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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2017, RV/7105230/2015

Kein Entstehen der Gebührenschuld mangels abschließender Erledigung.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7105230/2015-RS1
wie RV/2608-W/06-RS1
Wird keine Enderledigung zugestellt, entsteht auch keine Gebührenschuld.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid der belangten Behörde A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird  gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:

"Auslösend für die Gebührenfestsetzung war der amtliche Befund der Polizeiinspektion Z vom . Mit Bescheiden vom an Fr. XY, setzte das FAGVG die Gebühren i. H. von 14,30 € sowie eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG i. H. von 7,15 € fest.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen die Bescheide vom erhoben. In der Beschwerde wurde eingewendet, dass es sich bei der gegenständlichen Eingabe um eine Vollmachtsbekanntgabe im Ermittlungsverfahren (Ersuchen um Übersendung von Aktenkopien) handle. Diese Eingabe im Gerichtsverfahren unterliege nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG nicht der Eingabengebühr.

Mit Schreiben v. erging eine Anfrage sowie das Ersuchen um Stellungnahme an die Polizeiinspektion Z. Seitens der Polizeiinspektion Z wurde die Anfrage mit Schreiben vom beantwortet (Bericht mit Sachverhaltsdarstellung) an das FAGVG. Am erging ein Informationsschreiben hinsichtlich der Gebührenpflicht an die Polizeiinspektion Z.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , nachweislich zugestellt am , wurde die Beschwerde in der Sache abgewiesen. Mit Schreiben vom wurde beim FAGVG der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Bemerkt werden darf, dass auf Grund von Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft Y und beim BG Y hervorkam, dass Aktenkopien vom BG Y am angefertigt und an die Rechtsanwaltskanzlei XY übersandt wurden (siehe Aktenvermerke v. ).

Beweismittel: Bemessungsakt Steuernummer

Stellungnahme: Im Vorlageantrag werden seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Argumente und Einwendungen vorgebracht. Das Finanzamt verweist daher auf seine Begründung in der Beschwerdevorentscheidung. Antrag des Finanzamtes: das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Am langte beim Finanzamt der amtliche Befund der Polizeiinspektion Z, über die Verkürzung von festen Gebühren in Höhe von 14,30 Euro ein. Beigelegt wurden die Vollmachtsbekanntgabe der XY samt gleichzeitigem Ersuchen um die Gewährung von Akteneinsicht in Form der Übersendung von Aktenkopien vom , eingelangt am zu Zl. Aktenzahl, die Aufforderung zur Gebührenentrichtung vom , sowie die Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei XY vom , wonach es sich im streitgegenständlichen Verfahren um eine Eingabe in einem laufenden Gerichtsverfahren handle, welche gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG nicht der Eingabegebühr unterliege. 

Mit Ersuchschreiben gemäß § 158 BAO vom erhob das Finanzamt bei der Polizeidirektion Z das Entstehen der Gebührenpflicht gemäß § 11 GebG und ersuchte gleichzeitig um schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde.

In der Anfragenbeantwortung vom wurde u. a. mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Übersendung von Aktenkopien gegen Kostenersatz auf Grund der Tatsache, dass noch Ermittlungen im Gange waren, nicht sogleich entsprochen werden konnte. Zum Abschluss der Ermittlungen und der Enderledigung des Abschlussberichtes mit Versand an die Staatsanwaltschaft Y am sei der Rechtsanwaltskanzlei XY die Aufforderung der Gebührenentrichtung gem. Gebührengesetz 1957 per Post übermittelt worden. Da ab diesem Zeitpunkt das Gerichtsverfahren laufe, sei die Staatsanwaltschaft Y für die Anfertigung und Übersendung von Aktenkopien zuständig. Es handle sich um keine Eingabe in einem laufenden Gerichtsverfahren, da das Ermittlungsverfahren erst nach dem elektronischen Rechtsversand (ERV) von der Polizeiinspektion Z an die Staatsanwaltschaft Y eingeleitet werde. Die Aktenkopien seien offensichtlich von der Rechtsanwaltskanzlei XY bei der Staatsanwaltschaft Y angefordert worden und seien diese auch von dieser Stelle (Kopierstelle der STA) eingelangt. Die STA Y erhebe bei Anfragen um Zustellung von Aktenkopien nur die "Blattgebühr" von € 0,63 und nicht die € 14,30 gem. Gebührengesetz.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 14,30 €, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, d.s. 7,15 €, insgesamt 21,45 €, fest.

