Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2016, RV/3100931/2016

Unzumutbarkeit der Familienheimfahrt

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2004 sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A.) Verfahrensgang:

In der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 begehrte der Beschwerdeführer ua. die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (im Betrag von 2.483,28 €) als Werbungskosten. Das Finanzamt_A versagte im Einkommensteuerbescheid 2004 (mit Ausfertigungsdatum ) den begehrten Werbungskosten ohne Begründung die steuerliche Anerkennung.

In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom beantragte der Beschwerdeführer erstmals Beiträge zur Interessenvertretung (im Betrag von 191,76 €) als Werbungskosten, da er diese in der Veranlagung für das Jahr 2004 irrtümlich vergessen habe. Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom reichte der Abgabepflichtige ua. eine händische Aufstellung der von ihm im Jahr 2004 vorgenommenen Familienheimfahrten von seinem Arbeitsplatz_A zum Familienwohnsitz_A (insgesamt 47 Hin- und Retourfahrten zu je 134 km, sohin Kilometergeld 2.483,28 €), jedoch keinen belegmäßigen Nachweis der beantragten Beiträge nach.

Das Finanzamt_A wies mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom die Beschwerde mit der Begründung ab, es seien trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen (= belegmäßiger Nachweis der Beiträge zur Interessensvertretung) nicht beigebracht worden. In dem fristgerecht elektronisch eingereichten Vorlageantrag vom führte der Abgabepflichtige aus, er sei seit Jahren als Schichtarbeiter im Stollenbau tätig. Im Jahr 2004 sei er ganzjährig bei der Unternehmerin_A beschäftigt gewesen. Aufgrund seiner unterschiedlich gelagerten Schichtarbeitszeiten von 21:30 bis 06:15 Uhr bzw. 14:00 bis 22:00 Uhr bzw. 06:00 bis 14:00 Uhr sei ihm die tägliche Heimfahrt zu seiner Familie nach Wohnsitz_A weder möglich noch zumutbar gewesen. Aufgrund des zeitlich begrenzten Arbeitseinsatzes bei den jeweiligen Tunnelbaustellen sei eine Verlegung des Familienwohnsitzes für seine Familie und ihn undenkbar. Aufgrund der begründeten Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr zu seiner Familie beanspruche er die steuerliche Begünstigung aufgrund der Familienheimfahrten im Höchstausmaß von 2.421,00 € im Rahmen der Werbungskosten für das Jahr 2004. Bezüglich der Beiträge an die gesetzliche Interessenvertretung verweise er auf den eingereichten Jahreslohnzettel. Der Beitrag werde direkt vom Arbeitgeber einbehalten und einbezahlt.

Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom  führte der Abgabepflichtige im Telefonat vom aus, er habe während seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz_A für cirka fünf Jahre in Ort_A bei einem gewissen Herrn_A gewohnt. Die Unterkunft sei ein umgebauter Betrieb gewesen. Dort habe er ein Zimmer gemeinsam mit zwei Kollegen bewohnt. Es habe auch eine Dusch- und Kochmöglichkeit gegeben. Das Zimmer sei von seinem Arbeitgeber bezahlt worden, weshalb auch nur die Kosten für Familienheimfahrten beantragt werde. Die Schichten seien erinnerlich im 4-Tages Rhythmus geändert worden. Weitere Unterlagen könne er nicht mehr nachreichen.

Das Finanzamt_A legte dem Bundesfinanzgericht Innsbruck mit Vorlagebericht vom die Berufung zur Entscheidung vor. Im Telefonat vom stellte der Abgabepflichtige die (einfache) Fahrtstrecke vom Arbeitsplatz_A bzw. von der Unterkunft in Ort_A zum Familienwohnsitz mit 60 km bzw. 62 km außer Streit.

B.) Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Abgabepflichtige ist mit Gattin verheiratet und hat einen Sohn. Der Familienwohnsitz befindet sich in Wohnsitz_A (1.180 m über dem Meeresspiegel).

Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr bei der Unternehmerin_A nichtselbständig beschäftigt und als Schichtarbeiter am Arbeitsplatz_A tätig (Schichtdienstzeiten von 21:30 bis 06:15 Uhr bzw. 14:00 bis 22:00 Uhr bzw. 06:00 bis 14:00 Uhr). Die Arbeitgeberin stellte dem Abgabepflichtigen im Nahebereich des Arbeitsplatzes in Ort_A (1.154 Meter über dem Meeresspiegel) eine Unterkunft (ein Dreibettzimmer (mit zwei Kollegen bewohnt) samt Dusch- und Kochmöglichkeit) zur Verfügung, welches von diesem im Regelfall auch genutzt wurde. Bei mehrtägigen Arbeitsunterbrechungen suchte der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz auf (im strittigen Zeitraum 2004 insgesamt 47 Heimfahrten).

