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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2016, RM/5300002/2014

1. Anordnung und Durchsuchung einer Wohnung bei einem Rechtsberater ohne Berufsbefugnis 2. Durchsuchung von Kraftfahrzeugen 3. Öffnung eines Bankkontos, welches bei der geschäftlichen Betätigung des Rechtsberaters verwendet worden ist 4. Ausmaß der zu Pkt. 1 bis 3 bestehenden Beschwerdeberechtigungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/5300002/2014-RS1
Ist ein Fahrzeug nicht durch ein Hausrecht geschützt, bedarf eine geplante Durchsuchung dieses Fahrzeuges nach Gegenständen, welche in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Frage kommen, gegen den Willen des Fahrzeuginhabers eines Bescheides im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG; bei Gefahr im Verzug ist nach § 89 Abs. 2 FinStrG vorzugehen. Unterliegt das zu durchsuchende Fahrzeug einem Hausrecht, sei es, weil es sich in vom Hausrecht geschützten Räumlichkeiten befindet, sei es, weil es selbst gleich einer derartigen Räumlichkeit verwendet wird, muss die Durchsuchung durch den Vorsitzenden eines Spruchsenates angeordnet werden (§ 93 Abs. 1 FinStrG).
RM/5300002/2014-RS2
Im Falle einer Kontoöffnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG steht die Beschwerdemöglichkeit gegen die diesbezügliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden neben dem Beschuldigten auch den "aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen" zu. Dies sind jene Personen, welche in einer - wenngleich allenfalls nur kurzfristigen oder einmaligen - Geschäftsbeziehung mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehen und hinsichtlich welcher an sich dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen beauskunftet werden.
RM/5300002/2014-RS3
Steuerpflichtige Einkünfte liegen auch vor, wenn ein Unternehmer eine ihm durch Geschäftsbeziehungen gebotene Gelegenheit benützt, sich sittenwidrig oder rechtswidrig zu bereichern. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die vertraglich mit den Geschäftspartnern redlich vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und / oder die sich der Unternehmer gegen den Willen seiner Geschäftspartner - etwa durch Betrug, Veruntreuung oder Untreue - verschafft: Auch die Einkünfte aus einer betrügerischen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterliegen der Steuerpflicht.

Entscheidungstext

weitere GZ. RM/5300001/2014

RM/5300003/2014

RM/5300004/2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. C, geb. xxxx, Vereinsobmann, whft. XXXX, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a (idF BGBl I 2005/103) bzw. 38 Abs. 1 (idF BGBl I 2010/104) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, StrNr. 051/2013/00201-001, Amtsbeauftragter Hofrat Dr.F, über die Beschwerden I. des A vom gegen 1. die Anordnung von Hausdurchsuchungen durch den Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde vom und 2. die Durchführung dieses Hausdurchsuchungsbefehles am , ENr. 601047/14, sowie II. der B gegen 1. die Durchsuchung ihrer Wohnung (samt dabei erfolgter Beschlagnahmen) in X, ENr. 601047/14, am , 2. die Durchsuchung der Personenkraftfahrzeuge der Marke KFZ1, polizeiliches Kennzeichen uuu1, und KFZ2, polizeiliches Kennzeichen uuu2, am , und 3. die Öffnung der Girokonten Konto1 und Konto2 bei der L-Bank, ebenfalls am , nach am in Anwesenheit des Amtsbeauftragten, jedoch in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführter mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Verfügung vom ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, geborener C, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a (Fassung BGBl I 2005/103) bzw. 38 Abs. 1 (Fassung BGBl I 2010/104) FinStrG, StrNr. 051/2013/00201-001, die Durchsuchung der Orte bzw. Räumlichkeiten in X und Y an, wobei sich die Anordnung der Durchsuchung auch auf alle Kraftfahrzeuge sowie Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]Instituten erstreckte, zu deren Benutzung A befugt war.

Dabei sollte zum Zwecke der Beschlagnahme in dem mit Bescheid vom (Finanzstrafakt Bl. 163 ff) eingeleiteten finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren nach folgenden, ab dem Jahre 2005 erstellten Unterlagen gesucht werden:

1. sämtliche Unterlagen (geschäftlich und privat) betreffend A, die Aufschluss geben über seinen Vermögensstatus und die Herkunft der Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes sowie der Personen, für die er sorgepflichtig ist,

2. sämtliche Unterlagen betreffend die Vereine "Z1" und "Z2", der auch unter der Bezeichnung "Z3" aufgetreten ist, sowie

3. sämtlich Unterlagen betreffend die Firmen "Z4-Ltd", "Z5-Ltd" und "Z6-Ltd".

Als Beispiele für die gesuchten Unterlagen wurden dazu angeführt: Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsunterlagen, Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenbücher und -belege, Lieferscheine, Inventuren, Erlösaufschreibungen aller Art, Aufzeichnungen und Belege über Waren- und Dienstleistungseinkäufe, Gehaltszahlungen, Aufzeichnungen betreffend Dienst- oder Werkvertragsnehmer, Aufzeichnungen über Vereinsmitgliedschaften, Terminvereinbarungen, jegliche andere Geschäftskorrespondenz, sämtliche Unterlagen über (Buch)Geldbewegungen, Geldverwendungen sowie Vermögenszugänge, Sparurkunden, Depotunterlagen und Schließfächer, Unterlagen über die Gründung oder Auflösung von Unternehmen, Unterlagen zu KFZ-Nutzungen, Aufzeichnungen über Telefonate, EDV-Anlagen (Hard- und Software, Stand- oder Mobilgeräte) und sonstiger Speichermedien.

Zur Begründung seiner Anordnung führte der Spruchsenatsvorsitzende wie folgt aus:

Gegen A bestehe der Verdacht, er habe im Bereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in den Jahren 2006 bis 2013 vorsätzlich und gewerbsmäßig

1.) als Abgabepflichtiger Umsatz- und Einkommensteuer und/oder als abgabenrechtlich Verantwortlicher für die tatsächlich nicht gemeinnützigen Vereine „Z1" und „Z2" Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragssteuer verkürzt, indem er unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2012 keine Einnahmen erklärt habe, wodurch die oben angeführten Steuern entweder zu niedrig festgesetzt wurden oder wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde vom Abgabenanspruch nicht festgesetzt werden konnten, sowie

2.) als Abgabepflichtiger und als abgabenrechtlich Verantwortlicher der oben [wohl in Pkt. 1.)] angeführten Vereine in Fortsetzung der [in Pkt. 1.)] angeführten Verhaltensweisen und unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 [Umsatzsteuergesetz] UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2013 [ergänze: Verkürzungen von Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt, indem er keine Umsatzsteuervorauszahlungen leistete und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er die Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Ab 2005 sei nach den vorliegenden Unterlagen ungeklärt, wovon der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestritten hat. Er habe nämlich bis in Lebensgemeinschaft mit D gelebt. Mit der Genannten habe er zwei Kinder (geboren 2002 und 2005), für die er nach wie vor sorgepflichtig sei ([und] monatlich € 440,00 laut Vermögensbekenntnis vor dem BG W vom [an Unterhalt zu zahlen habe]).

Seit 2009 lebe er in Lebensgemeinschaft mit B, mit der er ebenfalls ein Kind habe (geboren 2010).

Beide Lebensgefährtinnen verzeichneten in der Zeit der Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten Einkünfte weit unter der Grenze der Besteuerung oder überhaupt Transferleistungen. Sie könnten den Beschuldigten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unterstützt haben.

Er selbst habe in dem oben zitierten Vermögensbekenntnis ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,00 angegeben, das er von der „Z7, mehr nicht bekannt" zu beziehen vorgebe.

Auffällig sei, dass der Beschuldigte nicht sagen könne, welche Adresse sein Arbeitgeber hat, was er selbst doch am besten wüsste. Somit sei auch diese Auskunft mehr auf Verschleierung denn auf Erhellung ausgerichtet.

Überflüssig zu sagen, dass Einkünfte in dieser Höhe nirgendwo erklärt oder durch Lohnzettel gemeldet worden seien.

A wäre dem Elektronischen Vereinsregister zufolge Obmann des Vereines „Z8" (gegründet ) bis zur behördlichen Auflösung dieses Vereins am gewesen.

Unmittelbar danach (Gründungsdatum ) sei der Verein „Z2" (auch "Z3") aus der Taufe gehoben worden, wieder mit ihm als Obmann.

Das Geschäftsmodell lasse sich kurz zusammengefasst wie folgt darstellen: Der Beschuldigte akquiriere über Homepages wie www.zzzz und www.aaaa.at seine Kunden, die rechtliche Beratungs- und Vertretungsleistungen in verschiedenen „Paketen" erwerben können.

In zwei Zivilprozessen (2004 und 2010) und in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (2011) habe er die Darstellung, dass er zu Erwerbszwecken rechtsberatende Tätigkeiten vornehme, gegen sich gelten lassen müssen. Ungeachtet der im Verfahren vor dem UVS ermittelten Zahl von 150 Verfahren, die der Beschuldigte bestritten habe, wurden Umsätze bzw. Einkünfte aus dieser Tätigkeit nie erklärt.

Neben der und ergänzend zur rechtsberatenden Tätigkeit würden über die Internetseite www.eeee Druckwerke mit Schriftsatzmustern u.ä. mit Preisen zwischen € 39,00 und € 55,00 verkauft. Bei den Preisen werde darauf hingewiesen, dass 0% Umsatzsteuer enthalten seien, da in England für Buchbestellungen keine USt erhoben würde. Damit gebe der Beschuldigte vor, die Bücher würden von einer englischen Firma verkauft, was wiederum den Anschein erwecken sollte, es bestünde in Österreich keine Steuerpflicht (Finanzstrafakt Bl. 138-139).

Unter der Homepage www.ffff wiederum biete der Beschuldigte die Vermittlung von Limited-Gesellschaften ohne Probleme an. Der Beschuldigte stelle auch diese Tätigkeit so dar, als fände sie in England statt.

Er habe auch folgende britische Ltd-Gesellschaften unterhalten, die mittlerweile sämtlich gelöscht sind: Die Z4-Ltd, die Z5-Ltd und die Z6-Ltd. Auch aus diesen Tätigkeiten seien nie Einnahmen bzw. Einkünfte erklärt worden.

An den zu durchsuchenden Orten bestehe aus folgenden Gründen der Verdacht, dass sich Beweismittel befinden könnten:

Die Adresse X sei die [Anschrift der] derzeitige[n] Wohnung des Beschuldigten, von der aus er seine Geschäftstätigkeit, ob im Rahmen des Vereins, als Einzelunternehmer oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft entfalte. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Vereine, die der Beschuldigte als Obmann leitete, an seiner jeweiligen Wohnadresse gegründet worden waren und von seinem jeweiligen Wohnsitz aus geleitet wurden, auch wenn sich dieser änderte.

Die Adresse Y sei die Wohnadresse der Schriftführerin der Vereine Z1 und des Z2, E, der Mutter des Beschuldigten. Die Adresse V, also quasi die Nachbarwohnung, sei Wohnadresse des Beschuldigten und Vereinssitz beider von ihm geleiteter Vereine gewesen. Da E nicht nur als Schriftführerin ein Vereinsorgan sei, sondern der Beschuldigte zu seiner Mutter wohl auch ein besonderes Vertrauensverhältnis habe, sei die Verbringung von Unterlagen, welche die Vereine betreffen, leicht möglich.

Die Durchsuchungsmaßnahmen seien erforderlich gewesen, weil ansonsten keine Klarheit über den Umfang der Geschäfte des Beschuldigten zu gewinnen gewesen sei. Er stelle sich einerseits auf seinen Homepages als erfolgreicher Geschäftsmann und Rechtsberater dar, andererseits versuche er in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren seine Tätigkeit als caritativ und wirtschaftlich nicht lukrativ erscheinen zu lassen. Die Verlags- und Vermittlungstätigkeit für englische Kapitalgesellschaften werden als in England ausgeübt dargestellt, was unzutreffend sei.

Zur Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Abgaben und damit zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wurde folgendes ausgeführt:

Für einen Vater von zwei, ab 2010 drei Kindern und Gatten einer einkommenslosen Ehefrau erscheine ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 2.000,00, das von jemandem, der mit rechtlicher Beratung eine hoch qualifizierte Tätigkeit ausübt, wohl auch erwartet werde, als angemessen. Daraus ergebe sich der unten stehende annähernde strafbestimmende Wertbetrag. Bei dessen Ermittlung wurde der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus verdeckten Gewinnausschüttungen der von ihm geführten nicht gemeinnützigen Vereine bezogen und abgeschöpft hat, was möglich gewesen wäre. Dafür sprächen auch seine Angaben im Vermögensverzeichnis vom . Die Aufteilung der Einnahmen aus den verschiedenen Geschäftsbereichen zwischen den Vereinen und dem Beschuldigten als Einzelunternehmer wäre auch derzeit mangels konkreter Orientierungspunkte nicht durchführbar.

Aus der unten stehenden Berechnung sei aber ersichtlich, dass es sich um einen Fall mit erheblicher abgabenrechtlicher Auswirkung handle, zu dessen Aufklärung die angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern auch verhältnismäßig seien.

Darstellung [der] Schätzung [des] Einkommen[s] auf Grund [der] Lebenshaltungskosten:

2005: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

2006: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

2007: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

2008: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

2009: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

2010: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

2011: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

2012: tatsächliches Einkommen € 24.000,00, vGA € 24.000,00, davon KESt 25% € 6.000,00, Gewinn € 18.000,00, davon KÖSt 15% € 4.500,00

Summe [der verkürzten Abgaben]: € 84.000,00 (Finanzstrafakt Bl. 168 ff).

II. In Entsprechung dieser Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden haben Beamte der Steuerfahndung als Organe der einschreitenden Finanzstrafbehörde am tatsächlich die genannte Örtlichkeit in X durchsucht. Diese stellte sich für die Fahndungsbeamten als Mietwohnung mit ca. 90 m2 im Erdgeschoß eines Hauses dar. In der Wohnung fand sich ein Büroraum mit EDV, ebenso gab es ein zur Wohnung gehöriges Kellerabteil (Finanzstrafakt Bl. 192).

A und B sind dort um 08.40 Uhr mit dem PKW der Marke KFZ1, polizeiliches Kennzeichen uuu1, vorgefahren (Finanzstrafakt Bl. 192).

Um 08.45 Uhr wurde dem Beschuldigten durch die beauftragten Organe der Steuerfahndung an der Örtlichkeit eine Ausfertigung der schriftlichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgefolgt (Finanzstrafakt Bl. 184).

Auf die Aufforderung, die oben beschriebenen Gegenstände zur Abwehr einer Durchsuchung der Wohnung freiwillig herauszugeben, antwortete A wie folgt: "Da ich über keine Unterlagen betreffend bisher nicht erklärter steuerpflichtiger Umsätze verfüge, kann ich diese auch nicht freiwillig herausgeben und somit eine Durchsuchung nicht abwenden." (Finanzstrafakt Bl. 184).

Im Anschluss daran wurden in der Zeit von 09.10 bis 14.45 Uhr tatsächlich die Räumlichkeiten der Wohnung an der Anschrift X in Anwesenheit von A und B durchsucht und drei Kartons mit Unterlagen sichergestellt: Belege aus der Geldbörse des Beschuldigten, aus dem Büro des Beschuldigten: 30 Plastikschnellhefter mit Unterlagen über Exekutionssachen, Rechtfertigungen, Vollmachten etc., lose Unterlagen, teilweise aus einer Aktentasche, 26 weitere Plastikschnellhefter, Geschäftsunterlagen, lose Blätter, teilweise aus dem Papierkorb, sowie lose Unterlagen aus einem Koffer im Keller (Finanzstrafakt Bl. 189). Ebenso wurden ein PC (Mac Book) und ein Mobiltelefon sichergestellt (Finanzstrafakt Bl. 191) und die Daten von einem USB-Stick, einem I-Phone und einem Notebook kopiert (Finanzstrafakt Bl. 190).

Durchsucht wurden an diesem Tage auch auftragsgemäß die angeblich im Besitz der B befindlich gewesenen Fahrzeuge der Marke KFZ1, polizeiliches Kennzeichen uuu1, und KFZ2, polizeiliches Kennzeichen uuu2 (Finanzstrafakt Bl. 187).

III. Gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung samt Beschlagnahmen hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, "die Aufhebung des Hausdurchsuchungsbeschlusses samt Aufhebung der Beschlagnahme als rechtswidrig samt der Anordnung sämtliche beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer auszuhändigen und diese beim Finanzamt zu löschen", erkennbar somit, die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung samt erfolgter Beschlagnahmen als rechtswidrig zu erklären und anzuordnen, die dabei beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen und diesbezüglich angelegte elektronische Datensätze zu löschen.

Zur Begründung seiner Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:

"Der erlassene Hausdurchsuchungsbescheid, sowie die darauf gestützte Beschlagnahme war willkürlich, mit - offensichtlich von Dr.F vom Finanzamt Kirchdorf-Perg-Steyr bewusst (l) verfälschten Tatsachen - gestützt und für die Grundlage einer Hausdurchsuchung verfälscht ausgelegt worden. Die Hausdurchsuchung steht in keinem Verhältnis der [zu den] durch Fantasievorstellungen angeführten Steuerhinterziehungen und bedarf jedenfalls einer Korrektur durch das Bundesfinanzgericht.

Über die köstlichen Verdachtsmomente darf sich das Bundesfinanzgericht gerne ein eigenes Bild machen und wird [die] unten konkret mit Beispielen dargelegt!

Das sind zwar harte Anschuldigungen gegen Dr.F, jedoch erscheinen diese im Lichte der Beschwerdeausführungen gerechtfertigt! Man darf von einem langjährigen Finanzbeamten wie Dr.F sehr wohl verlangen, dass es ihm ermöglicht ist, Sachverhalte richtig zu deuten, die sogar ein Volksschüler richtig in eine Richtung lenken kann (sorry, dass ich da ein wenig emotional wirke!).

Auch wurde bei der Hausdurchsuchung über das Ziel hinausgeschossen und stellt dies jedenfalls einen Akt unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, was ebenfalls in Beschwerde gezogen wird (unter anderem wurden private Ordner beschlagnahmt, die überhaupt nichts mit dem Finanzstrafverfahren zu tun haben und auch nichts für die Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können, wie etwa private Klagsordner von A gegen G usw). Diese privaten Akten waren auch nicht Umfang der Beschlagnahmeverfügung!

Hier bekommt die telefonische Aussage des Dr.F gegenüber dem Beschwerdeführer vor ein paar Jahren, dass er die Berichterstattung in der Tageszeitung 'Österreich': 'Exekutor pfändet Finanzamt', noch bitter bereuen werde, ganz neue Züge!

Nur ein paar Leckerbissen, der ach so tollen Beweiswürdigung des Dr.F in seinem Einleitungsbeschluss, der zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme geführt hat:

1. Wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst auf einer Homepage im Internet ausführt, dass er einen Konzern leiten würde ... und sohin von hohen Einnahmen für den Beschwerdeführer auszugehen ist.

