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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2016, RV/3100680/2016

Berechtigung zur Wiederaufnahme der Verfahren

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache der B gegen die Bescheide des Finanzamts C mit Ausfertigungsdatum  betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 bis 2013 sowie betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheiden vom wurden die mit Bescheiden vom (2010), (2011), (2012) und (2013) abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 bis 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 ausgefertigt, in denen erstmals Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug von 8.640,00 € (2010), 9.559,22 € (2011), 10.456,00 € (2012) und 11.212,40 € (2013) angesetzt wurden.

2. Die Verfahrensbescheide (Wiederaufnahmsbescheide) wurden wie folgt begründet:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides naher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstande allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hatte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfugt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die neuen Tatsachen über die Besteuerung der Schweizer Rente lt. DBA bilden die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Es war der Grundsatz der Rechtsrichtigkeit anzuwenden, wobei die Auswirkungen nicht geringfügig sind."

3. Die neuen Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide) enthielten die folgende Begründung:

"Nach Ihren Angaben (persönlicher Vorsprache am und dem Telefonat am mit Dr. D) waren Sie zum 23. Lebensjahr in der Schweiz bei privaten Arbeitgebern in Dienstverhältnissen tätig, nachdem Sie zehn Monate durch den Kanton ausgebildet wurden.
Diese Schweizer Ruhegehalter unterliegen gemäß Art. 18 des Doppelbesteuerungsabkommen Osterreich-Schweiz der österreichischen Besteuerung. (siehe auch Besteuerung bei Ihrem Ehegatten)."

4. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) vom wurde gegen die Bescheide vom "betreffend ANVL 2010, 2011, 2012, 2013" Beschwerde erhoben, die sich "gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015" richtete und in der die Einsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Höhe der Schweizer Pensionseinkünfte dem Finanzamt immer unaufgefordert offengelegt worden sei. Somit sei eine Wiederaufnahme aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen nicht gerechtfertigt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom (siehe Vorlagebericht) wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt:

"Offengelegt wurde immer die Höhe der Zahlungen aus der Schweiz, ausgehend von einem Anspruch aus einer Schweizer Rente. Vorgelegt wurden sohin Gutschriftsanzeigen von Schweizer Banken, jedoch keine Pensionsbescheide.
Aus welcher früheren Tätigkeit diese Schweizer Rente bezahlt wird, war dem Finanzamt C bis zu den Erhebungen im Mai/Juni 2015 (siehe zB das Ergänzungsersuchen vom , eine persönliche Vorsprache Ihrerseits vom oder ein Telefonat mit Ihnen vom ) nicht bekannt.
Das Finanzamt C ging auf Grund der früheren Erhebungen (Ergänzungsersuchen vom bzw. Ihre damalige persönliche Vorsprache) bisher davon aus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Schweizer Rente handelt, die auf Grund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen (landesverwaltlichen) Bereich bezogen wird. Für eine solche öffentliche Rente steht Österreich das volle Besteuerungsrecht nicht zu (lediglich für einen etwaigen Progressionsvorbehalt).
Auf Grund der genannten Ermittlungen vom Mai/Juni 2015 steht für das Finanzamt nunmehr fest, dass diese Schweizer Rente aus einer früheren Tätigkeit bei privaten Dienstgebern erzielt wird und daher diese Pension in Österreich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug zu erfassen ist, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht. Laut diesen Ermittlungen handelt es sich um eine sogenannte "AHV"-Rente. Dies war dem Finanzamt C bisher nicht bekannt.
Die genannten Ermittlungen ergaben, dass Sie bis zum 23. Lebensjahr bei privaten Arbeitgebern im Dienstverhältnis tätig waren und daher einen Anspruch auf eine "AHV"-Pension aus der Schweiz haben. Auf die Begründungen zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010 bis 2013 vom  wird hingewiesen.
Das Ermittlungsergebnis aus den Erhebungen vom Mai/Juni 2015 stellt daher auf jeden Fall neue Tatsachen dar, die eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 rechtfertigen."

