Parkometerabgabe; Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf, vom gegen das Straferkenntnis der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , GZ. MA 67-PA-67, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABC am um 17:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, A-Gasse 56, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00, und bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch brachte der Bf. vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da er zum Beanstandungszeitpunkt, dem um 17:11 Uhr, für sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABC, mit einem gültigen Parkschein gesorgt und somit die Parkometerabgabe nicht verkürzt habe.
Als Beweis wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Auszug aus dem Parkkonto für das Kennzeichen ABC
Screenshot des Handy Park-Tickets
Bildliche Dokumentation des Fahrzeug-Abstellortes
Bildliche Dokumentation des Eingangs zum Trainingscenter "C"
Er habe sein Fahrzeug am um 17:10 Uhr in der A-Gasse 56, 1120 Wien, abgestellt, anschließend unverzüglich einen elektronischen Parkschein aktiviert und nach positiver Rückmeldung des Systems (grün gewordener Handy-Parkschein) sein Fahrzeug um 17:11 Uhr verlassen. Er habe daraufhin mit seinem Sohn das daneben befindliche Trainingscenter "C" betreten und sogleich durch die großen Glasscheiben der Eingangstüre des Trainingscenters festgestellt, dass zwei Organe der Parkraumüberwachung ein Strafmandat an seiner Windschutzscheibe befestigt hätten.
Zwei Zeugen, welche ihn und sein Kfz durch die Fenster sehen konnten, könnten bestätigen, dass er um 17:10 Uhr sein Fahrzeug abgestellt habe und unmittelbar nach Betreten des Trainingscenters besagte Organe das Strafmandat ausgestellt hätten.
Er könne die Uhrzeit deshalb minutiös bestimmen, da er beim Einparken auf die Radiouhr geblickt und zu seinem Sohn gesagt habe, dass sie an besagtem Tag genau 10 Minuten zu spät zum Training kommen würden.
Die vergangene Zeit zwischen Abstellen des Fahrzeuges und Ausstellen des Strafmandats, nämlich diese 1 Minute zur Aktivierung des elektronischen Parkscheins, lege nahe, dass sein Kennzeichen schon vor seinem Ausstieg aus dem Fahrzeug zur Überprüfung in das mobile Gerät der beiden Organe eingetragen worden sei, zumal er um 17:11 Uhr bereits das Trainingscenter mit gültigem Parkschein betreten habe.
Somit sei seine Buchung des elektronischen Parkscheins zeitgleich zum Zeitpunkt der Beanstandung um 17:11 Uhr erfolgt.
Als Zeugen machte er Frau N., wohnhaft in W1 - 84/1/12 und Herrn T., wohnhaft in W2 namhaft.
Er stelle den Antrag, die angefochtene Strafverfügung aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Bf. legte seinem Einspruch eine Kopie seines Parkkontos bei, aus dem hervorgeht, dass er am um 17:11 Uhr einen elektronischen Parkschein, Dauer 30 Minuten, aktiviert hat.
Mit dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABC am um 17:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, A-Gasse 56, abgestellt ohne bei Beginn des Abstellens für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Auf Grund der Verwaltungsübertretung (Verletzung der Rechtsvorschrtiften des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006) wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant)bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit händisch einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.
Weiters richte das Kontrollorgan im Zuge der Kontrolle über dieses Datenerfassungsgerät unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server, ob ein elektronischer Parkschein gebucht sei. Sei dies nicht der Fall und sei die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Wege entrichtet worden, so werde das Fahrzeug beanstandet.
Die gegenständliche Organstrafverfügung sei daher zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorganes mit der Serverzeit ausgestellt worden und der elektronische Parkschein des Bf. mit der Nr. 12345 sei vom selben Server bestätigt worden.
Bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheines sei die Rückmeldung über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Erst dann gelte die Abgabe als entrichtet.
Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt habe, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalten habe.
Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei, sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden, der Fall. Daher sei der Einwand des Bf., dass er sich erst nach Erhalt der Bestätigung vom Fahrzeug entfernt und in das Trainingscenter begeben habe, zweifelsfrei zu verneinen und die Einvernahme der angebotenen Zeugen nicht erforderlich.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe erst als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, weshalb die objektive Tatseite gegeben sei.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde.
Die darin gemachten Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit jenen in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung.