Erklärung hierzu: Sogar ein Volksschüler hätte bei genauer Betrachtung der Homepage gesehen und erkannt, dass es sich hier um eine Schmähhomepage von G gegen A handelt, die den Beschwerdeführer herabwürdigen soll. Mittlerweile wurde von A sogar Google geklagt, um diese Homepage zu entfernen (Beweis: Akt des BG H zur GZ hhhh und viele, viele Klagen gegen G)! Mit der inkriminierten Homepage von gggg hat der Beschwerdeführer überhaupt nichts zu tun und hat auch diesbezüglich noch nie ein Wort darauf geschrieben. Der Beschwerdeführer überlegt ebenfalls, eine Fakehomepage ins Internet zu stellen und zu behaupten, dass Dr.F mit erotischen Bildern Millionen verdient, reicht das für eine Hausdurchsuchung bei ihm?

2. Führt unser lieber Dr.F z.B. aus, dass der Beschwerdeführer gut 150 Verfahren beim UVS OÖ geführt hat und hat er dies aus einem Bescheid des UVS OÖ gelesen, sohin ergäben sich hohe Einnahmen für den Beschwerdeführer:

Erklärung hierzu: Jeder unterbelichtete Jurist hätte aus dem Akt erkannt, dass diese Entscheidung ohne meiner Aussage gefällt wurde und eine Gefälligkeitsentscheidung zu Gunsten der RAK OÖ war. Da darf man sich fragen, wo sind denn die 150 Akten, kann mir da jemand die Aktenzahlen nennen? Warum hat denn unser lieber Dr.F nicht beim UVS OÖ nachgefragt, unter welchen Geschäftszahlen die Akten dort geführt wurden? ich bitte ganz dringend, mir die Geschäftszahlen der 150 Verfahren bekannt zu geben, weil ich glaube ich an Alzheimer leide. Der UVS OÖ konnte es schon nicht, dann wird es das FA auch nicht können. Es ist doch ein Leichtes, einen Geschäftsregisterauszug vom UVS OÖ herbeizuziehen und die Anzahl der Verfahren zu vergleichen. Lustig erscheint vielmehr, dass der Großteil der Akten, die der Beschwerdeführer beim UVS OÖ anhängig hatte (als Vertreter), Akten vom Bruder I waren oder eigene Akten! Naja, leider ist mein Bruder flach wie eine Flunder und habe ich hier nie einen Cent gesehen, aber ich bin mir sicher, dass Dr.F die ganzen Verfahren mit Sicherheit nachweisen kann.

3. Eine mustergültige Beweiswürdigung und Verdrehung der Tatsachen lässt sich beliebig fortführen und wird mit Freude in der Verhandlung vorgenommen werden, wo die ganzen Verdächtigungen ganz schnell in Schall und Rauch aufgehen [werden].

Es wäre für das Finanzamt daher ein Leichtes gewesen, durch echte Recherche und nicht durch offenkundig verfälschte Sachverhaltsannahmen, sich ein eigenes Bild zu machen und zu erkennen, dass die Verdachtsmomente von einem gutachterlich als Querulanten betitelten Geistesgestörten G herrühren.

Das Bundesfinanzgericht darf ja gerne einmal bei Mag.J nachfragen (von der Staatsanwaltschaft XX), wie viele Dutzende Anzeigen er schon vom G gegen A (vormals C) zu bearbeiten hatte. Naja, Mag.J ist eben ein Staatsanwalt, der ein Hirn hat und sich nicht auf erfundene Geschichten einlässt und bisher alle Anzeigen zurückgelegt hat (gut 50 Stück österreichweit!)‚ weil sie ohne Substrat und erfunden waren. Bei Dr.F zieht das natürlich, wenn er gegen A was machen kann und stützt sich hierbei auf falsche Tatsachen.

Weiters wurde mit dem Beschwerdeführer keine Niederschrift wegen der Entkräftung der Verdachtsmomente aufgenommen und wurden sämtliche Angaben, dass die Angaben falsch wären, ignoriert!

Der Beschwerdeführer könnte hier noch stundenlang über die ach so tollen Verdachtsmomente des Dr.F, die er blindlings vom ehemals unter vorläufiger Sachwalterschaft gestandenen Kriminellen (mit 8 Vorstrafen wegen übler Nachrede usw.) übernommen hat (Sachwalterschaft beim BG K zur GZ kkkk) berichten, aber wegen Zeitmangel bleibt dies der eventuellen Verhandlung vorbehalten.

Naja, was will man erwarten, wenn man einem Kriminellen wie G, gegen den beim Landesgericht YY schon wieder ein Strafverfahren wegen Verleumdung gegen den Beschwerdeführer behängt, Glauben schenkt.

Da darf man sich dann fragen, wo denn die jährlich mit € 25.000,00 - geschätzten - Einnahmen durch die Vereinstätigkeit sind, die unser Dr.F so zielgerichtet vermutet hat (die Einnahmen des Vereins sind Lichtjahre davon entfernt!). Man kann ja schon erkennen was kommt, jetzt sieht das Finanzamt, dass die Schätzungen Lichtjahre entfernt sind von der Realität, dann muss man zumindest behaupten, dass der Verein nicht gemeinnützig ist, um die Haut zu retten! Alles vorhersehbar und schlichtweg leicht zu kalkulieren.

Die Hausdurchsuchung war sohin willkürlich, unverhältnismäßig und durch eine nicht rechtsstaatliche Vorgehensweise gedeckt. Das Verhalten der Beamten selbst, bei der Hausdurchsuchung, war korrekt und fair. ...

Der Beschwerdeführer hat zwar nicht wirklich Vertrauen in ein Gericht, dass zugleich beim Finanzamt, der belangten Behörde, angesiedelt ist, aber man kann sich ja im Leben immer wieder überraschen lassen, im schlimmsten Fall mit einer Hausdurchsuchung, die natürlich auf bestmögliche Fakten gestützt ist!

Ich muss mich für den Sarkasmus und auch die etwas harten Anschuldigungen entschuldigen, aber jedem normalen Bürger kommt es da hoch, was sich ein Beamter alles mit erfundenen Geschichten erlauben darf! Und wenn das Bundesfinanzgericht eben alles blind absegnen sollte, was ich persönlich vermute, vielleicht fängt ja der EGMR mit einer Beschwerde was an! lm Übrigen ist mir klar, dass ich schon bessere Schriftsätze verfasst habe, aber mich hat eben die Emotion etwas überrannt. Sorry nochmals! Aber ich glaube, das kann man verstehen!"

Soweit diese Ausführungen lediglich den im Schriftsatz genannten Finanzbeamten herabwürdigen und ihm unsubstantiiert einen begangenen Amtsmissbrauch nach § 302 Abs. 1 Strafgesetzbuch bzw. mangelnde Intelligenz unterstellen, sich sohin in ehrenrühriger Weise nicht auf die Sache selbst beschränken, wären sie als Anlass für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach §§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 112 Bundesabgabenordnung (BAO) geeignet. Die Fürsprache des betroffenen Beamten haben aber das Bundesfinanzgericht von einer derartigen Maßnahme Abstand nehmen lassen.

IV. Bereits am war ein Bescheid an die L-Bank auf Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG (in der damals geltenden Fassung) ergangen (Finanzstrafakt Bl. 173 f), welcher ebenfalls am zugestellt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 184).

Konkret wurde in dem gegen A bereits am eingeleiteten Finanzstrafverfahren (Einleitungsbescheid Finanzstrafakt Bl. 163 ff) die genannte Bank ersucht, Auskunft darüber zu erteilen, welche Bewegungen auf dem Konto Nr. qqqqqq, IBAN ATqqqq, BIC LLLL, vom bis laufend stattgefunden haben.

Darüber hinausgehend wurde um Bekanntgabe weiterer bei dem oben angeführten Bankinstitut bestehender Konten, Sparbücher, Depots, Schließfächer, usw. des Beschuldigten mit genauer nummernmäßiger Bezeichnung und Angabe der entsprechenden Filialen, und um die Aushändigung von Unterlagen ab bis laufend ersucht. Insbesondere sollten alle Konten in laufender Rechnung, Sparkonten, Festgeldkonten, Darlehenskonten, Hypothekenkonten, sonstige Kreditkonten, Abrechnungskonten für Wertpapiere, Depotkonten, CpD-Konten und andere bankinterne Konten, wie etwa auch Sammel-, Unter-, Vorläufer- und Zwischenkonten, Unterlagen über Kontoeröffnung und Kontoschließung, Unterkontoeröffnung und -schließung sowie andere vertragliche Änderungen der Kontenbezeichnung, Kreditakten (Kreditanträge, Kreditbeschlüsse, Kreditverhandlungsnotizen, bankinterne Vermerke, eingeholte Auskünfte und ähnliches), Schriftverkehr mit den Beschuldigten, Gegenstände, die sich in Schließfächern, Miet- oder Sammeldepots, Bankpostfächern oder als Verwahrstücke in den Räumen der Betroffenen befinden und Unterlagen und Aufzeichnungen über Tafelgeschäfte offengelegt werden.

Nach Wiederholung der Verdachtslage, wie in der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden dargestellt, wurde in der Begründung des Bescheides zur Erforderlichkeit der Auskünfte wie folgt angegeben:

In dem über Homepage www.zzzz zugänglichen Warenkorb sei das im Spruch angeführte Bank-Konto ersichtlich. Die Homepage ihrerseits stelle die Verbindung zu den vom Beschuldigten als Obmann geführten Vereine her. Demnach benütze es der Beschuldigte zur Abwicklung seiner Geschäfte im Rahmen der fälschlich als gemeinnützig bezeichneten Vereine. Die einzuholenden Bankauskünfte seien erforderlich, weil anders der volle Umfang der Geschäfte des Beschuldigten und der von ihm geleiteten Vereine nicht aufgeklärt werden könne.

In Entsprechung dieses Auftrages zur Auskunftserteilung hat die in diesem Zusammenhang zeugenschaftlich vernommene Bankangestellte M Auskünfte bezüglich des am eröffneten Girokontos qqqqqq, lautend auf C und B, gegeben. Die beiden Genannten sind als Kontoinhaber einzeln verfügungs- und zeichnungsberechtigt gewesen, wobei bspw. die Habenbuchungen im Jahre 2013 kumuliert € 24.431,86 betragen haben (Finanzstrafakt Bl. 193 ff).

Ein weiteres Konto wurde nicht geöffnet (Finanzstrafakt).

V. Mit Anbringen vom hat auch B gegen die am erfolgte Durchsuchung der obgenannten Wohnung in X und der beiden Fahrzeuge Beschwerde erhoben; ebenso hat die Genannte auch Beschwerde gegen die Öffnung der Konten der L-Bank qqqqqq sowie qqqqxx erhoben und dazu ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin sei Mieterin in der Wohnanlage der Wohnbau-GmbH in X, Wohnung 1.

Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin laufe beim Finanzamt Kirchdorf-Perg-Steyr ein Finanzstrafverfahren zur StrNr. 051/2013/00201-0001, welches mit gegen ihn eingeleitet worden sei.

Am  sei bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, zumal der Ehemann einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit verdächtig wäre, die jedoch auf nachweislich falschen Tatsachen beruhte (siehe die hierzu separate Beschwerde ihres Ehemannes). ...

Vorweg möchte die Beschwerdeführerin festhalten, dass die Hausdurchsuchung aller Beteiligten des Finanzamtes mit größter Schonung der Person durchgeführt wurde und am Verhalten (bei der Hausdurchsuchung) keine Beanstandungen zu reklamieren sind. Die Beamten der Steuerfahndung haben sich sehr fair verhalten und sich beim Benehmen nichts zu Schulden kommen lassen.

Jedoch wäre die Hausdurchsuchung nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtswidrig und stelle einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Bei der genannten Mietwohnung, in welcher die Hausdurchsuchung am durchgeführt wurde, sei nämlich alleinig die Beschwerdeführerin Hauptmieterin. Der Beschuldigte A sei nicht als Mieter eingetragen und bewohne nur die Wohnung mit der Beschwerdeführerin und dem minderjährigen Sohn.

Ferner sei die Beschwerdeführerin Besitzerin der PKWs mit den behördlichen Kennzeichen uuu1 und uuu2.

Weiters sei die Beschwerdeführerin Inhaberin der Konten bei der L-Bank, KtNr. qqqqqq und qqqqxx.

Der Beschuldigte A sei nirgends Besitzer oder Eigentümer, jedoch richtete sich jeder Bescheid und jede Handlung gegen den Beschuldigten, formell jedoch nicht gegen die Beschwerdeführerin, die keinen Hausdurchsuchungsbescheid erhalten hat und [der] auch zu keinem Zeitpunkt vorlag.

Es wäre jedoch zwingend notwendig gewesen, auch einen Hausdurchsuchungsbefehl sowie sämtliche erlassenen Anordnungen auch gegenüber die Beschwerdeführerin zu vollstrecken, was nicht geschehen sei.

Es sei unter anderem in das Hausrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, da gegen sie kein Hausdurchsuchungsbefehl vorlag und sohin die Hausdurchsuchung formell rechtswidrig erscheine.

Unter einer Hausdurchsuchung sei die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit zu dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden.

Weshalb es notwendig erschienen sei, eine Heiratsurkunde bzw. private Ordner der Beschwerdeführerin (Leasingverträge) zu beschlagnahmen (die überhaupt nichts mit einer Steuersache zu tun haben), ihren Laptop zu beschlagnahmen usw., obwohl die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Verdächtige war (siehe z.B. Zeugenladung im Finanzstrafakt für den ) und auch keine einzige Handlung der Steuerfahndung gegen sie gerichtet war, erscheine grotesk und hinterfragenswert.

Es wurde daher - obwohl offenkundig rechtswidrig - auch der Hausdurchsuchungsbefehl überschritten, zumal offensichtlich klar sein hätte müssen, dass z.B. eine Heiratsurkunde nichts mit dem Steuerstrafverfahren des Beschuldigten zu tun haben könne.

Laut Rechtslage richte sich aber ein Hausdurchsuchungsbescheid an den Betroffenen, in dessen Hausrecht eingegriffen wird, und das sei nunmal die Beschwerdeführerin und nicht der Beschuldigte A. Die Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmebefehl [wohl gemeint: die Beschlagnahmen] stellten daher einen Akt unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der zu [be]heben sein werde, zumal er bescheidlos gegen die Beschwerdeführerin ergangen sei!

Wie unter anderem schon der - damals noch Unabhängige Finanzsenat - des Landes Steiermark in Graz ausgeführt hat (Entscheidung des UFSG vom , FSRV/0011-G/05), hätte sich der Hausdurchsuchungsbefehl samt der Anordnung der Kontenöffnung und der Durchsuchung der PKW‘s gegen die Beschwerdeführerin richten müssen, zumal sie alleinige Eigentümerin, Besitzerin bzw. Mieterin sei (Beweis: Vernehmung der Beschwerdeführerin, vorzulegender Mietvertrag der Beschwerdeführerin, Leasingverträge der PKW‘s, Kontenübersicht - leider alles beschlagnahmt und daher im Akt aufliegend).

VI. Zu den Beschwerden hat der Amtsbeauftragte folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zu den Beschwerden des A:

Der Beschwerdeführer behauptet eingangs, es seien durch mich Tatsachen bewusst verfälscht worden, lässt aber offen, welche das konkret gewesen sein sollen. Damit erhebt er implizit den Vorwurf eines Amtsmissbrauchs, allerdings ohne Substrat. Dieser Vorwurf ist nur einer Zurückweisung, nicht aber einer Stellungnahme zugänglich.

Der Beschwerdeführer moniert auch die Beschlagnahme von privaten Ordnern, die nicht von der Beschlagnahmeanordnung umfasst gewesen seien. Hierzu ist folgendes auszuführen:

Dem Beschwerdeführer wurde die Durchsuchungsanordnung überreicht, worauf er angab, die Durchsuchung nicht abwenden zu können. Er besitze keine Unterlagen betreffend nicht erklärter Umsätze, wie sie in der Durchsuchungsanordnung genannt wurden (vgl. Niederschrift , 08:45 Uhr).

Die Durchsuchungsanordnung umfasst ausdrücklich auch private Unterlagen, weil in einem Fall ungeklärter Bedeckung des Lebensaufwandes nicht nur geschäftliche Unterlagen Beweisrelevanz besitzen, sondern es unumgänglich ist, sich von den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und seiner Familie ein Bild zu machen. Welche Unterlagen dafür letztlich heranzuziehen und welche unerheblich sind, kann erst nach ihrer eingehenden Sichtung und Prüfung gesagt werden. Dies wird im Rahmen einer Durchsuchung niemals an Ort und Stelle erfolgen können, außer der Betroffene würde hinnehmen, dass die durchsuchenden Beamten viele Stunden (unter Umständen Tage) in seiner Wohnung zubringen. Das wäre dem Betroffenen, aber auch den Durchsuchenden unzumutbar, so dass das Vorbringen darauf hinausläuft, für Hausdurchsuchungen praktisch nicht erfüllbare Bedingungen aufzustellen.

Der Beschwerdeführer erhebt weiters den Vorwurf‚ ich hätte ihn bei einem Telefonat unterschwellig wegen eines Zeitungsartikels 'Exekutor pfändet Finanzamt' bedroht.

Ich habe mit dem Beschwerdeführer überhaupt nie telefoniert. Den oben genannten Zeitungsartikel kenne ich nur als Teil der Beilagen zur Klage der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (vgl. Finanzstrafakt Bl. 94).

Der Beschwerdeführer führt aus, ich hätte die Inhalte einer 'Fake'-Homepage übernommen, die von G lanciert wurde, um daraus den Tatverdacht herzuleiten.

Hier greift der Beschwerdeführer einen tatsächlich unterlaufenen Irrtum auf, zieht daraus aber die falschen Schlüsse. Inhalt und Diktion dieser Homepage, wonach der Beschwerdeführer ein überaus erfolgreicher Rechtsvertreter mit beeindruckender Erfolgsquote wäre und mehrere Firmen leite, weichen von den Inhalten der vom Beschwerdeführer betriebenen Internetseiten kaum ab. Deswegen sind Screenshots der sogenannten 'Fake'-Homepage Teil des Akteninhalts geworden (Finanzstrafakt Bl. 140-142). Die Ausführungen auf dieser Homepage waren aber nicht ausschlaggebend für die Gewinnung der Verdachtsmomente, weil dazu genügend andere Beweismittel vorlagen, die auch Zahlenmaterial beinhalteten. Dazu wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Beschwerdeführer moniert weiter, ich hätte offenbar aufgrund meiner Unterbelichtung fälschlich angenommen, der Beschwerdeführer hätte 150 Verfahren vor dem UVS Oberösterreich geführt, ohne zu erheben, ob dies tatsächlich so gewesen sei. Ich wäre außerdem auf eine Gefälligkeitsentscheidung zugunsten der Rechtsanwaltskammer hereingefallen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre. Diese Darstellungen entbehren jeder Grundlage und verdrehen die Tatsachen.

Das im Akt zitierte und als Verdachtsmoment herangezogene UVS-Erkenntnis (Finanzstrafakt Bl. 149 bis 162) analysierte lediglich die Inhalte der Homepages des Beschwerdeführers, in denen dieser selbst die Zahl der Verfahren darlegte, in welchen er eingeschritten ist (Bl. 155 im Akt).

