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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2016, RV/5100509/2012

Berufliche Fortbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu St.Nr. 000/0000 betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der neu festgesetzten Abgabe sind dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2009 selbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Trainerin des Berufsförderungsinstitutes (BFI).

Vom BFI war dem Finanzamt eine Mitteilung im Sinne des § 109a EStG übermittelt worden, derzufolge die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Jahr 2009 insgesamt 27.685,67 € erhalten hatte.

Mit Schreiben vom wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf diese Einkünfte hin und forderte sie auf, bis eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 abzugeben.

Am langte eine elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung 2009 beim Finanzamt ein. Die Beschwerdeführerin erklärte darin Einnahmen von nur 22.525,62 €, stellte diesen Reise- und Fahrtspesen von 2.414,16 €, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen von 1.959,28 € sowie übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben in Höhe von 12.292,51 € gegenüber, und gelangte so zu Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von lediglich 5.859,67 €.

Offensichtlich erfolgte aufgrund der elektronischen Einbringung der Erklärung bereits am ohne nähere Überprüfung eine erklärungsgemäße Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2009. Die Einkommensteuer wurde im Bescheid vom mit 0,00 € festgesetzt.

Diesen Bescheid hob das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid. Dabei wurden aber lediglich die erklärten Erlöse von bisher 22.525,62 € auf 27.685,67 € (laut Mitteilung des BFI) geändert; die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben erfuhren keine Änderung, sodass sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 11.019,72 € ergaben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (damals Berufung) vom . Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie "für die Berechnung der Einkommensgrundlage" die Sozialversicherung und die Beiträge zur Vorsorgekasse abgezogen habe, da diese Beträge vom Arbeitgeber "nicht ausbezahlt" worden seien. Die Betriebseinnahmen würden daher "laut Erstbescheid" 22.525,62 € (Entgelte netto 27.685,67 € abzüglich Sozialversicherung 4.744,43 € und abzüglich Vorsorgekasse 415,62 €) betragen. Sie beantrage die Berichtigung im Wege der Berufungserledigung.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Nachweis der oben erwähnten Repräsentationsaufwendungen von 1.959,28 € und der übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben in Höhe von 12.292,51 € durch Vorlage genauer Aufstellungen, Rechnungen, Zahlungsbelegen und dergleichen bis .

In einer "Ergänzung zur Berufung" vom schlüsselte die Beschwerdeführerin die von ihr als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen näher auf.

In einem weiteren Vorhalt vom urgierte das Finanzamt die Vorlage der Belege zu den geltend gemachten Betriebsausgaben und trug der Beschwerdeführerin ergänzend die Vorlage von Kurs- und Teilnahmebestätigungen zu den besuchten Fortbildungsveranstaltungen bis auf.

Am wurden sämtliche Belege zu den Betriebsausgaben sowie Unterlagen zu den geltend gemachten Fortbildungskosten von der Beschwerdeführerin dem Finanzamt im Original vorgelegt und entsprechende Kopien zum Akt genommen. Darunter findet sich eine Rechnung des K aus D, in welcher der Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag von 2.238,51 € für die Teilnahme an einer "Trainerausbildung zur Gewaltfreien Kommunikation" in Rechnung gestellt wurde. Ferner wurde für die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung vorgelegt, wonach diese Ausbildung insgesamt 22 Tage dauerte. Laut dieser Bestätigung waren Themen der Ausbildung insbesondere Methodik und Didaktik (z.B. Aufbau und Struktur einer Lehrveranstaltung, Lerntypen, Lernpsychologie, Konzeption eines Trainings), das Menschenbild und die Philosophie der gewaltfreien Kommunikation, die Modelle der gewaltfreien Kommunikation, Prozesse in der gewaltfreien Kommunikation, Kompetenz im Umgang mit Fragen und Einwänden, Präsentieren und trainieren (z.B. Theorie vermitteln, Konzepte visualisieren, einen Vortrag halten, Präsentationen unterschiedlicher Länge durchführen, ein Einführungsseminar konzipieren, eine Übungsgruppe leiten).