Die (einfache) Fahrtstrecke zwischen der Arbeitgeberunterkunft in Ort_A bzw. dem Arbeitsplatz_A und dem Familienwohnsitz des Abgabepflichtigen beträgt cirka 62 km bzw. 60 km (bei einer Fahrzeit jeweils von cirka 66 Minuten).

Der Beschwerdeführer erbrachte im Jahr 2004 an seine Interessenvertretung Beitragszahlungen im Gesamtbetrag von 191,76 €, welche von der Unternehmerin_A direkt einbehalten und einbezahlt wurden.

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen (vom Finanzamt_A unwidersprochenen) Beschwerdevorbringen (ua. händische Aufstellung über die Familienheimfahrten), den Ausführungen des Finanzamtes_A (ua. im Vorlagebericht vom ) in Verbindung mit dem Telefonat vom , aus den Behördenabfragen beim Zentralen Melderegister, dem Lohnzettel 2004 sowie aus den Höhenangaben auf den Homepagen der entsprechenden Gemeinden.

C.) Rechtslage:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

C. 1.) Familienheimfahrten:

Zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" nach ständiger Rechtsprechung auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (vgl. mit Hinweisen auf Vorjudikatur ; ; ; ; ). Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann als Werbungskosten steuerlich absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Doralt, EStG13, § 16 Tz. 220 "Familienheimfahrt"), und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendler­pauschale nicht überschritten wird (Jakom/Lenneis, EStG, 2016 Rz. 56 "Doppelte Haushaltsführung", 848). 

Eine Verlegung des Familienwohnsitzes ist bei ständig wechselnden Arbeitsstätten (zB bei einem Bauarbeiter, bei saisonalen Beschäftigten oder bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung) nicht zumutbar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstätten gegeben ist oder die berufliche Position einen flexiblen Einsatzbereich erfordert und sich der Steuerpflichtige somit an keinem Standort richtig niederlassen kann (; Jakom/Lenneis, EStG, 2016 § 16 Rz. 56 "Doppelte Haushaltsführung", 844).

Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (; Doralt, EStG13, § 16 Tz. 220 "Familienheimfahrt"). Als Arbeits(Tätigkeits)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeits­leistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebens­interessen dieser Personen bildet (Jakom/Lenneis, EStG, 2016 Rz. 56 "Doppelte Haushaltsführung", 841f; Doralt, EStG13, § 16 Tz. 220 "Familienheimfahrt").   

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (; ; ). Die Arbeitsstätte ist vom Familienwohnort so weit entfernt und die tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar, wenn die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liegt und deswegen im Dienstort ein (weiterer) Wohnsitz begründet werden muss (; ; ).

Der Gesetzgeber hat sich zur Frage, wann eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht mehr zumutbar sei, nicht geäußert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 km bzw. 83 km, die überdies fast zur Gänze auf der Autobahn zurückgelegt wird, was einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde entspricht, jedenfalls zumutbar (; ). Ebenso überschreitet nach , eine Strecke von 71 km bzw. 73 km bei einer Fahrtzeit von (verkehrsbedingt) einer Stunde (einschließlich Grenzwartezeiten) kein unzumutbar erachtetes Ausmaß. Nach der Verwaltungspraxis (Verweis auf ) ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Dabei wird auf die Art der Tätigkeit, zB wegen Nacht­diensten, aber auch auf die Verkehrsanbindung Bedacht zu nehmen sein. Unzumutbarkeit kann bei kürzeren Distanzen vorliegen, wenn ein besonderes betriebliches Erfordernis der Pünktlichkeit, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse auf der zurückzulegenden Strecke und allfällige Verzögerungen anlässlich der Grenzüberschreitung zu berücksichtigen sind (; Jakom/Lenneis, EStG, 2016 Rz. 56 "Doppelte Haushaltsführung", 842; Doralt, EStG13, § 16 Tz. 220 "Familienheimfahrt").
Um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr geht es - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) - bei der Auslegung des Begriffes "Einzugsbereich" in § 34 Abs. 8 EStG 1988, wobei schon im Erkenntnis vom , 92/15/0131, 0132, auf die Bestimmung im Studienförderungsgesetz 1983 verwiesen wurde, nach der "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (...) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei (vgl. jetzt § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992). Die dazu in der Folge ergangene Verordnung sieht für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und orientiert sich für Entfernungen bis zu 80 km am Maßstab einer Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als einer Stunde für die Zurücklegung der Distanz (nur) zwischen den jeweiligen Gemeinden (§§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001). Eine Anknüpfung an den Begriff des "Einzugsbereichs" nahm der Verwaltungsgerichtshof auch in den die tägliche Rückkehr von Arbeitnehmern an den Familienwohnort betreffenden Erkenntnissen vom , 91/14/0227, und , 2004/15/0102, vor ().

