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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.09.2016, RM/7100036/2015

Die bloße fernmündliche Erkundigung bei einer Auskunftsperson über den Aufenthalt einer dritten Person: Keine Ausübung einer unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100036/2015-RS1
Wird eine Auskunftsperson von einem Behördenorgan lediglich fernmündlich befragt, ist der Angerufene nicht verpflichtet, auf die ihm gestellten Fragen einzugehen. Über diesen Umstand sowie über seine allfälligen Aussageverweigerungsrechte nach § 171 BAO ist die Auskunftsperson zu belehren. Antwortet sie auf die ihr fernmündlich gestellten Fragen, ist sie jedoch zu wahrheitsgemäßen Angaben iSd § 143 Abs. 2 Satz 1 BAO verpflichtet; auch telefonisch gegebene falsche Auskünfte können den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllen.
RM/7100036/2015-RS2
Wenngleich gemäß 165 BAO den Abgabenbehörden grundsätzlich aufgetragen ist, in einer Abgabensache Auskünfte vorrangig mittels Kontaktaufnahme beim Abgabepflichtigen selbst bzw. bei dessen Vertreter einzuholen, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung, von wem sie als Erstes Auskünfte beschafft, neben dem Interesse der Partei an der Geheimhaltung seiner Angelegenheiten und dem Interesse der potenziellen Auskunftsperson, mit derartigen Auskunftserteilungen möglichst wenig belastet zu sein, auch das Behördeninteresse an einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung und -Abgabenerhebung und der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu bedenken. Ein Informations- oder Kommunikationsmonopol des Abgabepflichtigen dergestalt, dass Auskünfte in seiner Abgabensache zwingend als Erstes und / oder nur bei ihm selbst zu beschaffen wären, besteht nicht.
RM/7100036/2015-RS3
Eine fernmündliche Kontaktaufnahme einer Auskunftsperson durch einen Finanzbeamten, welcher telefonisch Fragen zum Aufenthaltsort einer dritten Person stellt und bei aus seiner Sicht unzureichender Antwort des Befragten mit den Worten "Sie werden das doch wissen!" nachdrängt, ist keine abgabenbehördliche unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A-GmbH, FNxxx, laut Firmenbuch xxxx1, laut Beschwerdebehauptung xxxx2 (in den Räumlichkeiten der B), vertreten durch die Heller Consult Tax & Business Solutions GmbH, Pestalozzigasse 3, 1010 Wien, wegen behaupteter am ausgeübter rechtswidriger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Beamten des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, C, in Form einer fernmündlichen Anfrage bei Auskunftsperson D über den aktuellen Aufenthalt eines Abgabenschuldners, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende A-GmbH, FNxxx, befindet sich laut Firmenbuch im Eigentum der E-AG, laut Handelsregister des Kantons Obwalden, CHExxxxx, mit Sitz in xxeee; sie wurde in der Zeit vom bis zum von F, geb. 1958, als Geschäftsführer geleitet; in der Zeit vom bis zum fungierte als Geschäftsführer G. Ab Löschung der Geschäftsführerbefugnis des Letzteren ist im Firmenbuch kein handelsrechtlicher Geschäftsführer mehr ausgewiesen (Abfrage österreichisches Firmenbuch).

Die E-AG wiederum wird ab dem vom Präsidenten ihres zweiköpfigen Verwaltungsrates, F, vertreten, welcher laut dem Schweizer Handelsamtsblatt in Wien wohnhaft ist (Datenbankabfrage).

Laut Abfrage im österreichischen Firmenbuch tritt F unter der Anschrift xxeee, als Liquidator der H-GmbHiL, auf.

F schuldet dem österreichischen Fiskus fällige Abgaben in Höhe von € 3,395.262,53 (Kontoabfrage) - ein Umstand, welcher die Abgabenbehörden offenkundig und entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zu Recherchen veranlasst.