Davon, dass diese Verfahren sämtlich vor dem UVS Oberösterreich stattgefunden hätten, war nie die Rede. Diese Aufstellung ergibt für die Jahre 2005 bis 2010 eine Anzahl von über 150 Verfahren. Daraus lässt sich wohl das gewerbsmäßige Tätigwerden des Beschwerdeführers ableiten.

Das Verlangen des Beschwerdeführers, zur Begründung eines Tatverdachtes müssten auch noch die Geschäftszahlen der Verfahren recherchiert werden, die schließlich bei den unterschiedlichsten Behörden stattgefunden haben können, stellt wiederum so exklusive Ansprüche an den Tatverdacht, dass ein solcher praktisch nie entstehen könnte.

Dass der Beschwerdeführer schließlich in diesem Verfahren vor dem UVS OÖ nicht gehört wurde, liegt daran, dass er unentschuldigt der Verhandlung fernblieb (Bl. 151 im Akt).

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass mit ihm keine Niederschrift wegen der Entkräftung der Verdachtsmomente aufgenommen worden wäre, und seine Angaben ignoriert worden wären, wonach die Vorwürfe falsch wären.

Dies ist insofern unzutreffend, als seine Angaben in der Niederschrift zur Abwendung der Durchsuchung vom , 08:45 Uhr, in diesem Sinne zu verstanden werden können und von der Finanzstrafbehörde auch so verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen andeuten will, dass daraufhin die Durchsuchung hätte unterbleiben müssen, so übersieht er, dass das bloße Bestreiten eines Tatverdachts ihn keineswegs beseitigt. Es gibt auch keine Bestimmung, die anordnete, dass anlässlich einer Durchsuchung oder gar an ihrer Stelle eine förmliche Beschuldigtenvernehmung stattzufinden hätte.

Im Übrigen wurde am , also nach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen, eine Beschuldigtenvernehmung mit dem Beschwerdeführer veranstaltet, bei der er es vorzog, die Aussage zu verweigern.

Die Ausführungen zur Schätzung der Einnahmen der Vereinstätigkeit bestreiten die Bescheidinhalte des Einleitungsbescheides bzw. der Hausdurchsuchungsanordnung, ohne konkretes Vorbringen. Auf die zitierten Bescheide wird daher verwiesen.

Zu den Beschwerden der B:

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich finanzstrafbehördliche Maßnahmen, wie die Anordnung der Hausdurchsuchung, die Durchsuchung der von ihr besessenen PKWs und die Öffnung zweier Konten vorgenommen wurden, ohne dass an sie gerichtete Bescheide vorgelegen wären, welche diese Maßnahmen anordnen.

Es sei nicht notwendig gewesen, Urkunden und private Ordner zu beschlagnahmen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, wie eine Heiratsurkunde und Leasingverträge und ihren Laptop.

Dazu führt die Finanzstrafbehörde wie folgt aus:

Es trifft nicht zu, dass zwei Bankkonten geöffnet wurden, sondern es wurde nur jenes Konto abgefragt, welches auf den Homepages genannt wurde, für die der Beschwerdeführer verantwortlich ist. Dazu wird auf den Bankauskunftsbescheid und die Niederschrift vom mit der Zeugin M verwiesen.

Dass die Durchsuchungsanordnungen und der Bankauskunftsbescheid nicht an B gerichtet waren, entspricht der geltenden Rechtslage. Durchsuchungen können auch in Räumlichkeiten vorgenommen werden, die nicht dem Verdächtigen oder Beschuldigten zuzuordnen sind und Bankauskünfte können auch über Konten eingeholt werden, deren Inhaber nicht der Beschuldigte ist, wobei sich der Auskunftsbescheid an die Bank zu richten hat.

Hinsichtlich der Beschlagnahme von privaten Unterlagen wie Heiratsurkunde und Leasingverträgen wird auf die Ausführungen weiter vorn verwiesen. Die Heiratsurkunde im Speziellen wird, wenn dies nicht ohnehin schon geschehen ist, der Beschwerdeführerin jederzeit auf Verlangen zurückgegeben werden."

VII. Die Verfahren bezüglich der obgenannten Beschwerden des A und der B, in die Zuständigkeit desselben Richters des Bundesfinanzgerichtes fallend, wurden ob ihrer Konnexität in sinngemäßer Anwendung der §§ 61, 157 Abs. 1 FinStrG zu einem Verfahren verbunden.

VIII. In einem Anruf beim verfahrensführenden Richter am  hat A aus eigener Initiative ausdrücklich erklärt, er und seine Gattin B hätten nachweislich bereits Schriftstücke an das Bundesfinanzgericht gesendet, mit welchen sie jeweils ihre Beschwerden zurückgezogen hätten.

Derartige Anbringen sind beim Bundesfinanzgericht aber nicht eingelangt.

In einem weiteren Telefonat vom hat A auf Vorhalt, dass die Poststücke mit den Rücknahmeerklärungen nicht eingelangt sind, nochmals bestätigt, dass er und seine Gattin ihre Beschwerden mit eingeschriebenen Briefen zurückgezogen hätten; warum diese jetzt nicht eingelangt seinen, wäre ihm unerklärlich. Er werde aber noch am selben Tage nochmals gleichartige Eingaben per Telefax an das Bundesfinanzgericht senden.

Auch diese Anbringen sind beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt.

Irgendeine weitere Kontaktaufnahme mit dem Gericht, bspw. weil etwa ein technisches Gebrechen bei der Datenübermittlung aufgetreten wäre, hat nicht stattgefunden.

In Anbetracht der Unwahrscheinlichkeit einer Ereigniskette dergestalt, dass gerade in ein und derselben Rechtssache vier Poststücke (nämlich die beiden angeblichen Einschreibbriefe und dann wieder die diesbezüglichen Faxsendungen) spurlos auf dem Weg zum Bundesfinanzgericht verschwunden wären oder aufgrund irgendwelcher Unzulänglichkeiten nicht beim Empfänger eingelangt sind, ohne dass dies dem Absender in Form eines Postfehlberichtes oder einer Fehlermeldung des Faxgerätes etc. zur Kenntnis gelangt wäre, dennoch aber trotz bekannter E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Gerichtes eine weitere Kommunikation mit diesem unterlassen wurde, ist es wahrscheinlich, dass entweder von vornherein gar keine Anbringen per schriftlicher Eingabe oder per Telefax getätigt wurden oder dass zumindest die Nachreichung der Schriftstücke per Telefax wissentlich, aus welchen Gründen oder Motiven auch immer, unterblieben ist.

Solange aber entsprechende Anbringen über eine Zurücknahme erhobener Beschwerden beim Bundesfinanzgericht in verfahrensrelevanter Form (mündlich, schriftlich oder per Fax) nicht eingelangt sind, bleiben derartige Beschwerdeverfahren trotz entsprechender fernmündlicher Wissensmitteilungen (in Form telefonischer Beteuerungen, dass entsprechende Prozessanbringen über die Zurücknahme der Rechtsmittel übersendet worden wären oder werden würden) weiterhin anhängig und sind entsprechend fortzusetzen. Die fernmündlichen Darlegungen des A alleine sind kein relevantes Prozessanbringen (vgl. bereits ). 

Die von den Beschwerdeführern selbst beantragte mündliche Verhandlung war daher wie angekündigt am durchzuführen.

A und B sind trotz ordnungsgemäßer Ladung (eigenhändige Übernahme jeweils am ) nicht erschienen, ohne dass eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Bundesfinanzgericht erfolgt wäre.

Dies mag darin liegen, dass - so die Würdigung der Aktenlage durch das Bundesfinanzgerichtes - sich die Beschwerdeführer in Kenntnis des Nichteinlangens der Rücknahmeanträge entschieden haben, dennoch der Verhandlung fernzubleiben.

Für den Fall aber, dass sie sich in Unkenntnis vom Nichteinlangen ihrer Rücknahmeanträge befunden hätten (sie also davon ausgegangen wären, dass die Verfahren bereits vor dem bekannten Verhandlungstermin beendet gewesen wären), ist auszuführen: Beschwerdeführer, die auf eine ihnen ansich von der Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtsrichtigkeit behördlichen Handelns im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens und auf ein darin vorgesehenes Parteiengehör bewusst verzichtet haben (weil sie ihre Beschwerden zurückgezogen haben), sind in ihrer Interessenslage nicht dadurch beeinträchtigt, wenn gerade dieses gar nicht mehr gewollte Parteiengehör (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, zu der sie geladen sind, sie aber in der Annahme, dass sie gar nicht mehr stattfinden würde, nicht erscheinen) eben nicht stattgefunden hat. Dies hinderte wohl auch die erfolgreiche Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen nach § 167 Abs. 1 FinStrG, weil die Beschwerdeführer, die ohnehin auf ihre Einrede einer Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Amtshandlungen verzichten wollten, durch die Versäumung der Verhandlung unter diesen besonderen Umständen keinen Rechtsnachteil mehr erleiden konnten.

IX. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG in der Fassung des Art. 1 Z. 37 lit. a FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem , ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist (hier: der Beschuldigte A und die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung an der Anschrift X lebende Ehegattin B), berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchungen Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: an das Bundesfinanzgericht) zu erheben. A hat gegen beides Beschwerde erhoben; B hat sich bei ihrer Beschwerde auf die Durchführung der Hausdurchsuchung an der genannten Anschrift beschränkt.

Soweit auch die beiden genannten Fahrzeuge durchsucht worden sind, wurde eine unmittelbare finanzstrafbehördliche Zwangsgewalt ausgeübt, wobei wohl jedenfalls derjenige, in dessen Gewahrsame sich jeweils das Fahrzeug befunden hat, als Betroffener beschwerdeberechtigt ist; haben sich die Fahrzeuge im Gebäude befunden, beispielsweise in einer zur durchsuchten Mietwohnung gehörenden Garage, erstreckte sich das Hausrecht auch auf die im Gebäude befindlichen Fahrzeuge. Wären die Fahrzeuge selbst ihrer Bestimmung nach gleich einer Räumlichkeit verwendet worden (bspw. ein Wohnwagen oder Wohnmobil), wären sie als "sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten" zu qualifizieren gewesen (vgl. ; ). Der Unterschied liegt darin, dass im Falle einer Durchsuchung eines unter dem Schutz eines Hausrechtes stehenden Fahrzeuges eine Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden benötigt wird.

Im FinStrG fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Durchsuchung von Gegenständen außerhalb eines besonders geschützten Hausrechtes - so findet sich keine ausdrückliche Bestimmung entsprechend der Ermächtigung der Kriminalpolizei gemäß § 120 Abs. 2 StPO, Durchsuchungen nach § 117 Z. 2 lit. a StPO (die Durchsuchung eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses, soweit nicht nach § 117 Z. 2 lit. b StPO vom Hausrecht geschützt) bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen (nämlich dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind, § 119 Abs. 1 StPO) von sich aus durchführen zu können (im Sinne von "dürfen").

Man könnte eventuell von einer echten Rechtslücke auszugehen, die aber im Wege der Analogie zu schließen wäre: So wäre kein Grund erkennbar, warum nicht Gegenstände wie bspw. Kraftfahrzeuge, die sich außerhalb des Schutzes eines Hausrechtes befinden, bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen, die für die Durchsuchung dieser Gegenstände innerhalb eines Hausrechtes erforderlich wären, ebenfalls durchsucht werden dürfen, wobei es analog wie laut StPO ebenfalls keiner speziellen Anordnung (dort: einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Bewilligung bei Durchbrechung des Hausrechtes) bedarf. Obwohl somit die Organe der Finanzstrafbehörde diese Durchsuchungen aus Eigenem durchführen hätten dürfen, liegt übrigens - siehe oben - sogar eine Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden vor.

Man könnte aber die Fahrzeuge auch im Gesamten als Gegenstände verstehen, welche als Beweismittel in Betracht kommen und solcherart zu behandeln sind. Dabei wäre die Durchsuchung der Fahrzeuge gleichsam eine gelindere Variante einer Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG.

Wo sich nun die durchsuchten Fahrzeuge bei ihrer Durchsuchung konkret befunden haben, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, doch wird wohl im gegenständlichen Fall die diesbezügliche Beschwerde der B als behauptete Besitzerin und gleichzeitige (Mit-)ausüberin des tangierten Hausrechtes an der obgenannten Anschrift jedenfalls zuzulassen sein.

X. Zur Frage der Legitimation der B, gegen eine behauptete Öffnung der Konten bei der L-Bank KtNr. qqqqqq und qqqqxx im März 2014 Beschwerde erheben zu dürfen:

Im März 2014 hat hinsichtlich der Kontoöffnungen im Zuge eines Finanzstrafverfahrens folgende Rechtslage gegolten:

§ 99 FinStrG idFd BGBl I 2014/13 mit Wirksamkeit bis zum hat gelautet:

"(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß. .....

(6) Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automatisationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieses hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen."

§ 99 FinStrG idFd BGBl I 2014/105 mit Wirksamkeit bis zum hat gelautet:

"(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß. Soweit dies der zur Auskunft verpflichteten Person zumutbar ist, sind elektronische Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu übermitteln, dass diese elektronisch weiterverarbeitet werden können. .....

(6) Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieses hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen."

Mit anderen Worten, im März 2014 und folgend ist lediglich dem betroffenen Kredit- oder Finanzinstitut die Möglichkeit eingeräumt gewesen, gegen einen Auskunftsbescheid zwecks Kontoöffnung Beschwerde zu erheben, nicht jedoch einem Inhaber eines von der Auskunft betroffenen Bankkontos, selbst wenn dieser Beschuldigter in dem Anlass gebenden Finanzstrafverfahren gewesen ist. Letzteres war insoweit bedenklich, als mit dem Beschuldigten einerseits die Beschwerdemöglichkeit gegen den damaligen Einleitungsbescheid genommen worden war (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2010/104) und gerade dieser Umstand einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Falle einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) zuvor den Verfassungsgerichtshof veranlasst hatte, der schriftlichen Verständigung über die erfolgte Einleitung eine normative Wirkung und damit Bescheidqualität einzuräumen (), andererseits er aber auch gegen die Öffnung seines Bankkontos (weil jetzt gegen ihn ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden ist) kein Rechtsmittel erheben konnte. Diese Diskrepanz hat aber in jüngster Zeit durch das Verblassen des Bankgeheimnisses als hohes Rechtsgut und solcherart als besondere Eigentümlichkeit der österreichischen Rechtsordnung sehr an Bedeutung verloren.

Überdies wurden mit Wirkung ab dem durch Art 9 Z. 11 lit. d des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118, die diesbezüglichen Bestimmungen des § 99 Abs. 6 FinStrG dahingehend geändert, dass nicht mehr wie bisher das Kredit- oder Finanzinstitut, sondern der Beschuldigte und die aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen beschwerdeberechtigt sind:

"[§ 99 FinStrG] (6) Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des BankwesengesetzesBWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und KonteneinschaugesetzKontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4."

Fraglich ist, was unter "aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen" zu verstehen ist.

Auskunft gibt wohl der Umstand, dass § 99 Abs. 6 FinStrG der insoweit korrespondierenden Bestimmung des § 116 Strafprozessordnung - StPO ( Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte, nunmehr: Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte) nachgebildet ist.

Demnach definiert § 109 Z. 3 StPO die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte wie folgt:

„a. die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung,

b. die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über die Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit in Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.“

Unter einer „Geschäftsverbindung“ ist laut Fabrizy, StPO12 § 109 Rz 4 nicht nur eine länger andauernde Beziehung zwischen Kreditinstitut und Kunden, sondern – im Sinn des § 38 Abs. 1 BWG – jede geschäftliche Kontaktaufnahme des Kunden mit einer Bank zu verstehen, selbst wenn sie zu keinem Rechtsgeschäft führt. Somit sei auch die Auskunft über ein einzelnes Bankgeschäft wie die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto, das Wechseln von Geld, das Einlösen eines Schecks und das Benützen eines Bankomaten umfasst, worauf auch der programmatische Titel der Z. 3 „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ hinweise.

Insoweit wäre ein aus einer derartigen (auch einmaligen) Geschäftsverbindung – vom Beschuldigten verschiedener - Verfügungsberechtigter bspw. der Inhaber eines fremden Bankkontos, auf welches der Beschuldigte eine Bareinzahlung oder eine Überweisung vorgenommen hat, beschwerdeberechtigt. Ebenso wäre ein vom Beschuldigten verschiedener „Verfügungsberechtigter aus einer Geschäftsverbindung“ z.B. der Inhaber des Bankkontos, von welchem aus eine Überweisung an den Beschuldigten erfolgt ist, oder - wie im gegenständlichen Fall - die Inhaberin eines Bankkontos, welches vom Beschuldigten für seine eigenen Geschäftszwecke verwendet wird, beschwerdeberechtigt.

Diese Inhaberin eines solchen Bankkontos, hier B, wäre nunmehr aufgrund ihrer geschäftlichen Beziehung mit dem Bankinstitut, durch welche ihr als Kontoinhaberin eine Verfügungsberechtigung eingeräumt ist, - neben dem Beschuldigten selbst - beschwerdeberechtigt.

Diese neue Verfahrensrechtslage ist mangels entsprechender Ausnahmebestimmungen (Vgl. § 265 Abs. 1x FinStrG) auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Beschwerdeverfahren anzuwenden, weshalb das Rechtsmittel der B insoweit auch nicht zurückzuweisen ist.

Zur Entscheidung in der Sache wurde erwogen:

A. Zur Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden am :

Die damals diesbezüglich bestehende Rechtslage hat gelautet:

"D. Hausdurchsuchung und ... .

§ 93. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. .....

(7) Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben."

Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen somit Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Beschuldigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den gegenüber ihm erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten).

Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, oftmals nicht bekannt ist. Es ist dem Spruchsenatsvorsitzenden daher nicht verwehrt, wie im gegenständlichen Fall eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen (vgl. , 0156; ; ; ), zumal diese ohnehin sehr präzise ausgefallen ist.

Die schriftliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erteilt gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG der Vorsitzende desjenigen Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde; dies war im gegenständlichen Fall betreffend den - so die Verdachtslage - als Einzelunternehmer bzw. als Entscheidungsträger der genannten juristischen Personen agierenden A der tatsächlich einschreitende Spruchsenatsvorsitzende als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde.

Ein derartiger Verdacht hat objektivierbar "begründet" zu sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.

Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ).

Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

Dieser Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben (und deren Durchführung) bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung (und Durchführung) nicht an (; , 0131, 0132; , 0041; , 0182; ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung und der Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. ).

Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Einkommensschätzung aufgrund der erschließbaren Lebenshaltungskosten vorgenommen worden ist: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat sich nun zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchungen unter anderem folgende Aktenlage ergeben:

C bzw. A hat bereits in der Vergangenheit viele Jahre hindurch als selbstständiger Unternehmer bzw. Dienstleister am Geschäftsleben mit diversen Projekten teilgenommen, wobei er aber wohl das Schwergewicht seiner gewerblichen Betätigung auf die Aquirierung von Kunden und von deren Geldmittel, weniger aber auch auf die tatsächliche bzw. auch vollständige Erbringung der den Geschäftspartnern versprochenen Leistungen gelegt hat.