In einem an einen informierten Vertreter des Berufsförderungsinstitutes Linz gerichteten Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom wurde um nähere Beschreibung der von der Beschwerdeführerin für das BFI abgehaltenen Kurse ersucht.

Dazu teilte das Personalmanagement der BBRZ Gruppe, welche als die drei Leitbetriebe das Berufsförderungsinstitut Oberösterreich (BFI OÖ), die BBRZ Reha GmbH und den Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB) vereint, in einer Stellungnahme vom mit, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 für das BFI in der Maßnahme "Aktive Arbeitssuche mit Berufsorientierung im Einsatz gewesen sei. Ein Teil dieser Maßnahme umfasse "aktive Arbeitssuche / Vermittlungsunterstützung". Dieses Modul richte sich an Arbeit suchende Personen, die ihr persönliches Erscheinungsbild reflektieren und ihr Äußeres optimal zur Geltung bringen möchten. Der Inhalt der Farb-, Typ- und Stilberatung bestehe dabei aus den Punkten: Selbstbild – Fremdbild; mit wenig Aufwand große Wirkung erzielen; Stilrichtungen – was sagen sie aus?; Vorlieben und Vorbildwirkung; Pluspunkte und graue Zonen; Authentizität und Sicherheit; die persönliche Note. Die Beschwerdeführerin habe die Räume bei Bedarf nach eigenem Gutdünken selbst dekoriert, es sei keine Kostenübernahme für Dekoration oder etwaige Bewirtung seitens des BFI erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eigene Arbeitsmittel eingesetzt, bei Bedarf hätten PC, Beamer und technisches Equipment des Auftraggebers genutzt werden können. Die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum (2009) keine Fortbildungsveranstaltung auf Kosten des BFI besucht.

Aufgrund eines weiteren Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom führte K in einer Stellungnahme vom zu der von ihm veranstalteten Trainerausbildung in Gewaltfreier Kommunikation ergänzend aus:

"Unsere Trainerausbildung in Gewaltfreier Kommunikation richtet sich an Menschen, welche beruflich den Ansatz und die Methode der Gewaltfreien Kommunikation nach Marshall Rosenberg in Form von Trainings, Seminaren und Übungsgruppen weitergeben und vermitteln wollen. Diese Ausbildung ist für jedermann zugänglich. Damit Teilnehmer eine fundierte Entscheidung bezüglich der Ausbildung und der damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Investition treffen können, ist die Teilnahme an einem Wochenend-Einführungsseminar zum Thema Gewaltfreie Kommunikation erforderlich oder ein zeitlich vergleichbarer Besuch einer Übungsgruppe zu diesem Thema. Die Ausbildung zielt auf eine berufliche Tätigkeit als selbstständige(r) Trainer(in) in der Erwachsenenbildung oder mit Jugendlichen zum Thema Gewaltfreie Kommunikation. Nach unserer Einschätzung und Erfahrung ist die Nachfrage nach Bildungsangeboten zu diesem Thema seit über einem Jahrzehnt ungebrochen und steigend. Von den 160 aktiven Trainerinnen und Trainern, die auf dem Internetportal www.gewaltfrei.de gelistet sind (und natürlich sind nicht alle dort gelistet), haben 52 bei uns die Trainerausbildung absolviert. Es gibt verschiedene Berufsgruppen, welche an der Ausbildung teilnehmen: Menschen, die bereits als Trainer oder Coachs arbeiten, Menschen, die in ihrer Organisation / Institution die Prinzipien der Gewaltfreien Kommunikation intern einbringen wollen und Menschen, die als Trainer in der Erwachsenenbildung eine neue berufliche Orientierung suchen. Die Ausbildungszeiten: die 19 bzw. 22 Tage teilen sich auf 4 Seminarblöcke auf. Jeder Seminarblock beginnt am ersten Tag um 10:00 Uhr und endet am letzten Tag um 16:00 Uhr. Ansonsten sind die Seminarzeiten täglich von 9:00 Uhr bis 18:30 mit einer Mittagspause von 12:30 bis 14:30 Uhr. Es gibt auch gelegentlich Abendeinheiten, die zeitlich nicht festgelegt sind."

