das erste medizinische Gutachten des Jahres 2015 von einer anderen Ärztin erstellt wurde, welche zu genau dem gleichen Befund gekommen ist, und letztlich der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Zutreffen der ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen vor Abfertigung prüft. Für das Vorliegen eines psychischen Leidens ergeben sich aus den vorgelegten Befunden ganz offensichtlich keine Hinweise. Es wäre aber auch dazu Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, entsprechende Befunde als Nachweis vorzulegen, was nicht der Fall war, oder zumindest konkrete Angaben, welche Art einer zu einer relevanten Behinderung führenden psychischen Erkrankung vorliegen würde. Es erscheint völlig unglaubwürdig, dass bei - wie im vorliegenden Fall - mehrfacher Gutachtenserstellung eine tatsächlich bestehende ernsthafte psychische Erkrankung nicht attestiert worden sein könnte. Dies umso mehr, als dieser Einwand bereits (aber auch ausschließlich) in der Beschwerde erhoben wurde und die Beschwerdeführerin, welche (auch) bei der letzten ärztlichen Untersuchung mehrere Wochen nach Beschwerdeerhebung persönlich anwesend war, diesbezüglich Hinweise und Vorbringen hätte erstatten bzw entsprechende Beweismittel hätte vorlegen können, wenn eine psychische Beeinträchtigung tatsächlich bestehen würde oder bestanden hätte.

4. Rechtslage:

Alle angeführten Gesetzesstellen werden in der für die gegenständliche Entscheidung gültigen Fassung angeführt.

Nach § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen (§ 13 FLAG 1967).

§ 8 Abs 4 FLAG 1967 bestimmt, dass sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen bestimmten Betrag erhöht.

Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

5. Erwägungen:

Für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides wäre ein Antrag auf Auszahlung des Erhöhungsbetrages Voraussetzung (§ 10 Abs 1 FLAG 1967), da eine Bescheiderlassung nur dann zu erfolgen hat, wenn einem entsprechenden Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist (§ 13 FLAG 1967).
Nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, welche auch für Fälle des Familienbeihilfenbezuges anzuwenden sind, besteht abgesehen von den zulässigen elektronischen Einbringungsmöglichkeiten für Anbringen der Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 85 Abs 1 BAO). Daneben sind in Ausnahmefällen auch mündliche Anbringen rechtswirksam (§ 85 Abs 3 BAO). Ein telefonisch erstattetes Anbringen stellt jedoch nur dann ein mündliches Anbringen iSd einschlägigen Bestimmungen dar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (vgl Ritz, BAO4, § 85 Tz 9 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Da sich im FLAG 1967 keinerlei derartige Zulassungsbestimmung findet, ist im vorliegenden Fall kein rechtswirksamer Antrag vorliegend.
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages ist unzulässig (vgl zB UFS RV/0765-L/12 mwN) und war der beschwerdegegenständliche Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides ist jedoch nicht in die Richtung auszulegen, dass ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bestehen würde. Auf Grund der klaren gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs 4 FLAG 1967 führt der Umstand des Vorliegens einer erheblichen Behinderung nämlich nicht zu einem eigenständigen Anspruch auf einen Familienbeihilfenbetrag, sondern wird (nur) der Grundbetrag an Familienbeihilfe erhöht. Daraus folgt zweifelsfrei, dass der Anspruch auf den Grundbetrag die Voraussetzung für die Gewährung (auch) des Erhöhungsbetrages ist. Im vorliegenden Fall bestand aber im für den Beschwerdefall relevanten Zeitraum zumindest in den Monaten Jänner bis Mai 2015 kein Anspruch auf den Grundbetrag, weshalb auch ein Erhöhungsbetrag alleine aus diesem Grund nicht zugestanden ist. Darüber hinaus sind die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden, sofern diese nicht unschlüssig sind (vgl , mit weiteren Literatur- und Judikaturangaben). Wie bereits oben ausgeführt entbehren die im Zuge dieses Verfahrens erstellten Gutachten und Bescheinigungen nicht der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Grad der Behinderung unter dem für die Erhöhung des Familienbeihilfenbetrages gesetzlich vorgegebenen Mindestmaß gelegen ist, was einen weiteren Grund für das Nichtzustehen des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung darstellt.

6. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, da eine einheitliche Judikatur- und Literaturlinie gegeben ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100712.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at