Aus diesem Grunde ist er auch mit Urteil des Landesgerichtes XX vom , Gz Hvxxx, bestätigt durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 15 Os 54/06i, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A./), des Vergehens des versuchten Geldwuchers nach §§ 15, 154 Abs 1 StGB (B./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB (C./) und des Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs. 1 erster Fall StGB (D./) schuldig erkannt worden.

Nach dem Strafurteil hatte er in XX und anderen Orten

A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese mit einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I.) durch die Vorspiegelung, ein zahlungswilliger Kunde bzw Vertragspartner zu sein,

1.) in der Zeit von April 1999 bis Juni 1999 in yyy Johann L***** dadurch, dass er über seine Mitarbeiter Herbert P*****, Herfried J*****, Mario F*****, Michael H***** und Christian Fr***** wiederholt Waren in dessen Malereibetrieb unter der Zusage späterer Zahlung abholen ließ (Schaden insgesamt € 1.204,57),

2.) in der Zeit zwischen Ende Oktober 1998 bis Ende März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der G***** zu Warenlieferungen (Schaden abzüglich rückgestellter Waren insgesamt € 13.920,98),

3.) in der Zeit von Mitte November 1998 bis Mitte März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der S***** GesmbH zu Warenlieferungen (Schaden insgesamt € 9.566,66),

4.) in der Zeit ab bis Mitte November 1999 Verfügungsberechtigte der Be***** GesmbH in einer nicht näher feststellbaren Mehrzahl von Angriffen zur Lieferung von Geschenkartikeln (Schaden insgesamt zumindest € 2.500,00),

5.) im September 1999 Verfügungsberechtigte der Rechtsanwaltspartnerschaft He***** zur Durchführung seiner rechtsfreundlichen Vertretung in den Verfahren Cxx1, Cxx2 und Cxx3, jeweils des Bezirksgerichtes XX, sowie zu seiner rechtsfreundlichen Beratung (Schaden insgesamt € 1.652,19),

6.) im Februar 2000 Johann Pi***** zur Vermietung von Betriebsräumlichkeiten um eine Monatsmiete in Höhe von € 436,04 (Schaden in Höhe einer dreifachen Monatsmiete und sohin zumindest € 1.308,12),

7.) am Josef Ba***** zur Durchführung eines Transportes (Schaden € 654,06),

8.) am Alfred W***** zur Betankung seines Pkws (Schaden € 49,42),

9.) im Juni 2000 Christian Bruno Jä***** zur Durchführung von Werbeeinschaltungen auf Video-Wänden (Schaden € 2.495,88), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 1.601,91 aufgrund der Abschaltung des Spots unterblieb,

10.) im Oktober und November 2000 Josef Reinhold Br***** zum wiederholten Betanken von Kraftfahrzeugen (Schaden insgesamt € 1.633,69),

11.) im August 2000 Wilfried M***** zur Überlassung einer E-Mail-Adresse sowie von Soft- und Hardware (Schaden insgesamt € 4.120,99),

12.) in der Zeit vom bis Anfang November 2000 Dr. Albin Wa***** zur Erteilung von Rechtsberatung sowie rechtsfreundlicher Vertretung in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren (Schaden insgesamt € 3.451,96),

13.) im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** zur wiederholten Lieferung von Waren (Schaden insgesamt € 759,85),

14.) im Jänner/Februar 2002 Michael Sch***** durch die Vorspiegelung, dessen Katze hätte am seinen Pkw der Marke Opel Frontera beschädigt, und indem er zu Cxx4 des Bezirksgerichtes XX einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkte, zur Zahlung eines Geldbetrages von € 4.198,12, wobei die Tatvollendung durch Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens seitens Michael Sch***** unterblieb,

15.) im Verlauf der Jahre 2001 und 2002 Verfügungsberechtigte der Wi***** GesmbH & Co KG zur Einschaltung von Inseraten in den OÖ Nachrichten (Schaden insgesamt € 2.271,18),

16.) im Mai 2002 Verfügungsberechtigte der K***** GesmbH zu Materiallieferungen für die Errichtung eines Volleyballplatzes (Schaden insgesamt € 2.232,95),

17.) im Mai 2004 Verfügungsberechtigte der Sa***** mbH & Co KG zur Einschaltung eines Inserates beginnend mit bis namens des Vereines „++*****" (Schaden € 107,40);

II.) durch die Vorspiegelung in in verschiedene Printmedien gesetzten Inseraten und in persönlichen Gesprächen, für finanzschwache Kunden Sanierungskonzepte zu erstellen und im Wege der Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) Kredite zu verschaffen (a./), bzw für Kunden in England registrierte Gesellschaften (Limited Companies) zu gründen (b./), bzw Kredite zu verschaffen (c./), bzw sonstige Leistungen zu erbringen (d./), zu Zahlungen für und im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen, bzw teils zum Zwecke der Kreditbeschaffung,

1.) Ende Juli bis Ende August 2001 Josef Schr***** zu Zahlungen für eine Limited-Gründung sowie für Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Pachtvertrag, der Durchführung eines Gläubigerausgleiches und einer Umschuldung (Vorspiegelung im Sinne A.II.b./ und d./, im Folgenden kurz „b./ und d./", Schaden € 4.447,58), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 1.831,36 aufgrund der Zahlungsverweigerung des Josef Schr***** unterblieb,

2.) in der Zeit zwischen Anfang Juli bis Ende September 2001 Charlotte R***** für eine Limited-Gründung sowie zur Kreditbeschaffung (a./ und c./, Schaden insgesamt € 5.476,55),

3.) im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden € 726,73),

4.) in der Zeit von Juli bis Mitte Oktober 2001 Werner Ho***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt € 2.424,30),

5.) in der Zeit von Juni bis Anfang August 2001 Reinhold Fri***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden € 1.813,91), wobei die Tatvollendung auf Grund der Zahlungsverweigerung des Reinhold Fri***** unterblieb,

6.) in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte Juli 2001 Hans Jürgen Schi***** für eine Limited-Gründung und Beratungstätigkeit (a./ und d./, Schaden insgesamt € 8.459,12),

7.) in der Zeit von Anfang Juli bis Andreas Ka***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors und für sonstige nicht näher feststellbare Leistungen (a./ und d./, Schaden insgesamt € 5.476,56),

8.) in der Zeit von Anfang Juli 2001 bis Heidi Elisabeth Bi***** (früher We*****) für eine Limited-Gründung (b./, Schaden insgesamt € 2.616,22),

9.) im September 2001 Wilhelm I***** für verschiedenen Büroaufwand (d./, Schaden insgesamt € 1.744,15).

10.) im August 2001 Markus E***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen eines Secretary und Directors (a./ und d./, Schaden € 4.168,44), wobei die Tatvollendung durch die Zahlungsverweigerung des Markus E***** und die zum Verfahren Cxx5 des Bezirksgerichtes Innsbruck erfolgte Klagsabweisung unterblieb,

11.) im September/Oktober 2001 Anton Fe***** für eine Limited-Gründung zur Kreditbeschaffung sowie für Notarkosten (a./ und d./, Schaden insgesamt € 3.633,64),

12.) in der Zeit vom 13. September bis Wolfang Mo***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors, sowie für Leistungen betreffend Firmenverwaltung, Beratungstätigkeit, Firmensitz und Erstellen eines Sachverständigengutachtens (a./ und d./, Schaden insgesamt € 11.450,26),

13.) in der Zeit von Oktober bis Josef Pr***** für die Zurverfügungstellung eines Sicherheitscodes (d./, Schaden € 2.180,19),

14.) im September 2001 Regina Schn***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt € 2.616,22),

15.) im September 2001 Karl T***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen von Treuhändern (a./ und d./, Schaden € 2.616,22), wobei die Tatvollendung aufgrund dessen Zahlungsverweigerung unterblieb,

16.) in der Zeit von Ende September/Anfang Oktober bis Harald Ha***** für eine Limited-Gründung sowie Bereitstellen eines Secretary und Directors (b./ und d./, Schaden insgesamt € 7.674,25),

17.) im September 2001 Erich U***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden € 2.616,22),

18.) im Oktober 2001 Alois Pö***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden € 3.778,99),

19.) im Oktober 2001 Alfred Bis***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden € 2.906,91), wobei die Tatvollendung durch dessen Zahlungsverweigerung unterblieb,

20.) im Oktober 2001 Emma Li***** für eine Limited-Gründung sowie Leistungen für Beratungen (a./ und d./, Schaden € 2.091,16),

21.) im November 2001 Hannes Schie***** durch die Vorspiegelung des Vorliegens einer Kreditzusage zur Zahlung von Geldbeträgen (c./, Schaden insgesamt € 886,62), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 552,31 aufgrund der Zahlungsverweigerung durch Hannes Schie***** unterblieb;

B.) die Zwangslage eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, für die Vermittlung eines Darlehens einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, und zwar im November 2001, indem er von Silvana Er***** für die Vermittlung eines Kredites über € 65.405,55 eine Provision in Höhe von € 6.177,19 verlangte und die angeführte Summe zu Cxx6 beim Bezirksgericht Bregenz einklagte, wobei die Tatvollendung durch das abweisende Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom unterblieb;

C.) [betrügerische Krida begangen: im Urteil des OGH nicht ausgeführt];

D.) gewerbsmäßig die Zwangslage nachgenannter Personen dadurch ausgebeutet, dass er sich für die Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) nachfolgende Geldleistungen gewähren ließ, die in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung (€ 1.064) standen, und zwar

1.) in der Zeit von April bis Mitte August 2001 des Johann Kü***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von € 2.616,22,

2.) im Mai 2001 des Friedrich und der Susanne Pu***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von € 3.402,54, sowie

3.) vom 27. August bis des Wilhelm I***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von € 4.069,68 (Inhalt OGH-Urteil).

Der hier beschriebene Tatzeitraum endet in der Regel (mit einer erkennbaren Ausnahme) im Jahre 2002, wohl auch weil aufgrund des kriminalpolizeilichen Ermittlungsdruckes der Gestaltungsfreiraum des Beschuldigten eingeschränkt war. Wenn diese deliktischen Geldquellen versiegt sind oder eingeschränkt waren, ergibt sich zu Gunsten des Beschuldigten auch die Schlussfolgerung, dass seine Geschäfte nunmehr auch eine reale wirtschaftliche Basis erhalten haben.

Die Erhebung einer Abgabe (hier: der Einkommensteuer) wird übrigens nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO).

Laut dem Obersten Gerichtshof ist entscheidend für die Steuerpflicht, ob der zu beurteilende Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze erfüllt (, ÖstZB 1998, 840 = SSt 63/9; , ÖstZB 2001/279, 396; ; ; ; ); vgl. bspw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ; ; , , wonach zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG auch solche gehören, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, z.B. Bestechungsgelder oder Warendiebstähle; in diesem Sinne auch , betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder, sowie , und , hinsichtlich der Beträge, die sich ein Gemeindesekretär und ein Landesbeamter durch Missbrauch der Amtsgewalt verschafft hatten; im gleichen Sinn z.B. Braunsteiner/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. GL § 25 Anm 10; - kritisch zur Beurteilung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit z.B. Doralt, RdW 2010, 308.

Der OGH verweist damit auf die abgabenrechtliche Wertung derartiger Sachverhalte, wenngleich sich die Strafgerichte bei der Beurteilung dieser - aus ihrer Sicht - Vorfrage nicht an die Judikatur im Abgabenverfahren gebunden fühlen (vgl Fabrizy, StPO12 § 15 Rz 1).

Keineswegs bringt der Oberste Gerichtshof damit aber zum Ausdruck, dass etwa ansich einkommensteuerbare Einkommensteile, wenn Art und Weise deren Erwerbes gerichtlich oder verwaltungsbehördlich (z.B. wegen Winkelschreiberei) strafbar wären, aus diesem Grunde nicht steuerbar gestellt wären:

Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus - dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden - Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zB durch Erpressung, Auftragsmord [gemeint wohl eher Mord; der Sold eines Auftragsmörders wäre möglicherweise als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durchaus einkommensteuerpflichtig]) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1998 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners [zumindest vorerst] als legal dastellten (, wonach die Erlöse aus dem Handel mit Metalldruckbildern steuerpflichtig ist, auch wenn die Käufer über den Verwendungszweck der Erlöse getäuscht werden; , Steuerpflicht der Einnahmen aus Menschenhandel und organisierter Prostitution; , Steuerpflicht der Einkünfte aus dem Verkauf von Scheinrechnungen sowie der Unterlassung der Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen und vom Erwerber tatsächlich überlassenen Umsatzsteuer; , Steuerpflicht der Honoare für Beratungs- und Vermittlungsleistungen, welche mit betrügerischem Vorsatz nicht erbracht wurden; , Steuerpflicht der durch einen Bankfilialleiter veruntreuten Kundengelder; , KESt-Pflicht bezüglich der ausgeschütteten Mittel aus zuvor von der Gesellschaft betrügerisch erlangten Krediten; , Untreuehandlungen zum Nachteil einer Mitgesellschafterin, verbunden mit der Nichtversteuerung des solcherart erlangten Gewinnanteiles).

In diesem Sinne auch das Bundesfinanzgericht, zuletzt in seinen Entscheidungen vom , RV/6300004/2013 (wonach betrügerisch von den Arbeitnehmern eines Auftraggebers eines selbständigen Lohnbuchhalters erlangte Geldmittel einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen) oder vom , RV/4300004/2013, RV/4300005/2013 (wonach von einem Arbeitnehmer veruntreute Geldmittel seines Arbeitgebers ebenfalls steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Z 1 Einkommen­steuergesetz (EStG) 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es laut dem Verwaltungsgericht, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. ; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. z.B. ). Es steht gemäß § 23 Abs. 2 BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen (vgl. z.B. ).

Wenn ein Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. z.B. ; ). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers - etwa durch Veruntreuung oder Untreue - verschafft (vgl. z.B. ; ; ; ).

Für andere Einkunftsarten gilt laut Verwaltungsgericht im Übrigen Entsprechendes (vgl. z.B. , dort zur widerrechtlichen Bereicherung durch einen Konsulenten und Machthaber in einer GmbH - wobei konkret festzustellen ist, dass die Person, der der rechtswidrige Vorteil zugekommen ist, eine einkommensteuerliche Tätigkeit entfaltet hat und dass ein Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem Vermögensvorteil besteht; , zur Bereicherung eines solcherart Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielenden Obmannes eines Unterstützungsvereines; , zur Bereicherung eines aus der Täuschung seines Arbeitgebers möglicherweise gewerbliche Einkünfte erzielenden Technikers; , zur Bereicherung eines Leiters einer Bankfiliale durch rechtswidrige Behebung von Geldern der Bankkunden).

Deshalb liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dann vor, wenn ein Unternehmer eine ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Klienten gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nicht nur die vertraglich mit den Klienten verein­barten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechts­anspruch besteht und die sich der Unternehmer gegen den Willen seiner Klienten – etwa durch Betrug, Veruntreuung oder Untreue – verschafft (vgl. , unter Hinweis auf ; ; und ; , RV/4300005/2013; ).

Der Beschuldigte hat seit 2003 keine Einkünfte mehr erklärt (Finanzstrafakt Bl. 1 verso).

Einerseits ist unklar, aus welchen Mitteln der Beschuldigte all die Jahre über seit 2005 die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie bestritten hat; ein Teil hat sicher aus lukrierter Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Krankengeld und Arbeitslosenbezug bestanden (siehe Versicherungsdatenauszug, Finanzstrafakt Bl. 30 verso).

Zur Klärung der Frage, woraus nun der Beschuldigte sein Einkommen erwirtschaftet hat, geben die im Finanzstrafakt aufliegenden Unterlagen eine erste Auskunft:

So ist in einer sehr präzisen und mit entsprechenden Beweismitteln untermauerten Klage der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beim Landesgericht-U zu Cgxx1 gegen die Z3 und gegen C (nunmehr A) vom  zur Person und zur beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten wie folgt ausgeführt (Kopie, Finanzstrafakt Bl. 41 bis 58):

"... Beim Zweitbeklagten" [dem nunmehrigen Beschuldigten und Beschwerdeführer] "handelt es sich um den beim angerufenen Gericht und sonstigen Gerichtsstellen und Behörden in XX amtsbekannten Herrn C, der, ohne zur berufsmäßigen Rechtsberatung und Parteienvertretung berechtigt zu sein, wiederholt solches unternimmt und sich dazu als Rechtskundiger ausgibt. Dies obwohl ihm die erforderliche fachliche Qualifikation nicht zukommt. Der Zweitbeklagte verfügt über keinen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, auch nicht mit Erfolg abgeschlossene Fachprüfungen auch nur eines rechtswissenschaftlichen Studienabschnitts. An Lehrveranstaltungsprüfungen an einer juridischen Fakultät hat der Zweitbeklagte allein im Juni 2005 zwei Lehrveranstaltungen im Fach Zivilprozessrecht positiv abgelegt. Er täuscht dem gegenüber vor, er könne 'auf einen guten Erfolg bei der X-Universität zurückgreifen', hätte 'etliche Prüfungen auf der X-Universität über sich ergehen lassen' und 'konnte jedoch alle Prüfungen positiv mit gutem Erfolg abschließen'. Wahrheitswidrig und täuschend geriert sich der Zweitbeklagte in der Öffentlichkeit als 'rechtskundig', 'Rechtsberater' bzw. 'Rechtsbeistand' und ähnlich, suggerierend, zu einer den Rechtsanwälten vergleichbaren Rechtsberatung und Parteienvertretung befähigt und berechtigt zu sein.

Dies unternimmt der Zweitbeklagte ständig mit dem Ziel, durch eine solche Tätigkeit ein Auskommen zu erzielen. Als Deckmantel bedient er sich dabei des Geschäftsmodells einer Vereinsgründung, dessen Obmann er ist, wobei vorgegeben wird, dass es sich um einen nicht auf Gewinn gerichteten Verein mit dem statutenmäßigen Zweck einer humanitären Hilfestellung handle, der seinen Mitgliedern eine im Vergleich zu den Rechtsanwälten günstigere Beratung verschaffen könne. Seine so als Vereinsmitglieder akquirierten Mandanten honorieren seine Leistungen in Form von Beitritts- und Mitgliedsbeiträgen; dies neben sonstigen Zahlungen und Aufwandersatzleistungen im Einzelfall. Als Akquisitionsmedium dient dazu vornehmlich die vom Verein eingerichtete Website, Bühne und Veröffentlichungsplatz des Zweitbeklagten für eigendarstellerische Berichte.

Ein solches Geschäftsmodell hatte der Zweitbeklagte zuletzt mit dem Verein 'Z8' mit dem Sitz in XX an seiner Anschrift XXX praktiziert. Über die seitens der Klägerin gegen dieses Geschäftsmodell beim angerufenen Gericht zu Cgxxx erhobene Klage wurde dieser Verein und der Zweitbeklagte wegen des Verstoßes gegen § 1 UWG iVm dem Verletzen des Winkelschreibereiverbots mit VU"[Versäumungsurteil] "vom ua für schuldig erkannt, jedes Anbieten und Ausüben von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten, insbesondere die gewerbsmäßige Parteienvertretung und/oder -beratung in rechtlichen Angelegenheiten, wie etwa das Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht und/oder das Einbringen gerichtlicher Eingaben und/oder das Führen von vor- oder nachprozessualer Korrespondenz zu unterlassen. Der Zweitbeklagte wurde auch für schuldig erkannt, jedes täuschende Vorgeben, zu einer anwaltlichen Tätigkeit und/oder rechtlichen Sanierungsberatung befugt oder befähigt zu sein, zu unterlassen. Der Verein 'Z1' wurde mittlerweile am von Amtswegen aufgelöst. ...

