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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2016, RV/5100080/2015

Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamt y vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von Euro 1.882,51 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom wird ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG vorgeschrieben, weil die maßgeblichen Einkommensgrenzen des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden seien.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wird wie folgt begründet.

"Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe
1. Der Bescheid des Finanzamtes y vom verletzt mich in meinem subjektiven Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19ff KBGG mit einer Rückzahlung von Zuschüssen belastet zu werden.2. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen:a) lch habe zu keiner Zeit einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten. Meine damalige Lebensgefährtin, LG, hat meines Wissens lediglich in denJahren 2002 und 2003 (jeweils für einige Monate) einen derartigen Zuschuss erhalten. Die Rückzahlung des an meine damalige Lebensgefährtin ausbezahltenZuschusses, in der Höhe von 745,38 Euro, wurde bereits mit Bescheid der GKK vom , GZ: xxx, gefordert.
b) Dieser Rückzahlungsaufforderung bin ich am in voller Höhe nachgekommen. In der Beilage übermittle ich Ihnen eine Kopie des angeführten Bescheides der GKK und eine Kopie des besagten Zahlungsbelegs. In der vom Finanzamt übermittelten Rückzahlungsaufforderung ist weder angeführt welche Zuschüsse in welchem Zeitraum ausbezahlt worden seien noch wurde die bereits erfolgte Rückzahlung berücksichtigt. Meines Erachtens wurde der gesamte jemals an meine damalige Lebensgefährtin ausbezahlte Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von mir bereits im Jahre 2007 in voller Höhe zurück bezahlt. Dem Finanzamt steht es somit nicht zu, weitere Rückforderungsansprüche zu stellen und aus diesem Grund ist der Bescheid vom mit Rechtswidrigkeit belastet. Meines Erachtens wurden bei der Feststellung meines Einkommens für das Jahr 2008 sowohl die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen für zwei nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder (in der Höhe von ca. 6.000 Euro) als auch die Kreditkosten für die Wohnraumschaffung (in der Höhe von ca. 2.000 Euro) nicht berücksichtigt. Bei Berücksichtigung dieser abzugsfähigen Sonderausgaben/außergewöhnlichen Belastungen reduziert sich mein Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG in der Form als in weiterer Folge die Einkommensgrenze - sodenke ich - nicht überschritten wird. Dies ist ein weiterer Grund, welcher den Bescheid des Finanzamtes y vom mit Rechtswidrigkeit belastet.
c) Bei der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Abgabe im Sinne der §§ 207ff BAO (vgl. ). Die Verjährungsfrist beträgt im konkreten Fall gemäß § 207 Abs 2BAO fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 in den Fällen des § 207 Abs 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Somit beginnt in concreto die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2013. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Finanzamtes - welcher wie bereits oben ausgeführt ohnedies bestritten wird - wäre somit ohnedies mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 verjährt. Es ist dem Finanzamt y auf Grund dieser Verjährung nicht möglich im Jahr 2014 Abgaben für das Jahr 2008 einzuheben. Dies belastet den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit.
d) lm Bescheid wurde weder im „Spruchteil“ noch in den als „Begründung“bezeichneten Ausführungen die Rechtsgrundlage korrekt angeführt. Für mich wares somit nicht nachvollziehbar, auf welche Fassung des KBGG sich dieangeführten als „Begründung“ bezeichneten Ausführungen beziehen und somitkonnte ich mich auch nicht mit den dem Bescheid zu Grunde liegendenBestimmungen auseinandersetzen. Wird mir als Rechtsuninformierten eine derartbelastende Rückzahlungsverpflichtung auferlegt (mit welcher ich zusätzlich erstviele Jahre nach einer angeblich erfolgten Auszahlung von Zuschüssen überwelche ich nicht informiert bin konfrontiert werde), so muss es mir meiner Ansichtnach auch ohne großen detektivischen Spürsinn möglich sein, diese mirauferlegte Rückzahlungsverpflichtung eindeutig im Gesetzestext nachvollziehenzu können. Die aktuell im RlS abrufbare Norm enthält jedoch keinen § 19 KBGG sondern verweist lediglich in § 49 Abs 13 und Abs 18 leg.cit. auf die Fassung des KBGG BGBI. l Nr. 76/2007. Diese Fassung des KBGG enthält wiederum nicht dengesamten Normtext des 
§ 19 KBGG und es wird auch nicht auf eine weitere Fassung des KBGG verwiesen. Es ist mir somit einerseits durch die mangelnde Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid und andererseits durch den für einen Laien unnachvollziehbaren Gesetzestext nicht gelungen, nachzuvollziehen, auswelcher konkreten Norm sich die an mich ergangene Rückzahlungsverpflichtung ableiten lässt und wie diese konkret lautet. Aus den genannten Gründen belastetdies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters verursacht die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Rückzahlungsverpflichtungen meiner Ansicht nach eine Verletzung des Legalitätsprinzips, dadas Handeln der Verwaltung mangels konkreter Ausführungen zu den Rückzahlungsverpflichtungen im KBGG unvorhersehbar und nicht ausreichend determiniert ist. Das KBGG ist somit mit Verfassungswidrigkeit belastet.Diesbezüglich wird auf meine Anregung unter Punkt 4. verwiesen.4. Beschwerdeerklärung und Anträge ich erhebe daher gegen den Bescheid des Finanzamtes y über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008, vom , in offener Frist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 1 BFGG und §§ 246ff BAO BESCHEIDBESCHWERDE an das Bundesfinanzgericht und stelle den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom ersatzlos aufheben und weiters ergeht die Anregung, das Bundesfinanzgericht möge beim VfGH die teilweise Aufhebung des § 49 Abs 13 und Abs 18 des KBGG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Diesbezüglich verweise ich auf meine Ausführungen unter Punkt 3, d)."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2008 zur Rückzahlung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG vorgeschrieben, weil die Einkommensgrenzen des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden seien.
Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er habe bereits im Jahr 2007 alles zurückbezahlt, es sei zudem Verjährung eingetreten und es sei Verfassungswidrigkeit gegeben. 