Von der A-GmbH wurde nun in einem Schriftsatz vom eine Maßnahmenbeschwerde nach § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) eingebracht, wobei der aus ihrer Sicht relevante Sachverhalt wie folgt dargestellt wurde [Anmerkungen des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer]:

"Im Zuge eines Telefonanrufes der Finanzpolizei [möglicherweise eher: der Vollstreckungsstelle der belangten Behörde] bei meiner Mitarbeiterin, Frau D, auf dessen [deren] privaten Telefon [wohl: Mobiltelefon] am Vormittag des hat ein Beamter der Finanzpolizei [der belangten Behörde] versucht, durch übermäßiges Druckausüben und Angstmachen private Informationen über Herrn F, dem [den] Gesellschaftervertreter der Muttergesellschaft der A-GmbH zu erhalten. ....

Die A-GmbH handelt mit Unterhaltungselektronik und hat ihre Sitzadresse am xxxx1. Am rief ein Beamter der Finanzpolizei [möglicherweise laut Abfrage des behördlichen Telefonverzeichnisses: ein Beamter der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln] Frau D an. Der Geschäftsführer der A-GmbH, Herr G, war zu diesem Zeitpunkt anwesend. Herr C nannte seinen Namen und versuchte durch, Sätze wie - 'Wo finde ich Herrn F, wo ist er auf Urlaub, wann hat er sich gemeldet, Sie werden das doch wissen, wo er ist etc.', den aktuellen Aufenthaltsort von Herrn F von Frau D zu erfragen.

Durch die Art und Weise, wie unsere Mitarbeiterin, Frau D, befragt wurde, fühlt sich diese eingeschüchtert und bedroht. Frau D steht zu Herrn F in keiner Beziehung und war durch das Verhalten der Finanzpolizei [des Exekutors] so aufgeregt und verängstigt und so nicht in der Lage, ihre Tätigkeit anschließend auszuüben, sie musste sich nach diesem verbalen Druck fassen und sammeln und hat daher vorzeitig ihren Urlaub angetreten. Dies führt zu massiven wirtschaftlichen Störungen und so befürchten wir, dass diese Verhaltensweise sogar starke Geschäftseinbüßen zur Folge haben kann, weil die A-GmbH eine kleine Firma ist und neben dem Geschäftsführer nur eine Arbeitskraft (in der Person von Frau D) zur Verfügung steht, deren Belastung und somit Ausfallen organisatorische Probleme auslösen.

Die Firma A-GmbH und vielmehr noch Frau D haben mit abgabenrechtlichen Belangen von Herrn F nichts zu tun. Derartige Eingriffe und verbaler Druck sind kontraproduktiv und auch an die falsche Adresse gerichtet. 

Der Finanzbehörde ist die steuerliche Vertretung von Herrn F bekannt; diese ist in allen Belangen zu kontaktieren. 

lch als Geschäftsführer der A-GmbH [also G] wurde informiert, dass es zu einem unangemeldeten Besuch von 2 Vollzugsorganen der Finanzverwaltung - I und Mag.J am [wohl: am ] - kam, zu einem Zeitpunkt, als ich als GF der A-GmbH nicht anwesend war. Unser Büro befindet sich in den Räumlichkeiten der B, weil diese über zusätzliche nicht besetzte Räume verfügt. Es wurden die 2 Herren der Finanzverwaltung höflichst behandelt und ihnen auch angeboten, durch die Räume zu gehen. Ziel dieses Besuches war allerdings, dass diese am Sitz der A-GmbH Herrn F aufzufinden glaubten. Herr F ist nicht in Österreich ansässig, und lebt bereits seit vielen Jahren in der Schweiz. Wir bekritteln die ständige Vermischung zwischen A-GmbH bzw. der steuerlichen Vertretung und dem in der Schweiz ansässigen Klienten der B, Herrn F.

Ich als Geschäftsführer der A-GmbH wurde seitens der Finanzverwaltung zu keinem Zeitpunkt persönlich angesprochen. Meine Aufgabe ist es, die Arbeitskraft und Motivation meiner Mitarbeiterin zu gewährleisten und inakzeptable Störversuche von meiner Mitarbeiterin fernzuhalten. Wir halten dieses Auftreten gegenüber Unbeteiligten für ungerechtfertigt und überzogen. Die A-GmbH läuft Gefahr, die einzig gut eingearbeitete Mitarbeiterin zu verlieren, da sie sich dem permanenten Druck nicht aussetzen will und dazu auch keine Veranlassung hat.

4. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes 

In Anlehnung an die in § 143 BAO normierte Auskunftspflicht soll eine Auskunftsperson (natürliche oder juristische Person) in fremder Sache erst dann befragt werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen (Betroffenen) nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Zudem werden im Rahmen der Auskunftspflicht von der Finanzpolizei gegen den Willen der Auskunftsperson keine Unterlagen eingesehen oder abgenommen werden dürfen. Die Vernehmungsverbote und die Aussageverweigerungsrechte für Zeugen (zB Gefahr der Selbstbelastung, Verschwiegenheitspflichten) gelten auch für Auskunftspersonen. lm Detail siehe bei Ritz, BAO5 § 143. 

Durch die Vorgangsweise der Finanzpolizeibeamten wurde ich in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass eine Auskunftsperson in fremder Sache erst dann befragt wird, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Man hat aber weder versucht mit mir, dem Geschäftsführer der A-GmbH, G, und - soweit mir bekannt - mit dem betroffenen F persönlich Kontakt aufzunehmen. 

5. Anträge 

das Bundesfinanzgericht möge 

a. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und 

b. die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären."

Mit ihren Ausführungen ist der Beschwerdeführerin jedoch kein Erfolg beschieden.

Die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung der BAO, eingeführt durch das FVwGG 2012 BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , lautet wird folgt:

"20. Maßnahmenbeschwerde

§ 283. (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 283 Anm 1).

Die obzitierten Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich u.a. jenen des § 67a AVG und des FinStrG (vgl. ErläuRV 2007 BlgNR 24. GP 13), weshalb auch die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte anzuwenden ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. z.B. , B757/88 [hier: das schlichte Fotografieren oder eine Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"]; [fernmündliche Mitteilung des Prüfungstermines durch den für unzuständig gehaltenen Betriebsprüfer]; etc.).

Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt lediglich dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten ein Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (z.B. ; ; siehe dazu Ritz, BAO5, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen).

Läge zwar die Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Beschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide.

Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der Finanzbeamte C (laut behördlichem Telefonbuch identifizierbar als der Vollstreckungsbeamte C) am - offensichtlich aufgrund eines entsprechenden Erhebungs- oder Vollstreckungsauftrages (letzteres naheliegend in Anbetracht der enormen Abgabenschulden des F) - fernmündlich versucht, von der aufgrund bestimmter Umstände als Wissensträgerin vermuteten Auskunftsperson D Näheres über den aktuellen Aufenthalt des Gesuchten zu erfahren.

Eine fernmündliche Kommunikation ist für sich, wie allgemein bekannt, nicht verboten und ein wohl unverzichtbares Instrument des modernen Wirtschaftslebens und des effizienten Verwaltungshandelns - so findet auch ein wesentlicher Teil der Kommunikation zwischen Abgabepflichtigen, deren Vertretern und den Abgabenbehörden fernmündlich statt. Richtig ist aber auch, dass aufgrund seiner Formlosigkeit und einer oft fehlenden unmittelbaren Dokumentation eines Telefongespräches die Beweiskraft der solcherart gewonnenen Information in der Regel für geringer zu halten ist, als wenn die Auskunftsperson in einem unmittelbaren persönlichen Gespräch von Angesicht zu Angesicht befragt oder sogar förmlich als Zeuge/in vernommen worden wäre. Je nach den Umständen wird aber, je nach Einfachheit und / oder Dringlichkeit der gewünschten Information eine fernmündliche Informationseinholung nicht nur möglich, sondern unter Umständen solcherart sogar geboten sein. Über auf diese Weise erhaltene Mitteilungen ist gemäß § 89 BAO ein Aktenvermerk anzulegen. Auch telefonisch erhaltene Auskünfte sind gemäß § 166 BAO Beweismittel (siehe Ritz, BAO5, § 166 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

Zur Erteilung einer fernmündlichen Auskunft ist jedoch niemand verpflichtet, weil diese konkret in der BAO als Instrument der Beweisaufnahme gleich der unmittelbar mündlichen oder schriftlich gegebenen Auskunft als pflichtenbewehrtes Instrument nicht ausdrücklich beschrieben wird. Sie ist somit einer unmittelbaren mündlichen oder schriftlichen Befragung als Auskunftsperson im Sinne des § 143 BAO insofern nicht gleichzuhalten, als dort die Auskunftsperson zur Auskunft verpflichtet ist. Eine fernmündliche Einvernahme einer Auskunftsperson ist auch keine Zeugenaussage; dies ist gesetzlich nicht vorgesehen ().