Nach amtswegiger Auflösung des Vereines 'Z1' hat der Zweitbeklagte umgehend darauf" - nach seiner Entlassung aus einer in der Zeit vom bis wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 3, 148 StGB, versuchtem gewerbsmäßigem Geldwucher nach §§ 15, 154 Abs. 1 und 3 StGB sowie betrügerischer Krida nach § 156 Abs. 1 StGB verbüßten Strafhaft (Strafregisterabfrage, Finanzstrafakt Bl. 38, Abfrage Zentrales Melderegister) - "mit die Gründung des erstbeklagten Vereins unternommen, dessen sich der Zweitbeklagte nunmehr als neuen Deckmantel für sein Geschäftsmodell vergleichbar wie zuvor bedient und dessen alleiniger Obmann er ist. Vorgegeben wird auch hinsichtlich der Erstbeklagten wiederum, dass der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und wird dazu der statutarische Zweck zum einen vorgegeben mit 'die rechtliche Unterstützung und Hilfestellung seiner Mitglieder, durch rechtskundige Vereinsfunktionäre bei Behörden und Gerichten in Österreich (bei Verfahren aller Art)', sowie andererseits mit 'die Publizierung einer eigenen Webpräsenz, zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades erstrittener Entscheidungen'. Vorgegeben wird auch, dass die Vertretungs- und Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs 3 RAO angeboten werden würden.

Zur Erreichung der Vereinsregistrierung hat der Zweitbeklagte behauptet, dass der Sitz des Erstbeklagten in YY gelegen wäre. um nunmehr eine Zuständigkeit der BPD YY als Aufsichtsbehörde anstatt der seinen Verein zuletzt amtswegig auflösenden BPD XX zu erreichen. Eine tatsächliche Verwaltungs- oder sonstige Vereinstätigkeit ist in YY aber nicht gegeben. So ist auch als Zustellanschrift wiederum der Sitz des Zweitbeklagten in XXX angegeben, wo offenkundig auch allein die Verwaltungs- und sonstigen Agenden der Erstbeklagten erfolgen. ...

....

4. Das Geschäftsmodell der Beklagten

Die Mitgliedschaften und damit Kunden werden nunmehr beim neuen Geschäftsmodell der Beklagten vornehmlich über die unter www.zzzz und www.aaaa.at erreichbare Website mit dem Titel 'Z3 & C' akquiriert, in der die rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen gestaffelt in unterschiedlichen 'Paketen' angepriesen werden, erwerbbar im 'Shop' in Form eines für den Fernabsatz per online üblichen Warenkorbs, wobei die dafür im Voraus zu entrichtenden pauschalen Leistungsentgelte in erheblicher Höhe als 'Einschreibe- und Mitgliedsbeiträge' bezeichnet werden.

Neben einer zu leistenden Einschreibegebühr von € 100,00, werden an solchen Paketen gestaffelt etwa angepriesen:

a) an Mitgliedschaften mit monatlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen alternativ

* Mitgliedschaft +++ Standard für allgemeine, fachlich nicht abgegrenzte Rechtsauskünfte an Werktagen um monatlich € 40,00, wobei sich aus den weiteren Informationen dazu ergibt, dass eine Mindestvertragszeit von 24 Monaten verpflichtend ist, ergibt somit den Gesamtbetrag von € 960,00;

* Mitgliedschaft +++ Medium mit Leistungen wie vor bei +++ Standard, jedoch mit der zusätzlich angepriesenen Leistung einer Zurverfügungstellung von Schriftstücken für Behörden und Gerichte um monatlich € 50,00, wobei sich aus der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ein Gesamtbetrag von € 1.200,00 ergibt; 

* Mitgliedschaft ++ Premium mit Leistungen wie vor bei +++ Medium und mit der zusätzlich auch angepriesenen Leistung einer Vertretung von rechtskundigen Vertretern bei Behörden und Gerichten an Werktagen, um monatlich € 65,00, wobei sich aus der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ein Gesamtbetrag von € 1.560,00 ergibt; 

* Mitgliedschaft ++ Premium Plus mit Leistungen wie vor bei ++ Premium und mit der zusätzlich auch eingepriesenen Leistung von Rechtsauskünften und Vertretungsleistungen auch an Wochenenden um monatlich € 85,00, wobei sich aus der Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ein Gesamtbetrag von € 2.040,00 ergibt und 

b) an Mitgliedschaften mit im voraus für die Vertragsdauer von 1, 2 bzw. 3 Jahren zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen 

* +++-Paket Standard mit Leistungen wie bei der Mitgliedschaft +++ Standard gegen Zahlung eines Jahresbetrages von € 550,00 (inkl. Einschreibegebühr) 

* +++-Paket Medium mit Leistungen wie bei Mitgliedschaft +++ Medium gegen Zahlung des zweijährigen Mitgliedschaftsbetrages von € 950,00 (inkl. Einschreibegebühr) 

* ++-Paket Premium mit Leistungen vergleichbar Mitgliedschaft ++ Premium gegen Leistung eines dreijährigen Mitgliedschaftsbetrages von € 1.450,00 mit Angabe 'zzgl. der im Betrag enthaltenen Einschreibegebühr von €150,00' (???) 

* ++-Paket Premium Plus mit Leistungen vergleichbar wie bei Mitgliedschaft ++ Premium Plus mit dreijährigen Mitgliedschaftsbetrag € 1.950,00 mit Angabe 'zzgl. der im Betrag enthaltenen Einschreibegebühr von € 150,00' (???)‚ und

c) an erwerbbaren Zusatzpaketen, etwa 

* das Zusatzpaket +++-Paket ++++, für eine zusätzliche zu den Paketen auch per Telefon buchbare Rechtsberatung gegen einen Jahresbetrag von € 250,00, wobei erst aus den Angaben dazu erhellt, dass die in den unter a) und b) vorangeführten Paketen missverständlich angepriesenen "mündlichen" Rechtsauskunftserteilungen eine tel. Auskunftserteilung ausschließen und ein persönliches Aufsuchen der Beklagten erfordern; 

* das Zusatzpaket '+++++' für zusätzliche zu den Paketen auch buchbare telefonische Rechtsberatung auch im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr abends und 8.00 Uhr morgens um jährlich € 450,00. 

d) an erwerbbaren Paketen für Beratungs- und Vertretungsleistungen in speziellen Anlassfällen zu Pauschalbeträgen, so etwa 

* das Paket '++++++' für Leistungen angegeben mit 'Hilfe bei Schubhaftprobiemen' um € 250,00, und 

* das Paket '+++++++' für Leistungen angegeben mit 'Hilfe bei Polizeigewalt oder Polizeiproblemen' um E 250,00 

wozu es im Begleittext heißt, dass diese Pakete nur mit einer ao Mitgliedschaft verbunden sind und im Erfolgsfall zum zusätzlichen Erwerb auch des Pakets 'Jur Paket Premium' dh. dreijährigen ordentlichen Mitgliedschaft um € 1.450‚00 mit Angabe 'zzgl. der im Betrag enthaltenen Einschreibegebühr von €150,00' (unter Anrechnung UVS-Aufwandersatz) verpflichten. 

Bei den dergestalt lt. a) und b) in Paketform angepriesenen Beratungs- und Vertretungsleistungen heißt es noch, dass diese auch Rechtsinformationen in Medien der Beklagten, so 'Rechtsinformationen auf unserer Homepage' bzw. 'die monatliche Rechtsausgabe +++xxx mit Entscheidungen rund um die Rechtschutzgruppe mit dem Augenmerk des Verwaltungsrechts' beinhalten. 

Beweis: Screenshots von www.zzzz - Startseite und Impressum; Screenshots von www.zzzz - Online-Shop.

5. Verstoß gegen Winkelschreibereiverbot / Unlautere Geschäftspraktik durch Rechtsbruch 

5.1. Mit diesem shopartigen Anpreisen und Betreiben von rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen verstoßen die Beklagten in massiver Weise gegen das Verbot der Winkelschreiberei gemäß § 1 lit b WlnkelschrV, wobei subsidiär auch § 57 Abs 2 RAO zur Anwendung kommt. 

Dass deren Shop gewerbsmäßig, weil auf Dauer in der Absicht einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu erzielen, ausgerichtet ist, liegt auf der Hand. Dies ergibt sich aus dem Gesamtcharakter des Auftritts der Beklagten mit ihren im 'Shop' alternativ über einen Warenkorb bestellbaren Leistungen. Im Besonderen ist dies auch schon aus der Höhe der einverlangten Entgelte zu ersehen, das bei den maßgeblichen Paketen schon im günstigsten Fall mehrere € 100,00 beträgt, ebenso [aus] der Bedingung der Vorauszahlung für die Erbringung der im Shop gebuchten Beratungs- und Vertretungsleistungen. Die als 'Beitritts- und Mitgliedsbeiträge' bezeichneten Entgelte sind mit üblichen Beiträgen für die Mitgliedschaft zu einem Interessenverein oder sonstigen Gemeinschaft mit kollektiven Interessen nicht vergleichbar. Deren erhebliche Höhe, Staffelung nach alternativen Leistungsinhalten sowie der Bedingungsmoment der Vorauszahlung machen offenkundig, dass es bei den Beiträgen um keine Teilhaberschaft an einer lnteressensvereinigung geht, sondern nichts anderes als um den Kauf einer wirtschaftlichen Gegenleistung in Form eines Anspruches auf hinkünftige wiederholte Beratungs- und Vertretungsleistungen, wie angepriesen.

......

6.1. So preisen sich die Beklagten auf der unter www.zzzz und www.aaaa.at abrufbaren Website mit den wiederkehrenden schlagzeilenartigen Slogan als 'Ihr Rechtsbeistand in Österreich' an, ihre shopartig angepriesenen Leistungen allgemein und ohne Einschränkung als 'Rechtsberatungstätigkeit' bzw. 'Vertretung von rechtskundigen Vertretern bei Behörden und Gerichten', sprechen etwa bei den +++ Paketen '+++++++' und '++++++' gar von einer 'Vertretung bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts' und suggerieren damit, zu einer den Rechtsanwälten vergleichbaren rechtlichen Beratung und Vertretungstätigkeit befähigt und befugt zu sein. Unterstrichen wird dies durch Erklärungen einer Preisgünstigkeit gegenüber Rechtsanwälten mit zB über +++xx abrufbaren Anzeigen mit folgendem Text: 'Wir helfen ihnen bei Verfahren vor Gerichten und Behörden! Probleme mit rechtlichen Angelegenheiten? keiner hilft ihnen? Der Rechtsanwalt ist zu teuer? Kein Problem, bei uns bekommt jeder Rechtshilfe zu einem günstigen Preis! Sie brauchen nur Mitglied zu werden.' oder ähnlich im Rahmen einer auf der Website der Beklagten unter "Aktuelles" geschaltenen Mitgliederumfrage. 

Ein dahingehender Eindruck wird weitere erweckt durch ein zum Abruf Bereithalten von Medienberichten auf ihrer Website, in denen der Zweitbeklagte bezeichnet wird als 'Rechtsanwalt', 'XXx Anwalt', 'Rechtsvertreter aus XX''Juristischer Vertreter'. 

Passend dazu auch die Erklärung des Zweitbeklagten zB auf der Website vaterxxx: 'Ich bin selbst ständiger Vertreter bei Behörden und habe mit vielen Richtern ein freundschaftliches Verhältnis'. ebenso Erklärungen im Benutzerprofil des Zweitbeklagten auf der Plattform wwwx mit 'jahrelange, sehr erfolgreiche Tätigkeit als Rechtsvertreter bei Gerichten und Behörden' bzw. er sei 'oftmalig in namhaften Printmedien als Vertreter zu finden'.

.....

Beweis: wie vor, sowie Screenshots von www.zzzz - Presse, Screenshot von vaterxxx; Screenshot von wwwx; 

6.2. Beim Anpreisen ihrer Leistungen erklären die Beklagten unter der Überschrift 'Geprüfte Rechtsqualität setzt sich eben durch', dass der Zweitbeklagte, 'auf einen guten Erfolg bei der X-Universität zurückgreifen könne', und er 'etliche Prüfungen über sich ergehen lassen musste; jedoch alle Prüfungen positiv mit gutem Erfolg abschließen konnte'. Die Beklagten täuschen damit eine dem Zweitbeklagten zukommende geprüfte Fachqualifikation für die angepriesenen Leistungen vor, die alles andere als zutreffend ist, nachdem der Zweitbeklagte an einer juridischen Hochschulfakultät allein 2 Lehrveranstaltungsprüfungen im Fach Zivilprozessrecht positiv abgelegt hat. ....

Beweis: Screenshots von www.zzzz - Aktuelles / August 2010. 

6.3. Zu den von den Beklagten im Shop in gestaffelter Paketform zu unterschiedlichen Mitgliedsbeiträgen in erheblicher Höhe angepriesenen rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen findet sich wiederholt eine Apostrophierung der Leistung als 'humanitär'. Vor allem bei einer näheren Nachschau auch auf den einzelnen Unterseiten zu den angepriesenen Paketen finden sich Angaben mit 'humanitäre mündliche Auskunftserteilung und Hilfestellung bei Rechtsproblemen' bzw. 'humanitäre Zurverfügungstellung von Schriftstücken für Behörden und Gerichte' bzw. 'humanitäre Rechtsberatungstätigkeit' bzw. 'persönliche humanitäre Rechtshilfe durch Anwesenheit eines rechtskundigen Vereinsfunktionärs'. Im Gegensatz zum aus den Angaben in der Paketshop-Preisliste erfließenden Verständnis wird dazu erklärt, dass die Beitragszahlungen ausschließlich einer Finanzierung der anderweitigen Leistungen der Erstbeklagten in Form einer lnformationserteilung über C-Fälle bzw. einem verbreiteten Medium +++xxx dienten. Es finden sich dazu im Weiteren auch Erklärungen mit 

- 'Rechtshilfe für den Verein der Z3, samt seiner Mitglieder, leistet - wobei der Verein keine selbstständigen Vertretungshandlungen zugunsten Dritter setzt - C.'‚ weiters 

- 'Bitte beachten Sie, dass hinsichtlich der eingehobenen Mitgliedsbeiträge der Verein dahingehend gefördert wird, dass die erstrittenen Urteile, Beschlüsse und Erkenntnisse veröffentlicht und publiziert werden. Dies durch verschiedenste Medien des Vereins (im Internet durch die Zeitschrift +++xxx usw)!'‚ und weiters 

- 'Der Verein Z3 - dessen Absicht nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt die Veröffentlichung ... Ferner setzt C humanitäre und leistbare Rechtshilfe für Mitglieder in die Tat um und erhält aus Zuwendungen des Mitgliedsbeitrages oder anderer Zuwendungen lediglich die Barauslagen refundiert!'. 

Damit erwecken die Beklagten den Eindruck, dass die so als 'humanitär' bezeichneten Beratungs- und Vertretungsleistungen von den Beklagten kostenlos oder, soweit Barauslagen anfallen, nur gegen Ersatz dieser Barauslagen erbracht werden. Diese in vergleichbarer Form auch in den AGB enthaltenen Angaben sollen die gewinnstrebende Absicht im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen verschleiern und sind tatsachenwidrig und widerstreiten schon der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise."

Beigeschlossen ist in Ablichtung ein umfangreiches Beweismaterial, ua in Form von Ausdrucken aus dem Internet mit Datenmaterial der "Z3" bzw des Beschuldigten sowie Ablichtungen von Kasseneingangsbelegen und Schriftsätzen bezüglich der Einhebung einer Mitgliedsgebühr (Finanzstrafakt Bl. 59 bis 106).

Im Finanzstrafakt findet sich auch eine Ablichtung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , VwSen-xxx, mit welchem A aufgrund seiner Eigenschaft als Winkeladvokat in einem Berufungsverfahren als Bevollmächtigter nicht zugelassen worden ist (Finanzstrafakt Bl. 149 bis 162):

"Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied ... anlässlich der Berufung des Ing. Harald M***** - vertreten durch C - gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XX vom , ... betreffend die Lenkberechtigung für die Klasse B - Auflagen, nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung der Verfügung, zu Recht verfügt: 

C wird im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XX vom , ... als Bevollmächtigter nicht zugelassen. 

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 AVG 

Entscheidungsgründe: 

Herr lng. Harald M***** war seit dem Jahr 1983 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XX vom , ... entzogen wurde. 

Die Bundespolizeidirektion XX hat mit Bescheid vom , ... Herrn lng. Harald M***** die Lenkberechtigung für die Klasse B unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:
- Verwendung einer entsprechenden Brille
- Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen (psychiatrisches Gutachten) in einem Jahr, bis spätestens . 

Herr lng. Harald M*****, vertreten durch C (im Folgenden: [Namenskürzel]) hat gegen die Vorschreibung dieser Auflagen innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben. 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) erwogen: 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht, ob Herrn Ing. Harald M***** diese Auflagen zu Recht vorgeschrieben wurden (die Entscheidung darüber ergeht in einem gesonderten Verfahren bzw. in einem gesonderten Bescheid), sondern einzig und allein, ob Herr C als Bevollmächtigter zugelassen wird oder nicht. 

.....

Zum Sachverhalt:

Das Landesgericht XX hat unter GZ. Cgxxx vom , folgendes Versäumungsurteil erlassen:

Klagende Partei:
Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer

Beklagte Parteien:
1. Z8,
Adresse

2. C, ebendort

Die beklagten Parteien sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort jedes Anbieten und Ausüben von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten, insbesondere die gewerbsmäßige Parteienvertretung und/oder -beratung in rechtlichen Angelegenheiten wie etwa das Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht und/oder das Einbringen gerichtlicher Eingaben und/oder das Führen vor- und nachprozessualer Korrespondenz zu unterlassen.

Herr C ist Student der Rechtswissenschaften und hat bereits einige Prüfungen erfolgreich absolviert, das Studium jedoch bislang nicht abgeschlossen.

Herr C hat – nach eigener Angabe – bisher die Prüfungen in den Fächern Zivilprozessrecht und Verwaltungsrecht bestanden; dies bedeutet, dass Herr C die Prüfungen z.B. für Verfassungsrecht, Strafrecht, Bürgerliches Recht (= sog. "Kernfächer') sowie Handelsrecht, Arbeitsrecht und Völkerrecht noch nicht absolviert hat.

Herr C ist kein Rechtsanwalt.

Am wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die belangte Behörde (BPD XX) sowie ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer teilgenommen haben.

Herr C ist zu dieser mündlichen Verhandlung – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen. 

….

Bei der mündlichen Verhandlung wurden vom Verhandlungsleiter Auszüge aus den Homepages des Herrn C bzw. der von ihm betriebenen Rechtschutzvereine verlesen.