Die Ausschreibung richte sich an Personen, die die Gewaltfreie Kommunikation kennen und Interesse daran hätten, die Haltung und den Prozess an andere Menschen weiter zu vermitteln, und eine Möglichkeit suchen, ihr Verständnis weiter zu vertiefen, beim Sprechen flüssiger zu werden, GFK noch besser in ihren Alltag zu integrieren, Kompetenzen beim Weitergeben zu entwickeln, Sicherheit im Umgang mit Fragen und Einwänden zu erwerben.

Konzept: Das Angebot sei eine Trainerausbildung in Gewaltfreier Kommunikation. Sie habe das Ziel, die Teilnehmer zu befähigen, Präsentationen, Übungsgruppen und Seminare zum Thema Gewaltfreie Kommunikation (GFK) durchzuführen. Dabei werde Wert darauf gelegt, dass jeder, der als Trainer arbeite, ein tiefes Verständnis von Gewaltfreier Kommunikation habe und sie in seinem Alltag lebe.

Ferner wurden die bereits oben zitierten Themen und Inhalte der Trainerausbildung erläutert.

Über die Themen und Inhalte hinaus biete die Trainerausbildung Gelegenheit, GFK in einer Gemeinschaft von motivierten und engagierten Menschen miteinander zu leben und anzuwenden. Die Weiterentwicklung und das Wachstum der Teilnehmer in diesem Bereich hänge auch sehr von deren Bereitschaft ab, zwischen den Seminarterminen Kontakt und Austausch zu pflegen, sowie Übungsaufgaben und Projekte durchzuführen.

Schließlich wurden noch detaillierte Wochenpläne zu den Seminarblöcken vorgelegt.

Im vorgelegten Einkommensteuerakt finden sich keine Hinweise darauf, dass die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden wären. Das Finanzamt änderte mit Berufungsvorentscheidung vom den angefochtenen Bescheid ab und bestimmte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 19.480,92 €. Wie dieser Betrag ermittelt wurde, geht aus der Berufungsvorentscheidung nicht hervor und kann lediglich teilweise aus handschriftlichen Vermerken des Finanzamtes auf der "Berufungsergänzung" der Beschwerdeführerin vom sowie den Bescheidgrundlagen im Abgabeninformationssystem (AIS) nachvollzogen werden. Demnach wurden (neben Beträgen für Sozialversicherung und Vorsorgekasse) lediglich die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 2.414,16 € sowie von den Werbe- und Repräsentationsaufwendungen ein Betrag von 630,54 € anerkannt. Der "übrige Betriebsaufwand" wurde zur Gänze nicht anerkannt. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass Kosten für Literatur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, selbst dann keine Werbungskosten darstellen würden, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können. Die Kosten für Wirtschaftsmagazine gehörten zu den nicht als Betriebsausgaben anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handle, die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handle es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Diese Ausgaben seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gleiche gelte für die Kosten für die Kosmetik. Schließlich findet sich in der Begründung noch ein Hinweis auf eine zu diesem Bescheid vom gesondert zugehende zusätzliche Begründung; eine solche ist jedoch nicht aktenkundig. Im Akt findet sich zwar ein an anderer Stelle abgelegter Erledigungsentwurf für eine solche zusätzliche Begründung, welche aber vom datiert (und weitere als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen und die strittigen Fortbildungskosten betrifft); ob dieser Entwurf der Berufungsvorentscheidung angeschlossen wurde, ist den vorgelegten Akten jedoch nicht zu entnehmen.

