Wesentliche Vereinbarungen sind zu belegen
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/15/0002. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Dr. Stephan Hetzer, Ortnergasse 3, 1150 Wien , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom , betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Bf hatte 2002 einen Betrieb eröffnet, in dem sie Steine und Steinwaren, Zimmerbrunnen, Feng Shui-Anhänger u.ä. vertrieb. Sie war mit der C-KEG 2002 bis 2005 in Geschäftsbeziehungen gestanden, die lt. Beschwerdeausführungen darin bestanden, dass die C-KEG für sie einen Vertriebskanal aufgebaut habe : die C-KEG habe an mehreren hundert Standorten Drehständer aufgestellt, Aufgabe der Bf sei gewesen, diese zu bestücken und Rechnung zu legen. 2005 sei die Geschäftsbeziehung „in Schieflage“ geraten und endabgerechnet worden, wobei die C-KEG eine stückabhängige Provision in Rechnung gestellt habe, die die Bf auch in Teilzahlungen in Summe von 38.906,67 € (netto) bar bezahlt habe. Ursprünglich sei vereinbart gewesen, den im Zeitverlauf aus dem Verkauf zu ermittelnden Gewinn einer Aufteilung zwischen Bf und C-KEG zuzuführen. Die Einnahmen seien jedoch bis dahin von der Bf zur Wiederbestückung der Displays verwendet worden.
Das BFG hatte in einem Vorhalt die Bf ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1) hat die C-KEG die ihren Teilzahlungen zugrunde liegenden Forderungen Ihnen gegenüber in das Vermögensverzeichnis gem. § 100a IO aufgenommen (Nachweis lt.Vermögensverzeichnis).
2) wenn sie das nicht gemacht hat – Angabe des Grundes
3) bestand die Forderung tatsächlich ? (Nachweis des Bestehens der Forderung)
Die Bf beantwortete den Vorhalt insoweit, als sie mitteilte, dass sie nicht Gesellschafterin der C-KEG sei und also nicht in ihrem Einflussbereich stehe. Sie habe also auch keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe, es sei ihr nicht bekannt ob die Forderung ins Verzeichnis aufgenommen wurde. Ohne Zweifel habe die Forderung aber bestanden, da die Bf sonst nicht bezahlt hätte.
Das BFG wies die Beschwerde ab, indem es im Wesentlichen ausführte:
Wenn die Bf in ihrer Vorhaltsbeantwortung die ohnehin aktenkundige Tatsache anführt, dass sie keine Gesellschafterin der C-KEG sei, ist ihr damit noch nicht gelungen zu beweisen, dass die von ihr nach Bekanntmachung des Beschlusses der Rechtskraft betreffend Nichteröffnung des Konkurses über die C-KEG mangels Kostendeckung in bar und 3 Teilbeträgen geleistete Summe eine Betriebsausgabe darstellt. Der VwGH sieht es in seinem Erkenntnis vom , 2012/15/0106 als durchaus dem wirtschaftlichen Leben entsprechend an, dass die C-KEG der Bf einen entsprechenden Nachweis lt. Vermögensverzeichnis gem. § 100a IO übermittelt, wenn er ausführt, dass der UFS „derartige Feststellungen“ (nämlich ob Forderungen gegenüber der Bf ins Vermögensverzeichnis gemäß § 100a IO aufgenommen wurden oder nicht) nicht traf. Da die Bf das Bestehen dieser Forderung behauptete, lag es auch in ihrem Verantwortungsbereich, diese zu beweisen und stellt ein Zurückziehen auf den Umstand, wonach sie keine Gesellschafterin der C-KEG sei, keine Beweislastbefreiung dar. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Bf es unterließ, das Bestehen der Forderung nachzuweisen (Frage 3 des Vorhalts), indem sie darauf hinwies, dass sie „ohne jeden Zweifel bestand“, andernfalls sie „sonst nicht bezahlt hätte“. – Es ist der Bf zu entgegnen, dass allein das bezahlen eines bestimmten Betrages diesen noch nicht zur Betriebsausgabe macht, da bei konsequenter Verfolgung dieser Meinung auch diverse privat bedingte Zahlungen eines Unternehmers als Betriebsausgaben zu qualifizieren wären. Da es der Bf nicht gelungen ist zu beweisen, dass die Zahlungen an die C-KEG betrieblich bedingt waren, kommt ihnen eine Betriebsausgabeneigenschaft nicht zu.
In der nach einer ao Revision ergangenen Entscheidung vom , 2016/15/0049 hob der VwGH das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte im Wesentlichen aus, dass alleine aus der Nichtvorlage des Vermögensverzeichnisses gemäß § 100a IO nicht auf die fehlende betriebliche Veranlassung der streitgegenständlichen Zahlungen geschlossen werden könne. Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen habe nicht stattgefunden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs.4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1).