Darüber hinaus führte der Bf. noch aus, dass er, als er durch die großen Glasscheiben der Eingangstüre des Trainingscenters festgestellt habe, dass zwei Organe der Parkraumüberwachung ein Strafmandat an seiner Windschutzscheibe befestigt hätten, diese sofort darauf angesprochen habe, worauf sie ihn knapp mit der Begründung, er wäre nicht beim Fahrzeug gewesen, auf die Hotline verwiesen hätten. Die Hotline habe ihm nur die zeitgleiche Buchung bestätigen können und habe auf den Rechtsweg verwiesen.
Im Erkenntnis des , werde ein
Straßenaufsichtsorgan zitiert, das, als Zeugin befragt, sinngemäß angegegeben habe:
"Ich habe das PDA-Gerät in der Hand, blicke bei den abgestellten Fahrzeugen in die
Windschutzscheibe, ob ein Papierparkschein eingelegt ist und wenn nicht, überprüfe ich
durch Eingabe des Autokennzeichens in das PDA-Gerät, ob ein elektronischer Parkschein
gelöst wurde. Ist das nicht der Fall, betätige ich am PDA-Gerät den Beanstandungsmodus, ergänze die fehlenden Daten, drücke auf dem Gerät auf die Fototaste zur Anfertigung von Beweisaufnahmen und schließe den Vorgang mit einer Eingabe „Enter“ ab. Dieser Vorgang ist eingespielt und dauert vielleicht 15 oder 30 Sekunden."
Entgegen dem Straferkenntnis der MA 67 vom sei es somit sehr wohl
möglich, dass er sorgfaltsbewusst seinen Parkschein im Fahrzeug vor der Abfrage
des Kontrollorgans bereits gelöst gehabt haben musste und das Kontrollorgan zwischen
17:11:00 und 17:11:59 die Abfrage durchgeführt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der
Eingang des Trainingscenters nur 2 Meter vom Fahrzeug entfernt sei und er für den
Weg vom Auto zum Verein höchstens 5 bis maximal 10 Sekunden gebraucht habe,
habe er schlussfolgernd zum Abfragezeitpunkt physisch nicht bei seinem Fahrzeug
angetroffen werden können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits das Trainingscenter betreten gehabt habe und das Kontrollorgan um die Ecke aus der Canalettogasse gekommen sein musste.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABC unstrittig am in Wien 12, A-Gasse 56, abgestellt. Dieser Abstellort befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Der Bf. hat den elektronischen Parkschein mit der Nummer 12345 aktiviert und um 17:11 Uhr eine Bestätigungsmeldung erhalten.
Das Parkraumüberwachungsorgan hat um 17:11 Uhr, somit in derselben Minute, das Fahrzeug bzw. die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines überprüft und keine gültige Buchung gemeldet bekommen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Beleglesedaten der Anzeige mit den im Beanstandungszeitpunkt aufgenommen zwei Fotos, die Transaktionsübersicht von M-Parking in Wien und die Einspruchsangaben.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Folgende Informationen finden sich auszugsweise auf der Website der Stadt Wien zum Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken):
"…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Einwendungen des Beschuldigten:
Der Beschuldigte bestreitet die zur Last gelegte Anschuldigung. Er behauptet, sein Fahrzeug erst nach positiver Rückmeldung des Systems (grün gewordener Handy-Parkschein) um 17:11 Uhr verlassen zu haben und beweist dies durch Vorlage des Ausdruckes vom m-parking System, wonach er zum Tatzeitpunkt (17:11 Uhr) schon einen gültigen Parkschein gelöst hätte.
Der Bf wendet in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung u.a. ein, er könne deswegen die Uhrzeit minutiös angeben, da er beim Einparken auf die Radiouhr geblickt und zu seinem Sohn gesagt habe, dass sie an besagtem Tag genau 10 Minuten zu spät zum Training kommen würden.
In seiner Beschwerde brachte der Bf. - teilweise in Wiederholung seiner bereits im Einspruch gemachten Einwendungen - vor, unmittelbar nach Abstellen des Fahrzeuges den elektronischen Parkschein gelöst zu haben, die Rückmeldung im Fahrzeug abgewartet zu haben und daraufhin mit seinem Sohn das vom Fahrzeug 2 Meter (Gehsteigbreite) daneben befindliche Trainingscenter betreten zu haben. Sogleich habe er durch die großen Glasscheiben der Eingangstüre gesehen, wie zwei Organe der Parkraumüberwachung ein Strafmandat an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges befestigt hätten. Er habe die beiden Amtsorgane daraufhin sofort angesprochen und diese hätten ihm mit knapper Begründung gesagt, er wäre nicht beim Fahrzeug gewesen und hätten auf die Hotline verwiesen. Die Hotline hätte ihm die zeitgleiche Buchung bestätigt und auf den Rechtsweg verwiesen.
