Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache BF. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Y vom , betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer richtete folgendes Schreiben vom an das Finanzamt:
"Es wurde mir von Ihnen eine Erhebung des Einkommens für das Jahr 2008 übermittelt.Meine damalige Lebensgefährtin hat anscheinend ohne mein Wissen ab Geburt meiner Tochter K1a unrechtmäßig den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen, da mein damaliges Gehalt immer weit über der Gehaltsgrenze des Partners lag und ich somit für Ihren Bezug des Zuschusses niemals zugestimmt hätte bzw. habe. Ebenso hat es die Krankenkasse von welcher meine damalige Lebensgefährtin den Zuschuss bezogen hat, anscheinend versäumt mich damals diesbezüglich in Kenntnis zu setzen. Ebenfalls versäumt hat die Krankenkasse aufgrund meiner zu hohen Bezüge als Partner, den anscheinend unrechtmäßig zustande gekommenen, sogenannten Zuschusskredit nach Ablauf jedes Bezugsjahres durch Überprüfung der damaligen Einkommenssituation fällig zu stellen, womit diese Rückforderung des Bezuges von wahrscheinlich 2004-2007 während deutlichem Überschreiten der Einkommensgrenze in jedem Bezugsjahr lt. § 49 Abs 17 KBGG bereits verjährt ist und auch in den Jahren 2011/2012 keine Amtshandlung lt. § 207 iVm g 209 BAO unternommen wurden, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Aus diesem Grund kann auch hier keine erstmalige Vorschreibung erfolgen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von Euro 2.932,73 zur Rückzahlung vorgeschrieben.
Begründung:
"Für Ihr Kind K1 wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Im Jahr 2008 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeitunter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wird wie folgt begründet:
"Gegen den oben angeführten Bescheid betreffend der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung undbegründe dies wie folgt:Meine damalige Lebensgefährtin hat anscheinend, ab Geburt meiner Tochter K1a, unrechtmäßig den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen, da mein damaliges Einkommen immer über der Einkommensgrenze des Partners lag, auch ist dieser ausbezahlte Zuschuss nicht dem finanziellen Fortkommen des Familienhaushaltes zugeflossen. Ebenso hat es die Krankenkasse, von welcher meine damalige Lebensgefährtin den Zuschuss bezogen hat, anscheinend versäumt mich damals diesbezüglich in Kenntnis zu setzen. Ich habe jedenfalls laut lnformationspflicht der Krankenkasse über den Bezug des Zuschusses nie eine Bekanntgabe empfangen. Ebenfalls versäumt hat die Krankenkasse, aufgrund meines zu hohen Einkommens als Partner, den unrechtmäßig zustande gekommenen „Zuschusskredit“ nach Ablauf jedes Bezugsjahres durch Überprüfung der damaligen Einkommenssituation fällig zustellen, womit diese Rückforderung des Bezuges von wahrscheinlich 2004-2007, während deutlichem Überschreiten der Einkommensgrenze, in jedem Bezugsjahr lt. § 49 Abs. 17 KBGG nach 5 Jahren, ab Ende des Bezugsjahres in welchem die Einkommensgrenze überschritten wurde, bereits verjährt ist und auch in den Jahren 2010-2012 keine Amtshandlung lt. § 207 iVm § 209 BAO unternommen wurde, um die Verjährungsfrist um 1 Jahr zu verlängern, bzw. die Krankenkasse selbst den nichtzustande gekommenen Kredit vom beziehenden Elternteil, somit von Fr. KM rückfordern hätte müssen. Bei erstmaliger Amtshandlung „der Erhebung des Einkommens für das Jahr 2008“ durch das Finanzamt 11/2013, war somit eine mögliche Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges bereits verjährt. Durch den unrechtmäßigen Bezug und somit dem unrechtmäßigen Zustandekommen des „Zuschusskredites“, ist hier die Verjährungsfrist bereits ab Ablauf jedes Bezugsjahres anzusetzen und nicht erst nach 7 Jahren Beobachtungsfrist ab Geburt des Kindes gemäß § 19 Abs. 2 KBGG, da die Beobachtungsfrist nur zum Tragen kommen würde, wenn der „Zuschusskredit“ rechtmäßig zustande gekommen wäre, bzw. die Beobachtungsfrist in den unrechtmäßigen Bezugsjahren bereits Ende 2004 durch die Krankenkasse nicht angewandt wurde und dieses somit bereits verjährt ist. Es ist zwar richtig, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes von Gesetzes wegen beim anderen Elternteil liegt, jedoch besteht seit Auflösung der Partnerschaft mit Mitte 2012 eine gleichteilige Betreuung, womit die Tragung der Lasten auf beide Elternteile, somit auch auf meine Person zu gleichen Teilen entfällt. Vielmehr wird der andere Elternteil, Fr. KM, durch die Familienbeihilfe unterstützt, was eine Belastungsverschiebung zu ihren Gunsten bedeutet.