Fristgerecht wurde Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin (Bf) bringt im Wesentlichen vor, bei der betreffenden Eingabe habe es sich um eine Vollmachtsbekanntgabe in einem Ermittlungsverfahren gehandelt und seien die von der Beschwerdeführerin vertretenen Mandanten im gegenständlichen Verfahren Opfer. Da es sich um eine Eingabe in einem laufenden Gerichtsverfahren handle, welche gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG nicht der Eingabegebühr unterliege, sei auch eine Gebührenvorschreibung entsprechend des gegenständlichen Bescheides nicht
rechtmäßig, da entsprechend des Rechts auf Akteneinsicht den Opfern bereits im
Ermittlungsverfahren gem. § 68 Abs. 1 iVm 51 Abs. 1 StPO in die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei der Kriminalpolizei, als welche die gegenständliche Behörde Landespolizeidirektion C, Stadtpolizeikommando Y, Polizeiinspektion Z, gem. § 18 StPO tätig geworden sei, die Einsichtnahme zu gewähren sei. Dabei sei gem. § 68 Abs. 1 iVm 52 Abs. 1 StPO eine Kopiergebühr zu entrichten, welche im ggstl. Fall in Höhe von EUR 22,68 auch fristgerecht bezahlt worden sei. Die zusätzlich zur Kopiergebühr lt. StPO darüber hinaus geforderte Gebühr nach § 14 TP 6 GebG dürfe aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG nicht vorgeschrieben werden.

Am erging eine abweisliche Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:

"Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von 14,30 €. Lt. Aktenlage hat die Beschwerdeführerin am eine schriftliche Eingabe mit dem Ersuchen um Herstellung einer Aktenkopie zu GZ Aktenzahl bei der Polizeiinspektion Z (Dienststelle der Bundespolizei) eingebracht. Unzweifelhaft erfolgte die Eingabe im öffentlich rechtlichen Wirkungskreis der Polizei und im Privatinteresse der Einschreiterin, die damit einen ideellen oder materiellen Vorteil zu erreichen hoffte. Die gegenständliche Eingabe weist daher alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auf. Es liegt keine Eingabe an ein Gericht vor (siehe auch Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates v. , GZ. RV/2526-W/06). Die Gebührenbefreiung gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG konnte daher nicht in Betracht gezogen werden.
Nach § 11 GebG entsteht die Gebührenschuld u.a. bei Eingaben im Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Mit Ausfolgung der Aktenkopie ist die Gebührenschuld entstanden.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen."

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wurden keine neuen Argumente vorgebracht.

Am hat das Finanzamt über ergänzende Erhebungen einen Aktenvermerk angefertigt, woraus sich folgendes ergibt:

1. Die Polizeiinspektion Z ist davon ausgegangen, dass eine Zustellung der Aktenkopien durch die Staatsanwaltschaft Y erfolgt ist und somit die Gebührenschuld entstanden ist (Bericht, s.o).

2. Laut tel. Rücksprache mit der Polizeiinspektion Z ist das Zustelldatum betreffend die Übersendung von Aktenkopien nicht bekannt und es sollte zwecks Feststellung des Datums mit der Kopierstelle der Staatsanwaltschaft Y Kontakt aufgenommen werden.

3. Diese tel. Kontaktaufnahme ergab, dass seitens der Staatsanwaltschaft Y keine Aktenkopien an die Rechtsanwaltskanzlei XY zugestellt worden sind.

4. Laut tel. Rücksprache mit dem Bezirksgericht Y wurden von diesem Aktenkopien angefertigt und am über das Infocenter des Gerichtes an die Rechtsanwaltskanzlei XY versendet.

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

3. Rechtslage

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (GebG) idgF unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von 14,30 Euro.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines.

4. Erwägungen

Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren, an ein Organ einer Gebietskörperschaft, unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben, im privaten Interesse des Einschreiters.

Die vorliegende Eingabe ist ein schriftliches Ansuchen einer Privatperson mit dem Begehren, der ausgewiesenen Vertreterin Aktenkopien zu übersenden.

Weiters ist die Eingabe an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet, nämlich an das Stadtpolizeikommando Y (Polizeiinspektion Z).

Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht. Für die Annahme des Privatinteresses genügt es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlasst werden soll. Dabei ist im konkreten Fall die Bekanntgabe der Bevollmächtigung und das Ersuchen um Zustellung von Aktenkopien an die Vertreterin unzweifelhaft als im Privatinteresse gelegen anzusehen. Die vorliegende Eingabe erfüllt demnach alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Wie sich aus obigem Aktenvermerk des Finanzamtes ergibt, ist von der Behörde, an welche das Ersuchen um Akteneinsicht und Übersendung von Kopien gerichtet worden ist, keine abschließende Erledigung erfolgt. Die Aufforderung zur Entrichtung fehlender Gebühren ist keine abschließende Erledigung.

Eine Anfertigung von Kopien ist offensichtlich durch das Bezirksgericht Y erfolgt. Ob dies in Folge der streitgegenständlichen Eingabe vom an das "Stadtpolizeikommando Y" geschehen ist oder ob dazu eine gesonderte Eingabe, direkt an das Bezirksgericht, erfolgt ist, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Fest steht jedoch, dass zu der streitgegenständlichen Eingabe vom an das "Stadtpolizeikommando Y" bzw. die Polizeiinspektion Z keine, das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen ergangen ist und somit auch keine Gebührenschuld entstehen konnte.

Der Beschwerde war somit statt zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105230.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at