Einen Anhaltspunkt bietet schließlich auch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2007, die für Arbeitnehmer von einer Begrenzung der zumutbaren täglichen Wegzeit mit insgesamt nicht wesentlich mehr als zwei Stunden ausgeht ().

Als Werbungskosten kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (; ). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten. Als Fahrt­kosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnk­arte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen (). Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 lit. e EStG in der im strittigen Jahr geltenden Fassung mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG begrenzt (Jakom/Lenneis, EStG, 2016 Rz. 56 "Doppelte Haushaltsführung", 846, 848).

C. 2.) Beiträge zur Interessenvertretung: 

Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen stellen nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG Werbungskosten dar.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind gemäß § 62 Z 3 EStG vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66 EStG) vom Arbeitslohn die Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 EStG zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen abzuziehen.

§ 62 EStG regelt, welche Beträge vor Anwendung des Lohnsteuertarifs vom Arbeitslohn (inklusive Sachbezüge) abzuziehen sind, und dient somit der ordnungsgemäßen Durchführung der Lohnver­rechnung. Damit allerdings der Arbeitslohn, der die Basis für die Abzüge nach § 62 EStG bildet, bestimmt werden kann, sind zunächst nicht steuerbare Einkünfte nach § 26 EStG, sodann steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG auszuscheiden. Zuletzt erfolgt eine Kürzung um die in den §§ 67 bis 69 EStG angeführten Beträge, die auch bei einer Veranlagung nach § 41 Abs. 4 1. Satz EStG außer Ansatz bleiben. Einen irrtümlich unterlassenen Abzug der in § 62 EStG angeführten Beträge kann der Arbeitgeber nach § 240 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachholen. Danach kann eine Richtig­stellung im Zuge einer (Antrags)Veranlagung, subsidiär auch nach § 240 Abs. 3 BAO erfolgen (Jakom/Lenneis, EStG, 2016, § 62 Rz 1).

D.) Erwägungen:

D. 1.) Familienheimfahrten:

Im gegebenen Fall steht außer Streit (siehe ua. den Vorlagebericht des Finanzamtes_A vom ), dass dem Beschwerdeführer die Verlegung des Familienwohnsitzes von Wohnsitz_A an den Beschäftigungsort unzumutbar gewesen ist. Der Abgabepflichtige wird von seinem Arbeitgeber als Tunnelbauarbeiter an ständig wechselnden Arbeitsstätten eingesetzt, sodass der Arbeitsplatz_A von vornherein befristet ausgelegt war.

Strittig verbleibt somit lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine tägliche Rückkehr von seinem Arbeitsplatz an den Familienwohnsitz in Wohnsitz_A zumutbar war oder nicht.

Ausgehend von den im strittigen Jahr gegebenen Straßenverhältnissen betrug nach der Aktenlage (siehe die vom Finanzamt_A vorgelegten Berechnungen des Routenplaners ViaMichelin) die Fahrtstrecke zwischen dem Arbeitsplatz - abhängig vom Ausgangspunkt Baustelle oder vom Unterkunftsort Ort_A - und dem Familienwohnsitz zwischen 60 und 62 Kilometer, wobei hiervon etwa dreißig Kilometer auf der Schnellstraße (Straßenbezeichnung_A) bzw. auf der Autobahn (Straßenbezeichnung_B) zurückzulegen waren; die Reststrecke war auf Gemeinde- und Bundesstraßen zu absolvieren. Die (einfache) Fahrtzeit zum und vom Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz betrug nach abgabenbehördlicher Schätzung 66 Minuten (siehe Vorlagebericht des Finanzamtes_A vom ). Ohne Berücksichtigung alltäglicher verkehrsbedingter (weiterer) Verzögerungen hätte sich somit die tägliche Wegzeit des Abgabepflichtigen mit dem von ihm benutzten Verkehrsmittel PKW auf wesentlich über zwei Stunden (132 Minuten) belaufen. Angemerkt wird, dass die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zweifellos erheblich längere Wegzeiten begründet hätte bzw. ein solches zu Nachtzeiten nicht zur Verfügung gestanden wäre.