- Auch stellen sich die Einkommensverhältnisse anders dar als in Betracht gezogen, da der andere Elternteil, MM1, zu ihren nicht selbstständigen Einkünften als Angestellte, selbstständige Einkünfte zu einem Teil selbst bei Fa. bezieht, und die restlichen Bezüge zu einem größeren Teil ebenfalls selbstständig bei KM2 bezieht, jedoch diesen größeren Teil „steuerschonend“ über ihre Mutter Fr. yyy abrechnet und bezieht, wobei Fr. yyy wohnhaft in x, diese Zeitungsliefertätigkeit in den Nachtstunden in xx nicht ausführt, da sie kein KFZ und auch keinen Führerschein hierfür besitzt, und Fr. xxx dies nur über ihre Mutter „steuerschonend“ abrechnet. Das reale Einkommen des anderen Elternteils übersteigt somit mein Einkommen.
Ich beantrage:
1. Es wolle der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben werden.
2. In eventu der Berufung stattgegeben werden und der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werden.
3. Es möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
"Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide Ehepartner bzw. Elternteile zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Bei der Beantragung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld musste eine Abgabenerklärung von beiden Elternteilen unterzeichnet werden, in der Sie sich zur Rückzahlung des Zuschusses im Falle der Überschreitung von Einkommensgrenzen verpflichtet haben. Leben die Eltern in den Fällen des § 18 (1) Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dauernd getrennt, so ist gem. § 18 (2) KBGG die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zunehmen.Für Ihr Kind, K1b, wurde vom - von der KK ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt 5 060,10 Euro ausbezahlt. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 7 Jahren ab der Geburt wieder zurückzuzahlen ist. Da im Jahr 2008 die Einkommensgrenzen erstmals überschritten wurden (innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 7 Jahren), wurde der Teilbetrag von 2.932, 73 Euro (das sind 7 % vom gemeinsamen Einkommen im Jahr in Höhe von 41. 896,17 Euro) zurecht zurückgefordert. Eine weitere, hier in Betracht zu ziehende Regelung trifft § 209 Abs 1 BAO:"(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77), von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Im Vorlageantrag vom wird angeführt:
"Es wurden nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung vom und im Bescheid über die Rückzahlung für das Jahr 2008 vom gewichtet, im Jahr 2008 erstmals die Einkommensgrenzen überschritten, sondern richtigerweise bereits im Jahr 2004, sowie im Jahr 2005, ebenfalls im Jahr 2006, da die Zuverdienstgrenze von mir, somit des Kindesvaters in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebend zum Zeitpunkt des Bezuges, in jedem Bezugsjahr lt. § 13 KBGG verweisend auf § 12 KBGG mit 16.200 Euro (Freigrenze) überschritten wurde (siehe Arbeitnehmerveranlagung 2004/2005/2006). Eine Einschleifregelung war hier noch nicht gültig, bzw. wurde auch nicht vom Finanzamt oder der Krankenkasse angewandt, bzw. wurde ebenfalls bei Berechnung zugrunde zu legenden Einkommens des Kindesvaters lt. § 8 KBGG überschritten.
Somit kam es bereits für das Jahr 2004, sowie für das Jahr 2005, ebenfalls für das Jahr
2006 zu einer Entstehung des Abgabenanspruches bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung
der Kindesmutter It. § 31 KBGG an die Krankenkasse des zu Unrecht bezogenen
Zuschusses und nicht erst 2008, wie dies durch das Finanzamt tunlichst verkannt wird,
obwohl dies bereits in der erstmaligen Beschwerde eingebracht wurde und ist somit seit
Ende 2011 aufgrund der 5-jährigen Verjährungsfrist der bescheidmäßigen Vorschreibung
ab Entstehung des Abgabenanspruchs lt. § 207 BAO verjährt, sowie lt. § 209 Abs. 1 BAO
obwohl dieser nicht zur Anwendung kommt, da 2011 keine nach außen erkennbare
Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen wurde,
ebenfalls mit Ende 2012 verjährt wäre.