Werden aber Auskunftspersonen fernmündlich befragt, gelten für sie insoweit dieselben Einschränkungen, so als ob sie unmittelbar mündlich oder schriftlich befragt würden: Auch in diesem Falle darf die Auskunftsperson nicht die Unwahrheit sagen, dies wäre eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Ebenso wäre der Auskunftsperson wohl eine Belehrung über ihre Rechte zu erteilen, bspw., dass sie am Telefon nicht zu antworten braucht, sowie, dass sie darüber hinaus im Sinne des § 171 BAO unter bestimmten Umständen die Auskunft verweigern darf. Eine solche Rechtsbelehrung hätte dem Vorbringen nach nicht stattgefunden.

§ 165 BAO bestimmt in diesem Zusammenhang, dass andere Personen (hier also: andere Personen als der gesuchte F) erst dann befragt werden sollen, "wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen" oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 169 bis 182 BAO bezeichneten Beweismittel (z.B. Zeugenaussage) herangezogen werden. Erscheint diese Reihenfolge nicht erfolgversprechend, so dürfen auch vor der Befragung der Partei (bzw. hier realistisch: der Parteienvertreterin) Dritte, also z.B. ein Geschäftspartner, als Auskunftsperson befragt werden (vgl. Ritz, BAO5, § 165 Tz 3).

Ein Informations- oder Kommunikationsmonopol derjenigen Personen, über welche die Auskunft eingeholt wird, dergestalt, dass etwa nur der Beschuldigte oder Verdächtige selbst bzw. sein Verteidiger, nur der Abgabepflichtige bzw. nur der Abgabenschuldner selbst oder nur sein Steuerberater befragt werden dürfe, ist der Rechtsordnung aus guten Gründen nicht zu entnehmen: Diese hätten es dann an der Hand, den Abgabenbehörden eine mit der tatsächlichen Realität nicht übereinstimmende Scheinwelt darzulegen, welche durch eine entsprechende "ungefilterte" behördliche Beweisaufnahme nicht mehr widerlegt werden könnte. So aber kann auch der Abgabenunredliche bei einer wahrheitswidrigen Darstellung nie sicher sein, ob nicht doch zu seinem Ungemach und - insoweit nachvollziehbar - seinem Ärger wahrheitsgemäße Informationen die Behörde erreichen (in diesem Sinn auch Stoll, BAO, 1751).

Nach Ritz, aaO, ist zur Entscheidung, welche Person um Auskunft ersucht wird, das Geheimhaltungsinteresse des Abgabepflichtigen und das Interesse der dritten Person (der Auskunftsperson, z.B. daran, möglichst wenig Zeit für die Befragung zu opfern) mit dem Interesse der Behörde (Erreichung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. der Abgabenerhebung samt -Einbringung, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns abzuwägen.

In Abwägung dieser Interessen erscheint die Entscheidung des Beamten, bspw. zur Überprüfung der Angaben des F, wonach er sich beständig in der Schweiz aufhalte, eine dritte Person, von welcher aufgrund ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit als alleinige Sekretärin des alleinigen Geschäftsführers im österreichischen Tochterunternehmen der vom Gesuchten vertretenen Schweizer Gesellschaft anzunehmen war, dass sie diesbezüglich zweckdienliche Angaben geben könnte, als Auskunftsperson zu befragen, ohne zuvor etwa die Parteienvertreterin des Gesuchten (ident nach eigenen Angaben mit der der Tochtergesellschaft, der nunmehrigen Beschwerdeführerin), zu konsultieren (und damit vielleicht lediglich einer innerbetrieblichen Absprache Vorschub zu leisten, welche eine weitere Informationsbeschaffung vereiteln würde), unbedenklich.

Folgte man dem Vorbringen und hätte somit bei der telefonischen Befragung der D keine Rechtsbelehrung stattgefunden, wären allenfalls die Auskunftsperson und die Person, zu welcher sie sich hätte äußern sollen, also F, in ihren Rechten verletzt gewesen. - Diese beiden Personen haben sich aber nicht beschwert.