Herr C ist in mehr als 150 Verfahren als Rechtsvertreter eingeschritten.

Beim UVS Oö. ist Herr C in ca. 40 bis 45 Verfahren als Rechtsvertreter eingeschritten;

Vertretungen in 'eigener Sache'‚ für seinen Bruder E *****, für seine frühere Lebensgefährtin und für seine jetzige Lebensgefährtin B sind darin nicht enthalten.

Herr C bietet an (im Jahr 2010) eine lukrative Nebenbeschäftigung sowie bei Mitgliederwerbung das 'Hamstern von Prämien'.

Unter X- Ausdruck vom sind Kosten für Vertretungen aufgelistet:

Zum Beispiel Verfahren nach dem Datenschutzgesetz: 250 Euro

Verwaltungsstrafverfahren (je nach Strafbetrag, bzw. ob eine 'volle Berufung' oder nur eine 'Strafausmaßberufung' erhoben wird): 30 bis 150 Euro

'AVG-Verfahren': 200 Euro

Unter 'www.aaaa.at' sind unter anderem die Kosten für die Mitgliedschaft bei der Z3 ausgewiesen.

Diese betragen eine einmalige Einschreibegebühr von 150 Euro und einen Jahres-Mitgliedsbeitrag von 400 Euro.

Die Mitgliedschaft 'Premium Plus' - 3-Jahresbeitrag kostet 1.950 Euro.

Geboten wird das Magazin +++xxx zu einem Preis von 55 Euro/Jahr.

Mit dieser Einschreibegebühr sowie den Mitgliedsbeiträgen wird 'die Veröffentlichung von Entscheidungen' unterstützt.

Gemäß der vom künftigen Mitglied zu unterfertigenden Erklärung kann ein Rechtsanspruch auf Rechtshilfe mit der Mitgliedschaft nicht abgeleitet werden.

In den Homepages der 'xxx-Vereine' ist Herr C 'hunderte Male' namentlich erwähnt.

Ansonsten ist kein einziges anderes Vereinsmitglied auch nur einmal erwähnt.

Aussagen des Vertreters der Rechtsanwaltskammer:

Eingangs wird bekannt gegeben, dass von der Rechtsanwaltskammer ein Zivilverfahren gegen Herrn C gemäß UWG wegen Winkelschreiberei betrieben wird. Dieses Verfahren ist derzeit beim LG XX zu Cgxx1 anhängig.

Das Verfahren bezieht sich auf gewerbsmäßige Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen.

Zu den Vermögensverhältnissen des C wird vom Vertreter der Rechtsanwaltskammer der Bericht des BG XX vom vorgelegt, wonach die Exekution am mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte.

Vorgelegt wird weiters das Protokoll vom , … über den von Herrn C für den Verein abgelegten Offenbarungseid.

Aus diesem Schriftstück ergibt sich, dass 20 offene Forderungen in der Höhe von ca. 25.000 Euro aushaften.

Es ergibt sich daraus, dass Mitgliedsbeiträge in der Höhe von jährlich 400 Euro pro Mitglied bar an Obmann des Vereins Z3 (gezahlt wird).

Weiters geht daraus hervor, dass der Verein sich in der Privatwohnung des C befindet und sich sämtliches Inventar unter Eigentumsvorbehalt der Lebensgefährtin des Obmanns (B) befindet. …

Der Anwaltskammer ist ein Fall bekannt, wonach Herr C für seine Vertretungshandlungen Entgelt kassiert hat und daraus erschließbar ist, dass seine Tätigkeit gewerbsmäßig erfolgt ist.

Dazu gibt der Vertreter der Rechtsanwaltskammer an:

Herr C hat bereits eine Vielzahl von Vertretungen vor Behörden übernommen.

Beispielsweise wird der Fall N aufgezeigt:

Ende 2009/Anfang 2010 hat C den Bosnischen Staatsangehörigen N in einem Schubhaft-Verfahren vertreten. C vereinnahmte dafür zumindest EUR 3.410,00, davon EUR 3.000,00 für 'Aufwendungen von C, Kontaktaufnahme Gutachter, Beratung Dritter' und EUR 410,00 für 'Restanzahlung Mitgliedsbeitrag 1. Rate von 3 Z3". N ist mittlerweile nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben worden.

Vorgelegt werden dazu: ….

Zum Ausdruck aus der Homepage 'xxx.at' vom , wonach C als Verkäufer der Z3 auftritt, gibt der Vertreter der Rechtanwaltskammer an, dass dies offenbar nur eine begleitende Bewerbung der Tätigkeit darstellt.

Über Vorhalt des § 2 der Statuten des Vereins Z3, wonach der Verein an Hilfesuchende rechtskundige Funktionäre vermittelt und Hilfestellungen anbietet und die Frage, ob bekannt ist, wer diese rechtskundigen Funktionäre sind, gibt der Vertreter der Rechtanwaltskammer an:

Aus einer Zusammenschau der gesamten Ankündigungen des Vereins und von C selbst und den bisher bekannten Fällen an tatsächlichen Tätigkeiten wird davon ausgegangen, dass die hier angeführte Funktionärstätigkeit alleine von C erbracht wird. Die hier im § 2 der Statuten angeführte Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 RAO ist aufgrund der Gewerbsmäßigkeit des Tuns nach dem Standpunkt der Anwaltskammer eine Unrichtigkeit [und] bloß vorgeschobene Etikette.

Zur Frage, aus wie viel Mitgliedern der Verein "Z3" besteht, gibt der Vertreter der Rechtsanwaltskammer an:

Erinnerlich ist aus einer schriftlichen Stellungnahme C’s Ende 2010 der Hinweis auf den Bestand von ca. 50 bis 55 Vereinsmitgliedern.

Über Befragen, worin der 'Status: Führungskraft' des C bestehen könnte, der nach Angaben des Vertreters der Rechtsanwaltskammer mittellos ist – siehe X vom – wird vom Vertreter der Rechtsanwaltskammer angegeben:

Abgestellt wird von C offenkundig damit auf seine Obmannschaft des Vereins Z3.

…..

Abschließende Stellungnahmen der anwesenden Parteien:

Vertreter der Rechtsanwaltskammer:

Die Offenkundigkeit der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich auch durch die von C angewandte Geschäftsmethodik, bei der er sich zur Akquisition seiner Mandate des von ihm gegründeten 'Ein-Mann-Vereins' Z3 als Vehikel bedient. Die von diesem Verein unter www.zzzz als Gegenleistung für die Mitgliedsbeiträge von mehreren Euro einhundert angepriesenen unterschiedlichen Leistungspakete haben ab Oktober 2009 bis zuletzt im Jänner 2011 vor allem auch die Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen enthalten; die Erbringung der im Shop insoweit erwartbaren Beratungs- und Vertretungsleistungen waren an die Vorauszahlung der Mitgliedsbeiträge gebunden. Diese als 'Beitritts- und Mitgliedsbeiträge' bezeichneten Entgelte sind mit üblichen Beiträgen für die Mitgliedschaft zu einem lnteressenverein oder sonstigen Gemeinschaft mit kollektiven Interessen nicht vergleichbar. Deren erhebliche Höhe, Staffelung nach alternativen Leistungsinhalten sowie der Bedingungsmoment der Vorauszahlung machen offenkundig, dass es bei den Beiträgen um keine Teilhaberschaft an einer Interessensvereinigung geht, sondern nichts anderes als um den Kauf einer wirtschaftlichen Gegenleistung in Form eines Anspruches auf hinkünftige wiederholte Beratungs- und Vertretungsleistungen. Selbiges wurde gleichlautend auch auf der Website C's 'www.aaaa.at' angepriesen.

Die Angabe, nur karitativ oder humanitär tätig zu sein, ist als offenkundig bloß vorgeschoben zu bewerten.

Soweit C sich mit einer Anwendbarkeit der Entscheidung des OGH zu 2 Ob 92/98k zu rechtfertigen versucht, ist aufzuzeigen, dass im Gegensatz zu den drei maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen mit denen der OGH in dieser Entscheidung eine Anwendbarkeit von 5 8 Abs 3 RAO judiziert hat, nämlich (i) den Ausnahmefallcharakter, (ii) das Abstellen auf soziale Erwägungen im einzelnen, sowie (iii) im weiteren auf den bloßen Barauslagenersatz, das Geschäftsmodell C 's keine einzige dieser Bedingungen für sich in Anspruch nehmen kann. ...

Dass es C im Rahmen seiner Geschäftsmethodik durchaus gelingt, eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern zur Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen zu akquirieren, zeigen auch die offenen Forderungen des Vereines gegen Dritte.

Abschließende Stellungnahme des Vertreters der BPD XX:

Auf die Ausführungen des Vertreters der Rechtsanwaltskammer wird verwiesen.
Herr C hat gemäß eigenen Angaben im April 2004 – siehe die Homepage: wwwx – mit der Rechtsvertretung begonnen.

Im Folgenden werden die Einträge des Herrn C in seinen Homepages zitiert:- in Kursivschrift;- nicht vollständig, sondern nur 'exemplarisch'; ...

Ich biete jahrelange sehr erfolgreiche Tätigkeit als Rechtsvertreter bei Gerichten und Behörden. Einige Erfolge werden auch auf unserer Homepage unter www.zzzz veröffentlicht.

Erster Jusstudent Österreichs, der ein Bundesgesetz als verfassungswidrig aufheben konnte.

Bereits am hat Herr C unter www.zzzz ausgeführt: ...

Erwähnt sind 13 Vertretungsfälle.

Überschrift: 'Verwaltungsstrafverteidigung XX' Motto: Jedermann hat das Recht, seine Rechte durchzusetzen, egal welche gesellschaftspolitische Stellung dieser einnimmt und haben Vorverurteilungen keinen Platz in einer demokratischen Gesellschaft.

Derzeit studiere ich an der X-Universität in XY Rechtswissenschaften.
Mein Hauptaugenmerk lege ich bei Vertretungen und Hilfestellungen hauptsächlich auf das Verwaltungsrecht (insbesondere dem Verwaltungsstrafrecht) und dem Zivilprozessrecht, wo ich die Ehre habe. große Kenntnis erlernt zu haben und durch eine Vielzahl von Verfahren mir auch eine große Praxis zueignen konnte.

So konnte ich in den letzten Jahren viel Positives hervorrufen und ....

Jusstudent erhob erfolgreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Falle einer ungerechtfertigten Notstandshilfeeinstellung.

Verfassungsgerichtshof gibt Beschwerde des Jus-Studenten C Recht und hebt Abtretungsverbot aus Leistungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf

Unter der Homepage: www.zzzz führt Herr C aus:

Herr C hat in dieser Homepage unter dem Link: 'Archiv2006/2007/2008/2009/2010' eine Vielzahl an Verfahren, in welchen er als 'Rechtsvertreter' eingeschritten ist, angeführt.

Konkret:
2006: ca. 15 Verfahren
2007: ca. 40 Verfahren
2008: ca. 4 Verfahren
2009: ca. 15 Verfahren
2010: ca. 70 Verfahren.

Herr C ist in mehr als 150 Verfahren – einschließlich der unter www.zzzz angeführten – als 'Rechtsvertreter' eingeschritten.

Archiv 2006:
Mehr als 15 Vertretungen sind angeführt.

- Erfolgstatistik für den Verein Z1 und C. 98,1 % aller Akten, die von uns übernommen wurden und rechtskräftig entschieden sind, werden positiv abgeschlossen. - lm Verwaltungsstrafrecht beträgt die Erfolgsquote sogar 98,5 % (anhängige Beschwerdeverfahren bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes – VwGH und VfGH – noch nicht eingerechnet). - Einer verfassten Beschwerde von C; ....... wurde vom OLG XY gefolgt. - C erhebt erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. - Wie unfähig sind unsere Behörden? Die Vertretungen durch uns, in welcher Verwaltungsbehörden eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 57 AVG provozieren, explodiert. - C wird beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte prüfen lassen, ob die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention ... - kein Kurszwang für Arbeitslose. C erhebt erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Angeboten wird weiters:
Nun ist es soweit, der Rechtskommentar samt CD Rom von C, Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr mit mehr als 300 Seiten Schriftsätze ist nun käuflich erhältlich.
Dazu brauchen Sie nur unter der Seite 'Rechtskommentar' vorbeizuschauen und Ihre Bestellung per E-Mail abzugeben; oder durch das Kontaktformular. Demnächst wird der Kommentar auch im Buchhandel zum Kauf angeboten! Für Mitglieder des Vereins Z1 sind sämtliche Paketpreise um 50 % ermäßigt.
Das große Paket zu 81 Euro beinhaltet die CD Rom samt Buchkommentar. Weiters bieten wir das mittlere Paket, in welchem nur der Buchkommentar bestellt wird, zu einem Preis von 61 Euro an und im kleinen Paket befindet sich die kleine CD Rom zu einem Preis von 35 Euro.

Archiv 2007:
Betreffend das Jahr 2007 hat Herr C insgesamt ca. 40 Vertretungsfälle in seiner Homepage – geordnet nach Monaten – angeführt, z.B.

- C erreicht für vorbestraften Alkohollenker minimale Führerscheinentzugsdauer
- C verteidigt mutmaßlichen Drogen- und Alkohollenker in einem schwerwiegenden Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
- C erreicht zum wiederholten Mal die Aufhebung von rechtswidriger Verfahrenshilfeabweisung- Magistrat XX muss sich vor Höchstgericht verantworten – C erhob für Vertretenen Beschwerde beim Höchstgericht in Wien (Verwaltungsgerichtshof)
- Wie nun in einer Vorstandssitzung einstimmig beschlossen wurde, wird der Vorsteher der Rechtsabteilung des Vereines Z1, C monatlich unentgeltlich Rechtsauskünfte über Verwaltung und Verwaltungsstrafsachen geben- auch Dr. Schüssel (ehem. Bundeskanzler) musste sich mit C seiner Gesetzesanfechtung auseinandersetzen
- UVS OÖ. muss über hinterlistiges Verhalten der BPD XX entscheiden
- XXXXX startet ab durch — ganz nach dem Motto von C: 'Wir wollen nicht die Größten, aber die Besten sein'
- Nächster Erfolg im Kampf gegen die OÖ. Rechtsanwaltskammer durch C: C ist es gelungen in einem Verfahren vor dem BG XX wegen des endlosen Kampfes gegen die Rechtsanwaltskammer OÖ. und deren Starvertreter H*****‚ N***** u. Partner in Folge der irrsinnigen Anlastung der Winkelschreiberei einen entscheidenden Erfolg zu verbuchen.
- Blamage für XXx Jugendwohlfahrt und XXx Staatsanwaltschaft
- Nun muss aber wiederum der Verein Z1 und sein rechtliches Aushängeschild C positiv erwähnt werden, der sogar gegen seinen Universitätsprofessor Dr. X. (welcher an dieser Stelle herzlich gegrüßt wird) einen gerichtlichen Sieg verbuchen konnte. Demzufolge konnte sich C phänomenal in einem Exekutionsverfahren durchsetzen.

Und Originalzitat C unter 'Sachverhalt 07' (zu ):
- Der Verfassungsgerichtshof, der offensichtlich die Scheu der Arbeit hat – nach Meinung des C braucht diese Instanz niemand .......

Archiv 2008:
- Der VwGH ist wieder einmal einer verfassten Beschwerde von C (geprüft und unterfertigt von Dr.O, Rechtsanwalt in XX.) inhaltlich zur Gänze gefolgt ... .
Nächster Erfolg in einem schwerwiegenden Verwaltungsstrafverfahren beim UVS OO für C.

Archiv 2009:
- Nächster Hilfeschrei an C wegen Bundespolizeidirektion XX
- C sorgt für Rechtsschutz gegenüber Behörden
- Dr.P vom UVS OÖ sorgt bei der Enthaftung eines Schubhäftlings für den dritten Streich von C;
- nächster Streich von C;

Archiv Oktober und November 2010:
- Rechtsanwaltskammer Oberösterreich als Beklagter vor dem Bezirksgericht XX; Disziplinarverfahren gegen Anwälte von Rechtsanwaltskammer Oberösterreich! Landesgericht XX muss auch über die Rechtmäßigkeit von www.zzzz entscheiden;
- Das hat es in sich! Nun kommt es zur direkten Konfrontation zwischen der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich und C. Nach jahrelangem Waffenstillstand (immerhin hat ein Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer OÖ, namentlich Dr. X... noch vor nicht allzu langer Zeit festgehalten, dass es sich beim Obmann der Z3, C, um ein sehr begabtes juristisches Talent handelt).
- Z3 und C kämpfen für Ing. Harald M*****, xxxxxxxxxxxxxxx um sein Recht;

Anmerkung: bei Herrn Ing. Harald M**“** handelt es sich um den Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren.
- C zerpflückt bei der öffentlichen Berufungsverhandlung des UVS des Landes Oberösterreich den Strafantrag des Finanzamtes XY.

August 2010:
- geprüfte Rechtsqualität setzt sich eben durch!
- Während Rechtshilfeinstitutionen oft versuchen, Rechtswissen vorzuspielen und deren Organe nie eine Universität von innen gesehen haben, kann unser Obmann, C, der Rechtshilfesuchende über die Z3 betreut, auf einen guten Erfolg bei der X-Universität zurückgreifen! Weiters hat C ständig Praxis bei renommierten Rechtsanwälten gesammelt...
- Viele Leute, die sich mit der Rechtswissenschaft auseinandersetzen, glauben, wenn sie einen Rechtssatz zitieren können, dass sie von der Jurisprudenz Ahnung hätten, so C.
- Jedoch muss man bedenken, dass diverse Leute diese Rechtssätze nicht richtig beurteilen können und auch keine Grundausbildung in der Rechtswissenschaft haben, so C ergänzend.
- Es ist wohl deshalb darauf zurückzuführen, dass gerade wir die Nr. 1 für diverse Hilfesuchende sind, weil sich Hilfesuchende bei uns in sicheren Händen fühlen, so C stolz!
- Etliche Prüfungen musste C auf der X-Universität über sich ergehen lassen, konnte jedoch alle Prüfungen positiv mit gutem Erfolg abschließen. Wohl auch aus diesem Grunde vertrauen so viele Menschen der Z3.
- Mutmaßlicher Betrüger Harald F***** beantragt beim Bezirksgericht XX Privatkonkurs! C vertritt Geschädigte im Konkursverfahren und Strafverfahren
Der wegen gewerbsmäßigen Betruges verdächtige Harald F****** ...
Laut Strafanzeige lockt der Verdächtige Harald F ***** Gelder in betrügerischer Absicht

...............

Siehe dazu auch Archiv März 2010:
- Fachlich und menschlich verwerflich! Wie gut sind Auskünfte der Schuldnerberatung? C deckt auf und hilft verunsicherten Schuldnern!
Um weitere Geschädigte zu vermeiden ...... sind Rechtshilfeleistungen bei der X für jeden erschwinglich und leistbar!
Es liegt wohl jedem daran, erstklassige Rechtshilfe zu ergattern.

Februar 2010:
- Ein Riesenerfolg gegen den Betrüger P*****, so C hocherfreut

............