§ 31 KBGG (2):
Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist
verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung (Anm.: =Kindesmutter) nach diesem
Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
Außerdem führt die Beschwerdevorentscheidung hier folgendes an was jedoch aufgrund
untenstehender Richtigstellung nicht angewandt werden kann: „Leben die Eltern in den
Fällen des § 18 (1) Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
dauernd getrennt, so ist gem. § 18 (2) KBGG die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen“.
- Bei Entstehung des Abgabenanspruchs 2004, 2005, 2006, oder falsch angenommen
2008 lebte ich als Kindesvater NlCHT mit der Kindesmutter dauernd getrennt
sondern in noch aufrechter Lebensgemeinschaft.
- Die Einkommensverhältnisse der Eltern stellen sich wie ebenso in der Beschwerde vom
angeführt anders dar, was jedoch ebenfalls vom Finanzamt in der
Beschwerdevorentscheidung nicht beachtet wird.
- Die Tragung der Lasten des Kindes sind ebenso anders verteilt, da es sich um eine
gleichwertige Betreuung beider Elternteile seit der Trennung handelt, sowohl zeitlich
als auch durch Aufteilung der finanziellen Leistungen gegenüber des Kindes.
Einziger Unterschied, dass ich als Kindesvater nicht so wie die Kindesmutter von
der Familienbeihilfe unterstützt werde und mein Haushaltseinkommen in meiner
neuen Lebensgemeinschaft bei weitem nicht der Höhe des Haushaltseinkommens
der Lebensgemeinschaft der Kindesmutter entspricht.
Zusätzlich führt das Finanzamt in ihrer Beschwerdevorentscheidung an, dass zur
Beantragung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld eine Abgabenerklärung von
beiden Elternteilen unterzeichnet werden musste, was unrichtig ist, da bei der Erteilung im Jahre 2004 nur mit der Mutter verheiratete Väter mit unterzeichnen mussten, jedoch Väter so wie ich, welche nur in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter lebten nicht
zeichnungsberechtigt waren und ein alleiniger Antrag der unverheirateten Mutter
ausreichte, was eben auch zum VfGH-Entscheid G 184-195/10 führte, worin folgende
Bedenken angemerkt wurden:
„Die Bestimmung ist außerdem aus folgendem Grund auch unsachlich: Eigentlich müsste
nach dem Gesetz jener Elternteil, der später den Zuschuss zurückzahlen muss, von der
zuständigen Krankenversicherung darüber informiert werden, dass seine Ex-Partnerin/sein Ex-Partner einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind bezieht.
Die Fälle vor dem Verfassungsgerichtshof zeigten jedoch, dass dies in der Praxis nicht
immer der Fall ist. So entsteht die Situation, dass sich manche auf die
Rückzahlungsverpflichtung einstellen können, manche jedoch diese Verpflichtung völlig
überraschend trifft (weil sie nicht wissen konnten, dass für das Kind ein Zuschuss bezogen worden ist).“
Aus diesen Gründen lege ich auch Beschwerde gegen den Bescheid „über die Abweisung
eines Aussetzungsantrags“ vom ein und verfolge weiterhin die Beantragung
der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO."
Nachgereicht wurde ein Schriftstück vom mit folgendem Inhalt:
"Ergänzendes Einbringen zur Beschwerde und Vorlageantrag Abgabenbescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 vom lt. Par. 270 BAO:
Da aufgrund meiner zu hohen Bezüge lt. Par. 8 KBGG (siehe vorliegende Lohnsteuererklärungen) in den Jahren 2004/2005/2006/2007 die Anspruchsvoraussetzungen lt. Par. 9 KBGG, Par. 13 KBGG, Par. 12 KBGG welche eine
Rückzahlung lt. Par.18 KBGG voraussetzen nicht gegeben waren, ist hier der Zuschuss unberechtigt ausbezahlt worden.
Eine Rückzahlung lt. Par.18 KBGG setzt jedoch die Erfüllung lt. Par. 9 KBGG voraus.