6. Mit den am selben Tage ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 wurden die Beschwerden gegen die neuen Sachbescheide als unbegründet abgewiesen. da die "AHV"-Rente der Schweiz auf Grund einer früheren Tätigkeit bei privaten Arbeitgebern in der Schweiz laut den gesetzlichen Bestimmungen (Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 19) im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu besteuern sei. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren wurde hingewiesen.

7. Mit Schreiben vom wurde "gegen den Bescheid vom betreffend Beschwerdevorentscheidung" der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Es seien alle Einkünfte offengelegt worden. Die Bf. habe immer nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Trotz der freiwilligen Offenlegung werde nun behauptet, dass es nicht klar gewesen sei, wo sie in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. Sie hätte das nicht wissen können und sei sich daher keiner Schuld bewusst. Um Wiedereinsetzung in den Stand der Erstbescheide werde ersucht.

8. Mit Bescheid vom wurde der Bf. aufgetragen, den Mangel des Vorlageantrages - die Bezeichnung des Bescheides bzw. der Bescheide, gegen den/die er sich richtet - fristgerecht zu beheben. In einem Schreiben vom wurde dazu mitgeteilt, dass sich die "Beschwerde zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht" gegen folgende Bescheide richte:

"Abgewiesene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom (Bescheid § 303 vom )
Abgewiesene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom (Bescheid § 303 vom )
Abgewiesene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom (Bescheid § 303 vom )
Abgewiesene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom (Bescheid § 303 vom )".

9. Mit Vorlagebericht vom wurden die Beschwerden der Bf. dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Gegenstand der Anfechtung

Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde der - damals steuerlich nicht vertretenen - Abgabepflichtigen sowohl gegen die Verfahrens- als auch gegen die neuen Sachbescheide gerichtet hat. Es trifft auch zu, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorlageantrags durch einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war. Die Beschwerde wurde aber nicht durch diesen Vertreter eingebracht. Sie wurde offenkundig von der Bf. selbst verfasst. Wenn vorgebracht wird, dass auch aus der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags nicht ersichtlich sei, auf welche Beschwerdevorentscheidungen sich der von ihr eingereichte Vorlageantrag beziehen soll, und offensichtlich nur die Einkommensteuer gemeint sei (siehe Vorlagebericht vom ), ist doch nicht zu verkennen, dass in dem wiederum von der Bf. verfassten Schreiben vom ausdrücklich auch auf die Bescheide gemäß "§ 303 vom " Bezug genommen wird, weshalb - in rechtsschutzfreundlicher Auslegung des Vorbringens der Bf. - davon auszugehen ist, dass auch die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme der Verfahren weiterhin bekämpft werden soll.

III. Rechtslage

1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua. dann von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln allein aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens - im Beschwerdefall der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 - zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob der Abgabenbehörde im jeweiligen wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (zB ).

3. Das "Neuherkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO bezieht sich also auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahrs (zB ).

4. Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (zB ).

5. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (zB ). Hiebei kommt es auf den Wissensstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen bzw. der dazu erteilten Auskünfte im jeweiligen Veranlagungsjahr an (zB ; ).

6. Ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden am Unterbleiben entsprechender Angaben (beispielsweise in den jeweiligen Abgabenerklärungen) trifft, ist für die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen nicht entscheidend (). Auch ein allfälliges Verschulden der Abgabenbehörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt eine amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (). Ein solches (behördliches) Verschulden ist aber unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ().

7. Artikel 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idgF (kurz: DBA-Schweiz), lautet:

"Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden".

8. Nach Artikel 19 Abs. 1 desselben Abkommens dürfen Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.

9. Artikel 23 des zitierten Abkommens lautet in seinen Absätzen 1 und 2 wie folgt:

"1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt."