Juni 2010:
Größte Mitgliederbefragung läuft erfolgreich an!
Wie dem Großteil unserer Mitglieder bekannt ist, läuft derzeit die größte Mitgliederbefragung in der Geschichte unserer Rechtshilfeabteilung.Bisher sind 10 Umfrageergebnisse eingelangt und veröffentlichen diesen Bericht sehr gerne.Das Zwischenergebnis haut mich aus allen Socken und habe mit so einer großen Zufriedenheit nicht gerechnet! Es ist ein schönes Ergebnis und hoffe, dass bis zum Jahresende noch viele Ergebnisse eintrudeln werden, so C weiters.
Egal ob ein Herr Harald F.‚ Markus G.‚ Werner Z.‚ eine Frau Jordanka J.‚ befragt wurden, alle waren sichtlich zufrieden und das macht mich stolz, so C.
Im Großen und Ganzen sind wir fast überall an der 100 %-igen Zufriedenheit ausgewiesen, nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Terminzuweisungen sind etwas in der Kritik. Aber leider haben wir auch nur zwei Hände und können nicht drei Termine zur gleichen Zeit vergeben.
Auf jeden Fall beweist es, dass wir nicht Dampfplauderer wie Möchtegernjuristen a la P***** E***** und S***** P***** (wegen gewerbsmäßigen Betrugs usw vorbestraft - wir berichteten) sind, sondern auf einem
gefestigten Fundament stehen.

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April 2010:
Verwaltungsgerichtshof hebt Enthaftung von Schubhäftling auf!
C als Rechtsbeistand am durch Urteil in Kenntnis gesetzt.

Autorenwebseite von C:
Strafe zahlen war gestern, jetzt schlagen auch Rechtslaien gegen die Behörden zurück!
Mit dem heute erschienenen Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr.
Heute am ist es endlich erschienen.

Auf der neuesten Homepage www.aaaa.at führt Herr C aus:
'Rechtsportal gemäß § 8 Abs. 3 RAO des gemeinnützig ausgerichteten Rechtsbeistandes C, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefonnummer, Fax, E-Mail.
Sehr geehrte Besucher!
Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, für Bürger, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, eine gemeinnützige Alternative bei Gerichten und Behörden darzustellen. Wer kennt das Problem nicht?
Sie sind konfrontiert mit einer Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren und der Rechtsanwalt kostet mehr als die verhängte Geldstrafe! Sie fühlen sich aber zu Unrecht verfolgt und die Wahrung Ihrer Rechte kostet mehr als es bringt. Kostenersatz gibt es keinen, was tun?
Da komme ich ins Spiel und versuche kostenlos - nur gegen Aufwands- und Pauschalgebührenersatz - Hilfe zu leisten.
In meiner jahrelangen Erfahrung - seit dem Jahre 2002 - ist es mir gelungen, ständig in den österreichischen Printmedien (Kronen Zeitung, Tageszeitung Österreich, News usw.) präsent zu sein und darf auf abgeschlossene Prüfungen auf der X-Universität zurückgreifen.
Ferner war ich bei namhaften Rechtsanwälten beschäftigt und konnte mir da eine umfangreiche Praxis aneignen.
Meine wichtigsten Erfolge werden ständig auf dem Online-Portal der XXX unter X veröffentlicht sowie auf meiner Homepage unter 'Presse' und 'Aktuelles'.
Zur Information unserer Besucher halte ich fest, dass ich als Autor des Buches "Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr' einer hauptsächlichen Veröffentlichung auf X zugestimmt habe und dadurch der Vereinszweck gefördert wird.
Sollten Sie wichtige Informationen meiner Entscheidungen hier vermissen, besuchen Sie einfach die Homepage der Z3.
Derzeit übe ich die Funktion des Obmannes bei der Z3 aus und würde ich mich freuen, wenn Sie den Vereinszweck mit einer Mitgliedschaft fördern würden.Ich wünsche Ihnen, lieber Besucher, viel Spaß beim Lesen und hoffe bald für Sie tätig werden zu dürfen.' 

Herr C zitiert in 'seiner' Homepage www.zzzz auch Medienberichte; zuletzt etwa Bericht in der Oö. Kronenzeitung vom xyxy, Seite 16 unter der Überschrift ' Strafe gegen illegale Afrikaner in XY aufgehoben, weil sie unabschiebbar sind - Gerichtssieg für Drogen-Brüder' wird Herr C wie folgt zitiert:
' Ich habe selbst nicht damit gerechnet, dass der UVS meine Rechtsmeinung teilt, aber ich freue mich', Anwalt C XX.

..................

Zu den Kosten, welche Herr C für die Rechtsvertretung verlangt:

X - Ausdruck vom

Das wir unsere Leistungen natürlich nicht ganz umsonst anbieten können, dürfte verstanden werden und wird unsererseits für Leistungen eine Fallpauschale (wenn keine Mitgliedschaft besteht), die sich in etwa mit den Aufwendungen decken dürfte, verlangt. Ferner kann eine gute Vertretung nicht völlig umsonst sein.
Sie bekommen jedoch für einen geringfügigen Kostenersatz eine erstklassige Rechtsvertretung, die jedenfalls den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung entspricht! Unseren Berechnungen zufolge, und das hat sich als bestes Mittel herauskristallisiert, wird bei einem Kostenbeitrag pro Fall, von 200 EURO ein in etwa kostendeckendes Verhältnis zu den Aufwendungen geschaffen (Fahrtkosten nach XY, XX und anderen Behörden - für zB. UVS - Kopierkosten des Aktes, Schriftsatzaufwand, Übermittlungskosten für Internet, Telefonkosten, Stromkosten usw.), so dass, je nach Fall, unterschiedliche Kosten anfallen können.

1. Verfahren nach dem Datenschutzgesetz 250,00 EURO (Rechtszug bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes)

a) Verfahren bei Verwaltungsstrafverteidigungen bis einem Strafbetrag von 150 EURO (wenn auch die Schuldfrage angefochten wird) 60,00 EURO

b) wenn nur die Strafhöhe angefochten wird 30,00 EURO (a. und b. - Rechtszug bis zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten)

3. Verfahren über den Strafbetrag von 150 EURO 150,00 EURO (Rechtszug bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes)

4.
a) Verfahren nach dem AVG (Führerscheinebnahmen, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt u.a.) 200,00 EURO

b) Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren zusammenfallen, dann für beide Verfahren zusammen 250, 00 EURO

5. für alle anderen Verfahren (je nach Aufwand) (Klagen, Exekutionen usw. - ohne Rechtsmittel) 50,00 EURO

6. Mitgliedschaft für 1 Jahr {Vertretungen unbeschränkt, bei 3 jähriger Mitgliedschaft) 400,00 EURO

ACHTUNG: GERICHTSKOSTEN - PAUSCHALGEBÜHREN - USW. SIND NICHT IM PREIS ENTHALTEN!

Fragen Sie uns, wie hoch die Kosten sind. Beachten Sie auch, dass wir bei einer Mitgliedschaft zumeist Personen vertreten, die oft bis zu 20 Verfahren pro Jahr anzeigen! Die obigen Fallbeispiele, ergeben in Summe ein in etwa kostendeckendes Deckungsprinzip samt Auslagen und entsprechen sohin dem humanitären Zweck und der Rechtsrichtigkeit unserer Leistungen gemäß § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung.Eine Übertretung wegen den EGVG liegt sohin nicht vor.

Rechenbeispiel hinsichtlich unserer Aufwendungen und der Rechtskonformität gemäß § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung (bitte beachten Sie, dass C nur die ihm entstandenen Kosten ersetzt bekommt!):

Verwaltungsstrafverteidigung wegen eines Drogendeliktes - Anfechtung wegen Schuld und Hohe der Strafe (Kosten 200,00 EURO)

Unsere Aufwendungen:
1. Telefonauskunft gegenüber dem Kunden (erste Kontaktaufnahme)
2. Besprechung mit dem Kunden
3. Anlegung des Kunden in der EDV
4. Anfertigen der Vollmacht
5. Kontaktaufnahme mit der Behörde wegen Aktenkopie
6. Fahrt zur Behörde wegen Vollmachtsvorlage und Aktenkopie
7. Zwischenzeitlich - nach Anfertigung der Kopien - weitere Besprechung mit Kunden
8. Verfassen eines Schriftsatzes
9. Einbringung bei der Behörde
10. Verhandlung vor der - zumeist BPD XX - samt Anfechtungserklärung, wenn eine Anfechtung erwünscht wird
11. Besprechung mit Kunden
12. Ausführung der Berufung
13. Berufungsverhandlung vor den Unabhängigen Verwaltungssenates (zumeist in XY)
14. lm Extremfall, zweite Verhandlung vor dem UVS

Unsere Aufwendungen (mit Benzinkosten usw.), sind bei einem durchschnittlichen Verfahren, mit EUR abgedeckt und ergeben keinen auf Ertragsabsicht erzielten Zweck.

Wir arbeiten nur kostendeckend!

In der neuesten Homepage hat Herr C die Kosten für die Mitgliedschaft einschließlich Newsletter usw. wie folgt ausgewiesen:

............

Die Mitgliedschaft kostet daher ("Durchschnittsbetrachtung"):
- Einschreibegebühr 150 Euro
- Jahresbeitrag 400 Euro

Vergleichsweise dazu ist auszuführen:

Mitgliedschaft beim ÖAMTC: der Mitgliedsbeitrag beträgt ca. 70 Euro/Jahr. Bei Bezahlung dieses Betrages an den ÖAMTC wird nicht nur Rechtschutz, sondern auch Pannenhilfe geleistet!

Die Jahresprämie bei einer Versicherung für den Privat-Rechtschutz (Deckungssumme 40.000 Euro) beträgt ca. 150 Euro. Hier besteht - anders als bei Herrn C, siehe unten - ein vertraglicher Anspruch auf Rechtsschutz.

Der von Herrn C verlangte Betrag von 400 Euro/Jahr -  zuzüglich einer einmaligen Einschreibegebühr von 150 Euro - beträgt ein Mehrfaches der Kosten für eine Rechtsschutzversicherung!

Zusammengefasst ist daher festzustellen:

Zuerst ist eine einmalige Einschreibegebühr von 150 Euro und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 400 Euro zu bezahlen, anschließend leistet Herr C - unter dem Deckmantel eines Vereines - die von ihm so bezeichnete 'humanitäre Rechtshilfe', wobei - siehe Formular 'Erklärung zu einer Mitgliedschaft in der Z3': ' Ein Rechtsanspruch auf Rechtshilfe kann mit der Mitgliedschaft nicht abgeleitet werden.'

In allen 'Homepages' ist ausschließlich Herr C - und zwar 'hunderte Male' - erwähnt. Andere bzw. weitere Vereinsmitglieder sind kein einziges Mal erwähnt.

Für das 'Publikum' drängt sich folgender Eindruck geradezu auf (siehe nochmals ):

Sowohl die vergangenen Vereine als auch der aktuelle Verein bestehen de facto nur aus Herrn C und handelt(e) es sich bei den früheren Vereinen bzw. beim aktuellen Verein um ein "One-Man- Unternehmen" des Herrn C.

........

Obendrein wurde vom Verein kürzlich eine "zweitägige Vorstandstagung" in Z mit entsprechendem Rahmenprogramm abgehalten. Offenbar hat Herr C bzw. der Verein tatsächlich einen Ertrag erzielt, um die Kosten dieser zweitägigen Vorstandstagung zu finanzieren.

Weiters wird - künftigen Außendienstmitarbeitern - 'hoher Verdienst durch hohe Provisionen' angeboten. Auch dies kann nur bezahlt werden, wenn Herr C bzw. der Verein tatsächlich einen entsprechenden Ertrag erzielt.

[Namenskürzel]
- übt - unter dem Deckmantel eines Vereines - die von ihm so bezeichnete 'humanitäre Rechtshilfe' selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen aus,
- agiert wie ein Rechtsanwalt! und
- betreibt dadurch unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken.

Es war daher [Namenskürzel] im gegenständlichen Berufungsverfahren gemäß § 10 Abs. 3 AVG als Bevollmächtigter nicht zuzulassen und spruchgemäß zu entscheiden.

..........."

Das Verfahren vor dem Landesgericht-U zu Cgxx1 hat übrigens am mit einem Vergleich zu Lasten des Beschuldigten bzw. des Vereines geendet (Finanzstrafakt Bl. 119 ff).

Dies hat aber offenbar die diesbezüglichen geschäftlichen Betätigungen des Beschuldigten nicht beeinträchtigt:

So hat A in dem obzitierten, von ihm selbst ausgefüllten Vermögensverzeichnis vom vor dem Bezirksgericht W sein monatliches Arbeitseinkommen bzw. seinen Lohn oder Gehalt, beispielsweise für die Monate März, April und Mai 2012 mit netto € 2.500,00 beziffert, wobei er als bezugsauszahlende Stelle eine "Z7" angegeben hat (Finanzstrafakt Bl. 20).

Folgte man diesen Angaben des Beschuldigten, ergäbe sich auf ein Jahr bezogen ohne den Ansatz von Sonderzahlungen bereits ein Nettogehalt von € 30.000,00.

Nähere Details seines Arbeitgebers behauptet er aber merkwürdigerweise nicht zu kennen (nochmals Finanzstrafakt Bl. 20), wofür es Gründe geben wird. Tendenziell will ein Schuldner, welchen seine Gläubiger bedrängen und zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nötigen, vermeiden, dass seine Einkunftsquellen abgeschöpft werden, was die überraschende Erinnerungslücke des Beschuldigten nachvollziehbar macht. In diesem Sinne wird der befragte Schuldner wohl eher weniger Einkommen angeben als mehr; dies ist umso wahrscheinlicher, wenn er - wie im gegenständlichen Fall der Beschuldigte - gleichzeitig zu seinem Arbeitslohn Arbeitslose, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen hat (vgl. die Zeiträume Finanzstrafakt Bl. 20 und 30 verso).

So gesehen, ist eine Vermögensdeckungsrechnung des Betriebsprüfers, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,00 auf Basis geschätzter Lebenshaltungskosten, eher zu gering ausgefallen (Finanzstrafakt Bl. 3).

Bezieht man aber die beschafften Transferzahlungen mit ein, tritt eine bessere Übereinstimmung ein.

In der diesbezüglichen Klagebeantwortung behauptet A, dass der Verein Z3 seit seiner Registrierung bis offenbar Dezember 2010 lediglich € 10.850,00 an Mitgliedsbeiträgen vereinnahmt habe (Finanzstrafakt Bl. 117 verso).

Neben den Mitgliedsbeiträgen hat aber der Beschuldigte - siehe oben - in den Fällen seines Einschreitens als Rechtsanwalt ohne Berufsbefugnis auch den Ersatz seiner "Kosten" in jedem einzelnen Fall beansprucht, wobei er selbst ausführt, dass pro "Vereinsmitglied" zumeist bis zu 20 Rechtsfälle im Jahr angefallen sind. Wollte man die zu ersetzenden "Kosten" nur als den Ersatz der bezogen auf den einzelnen Fall Barauslagen des Rechtsberaters verstehen, ohne - lebensfremd - auch einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt vorzusehen, wäre A wohl sprichwörtlich verhungert oder hätte sich notgedrungen um einen anderen Erwerb umgesehen. Letztendlich werden die obigen Ausführungen des Dienstleisters auf den zitierten Homepages wohl so zu verstehen sein, dass er für seine Leistungen jeweils ein faires und angemessenes Entgelt lukriert hat.

Wie diese Zahl von € 10.850,00 zu verstehen sein könnte, ergibt sich aber aus den weiteren im Prozess vorgelegten Unterlagen, wenn dort schlaglichtartig und beispielhaft die Zahlungen eines vom Verein bzw. von A betreuten Klienten namens N dargestellt sind: N, bosnischer Staatsangehöriger und zwischenzeitlich aus Österreich abgeschoben, hat laut Kassaeingangsbelegen dem Beschuldigten bzw dem Verein € 3.410,00 bezahlt, wobei sich der Betrag laut Belegen aufschlüsselt in € 410,00 als "Restanzahlung Mitgliedsbeitrag - 1. Rate von 3 - Z3" und in weitere € 3.000,00 "für Aufwendungen von C - Kontaktaufnahme Gutachten und Beratung Dritter" (Finanzstrafakt Bl. 101).

Hätten etwa nur die Hälfte jener Personen, welche derartige Mitgliedsbeiträge an den Verein bezahlt haben, die juristische Betreuung des A gegen Honorar in Anspruch genommen, hätte der Beschuldigte in der Zeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010 allein aus dieser Betätigung € 39.000,00 an Honorar vereinnahmt, also monatlich € 3.250,00, was die Schätzung der Finanzstrafbehörde eines monatlichen Gewinns bzw. eines Nettoeinkommens von vorsichtigen € 2.000,00 stützt.

Selbstredend könnte sich die Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge auf weniger Personen verteilen (wodurch die errechnete Honorarsumme sinken würde); allerdings könnte auch eingewendet werden, dass verzweifelte Schubhäftlinge in der Regel wenig Barmittel besitzen, weil ihnen ihr Vermögen schon auf der bisherigen Flucht abgenommen worden ist, und das bezahlte Honorar an einen Winkeladvokaten wohl alles gewesen ist, was er noch auftreiben konnte; das von A in anderen Fällen und unter andern Umständen vereinnahmte Honorar also auch durchaus höher ausgefallen sein kann.

Den der Klage beigeschlossenen Unterlagen ist auch das Ergebnis einer Befragung der "Vereinsmitglieder", also der Personen, die derartige Mitgliedsbeiträge bezahlt haben, zu entnehmen. Demnach hatte der Verein laut der eigenen Darstellung des A zum Stichtag - also nach acht Monaten Aktivität - 66 Mitglieder (für die Umfrage "angeschriebene Mitgliederzahl 55. Mitglieder derzeit nicht auffindbar 6 (nicht angeschrieben). 4 Mitglieder ausgeschieden, wurden nicht angeschrieben. 5 Mitglieder wollen keine Umfrage ausfüllen" (Finanzstrafakt Bl. 90).

Hat A von der Hälfte dieser Mitglieder (die bereits ausgeschiedenen nicht mitgezählt) ein Honorar von € 3.000,00 kassiert, ergibt sich eine Gesamtsumme von € 99.000,00 - ohne überhaupt zu bedenken, dass manche Mitglieder anwaltliche Beratung ja auch mehrfach in Anspruch genommen haben könnten. Unterstellt man vorsichtshalber, dass die Dienstleistungen des A teilweise auch nur geringeres Ausmaß erreicht haben, was mit einem Abschlag um die Hälfte honoriert wird, und lässt man auch die Möglichkeit einer mehrfachen Dienstleistung gegenüber ein und denselben Kunden außer Acht, ergäbe sich für acht Monate immerhin ein vom Beschuldigten vereinnahmtes Honorar von € 49.500,00, umgerechnet auf ein Jahr € 74.250,00, monatlich € 6.187,50. Auch diese Überlegung stützt die sehr moderate Schätzung des Spruchsenatsvorsitzenden in der Anordnung der Hausdurchsuchung.

