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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2017, RV/7106599/2016

§ 212a BAO findet bei einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof keine Anwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache XY-GmbH, Adresse1, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin, Florianigasse 7, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , GZ.RV/7103314/2014, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 5 GebG als unbegründet ab und setzte gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Gebühr mit € 9.920,15 fest.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bf. am eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit einer weiteren Eingabe vom beantragte die Bf., die Gebühr bis zur Erledigung der außerordentlichen Revision gemäß § 212a BAO von der Einhebung auszusetzen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unzulässig zurück und führte nach Zitierung des § 212a Abs. 3 BAO zur Begründung aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen einer außerordentlichen Revision über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte die steuerliche Vertreterin der Bf. aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht richtig sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides würden auszugsweise Gesetzestexte des § 212a BAO zitiert, diese jedoch falsch interpretiert.
Es entspreche weder der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch könne diese Auffassung aus dem Gesetz abgeleitet werden, dass die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO wegen einer außerordentlichen Revision unzulässig sein solle.
Mit Einführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab  sei die Rechtslage verändert worden.
Auch im Abgabenwesen sei die Gerichtsbarkeit eingeführt worden. In der BAO hätten zum Unterschied der Bestimmungen in den Verwaltungsgesetzen  Bescheidbeschwerden generell keine aufschiebende Wirkung.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen schon. Dies stellt einen beträchtlichen Unterschied zur Bescheidbeschwerde nach dem VwGVG dar. Da aber eine Rechtsschutzeinrichtung, wie die Bescheidbeschwerde und auch die außerordentliche Revision ohne ein Mindestmaß an faktischer Effizienz gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde und damit verfassungswidrig wäre, seien in der BAO verschiedene Rechtsinstitute vorgesehen, die einen faktischen Aufschub gewährleisten würden.
Der effizienteste davon sei der Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO.
Aus diesem Grund sei der Antrag auf Aussetzung rechtens, dies insbesondere auch deshalb, weil der Abgabepflichtige die a.o. Revision nicht deshalb erhoben habe, weil er die Abgabe zu zahlen nicht im Stande wäre, sondern aus rechtlichen Gründen wie der a.o. Revision zu entnehmen sei. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Bf. in der Lage sei, die zu unrecht vorgeschriebene Gebühr, sollte Widererwarten die a.o. Revision nicht erfolgreich sein, zu zahlen. Es bestehe überhaupt keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe. Das noble Restaurant im -Ort- sei seit Jahrzehnten an dieser Adresse tätig und zahle die Abgaben, die zurecht vorgeschrieben seien, pünktlich und zur Gänze.
Soweit für die Bf. überblickbar, existiere keine aktuelle Rechtsprechung des
VwGH, dass § 212a BAO nicht anzuwenden sei, wenn eine a.o. Revision erhoben werde.
Unter einem werde der Schriftsatz der a.o. Revision angeschlossen, damit die Behörde erkennen könne, dass die a.o. Revision nicht aussichtslos sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 212a Abs. 1, 2 und 5 BAO aus, dass  nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über
den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (z.B. , , , ; ; 2000/ 16/0573 und Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212a, Rz 28).
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte (§ 279) seien Erledigungen, die ein Beschwerdeverfahren abschließen würden.
Die Aussetzung der Einhebung diene dem Ziel der faktischen Effizienz von Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, nicht aber von Beschwerden bzw. nunmehr Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Der faktischen Effizienz derartiger Rechtsbehelfe würden die Bestimmungen der §§ 30 VwGG und 85 VfGG dienen, wonach die Gerichtshöfe den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen könnten. Diese Bestimmungen wären überflüssig, würde man eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auch bei Vorliegen von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachten. Abgesehen davon widerspräche eine solche Rechtsansicht dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a BAO, die eine anhängige Beschwerde voraussetzt.
Schließlich sei noch angemerkt, dass auch der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , G 119/86, an der bereits im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren vertretenen Ansicht festgehalten hat, dass die Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssten, und es nicht angehe,
den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei. Im Einleitungsbeschluss habe der Gerichtshof dazu weiter ausgeführt, dass es anscheinend dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche, unter Berufung auf eine behördliche Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft, also trotz Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen, vollendete und irreversible Tatsachen
zu schaffen. Die vom Gesetzgeber (in § 254 BAO) angeordnete sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft dürfte dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechen, wenn nicht zusätzlich zum Hauptverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung gehe, ein zweites Verfahren vorgesehen werde, in dem geprüft werde, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse oder im Interesse dritter Personen gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil für ihren Adressaten bedeute. Der Verfassungsgerichtshof habe daher schon in diesem Erkenntnis erkennbar nur gefordert, dass einer Berufung nur bis zur Rechtskraft der über sie absprechenden Berufungsentscheidung das geforderte Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber zukommen müsse ().
Aussetzungsanträge seien von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig ().
Der Zeitraum des Zahlungsaufschubes sei in § 212a Abs. 5 BAO gesetzlich festgelegt.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es würde weder der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen, bzw. es könne aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, dass die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO wegen einer außerordentlichen Revision unzulässig sein solle, sei durch den eindeutigen Gesetzestext schon widerlegt und darüber hinaus durch die Judikatur bestätigt.
Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen brachte die Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein, ohne den Ausführungen des Finanzamtes entgegenzutreten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO : Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

„Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.“

Dem Wortlaut des § 212a Abs. 3 zufolge sind Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig ().

Ein nach Ergehen der Entscheidung über die Beschwerde eingebrachter Aussetzungsantrag ist daher gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Rechtsgebühren mit Erkenntnis vom , GZ.RV/7103314/2014 entschieden.

Der hier gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom wurde nach Ergehen der Entscheidung (des Erkenntnisses) durch das BFG eingebracht und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Bundesabgabenordnung regelt nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes und nicht darüber hinaus auch für das höchstgerichtliche Verfahren. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind ausschließlich im VfGG bzw. VwGG normiert, die wie bereits ausgeführt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen.

Eine Ausdehnung des § 212a BAO für Verfahren vor den Höchstgerichten ist schon deshalb nicht erforderlich, da einem Abgabenschuldner, der gegen das seine Beschwerde gegen eine Abgabenfestsetzung erledigende Erkenntnis des BFG Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH erhebt, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs. 2 VfGG zur Verfügung steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ).

Soweit die Bf. vorbringt, dass einer Beschwerde in einem Verfahren nach dem VwGVG im Gegensatz zu einem Verfahren nach der BAO generell aufschiebende Wirkung zukommt, scheint sie dabei zu übersehen, dass dieser Rechtsschutz nach dem VwGVG nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, somit bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, entfaltet.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die ständige, nachstehend angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen:

"Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (; )."

Im Falle einer Revision gegen eine Entscheidung über ein nach dem VwGVG geführten Verfahren eines Verwaltungsgerichtes steht dem Beschwerdeführer nur das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGVG bzw. im Falle einer Beschwerde an den VfGH § 85 Abs. 2 VfGG zur Verfügung, sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen. Sohin liegt in diesem Bereich kein Unterschied zu einem nach der BAO durchgeführten Beschwerdeverfahren vor.

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung zur Beschwerdvorentscheidung vom verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, bzw. ergibt die die Lösung der Rechtsfrage aus dem Gesetz selbst.

Da die Voraussetzungen des Art 133 As. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 85 Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106599.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at