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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.01.2017, RV/7101984/2008

Zurückweisung einer Beschwerde wegen unrichtigem Bescheidadressaten im Schuldenregulierungsverfahren

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache X, AdresseX, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrages vom beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde (vormals: Berufung) der Masseverwalterin MV gegen den Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von EUR 39.586,69 abgewiesen wurde, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Dem Beschwerdeakt der belangten Behörde und der Insolvenzdatei ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Beschluss des BG Leopoldstadt vom wurde über das Vermögen des X das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und festgestellt, dass die Eigenverwaltung des Schuldners gegeben ist. Mit Beschluss vom wurde Frau MV zur Masseverwalterin bestellt und gleichzeitig die Eigenverwaltung des Schuldners eingeschränkt. Der Geschäftskreis der Masseverwalterin wurde auf die Feststellung der finanziellen Situation des Schuldners und auf die Verwertung sämtlichen Vermögens beschränkt.

Mit Beschluss vom wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Am  stellte die Masseverwalterin einen Antrag auf Rückzahlung des Betrages von EUR 39.586,69. Begründend führte sie aus, das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde Wien und X habe nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes am geendet, weshalb "die Lohnsteuer [ist] daher für die Jahre 2004-2007 rückzuerstatten" sei.

Datiert mit wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestehe. Dieser Bescheid wurde an X, zu Handen der Insolvenzverwalterin (Masseverwalterin) adressiert.

Die in der Folge von der Masseverwalterin erhobene Beschwerde (vormals Berufung) wurde m it Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom  als unbegründet abgewiesen. Sie wurde an die Masseverwalterin adressiert und zugestellt.

Innerhalb offener Frist stellte die Masseverwalterin einen Vorlageantrag.

Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, und aus der Insolvenzdatei ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung  (§ 262) oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Durch Eröffnung des Konkursverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkursverfahrens erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 80 Tz 3, und die dort zitierte Judikatur). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Eröffnung des Konkursverfahrens der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (; ; ).

Gemäß § 2 Abs. 1 KO treten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.

Der dritte Teil der Konkursordnung enthält Sonderbestimmungen für natürliche Personen und regelt im ersten Hauptstück das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren. Gemäß § 181 KO gelten in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in § 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist.

Nach § 186 Abs. 1 KO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung). Das Gericht hat nach § 186 Abs. 2 KO in den dort näher angeführten Fällen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt ().

Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Antragstellung die Eigenverwaltung des Schuldners eingeschränkt, der Masseverwalterin oblagen die Feststellung der finanziellen Situation und die Verwertung sämtlichen Vermögens. Die von der Masseverwalterin beantragte Rückzahlung von angeblich zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer fällt damit in ihren Aufgabenbereich.

In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt daher die als Bescheid intendierte Abweisung des Antrags vom  keinen wirksamen Bescheid dar. Diese Erledigung konnte gegenüber dem Schuldner, dessen Eigenverwaltung in dieser Angelegenheit eingeschränkt war, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung wäre richtigerweise an die Masseverwalterin und nicht an den Schuldner zu richten und der Masseverwalterin zuzustellen gewesen. Eine an den Schuldner vertreten durch (bzw zu Handen) der Masseverwalterin adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Schuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Schuldner gerichteten Erledigung an die Masseverwalterin ist sie der Masseverwalterin gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (; ; ). Es liegt sohin kein wirksam ergangener Abweisungsbescheid vor.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind daher als unzulässig zurückzuweisen ( Ritz, BAO5, § 260 Tz 8 und die dort zitierte Judikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und des Umstandes, dass mit am selben Tag bekannt gemachten Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom Frau MV zur Masseverwalterin bestellt und gleichzeitig die Eigenverwaltung des Schuldners eingeschränkt wurde, ist der Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom nicht wirksam erlassen worden und vermochte somit gegenüber der Masseverwalterin keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Da der Bescheid des Finanzamtes nicht wirksam geworden ist, war die dagegen gerichtete Beschwerde (vormals Berufung) als unzulässig zurückzuweisen.

Für die weitere Vorgangsweise wird darauf hingewiesen, dass der Antrag vom unter Beachtung der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen sein wird. Bei der Bescheiderlassung wird zu beachten sein, dass das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom aufgehoben wurde.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und sich die Rechtsfolge der Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 186 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 186 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101984.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at