Zusätzlich ist zu bedenken, dass offenkundig Einnahmen aus dem Verkauf von Fachliteratur und aus der Vermittlung und Einrichtung von britischen Limited-Gesellschaften erzielt worden sind (Finanzstrafakt Bl. 133 ff).

Soweit der Beschuldigte einwendet, die in der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden zitierten 150 von ihm vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes OÖ geführten Verfahren hätten zum Großteil seinen Bruder I bzw. seine eigene Person betroffen, ist er insoweit einem Irrtum unterlegen, als die in der Durchsuchungsanordnung mit den Worten "Ungeachtet der im Verfahren vor dem UVS ermittelten Zahl von 150 Verfahren, die der Beschuldigte bestritten habe" zitierte Feststellung des UVS dahingehend gelautet hatte, dass bei der Verhandlung am aufgrund der dort vorgelegenen Unterlagen und unter Hinweis auf die eigenen Homepages des Beschuldigten mehr als 150 Verfahren gezählt wurden, bei welchen A als Parteienvertreter eingeschritten war, wobei wiederum ca. 40 bis 45 Verfahren vor dem UVS OÖ gezählt wurden und die Vertretungen für I, für die Lebensgefährtinnen des Beschuldigten und in eigener Sache gar nicht mitgerechnet worden waren (Finanzstrafakt Bl. 152).

Auch der den Beschwerdeführer empörende Hinweis auf die Fake-Homepage des G (Ausdruck siehe Finanzstrafakt Bl. 140 ff) kommt in der Begründung der Durchsuchungsanordnung gar nicht vor.

Im Ergebnis hat daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden (und übrigens auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Durchsuchungen) tatsächlich der dringende Verdacht vorgelegen, A habe seit mindestens 2005 - in Zusammenhang mit den Vereinen Z8 und Z2 - sein Einkommen aus seiner Rechtsberatungstätigkeit ohne Berufsbefugnis - entweder in Form nichtselbständiger Einkünfte oder in Form von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit, allenfalls auch aus verdeckten Ausschüttungen aus dem Vermögen der Vereine und sohin in Form von Einkünften aus Kapitalvermögen - in namhafter Höhe, beispielsweise in der in der Anordnung vorgenommenen vorläufigen Schätzung, trotz seines Wissens um seine bestehenden abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber den Abgabenbehörden verheimlicht.

In gleicher Weise bestand auch der dringende Verdacht einer gegenüber dem Fiskus vorsätzlich verheimlichten Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe.

Der Beschuldigte hätte dadurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 iVm 38 FinStrG in der Fassung vor dem BGBl I 2015/163 begangen.

Anhaltspunkte, wonach die dem Spruchsenatsvorsitzenden zur Entscheidung vorgelegten Unterlagen verfälscht worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen.

Ob und in welcher konkreten Weise bzw. in welchem Ausmaß der Beschuldigte die nach der damaligen Verdachtslage ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, sondern des fortgesetzten Untersuchungsverfahrens vor der Finanzstrafbehörde.

Auch die weiteren Schlussfolgerungen des Spruchsenatsvorsitzenden, warum an den genannten Örtlichkeiten Beweismittel zur Aufklärung des finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes aufgefunden werden könnten und warum die Durchsuchungsmaßnahmen erforderlich waren (Finanzstrafakt Bl. 170 f), erweisen sich als nachvollziehbar und - so die Wertung des Bundesfinanzgerichtes - als korrekt.

Soweit kritisiert wird, dass mit dem Beschuldigten - offenbar statt oder vor der Anordnung der Durchsuchungen - keine Niederschrift aufgenommen worden sei, in welcher er die Verdachtsmomente entkräften hätte können, und sogar sämtliche Angaben, dass "die Angaben" (wohl gemeint: die Verdachtsmomente) falsch wären, ignoriert worden seien, ist entgegen zu halten:

Aus dem Besprechungsprogramm des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu ABNr. xxx/14, Pkt. 1. Prüfungsvorbereitung, ergibt sich das Agieren des Beschuldigten vor der Anordnung der Durchsuchungen:

"Erklärungsversand E1 und E1a Jahr 2012
Das Finanzamt erlangte mit Kenntnis darüber, dass A umfangreiche Ausgangsrechnungen an die Q-GmbH, FNxxx, stellte. Aus diesem Grund wurden mit die Erklärungen E1 und E1a Herrn A zugesandt. Als Termin zur Abgabe wurde der festgesetzt. Dieser Termin wurde nicht eingehalten, mit erging ein Erinnerungsschreiben mit Nachfrist und der Androhung einer Zwangsstrafe von € 200,-. Da dieser Termin wieder nicht eingehalten wurde, wurde die Zwangsstrafe mit € 200,- festgesetzt, eine Nachfrist bis eingeräumt und eine neuerliche Zwangsstrafe von € 400,- angedroht. Da auch dieser Termin ungenützt verstrich, erging ein Schätzungsauftrag.

A erhob mit Beschwerde gegen die Zwangsstrafe. Er gab an, die Einkommensteuererklärung mit an das Finanzamt versendet zu haben und legte als beweis eine Rechnung der Post AG über einen versendeten Standardbrief bei. Aus einer solchen Rechnung sind allerdings keinerlei Informationen abzuleiten, die im Verfahren hilfreich wären. Es kann ihr nämlich nicht entnommen werden, an wen hier ein Standardbrief versendet wurde und welchen Inhalt diese Sendung hatte.

Ein ähnliches Vorgehen war auch beim Finanzamt XY in Angelegenheiten der Z6-Ltd zu beobachten, wo ebenfalls und höchstwahrscheinlich fälschlich behauptet wurde, es seien Unterlagen versendet worden, die nie an ihrem Bestimmungsort eintrafen.

[Dazu ein E-Mail an B vom :]
'Sg. B,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass wir bis heute keine Unterlagen von Ihnen erhalten haben. Auch wenn Sie in einem mail an Fr. F angedeutet haben, dass sie Unterlagen übermittelt haben, muss ich festhalten, dass in KEINEM der aktenführenden Teams Unterlagen eingelangt sind - auch nicht nach intensiven Nachforschungen. Es ist also davon auszugehen, dass Sie keine Unterlagen versendet haben.'

Zum selben Ergebnis gelangte auch das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr nach intensiver Suche der Einkommensteuererklärung für 2012. Der Schluss daraus, dass A bis dato diese Erklärung nicht nachgereicht hat, obwohl er behauptet, sie bereits erstellt und mit versendet zu haben, kann daher nur lauten, dass die angesprochene Abgabenerklärung gar nie erstellt, geschweige denn versendet wurde. Ins Bild fügt sich der Umstand, dass sich in den beschlagnahmten Unterlagen keine Hinweise auf eine Einkommensteuererklärung 2012 finden."

Die Schlussfolgerungen des Betriebsprüfers stimmen überein mit den Wahrnehmungen des Bundesfinanzgerichtes selbst anlässlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (die angeblichen Beschwerdezurücknahmen, siehe oben).

Es zeichnet sich sohin das Bild eines Tatverdächtigen, welcher in keiner Weise mit den Abgabenbehörden zusammenwirken möchte und im Gegenteil alles unternimmt, um die Erhebung der Abgaben bzw. die Aufklärung des Sachverhaltes möglichst zu behindern.

In diesem Sinn liegen auch keine Vorbringen zur Entlastung des Beschuldigten vor, welche etwa ignoriert worden wären.

Die Anordnung der Durchsuchungen war daher tatsächlich das angemessene Mittel, um die gesuchten Unterlagen zur Ermittlung der konkreten Abgabenzahlungsansprüche beizuschaffen.

Der Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchungen am durch A war daher als unbegründet abzuweisen.

B. Zur tatsächlichen Durchführung der Hausdurchsuchung an der Anschrift X am :

In welcher Weise der erlassene Hausdurchsuchungsbescheid (also erkennbar gemeint: die Anordnung der Hausdurchsuchungen am ) in weiterer Folge als Grundlage der erfolgten Hausdurchsuchung "verfälscht ausgelegt" worden sei (Vorbringen des Beschuldigten), ist nicht weiter ausgeführt. Auch die "Beschlagnahmen" können nicht "für die Grundlage einer Hausdurchsuchung verfälscht ausgelegt worden" sein. Sollte damit aber zum Ausdruck gebracht werden, dass die Würdigung der zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchungen und später bei der Durchführung der Durchsuchung an dem obgenannten Ort vorliegenden Beweislage unzutreffend gewesen wäre, weil sich aus dieser der Verdacht von Abgabenverkürzungen in angeführter Höhe nicht erschließe, ist der Beschuldigte auf die obigen Ausführungen zu A.) zu verweisen.

Die Notwendigkeit der Durchsuchung ist auch nicht durch den Beschuldigten dadurch abgewendet worden, dass er etwa gesuchte Unterlagen freiwillig herausgegeben hätte: Er hat vielmehr den einschreitenden Fahndungsbeamten gegenüber erklärt, über keine Unterlagen betreffend bisher nicht erklärte steuerpflichtige Umsätze zu verfügen (Finanzstrafakt Bl. 184 f).

Anders als die Beschwerdeführer vermeinen, hatte auch nicht an sie bzw. an B ein Bescheid über die Anordnung der Hausdurchsuchung zu ergehen; die zitierte Entscheidung des -G/05, ist durch die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage insoweit überholt (siehe oben Pkt. A Anfang).

Es ergehen nunmehr - separat beschwerdefähige - Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden, welche im Falle ihrer Umsetzung in Form einer Hausdurchsuchung als unmittelbar ausgeübte finanzstrafbehördliche Zwangsgewalt durch die jeweils davon Betroffenen ebenfalls mit Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpfbar sind.

Unbestritten ist die durchsuchte Mietwohnung an der Anschrift X vom Ehepaar A und B gemeinsam bewohnt worden, womit mittels der am erfolgten Durchsuchung in ihr Hausrecht eingegriffen worden ist. Der Eingriff erweist sich aber als berechtigt, weil eben die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen dazu vorgelegen haben.

Dies gilt konkret auch für B als Mieterin der genannten Wohnung, wenn sie aufgrund der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden die unabdingbare Durchsuchung der von ihrem Hausrecht umfassten Wohnräumlichkeiten nach Beweismitteln in der Finanzstrafsache gegen ihren Ehemann dulden muss.

Hinsichtlich der Durchsuchung der Fahrzeuge ist auf die obigen Ausführungen zu Pkt. IX zu verweisen. Sind die Fahrzeuge nicht in den Schutz des Hausrechtes gelangt, hätte es für die Durchsuchung einer bescheidmäßigen Anordnung nach § 89 Abs. 1 FinStrG bedurft. Die Finanzstrafbehörde hätte sich im gegenständlichen Fall statt dessen mit der nicht bescheidmäßig ergehenden Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden beholfen. Hielte man diese Vorgehensweise für verfahrensrechtlich ungeeignet - obwohl in beiden Fällen ein Rechtschutz gegeben ist, wäre hilfsweise die Bestimmung des § 89 Abs. 2 FinStrG heranzuziehen: Demnach ist bei Gefahr im Verzug bei Nichtvorliegen eines förmlichen Bescheides nach § 89 Abs. 1 FinStrG ebenfalls die erforderliche Durchsuchung vorzunehmen, wobei einem anwesenden Inhaber die Gründe für die Durchsuchung und die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten wären. Diesen Formerfordernissen wäre im gegenständlichen Fall insoweit entsprochen worden, als die erfolgte Durchsuchung der Fahrzeuge im Rahmen der Niederschrift über die durchgeführte Hausdurchsuchung protokolliert worden ist (Finanzstrafakt Bl. 187). Die bei Durchführung der Hausdurchsuchung in dem Moment des Erkennens, das die - ebenfalls zur Durchsuchung anstehenden - Fahrzeuge nicht unter die Anordnung des Hausdurchsuchungsbefehles fallen, weil etwa nicht in der Garage, sondern in der Nebenstraße geparkt, gegebene Gefahr im Verzug ist aber evident. Im Ergebnis besteht also gegen die Durchsuchung der beiden Fahrzeuge kein Einwand, zumal der aufgezeigte verfahrensrechtliche Aspekt von den Beschwerdeführern auch nicht kritisiert worden ist.

Soweit ausgeführt wird, dass die Durchsuchung überschießend gewesen wäre, weil auch eine Heiratsurkunde, private Ordner der B betreffend Leasingverträge der beiden durchsuchten Fahrzeuge sowie ein ihr gehörender Laptop bei der Durchsuchung sichergestellt worden wären:

In einem Finanzstrafverfahren erfolgt eine etwaige Strafbemessung unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sohin auch diesbezügliche Beweismittel von Bedeutung sind - weshalb eine Heiratsurkunde, welche etwa die Namensänderung und den Personenstand des Beschuldigten belegen kann, sowie Leasingverträge über die vom Ehepaar A und B benützten Kraftfahrzeuge von Bedeutung sind, zumal sich aus diesen Verträgen allenfalls auch Hinweise auf deren betriebliche Nutzung durch A ergeben könnten.

Ähnliches gilt auch für den sichergestellten Laptop, bei welchem - in Anbetracht der räumlichen Verhältnisse und des persönlichen Naheverhältnisses zwischen den Eheleuten wohl auch nicht ohne entsprechende Sicherung und spätere Sichtung der darauf befindlich gewesenen Daten ausgeschlossen werden konnte, dass auf ihm nicht gerade relevante Daten in Zusammenhang mit den Geschäften des A abgespeichert gewesen wären, weil eben das Gerät etwa doch vom Beschuldigten für seine beruflichen Betätigungen verwendet worden ist.

Zu Recht führt der Amtsbeauftragte in diesem Zusammenhang auch aus, dass bei der Sicherstellung der diesbezüglichen Beweismittel im Zuge einer Hausdurchsuchung die angemessene Dauer der Amtshandlung zu beachten ist und erforderlichenfalls eben eine vorübergehende Sicherstellung der physischen Datenträger unabdingbar ist, um ohne überflüssige Belastung der Betroffenen eine spätere Datenauswertung vornehmen zu können.

Eine Rechtswidrigkeit der Amtshandlung ist solcherart nicht festzustellen.

C. Zur Kontenöffnung:

Die Beschwerde der B geht insoweit ins Leere, als auch eine Öffnung des Kontos Nr. Konto2 bei der L-Bank behauptet wird. Eine derartige Kontenöffnung hat aber gar nicht stattgefunden (Finanzstrafakt Bl. 193 ff; Stellungnahme des Amtsbeauftragten).

Zur Öffnung des Kontos Nr. Konto1 bei der L-Bank:

Zur nunmehrigen Verfahrenslage siehe die obigen Ausführungen zu Pkt. X.

Bemängelt wird, dass die Kontenöffnung stattgefunden habe, obwohl lediglich B Inhaberin des Kontos sei und der Beschuldigte nirgends als Besitzer oder Eigentümer aufscheine.

Dazu ist anzumerken, dass laut Aussage der Zeugin M dieses Girokonto auf C und B lautet und beide Inhaber einzeln verfügungs- und zeichnungsberechtigt sind (Finanzstrafakt Bl. 194 f).

Gemäß § 57 Abs. 5 FinStrG darf die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur insoweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG) besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 FinStrG (siehe oben).

In diesem Sinne bestimmt § 89 Abs. 4 2. Halbsatz FinStrG, dass bei Kreditinstituten und den im § 38 Abs. 4 BWG genannten Unternehmen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 38 Abs. 1 BWG (hier gemeint: im Sinne des Bankgeheimnisses) betreffen, der Beschlagnahme nur A. für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß der obigen Norm oder in Amtshilfefällen gemäß § 2 Abs. 2 Amtshilfe-Durchführungsgesetz - ADG (hier nicht relevant) aufgehoben ist, und B. für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen (letzteres wiederum hier nicht relevant), unterliegen.

Mit anderen Worten, eine Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens über einen ansich dem Bankgeheimnis unterliegenden Sachverhalt darf durch die Finanzstrafbehörde von einem Kredit- oder Finanzinstitut nur für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gefordert werden. Diese Bedingung ist erfüllt, weil hier die Auskunft in dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes begangener gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen begehrt worden ist.

Das tatsächlich verfahrensgegenständliche Konto war aufgefallen, weil laut den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Unterlagen gerade auf dieses Konto die oben dargestellten "Mitgliedsbeiträge" überwiesen werden sollten, wobei im Internet von A behauptet wurde, dass Kontoinhaber der Verein Z3 wäre (bspw. Finanzstrafakt Bl. 83, 102). An anderer Stelle wurde dieses Konto vom Beschuldigten bei seinem Einschreiten als Parteienvertreter vor der Bundespolizeidirektion genannt, sodass es wohl dem Anschein nach ihm selbst zuzuordnen war (Finanzstrafakt Bl. 100).

Das angesprochene Konto ist - so die damalige Aktenlage - wohl als Geschäftskonto von A bei seinen strafrelevanten Geschäften verwendet worden. Andere Konten sind nicht genannt. Die Einholung einer Information über dieses Konto zu unterlassen, stellte in Anbetracht der Schwere des gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Verdachtes und der Wesentlichkeit des Beweismittels nachgerade einen Verfahrensfehler der Finanzstrafbehörde dar. Die Amtshandlung ist in Abwägung der Umstände auch nicht unangemessen gewesen.

Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass - wie sich erst bei Beantwortung des Auskunftsersuchens herausstellte - Mitinhaberin auch B gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin hatte daher die Auskunftserteilung über das genannte Girokonto, über welches auch sie neben dem Beschuldigten verfügungsberechtigt ist, zu erdulden.

Das noch im Bescheid an das Kreditinstitut - nach der alten Rechtslage ohne Anordnung durch einen Spruchsenatsvorsitzenden - ausgesprochene Ersuchen um Auskunft über dieses Konto ist daher zulässig gewesen, weshalb die Beschwerde der B gegen diesen Bescheid als unbegründet abzuweisen war. 

Zur Zulässigkeit der Revision

Die im Beschwerdeverfahren angesprochenen Rechtsfragen sind mit Ausnahme der nachstehenden Themen sämtliche Gegenstand einer umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung gewesen; das Schwergewicht der Erwägungen ist in der Nachvollziehung der zum Zeitpunkt der bekämpften Amtshandlungen gelegenen Akten- und Beweislage gelegen, aus welcher u.a. der in Zweifel gezogene Verdacht zu erschließen war. Soweit die Beschwerde der B gegen den Kontoöffnungsbescheid in Anbetracht der Änderung der Rechtslage zugelassen wurde, liegt ein nicht über den Einzelfall hinausgehendes Interesse vor. Soweit Überlegungen zur Rechtsqualität einer Durchsuchung von Fahrzeugen durch Organe der Finanzstrafbehörde angestellt wurden, ergibt sich aus sämtlichen Lösungsansätzen für den gegenständlichen Fall kein differierendes Ergebnis. Da somit das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, .

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Hausdurchsuchung
Durchsuchung eines Kraftfahrzeuges
Angemessenheit
Verhältnismäßigkeit
Verdacht
Kontoöffnung
Bankauskunft
Geschäftsverbindung
verfügungsberechtigte Person
aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigte Person
Winkelschreiber
betrügerische Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
Hausrecht
Maßnahmenbeschwerde
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.5300002.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at