10. Art. 18 des Abkommens regelt damit Privatpensionen einschließlich der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Art. 19 hingegen nur solche Bezüge aus öffentlichen Kassen, die auf Grund einer dem schweizerischen Staat gegenüber erbrachten Arbeitsleistung (arg. "für ihm erbrachte ... frühere Dienstleistungen") gezahlt werden (zB ).

IV. Sachverhalt

Die Bf. bezieht eine Rente der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens ist weiters davon auszugehen, dass
a.) dem Finanzamt bei der Erlassung der Erstbescheide vom (2010), (2011), (2012) und (2013) zwar bekannt gewesen ist, dass ihr in diesen Jahren auch Ruhebezüge aus der Schweiz zugeflossen sind,
b.) das Finanzamt aber erst im Laufe des Jahres 2015 davon Kenntnis erlangt hat, dass es sich dabei - entgegen seiner bisherigen Annahme - nicht um Ruhebezüge handelt, die auf Grund (früher) erbrachter Dienstleistungen für die Schweiz (bzw. für eine öffentliche juristische Person in der Schweiz) geleistet wird, sondern um eine Alterspension auf Grund früher erbrachter Dienstleistungen gegenüber einem privaten Arbeitgeber (sog. AHV-Pension).

V. Beweiswürdigung

1. Die Bf. wendet sich nicht gegen die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Feststellung, dass sie in den strittigen Jahren Leistungen aus einer AHV-Rente bezogen hat. Sie behauptet aber, dass dem Finanzamt die Höhe ihrer Schweizer Einkünfte sehr wohl bekannt gewesen sei.

2. Mit diesem Vorbringen vermag sie eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Verfahrensbescheide (Wiederaufnahmsbescheide) nicht aufzuzeigen. Auch wenn dem Finanzamt die Höhe der Bezüge eines jeden Jahres mitgeteilt worden sein mag, ist es - mangels weiterer Informationen - dennoch davon ausgegangen, dass es sich dabei um Rentenleistungen aus einer öffentlichen Institution iSd Art. 19 des DBA-Schweiz gehandelt hat. Das Vorbringen der Bf. könnte nur zielführend sein, wenn die Abgabenbehörde die Rentenbezüge nicht einkünfteerhöhend angesetzt hätte, obwohl ihm bekannt gewesen ist, dass es sich um Bezüge aus einer AHV-Rente bzw. Rente auf Grund einer früheren Beschäftigung bei einem nichtöffentlichen Arbeitgeber handelt. Für eine solche Annahme besteht nach Ausweis der Akten der Verwaltungsverfahren aber gerade kein Anhaltspunkt.

3. Die Bf. war mit einem (auf Grund einer Kontrollmitteilung erlassenen) Schreiben des Finanzamts vom aufgefordert worden, unter anderem nähere Angaben darüber zu machen, ob und ggf. seit wann und in welcher Höhe eine ausländische Rente bezogen wird. Bei ihrer Vorsprache, die offenbar am erfolgt ist, hat sie der Abgabenbehörde eine Gutschriftsanzeige bei einer Schweizer Bank vorgelegt, aus der vom Finanzamt geschlossen wurde, dass es sich um eine "öffentliche Rente" handelt. Ein "Rentenbescheid", wie er im vorhin genannten Schreiben vom angesprochen war, wurde von der Bf. nicht vorgelegt. Weitere Auskünfte der Bf. sind, jedenfalls was die strittige Rente betrifft, offenbar nicht erfolgt (sie haben in den vorgelegten Akten auch keinen Niederschlag gefunden). In den sodann - mit Datum - erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007 und 2009 wurden die Schweizer Rentenbezüge erstmals erfasst. Begründend wurde dazu (im Einkommensteuerbescheid 2005) ausgeführt, dass die Rente aus der Schweiz für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalts) herangezogen worden sei. Auch aus der Einkommensteuererklärung 2011 ergibt sich nicht mehr, als dass die Bf. Renten bezogen haben soll, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (nicht etwa Renten aus einer AHV-Pension).