Mit Vorlageantrag vom wurde als Anlage eine neu erstellte Einkommensteuererklärung 2009 übermittelt, in der ausschließlich Betriebsausgaben geltend gemacht würden, die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin angefallen seien. Es werde beantragt, diese Einkommensteuerklärung der "Neuveranlagung" für das Kalenderjahr 2009 zugrunde zu legen. Die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wurden in dieser neu erstellten Einkommensteuererklärung mit 13.560,03 € ermittelt.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin den belegmäßigen Nachweis für sämtliche in dieser neuen Einkommensteuererklärung angeführten Betriebsausgaben an.

Dieser Aufforderung wurde am durch Vorlage einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung sowie sämtlicher zugehöriger Belege in Kopie entsprochen.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem damals zur Entscheidung zuständig gewesenen unabhängigen Finanzsenat vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Der für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig gewesene Richter des Bundesfinanzgerichtes ist mit Wirksamkeit in den Ruhestand getreten. Gemäß Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom über die Neuzuteilung der Akten der seit unbesetzten Gerichtsabteilung wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme der BBRZ Gruppe Personalmanagement vom und die Stellungnahme des K vom übermittelt.

Die Beschwerdeführerin teilt zu diesem Vorhalt dem Bundesfinanzgericht am telefonisch mit, dass sie beim BFI zuerst angestellt gewesen wäre, ab 2008 sei sie dann (auf Wunsch des BFI) auf Honorarbasis tätig gewesen. Bei der XY BildungsgmbH sei sie (ab 2011) wieder angestellt gewesen. Sie sei nie als "Farb-, Typ- und Stilberaterin" selbständig erwerbstätig gewesen (wie dies in der Stellungnahme der BBRZ Gruppe Personalmanagement vom zum Ausdruck gebracht worden war). Tatsächlich sei sie Trainerin für arbeitssuchende Menschen gewesen, die schwer in das Berufsleben eingliederbar waren. Diese Personen hätten durchaus ein erhöhtes Konflikt- und Gefahrenpotenzial aufgewiesen, weshalb die Ausbildung zur Trainerin in Gewaltfreier Kommunikation für die Berufsausbildung notwendig gewesen wäre; dieser Kurs sei in Österreich nicht angeboten worden, sie habe daher den Kurs bei K in Deutschland machen müssen. Auch das BFI habe diesen Kurs als notwendig erachtet; es habe beim BFI eine Pflicht zur Fortbildung bestanden, sie habe daher entsprechende Fortbildungsveranstaltungen besuchen müssen. Zur Bestätigung der BBRZ Gruppe vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass diese inhaltlich unzutreffend sei, sie habe dies auch bereits mit Frau M (Ausstellerin der Bestätigung) besprochen. Diese habe ihr gegenüber geäußert, dass sie ja nicht gewusst habe, was die Beschwerdeführerin in ihren Kursen genau mache. Es werde eine Richtigstellung der Bestätigung seitens der BBRZ erfolgen. Sie habe zwar die Teilnehmer an den Kursen im Sinne einer Typ- und Stilberatung unterstützt (da das Äußere der Teilnehmer dies oft erfordert habe), der Schwerpunkt ihrer Vorträge sei aber ein ganz anderer gewesen.

Am übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Berufsförderungsinstitutes vom mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Frau BF,

gerne bestätigen wir Ihnen hiermit, dass Sie im Jahr 2009 als freie Dienstnehmerin auf Honorarbasis in der Maßnahme „Aktive Arbeitssuche mit Berufsorientierung“ als Trainerin tätig waren.

Zielgruppe dieses Projekts waren unter anderem auch arbeits- bzw. Iehrstellensuchende Jugendliche mit Vermittlungshindernissen (Schulabbrecherlnnen, Jugendliche mit Migrationshintergrund, verhaltensauffällige Jugendliche, Jugendliche mit sonstigen Einschränkungen), welchen mittels sozial- und berufspädagogischen Unterstützungsleistungen das „Fußfassen“ am ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden sollte.

Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit lag in der Berufsorientierung, im Bewerbungstraining und in der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Die Farb-‚ Typ- und Stilberatung war Teil eines mehrerer Module und nur im Hinblick auf die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche von Relevanz.