Beschwert sieht sich vielmehr die A-GmbH, weil in IHR Recht eingegriffen worden wäre, dass eine Auskunftsperson in fremder Sache nicht als erstes befragt werden dürfe: Dass ein solcher grundsätzlicher Rechtsanspruch nicht vorliegt, ist bereits oben ausgeführt. Existierte ein solches Recht, übersieht aber die Beschwerdeführerin zusätzlich, dass die begehrten Auskünfte nicht ihrer Person gegolten haben, sondern dem gesuchten F, welcher nach ihrer Überlegung zuerst befragt hätte werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Sinne bemängelt, dass mit ihrem Geschäftsführer kein Kontakt aufgenommen worden sei, liegt sohin eine Verletzung eines Rechtsanspruches der A-GmbH nicht vor: Ein Recht einer potentiellen Auskunftsperson, die nicht der Abgabepflichtige selbst ist, in dessen Sache vorrangig an Stelle einer weiteren dritten Person befragt zu werden, existiert nicht.

Zurück zur thematisierten unmittelbar ausgeübten abgabenbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt:

Es müsste also ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, das als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann.

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch objektiv nicht vor, käme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe Fischerlehner aaO; ).

Laut dem Beschwerdevorbringen hat der Finanzbeamte am aber mit der Auskunftsperson nur fernmündlich Kontakt aufgenommen und mit Sätzen wie "Wo finde ich Herrn F?", "Wo ist er auf Urlaub?", "Wann hat er sich gemeldet?" versucht, den aktuellen Aufenthaltsort des Abgabenschuldners zu erfragen und - nachdem er offenbar keine ihn zufriedenstellende Antwort erhalten hatte - noch nachgedrängt mit den Worten "Sie werden das doch wissen, wo er ist!"

Derartige per Telefon gestellte Fragen und auch eine Vorhaltung an die Angerufene, dass sie das Wissen zur Beantwortung der Fragen besitzen müsse, sind, wie wohl allgemein einsichtig, kein auf die Befragte (und noch weniger auf die gar nicht kontaktierte Beschwerdeführerin) ausgeübter physischer Zwang: Nichts wird beispielsweise der Gewahrsame einer anderen Person entzogen, niemandes Hausrecht oder persönliche Freiheit wird dadurch beeinträchtigt, dass die Angerufene im Rahmen ihres Telefonates mit dem Finanzbeamten dessen Fragen und seine Vorhaltung akustisch wahrgenommen hat. In gleicher Weise wurde - folgt man dem Vorbringen - der Angerufenen nichts befohlen, was bei Nichterfüllung einer wahrheitsgemäßen Auskunft den unmittelbaren Zwang von irgendetwas nach sich ziehen würde: Auch die hypothetische Möglichkeit, dass, hätte die Antwort der Angerufenen gegenüber dem Finanzbeamten den Interessen des gesuchten F nicht entsprochen, sie in Anbetracht des Umstandes, wonach das Telefonat vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mitgehört worden ist, möglicherweise persönliche oder berufliche Nachteile zu erdulden gehabt hätte, wäre eine Folge, die gerade deswegen eingetreten wäre, weil sie dem behördlichen Ersuchen entsprochen hätte, und nicht deswegen, weil sie die gewünschte Auskunft nicht erteilt hatte. Eine allfällige Befehlsgewalt wäre dann von dritter Seite und nicht von der Behörde ausgeübt worden.

Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Sachverhaltsdarstellung geschilderte behördliche Handeln ist daher im Ergebnis nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden.

Es war somit spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht der hinsichtlich des Sachverhaltes insoweit klaren und keinen Zweifel erweckenden Schilderung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage gemäß §§ 274 Abs. 3 und 4, 283 Abs. 7 lit. i BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 165 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
verfahrensfreier Verwaltungsakt
Maßnahmenbeschwerde
unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
telefonische Mitteilung
Telefonat
telefonische Befragung
Auskunftsperson
Belehrungspflicht
vorrangige Auskunftseinholung
Zurückweisung
Aktenvermerk
Verpflichtung zur Wahrheit
Finanzordnungswidrigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100036.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at