4. Aktenmäßig nachvollziehbar ist dem Finanzamt erstmals im Zuge der Ermittlungsschritte des Jahres 2015 (Vorhalt vom , Vorsprache der Bf. vom ) bekannt geworden, dass es sich bei den strittigen Rentenbezügen um solche auf Grund einer früheren Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber handelt. Erst die Kenntnis dieses Umstandes (und nicht schon die Kenntnis der Höhe der ausbezahlten Bezüge) erlaubte es der Abgabenbehörde, eine Besteuerung iSd Art. 18 DBA-Schweiz vorzunehmen. Eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 erwies sich damit - auf Grund des Hervorkommens neuer Tatsachen - als zulässig.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Von einer vollständigen Offenlegung (im Sinne der Ausführungen unter Punkt III.2. dieser Entscheidung) kann daher keine Rede sein. Soweit die Bf. - darüber hinaus - ausführt, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass die Art der Rente (resultierend aus dem Umstand, "wo" sie "in der Schweiz beschäftigt war") für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung ist und sie sich daher "keiner Schuld bewusst" sei, bleibt darauf zu verweisen, dass ein allfälliges Verschuldendes Abgabepflichtigen am Unterbleiben entsprechender Angaben für die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen nicht entscheidend ist (vgl. Pkt. III.6).

2. Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei die Ermessensübung zu begründen ist (zB ).

Das Finanzamt hat in dieser Hinsicht darauf verwiesen, dass dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung im Beschwerdefall der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben ist und die Auswirkungen der Wiederaufnahme der Verfahren - im Hinblick auf die Höhe der Nachforderungsbeträge (von 1.016 € 2010, 1.215 € 2011, 1.485 € 2012 und 1.591 € 2013) - nicht als bloß geringfügig anzusehen sind.

Zutreffend ist, dass es der Abgabenbehörde bereits im Jahr 2010 möglich gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzeln aber im Ausland, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Der in den Hintergrund tretenden amtswegigen Ermittlungspflicht (iSd § 115 BAO) entspricht dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, zumal dann, wenn sie - wie im Beschwerdefall - darum ersucht wird, aussagekräftige Unterlagen (hier: den Rentenbescheid; Vorhalt vom ) vorzulegen. Dazu kommt, dass die Rente schon jahrelang bezogen wurde (lt. Vorsprache vom immerhin schon seit vierzehn Jahren) und der Abgabepflichtigen aus der Nichtbesteuerung der Rentenbezüge in der Vergangenheit erhebliche Vorteile erwachsen sind. Die Nachforderungsbeträge sind auch in Bezug auf die Höhe des Einkommens (von zB rd. 15.800 € 2010) nicht als nur geringfügig anzusehen. Die Ermessensübung der belangten Behörde ist damit nicht als rechtswidrig anzusehen.

3. Aus dem Verweis des Artikel 23 Abs. 2 DBA-Schweiz auf Artikel 19 Abs. 1 DBA-Schweiz ergibt sich, dass Österreich lediglich Ruhegehälter für eine im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit nicht besteuern darf. Demgegenüber bestimmt Art. 18 DBA-Schweiz, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Die unbestritten in Österreich ansässige Bf. bezog in den Beschwerdejahren eine Rente aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Diese Rente durfte nach Art. 18 DBA-Schweiz in der Österreich besteuert werden. Gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 resultiert daraus eine (innerstaatliche) Pflicht zur steuerlichen Erfassung solcher Bezüge, sodass auch die Beschwerde gegen die berichtigten Sachbescheide als unbegründet abzuweisen war.

VII. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit in der Beschwerde Rechtsfragen angesprochen sind, ist auf die in der Entscheidung zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (vgl. Punkt III.). Für die Beurteilung von Tatfragen wiederum (vgl. Punkte IV. und V.) ist grundsätzlich keine Revision an den VwGH zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100680.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at