Aufgrund der besonderen Herausforderungen, welche der professionelle Umgang mit verhaltensauffälligen Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen an TrainerInnen stellt, sind das Beherrschen spezieller Kommunikationstechniken, Fertigkeiten im Konfliktmanagement, sowie zielgruppenspezifische Methodik und Didaktik dringend erforderlich und laufende Aus- und Weiterbildungen in diesem Bereich substantiell.

Wir setzen im Hinblick unserer hohen Qualitätsstandards voraus, dass sich die von uns eingesetzten Trainerinnen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Grundlage für die Eignung zum/zur Vortragende/n für dargestellte Zielgruppe bilden aneignen und sich in diesen Bereichen laufend auf dem neuesten Stand halten."

Ergänzend wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie niemals eine Tätigkeit als selbständige Farb-, Typ- und Stilberaterin ausgeübt habe; sie besitze dafür auch keinen Gewerbeschein. Als verantwortliche Trainerin (mit Weiterbildungspflichten) seien für sie sämtliche Ausgaben u.a. auch für die Trainerausbildung in "Gewaltfreier Kommunikation" im finanziellen Bereich stets eine Herausforderung gewesen.

Am legte die Beschwerdeführerin als weiteren Nachweis für ihre Tätigkeit als Berufs- und Sozialpädagogin und Trainerin eine Bestätigung der XY Bildungs GmbH vom vor, in der die Bildungsmaßnahmen (Berufsorientierung und aktive Arbeitssuche) aufgelistet wurden, für welche die Beschwerdeführerin als Trainerin tätig war.

In weiterer Folge wurden dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs die Ergebnisse des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Kenntnis gebracht. Das Finanzamt teilte dazu am mit, dass gegen eine Beschwerdeentscheidung im Sinne des Vorlageantrages keine Bedenken bestünden.

Beweiswürdigung

Der tatsächliche bzw. weitaus überwiegende Inhalt der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin trat erst im Zuge des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervor. An der Richtigkeit der nunmehr vorliegende Bestätigung des Berufsförderungsinstitutes vom besteht aufgrund des ergänzenden und glaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin, insbesondere aber auch im Hinblick auf die weiters vorgelegte Bestätigung der XY Bildungs GmbH kein Zweifel. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vom Finanzamt vorgelegten Einkommensteuerakt, den zitierten Eingaben und Erklärungen der Beschwerdeführerin sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten (insbesondere betreffend das Veranlagungsjahr 2009).

Rechtslage und Erwägungen

Strittig war im vorliegenden Fall die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Trainerausbildung zur Gewaltfreien Kommunikation geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Zif. 7 EStG anzuerkennen waren. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Betriebsausgaben.

Diese Bestimmung entspricht § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erster Satz in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 (AbgÄG 2004). Für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben gelten daher dieselben Grundsätze wie im außerbetrieblichen Bereich (z.B. Doralt, EStG, § 4 Tz 330 zu den Fortbildungskosten).

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. ). Ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können (Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz 2 mit Hinweis auf und ; vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung etwa ).

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (vgl. ). Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. , und ).

Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin ausreichend dargelegt, dass die Ausbildung zur Trainerin in Gewaltfreier Kommunikation notwendig war, um den Anforderungen als Trainerin für das BFI gerecht zu werden. Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde festgestellt, dass sich der Schwerpunkt dieser Tätigkeit doch wesentlich anders darstellt als dies noch im Verfahren vor dem Finanzamt der Fall war. Im Hinblick auf die in der Bestätigung vom angeführten Teilnehmer der Projekte des BFI – verhaltensauffällige Jugendliche, Schulabbrecher, Jugendliche mit Migrationshintergrund – besteht kein Zweifel, dass die im Zuge der Fortbildung gewonnenen Kenntnisse betreffend gewaltfreie Kommunikation in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Der Beschwerde war daher im Sinne des durch den Vorlageantrag eingeschränkten Beschwerdebegehrens (Festsetzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit 13.560,03 €) stattzugeben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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