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2).
Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).
Lt.Ritz,BAO 5, § 115, TZ 5 gilt im Abgabenverfahren nicht die Parteienmaxime,; daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei außer Streit gestellt werden.
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Lt. bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (). Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten ( - 0263):
Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Vorhaltsbeantwortung durch die Bf. bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch sie die nach ihren Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden.
Es wurde der Bf. mit der Vorhaltserstellung das Recht auf Parteiengehör ermöglicht.
Bei Durchführen der freien Beweiswürdigung ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend (). Dazu genügt es, von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ():
Bei Anwendung der entsprechenden Normen und oa. Judikatur ist auszuführen:
In ihrer oa Vorhaltsbeantwortung zur Frage, ob die Forderung der C-KEG tatsächlich bestand und ein Nachweis des Bestehens der Forderung erbeten wurde, brachte die Bf nicht nur keinen Nachweis des Bestehens der Forderung, sondern führte aus, daß die Forderung „ohne Zweifel“ bestanden habe, andernfalls sie „nicht bezahlt hätte“. Daraus ist zu entnehmen, dass einziger angebotener Beweis der Bf für das Bestehen der behaupteten Forderung ihre Ratenbarzahlungen an die C-KEG ist. Es ist nun bei Beachtung der Usancen des Wirtschaftslebens als absolut unüblich anzu sehen, dass eine Geschäftsbeziehung begonnen wird, deren Gegenstand es ist, einen Vertriebskanal zu bilden durch Aufstellung von Drehständern „an mehreren hundert Standorten“ und dabei keine geeignete schriftliche vertragliche Grundlage besteht, die die dabei entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten beschreibt. Weiters ist es bei einem geschäftlichen Umfang in der gegenständlichen Größe unglaubwürdig, dass bei einer angeblichen Vereinbarung über „den im Zeitverlauf aus dem Verkauf zu ermittelnden Gewinn einer Aufteilung zwischen Bf und C-KEG zuzuführen“ diese Aufteilung von 2002 bis 2005 nicht nur nicht stattfand, sondern auch (woa) keine Unterlagen vorliegen, die die bestehende Vereinbarung untermauern und die daraus resultierenden (und nicht eingelösten) Verpflichtungen einfordern. Ebenso unglaubwürdig stellt sich idF die behauptete Vorgangsweise dar, wonach „die C-KEG eine stückabhängige Provision in Rechnung gestellt“ habe, wenn dies nicht durch schriftliche Unterlagen belegt ist: es entspricht ebenso wenig der Übung des herrschenden Wirtschftslebens, eine derartige umfangreiche Vereinbarung zu treffen, ohne dies entsprechend zu dokumentieren und überdies auf den (angeblichen) ursprünglichen Vertrag Bezug zu nehmen, der durch die bisherige Vorgangsweise nicht erfüllt wurde, wie es absolut unüblich ist, einen Betrag iHv 38.906,67 € (wenn auch in Raten)in bar dafür zu leisten, ohne entsprechende Belege vorweisen zu können.
Es ist bei Beachtung obiger Ausführungen festzustellen, dass der Behauptung der Bf, die Forderung habe ohne jeden Zweifel bestanden, andernfalls sie nicht bezahlt hätte, der innere Wahrheitsgehalt des Ergebnisses des Beweisverfahrens gegenübersteht, wonach belegte Hinweise über das Bestehen der Forderung nicht vorliegen. Es ist demgemäß bei Beachten der herrschenden Usancen des Wirtschaftslebens, die ein Belegen von wesentlichen wirtschaftlichen Vorgängen (wie beschwerdegegenständlich) unumgänglich bewirken, die beschwerdegegenständliche Behauptung als nicht erwiesen anzusehen.
In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die bereits im aufgehobenen Erkenntnis vertretene Meinung des BFG, wonach allein das bezahlen eines bestimmten Betrages diesen noch nicht zur Betriebsausgabe macht, da bei konsequenter Verfolgung dieser Meinung auch diverse privat bedingte Zahlungen eines Unternehmers als Betriebsausgaben zu qualifizieren wären. Da es der Bf woa nicht gelungen ist zu beweisen, dass die Zahlungen an die C-KEG betrieblich bedingt waren, kommt ihnen eine Betriebsausgabeneigenschaft nicht zu.
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der VwGH-Rechtsprechung zu Ermittlungspflicht, Erforschung der materiellen Wahrheit, Offenlegungspflicht und freie Beweiswürdigung. Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 100a IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | wesentliche Vereinbarungen belegen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101668.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at