Dem Abgabepflichtigen kam als Tunnelbauarbeiter auf einer Baustelle zweifellos eine körperlich anspruchsvolle und somit auch übermäßig ermüdende Betätigung zu. Der Einsatz in einem Schichtdienstbetrieb (von 21:30 bis 06:15 Uhr bzw. 14:00 bis 22:00 Uhr bzw. 06:00 bis 14:00 Uhr; Wechsel im 4-Tages-Rhythmus) hätte anschließende Heimfahrten von der Baustelle auch zu Nacht- bzw. Dämmerungszeiten (und dies zu jeder Jahreszeit und zu jeden Wetterbedingungen) erfordert. Die Fahrtstrecke umfasst nicht lediglich Schnellstraßen und Autobahnen, sondern zumindest mehr als die Hälfte auch Gemeinde- und Bundesstraßen, mit welchen ein durch die Tiroler Gebirgstäler bedingter Straßenverlauf mit (tageszeit- und jahreszeitenbezogenem) höherem Gefährdungspotential verbunden ist (sowohl der Arbeitsplatz als auch der Familienwohnsitz liegen auf einer Höhe von über 1.150 Meter).

Wenngleich die gegenständliche (einfache) Fahrtstrecke lediglich 60 bzw. 62 km beträgt, erachtet das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen dem Abgabepflichtigen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht mehr zumutbar. Nach den im konkreten Einzelfall gegebenen Verhältnissen der anfallenden Fahrtzeiten, der Straßenverbindungen und des Straßenverlaufes, der Schichtdienstzeiten sowie der mit der Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers verbundenen körperlichen Ermüdungen wäre es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes verwegen, dem Abgabepflichtigen eine tägliche Rückfahrt mit dem PrivatPKW nach Dienstende - unabhängig von den jeweiligen tageszeit- und jahrezeitbezogenen (Straßen)Verhältnissen - abzuverlangen. Die Begründung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes war sohin beruflich bedingt.  

Dem verheirateten Beschwerdeführer stünde nach Verwaltungspraxis eine wöchentliche Familienheimfahrt zu. Der Abgabepflichtige hat laut unstrittiger Aufstellung im Jahr 2004 47 Heimfahrten vom Arbeitsplatz_A zu seinem Familienwohnsitz in Wohnsitz_A und retour vorgenommen. Außer Streit steht, dass eine einfache Fahrtstrecke zwischen dem Arbeitsplatz und dem Familienwohnsitz nach dem im strittigen Jahr gegebenen Straßenverlauf 60 km betragen hat. Der Abgabepflichtige hat sohin im Jahr 2010 bei seinen Familienheimfahrten eine Gesamtstrecke von 5.640 km zurückgelegt; bei Ansatz des im strittigen Jahr geltenden amtlichen Kilometergeldes (0,356 € / km) betrug sein hiermit verbundener Aufwand 2.007,84 €. Dieser Betrag steht daher dem Beschwerdeführer als Werbungskosten aus Familienheimfahrt zu, das Mehrbegehren (dh. die Differenz zur höchsten Pendlerpauschale) ist somit als unbegründet abzuweisen.

D. 2.) Beiträge zur Interessenvertretung:

Der Abgabepflichtige zahlte im Jahr 2004 unstrittig Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen in Höhe von 191,76 €. Diese führen somit gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG zu Werbungskosten.

Im vorliegenden Fall wurden die gegenständlichen Beiträge jedoch nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Arbeitgeberin Unternehmerin_A direkt vom Arbeitslohn einbehalten und an die Interessenvertretung bezahlt. Die Arbeitgeberin nahm gemäß § 62 EStG die laufende Lohnverrechnung nach Abzug der entsprechenden Beitragszahlungen vor (siehe ua. die unter KZ 243 auf dem Lohnzettel für 2004 ausgewiesenen Beitragszahlungen), sodass diese bereits in dem an den Beschwerdeführer ausbezahlten Arbeitslohn (Netto-Lohn) zum Ansatz gebracht waren. Die Beitragsleistungen wurden somit bei den laufenden Gehaltsauszahlungen als Werbungskosten berücksichtigt.

Werbungskosten können nur einmal bei der Bemessung der (Einkommens)Besteuerungsgrundlage zum Ansatz gebracht werden. Nachdem die Unternehmerin_A die beantragten Beitragsleistungen bereits bei der laufenden Lohnsteuerberechnung als Werbungskosten abgezogen hat, ist eine neuerliche Geltendmachung dieser Aufwendungen als Werbungskosten nicht zulässig. Dem Beschwerdebegehren kann daher nicht gefolgt werden.

D. 3.) Die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2004 betragen laut obigen Ausführungen demnach 2.007,84 €. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.

E.) Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Beurteilung von Familienheimfahrten, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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