Zu den Einwendungen des Bf. wird Folgendes ausgeführt:
Minutiöse Angabe
Es ist unmaßgeblich, welche Uhrzeit das Handy oder die im Fahrzeug befindliche Uhr anzeigt, da sowohl das IT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraumüberwachung dieselbe Systemzeit verwenden.
Bestätigungs-SMS:
Der Bf. behauptet nicht, das anzeigelegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben. Er bringt aber in seiner Beschwerde vor, nach dem Betreten des Trainingscenters durch die großen Glasscheiben der Eingangstüre zwei Organe gesehen zu haben, die ein Strafmandat an seiner Windschutzscheibe befestigt hätten.
Damit gibt der Bf. aber zu, sich zum Überprüfungszeitpunkt (17:11 Uhr) nicht mehr im oder unmittelbar beim Fahrzeug befunden zu haben.
Dass er vom Fahrzeug bis zur Eingangstür des Trainingscenters nur wenige Sekunden gebraucht hat, ist unmaßgeblich.
Fest steht - wie eines der vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Fotos zeigt - dass sich der Bf. zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mehr im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug befunden hat.
Der Bf. hat mit der Entfernung von seinem Fahrzeug zu verstehen gegeben, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet war und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet hat.
Entscheidend ist aber, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Dass das Überwachungsorgan genau um 17:11 Uhr die Abfrage durchführte, ergibt sich aus der in der Anzeige angeführten Zeit, da diese Zeit der Überprüfung von dem elektronischen PDA-Gerät automatisch in die Anzeige übernommen wird und für das Überwachungsorgan diesbezüglich keine Möglichkeit zur Eingabe oder Beeinflussung derselben besteht.
Zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan lag aber noch keine gültige Aktivierung vor, auch wenn der Bf. die Aktivierungsbestätigung nachweislich in derselben Minute erhalten hat.
Auch das der Anzeige des Parkraumüberwachungsorganes beigelegte Foto dieser Amtshandlung zeigt, dass der Beschuldigte zum Beanstandungszeitpunkt 17:11 Uhr das von ihm abgestellte mehrspurige Fahrzeug bereits verlassen hatte.
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. ).
Selbst wenn die Bestätigung - wie im hier strittigen Beschwerdefall - in derselben Minute erfolgt, gilt der Verwaltungsstraftatbestand als verwirklicht.
Das Bundesfinanzgericht hat in einem gleichgelagertem Fall mit Erkenntnis vom , RV/7500586/2014, entschieden, dass eine spätere Abgabenentrichtung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht aufhebt.
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass wenn sich der Lenker, ohne die Pflicht der Abgabenentrichtung zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder etwa ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten) entfernt, er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht (vgl. ).
Es wird in Wiederholung auf die bereits vom Magistrat der Stadt Wien in seinem Erkenntnis gemachten Ausführungen noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines sogen. PDA bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt und somit ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server.
Angemerkt wird auch, dass das elektronische Parksystem nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden berücksichtigt. Es ist daher möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.
Bestätigung durch namhaft gemachte Zeugen
Die Einvernahme der vom Bf. namhaft gemachten Zeugen ist unerheblich, da diese nur bestätigen könnten, dass sie den Bf. und seinen Sohn hinter dem Fenster des Trainingscenters gesehen haben, nicht aber, ob der Bf. die Aktvierungsbestätigung im Fahrzeug abgewartet hat, was aber für das Verfahren entscheidungsrelevant ist.
Für das Bundesfinanzgericht gibt es keine Veranlassung, den Angaben des behördlichen Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ). Im Übrigen unterliegt ein behördliches Organ aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.
Nach dem hier vorliegenden Verwaltungsgeschehen geht das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan noch keine gültige Aktivierung des elektronischen Parkscheins vorlag.
Da der Bf die Bestätigungsmeldung nicht beim Fahrzeug abgewartet hat, ist er den Anordnungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nachgekommen und hat damit die Parkgebühr zumindest fahrlässig verkürzt.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Der Magistrat der Stadt Wien ist daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Verweilen beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Der Umstand, dass dem Bf. nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, wurde von der belangten Behörde bereits berücksichtigt.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden Strafsatzes gemäß § 4 Abs. 1 des Parkometerabgabegesetzes ist die über den Bf. verhängte Strafe daher angemessen.
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ist die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vom Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501440.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at