Nun steht im vorliegenden Fall fest, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG, BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl Punkt I. des Erkenntnisses /10 ua). Im Spruch­punkt II führte der Gerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzu­wenden ist. Nach Spruchpunkt III. treten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind nach Art 140 Abs 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Indem der Verfassungs­gerichtshof im oben angeführten Erkenntnis im Spruchpunkt II. ausgeführt hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, hat der Gerichtshof von der ihm durch Art 140 Abs 7 B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht (vgl Pkt IV Z 3 des Erkennt­nisses). Dadurch hat die Aufhebung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG Auswirkungen nicht nur für Tatbestände, die ab dem Zeitpunkt der Aufhebung verwirklicht werden und den Anlassfall (die Anlassfälle), sondern entfaltet die Aufhebung Wirksamkeit für alle Gerichte und Verwaltungs­behörden, welche bei ihren rechtlichen Prüfungen die aufgehobene Gesetzesbestimmung nunmehr ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden haben (vgl ua, Pkt II Z 2, und speziell zum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld , und ).

Dementsprechend haben der VfGH (vgl die oben angeführten Erkenntnisse vom ), der VwGH (vgl ) und der UFS (vgl zB -G/09) Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinder­betreuungsgeld aufgehoben. Dies weil es den bekämpften Bescheiden (rückwirkend) an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung mangelte. Die Aufhebungen erfolgten, obwohl die bekämpften Bescheide im Zeitpunkt ihrer Erlassung den (damals) geltenden Rechtsvor­schriften entsprochen haben bzw Beschwerden beim Höchstgericht erst nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom erhoben wurden (Erkenntnis des , Einbringung der Beschwerde am ).

Unbestreitbar ist, dass ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu einem Zeitpunkt nach Ergehen des bezug­habenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes basierend auf § 18 Abs 1 Z 1 KBGG nicht mehr hätte ergehen dürfen.

Im Erkenntnis vom , 2012/17/0146 hat der VwGH unter anderem ausgesprochen:

„Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G184/10 u.a. = VfSlg. 19.343, § 18 Abs. 1 Z. 1 des KBGG in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I). Er hat weiters ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestim­mung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt II) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III). Unbestritten ist, dass somit die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG auf Sachverhalte, die sich ab dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung ereignen, ebenso wie auf den oder die Anlassfälle, nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch einen Ausspruch nach Art. 140 Abs. 7 B-VG in den Spruch seines Erkenntnisses aufgenommen; dies bedeutet, dass die von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung - über den Anlassfall hinaus - auch für frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Ein solcher Ausspruch kommt im Ergebnis einer rückwirkenden Aufhebung für noch nicht entschiedene Fälle gleich…….."

Der Beschwerde gegen den Bescheid war daher stattzugeben und der Rückzahlungsbescheid vom  wegen Rechtswidrigkeit (Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Rückzahlung des ZKBG infolge Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG durch den VfGH) aufzuheben.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf Grund der oben unter Punkt II.3.a zitierten Rechtsprechung des VfGH, des VwGH und des UFS sind die Fragen der Reichweite der Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des u.a., mit welchem die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben wurde, ausreichend geklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100080.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at