Siehe auch Berufungsentscheidung des UFSW vom 11.03.201‚ RV/0429-W/11.
Stammrechtssatz: RV/0429-W/11-RS1:
Liegen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nicht vor, kann auch eine durch die Krankenkasse vorgenommene unrechtmäßige Auszahlung des diesbezüglichen Zuschusses nicht zu einer seitens des Finanzamtes zu erfolgenden Vorschreibung einer entsprechenden Abgabe mittels des im vorliegenden Berufungsfall bekämpften Bescheides über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 führen.
Aus diesem Grund ist der Bescheid ersatzlos zu beheben."
Weiters nachgereicht wurde am folgende Ergänzung.
"2tes Ergänzendes Einbringen zur Beschwerde und Vorlageantrag Abgabenbescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 vom lt. Par.270 BAO:
Da aufgrund meiner zu hohen Bezüge lt. Par.8 KBGG (siehe vorliegende Lohnsteuererklärungen) in den Jahren 2004/2005/2006/2007 die Anspruchsvoraussetzungen lt. Par.9 KBGG, Par. 13 KBGG, Par. 12 KBGG welche eine
Rückzahlung lt. Par.18 KBGG voraussetzen nicht gegeben waren, ist hier der Zuschuss unberechtigt ausbezahlt worden.
Eine Rückzahlung lt. Par.18 KBGG setzt jedoch die Erfüllung lt. Par.9 KBGG voraus.
Siehe auch Berufungsentscheidung des UFSW vom 11.03.201‚ RV/0429-W/11.
Stammrechtssatz: RV/0429-W/11-RS1:
Liegen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nicht vor, kann auch eine durch die Krankenkasse vorgenommene unrechtmäßige Auszahlung des diesbezüglichen Zuschusses nicht zu einer seitens des Finanzamtes zu erfolgenden Vorschreibung einer entsprechenden Abgabe mittels des im vorliegenden Berufungsfall bekämpften Bescheides über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 führen.
Aus diesem Grund ist der Bescheid ersatzlos zu beheben."
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2008 zur Rückzahlung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG vorgeschrieben, weil die Einkommensgrenzen des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden seien. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung nicht vorliegen würden.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG, BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl Punkt I. des Erkenntnisses /10 ua). Im Spruchpunkt II führte der Gerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Nach Spruchpunkt III. treten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind nach Art 140 Abs 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Indem der Verfassungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis im Spruchpunkt II. ausgeführt hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, hat der Gerichtshof von der ihm durch Art 140 Abs 7 B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht (vgl Pkt IV Z 3 des Erkenntnisses). Dadurch hat die Aufhebung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG Auswirkungen nicht nur für Tatbestände, die ab dem Zeitpunkt der Aufhebung verwirklicht werden und den Anlassfall (die Anlassfälle), sondern entfaltet die Aufhebung Wirksamkeit für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden, welche bei ihren rechtlichen Prüfungen die aufgehobene Gesetzesbestimmung nunmehr ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden haben (vgl ua, Pkt II Z 2, und speziell zum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld , und ).
Dementsprechend haben der VfGH (vgl die oben angeführten Erkenntnisse vom ), der VwGH (vgl ) und der UFS (vgl zB -G/09) Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld aufgehoben. Dies weil es den bekämpften Bescheiden (rückwirkend) an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung mangelte. Die Aufhebungen erfolgten, obwohl die bekämpften Bescheide im Zeitpunkt ihrer Erlassung den (damals) geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben bzw Beschwerden beim Höchstgericht erst nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom erhoben wurden (Erkenntnis des , Einbringung der Beschwerde am ).
Unbestreitbar ist, dass ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu einem Zeitpunkt nach Ergehen des bezughabenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes basierend auf § 18 Abs 1 Z 1 KBGG nicht mehr hätte ergehen dürfen.
Im Erkenntnis vom , 2012/17/0146 hat der VwGH unter anderem ausgesprochen:
„Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G184/10 u.a. = VfSlg. 19.343, § 18 Abs. 1 Z. 1 des KBGG in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I). Er hat weiters ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt II) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III). Unbestritten ist, dass somit die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG auf Sachverhalte, die sich ab dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung ereignen, ebenso wie auf den oder die Anlassfälle, nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch einen Ausspruch nach Art. 140 Abs. 7 B-VG in den Spruch seines Erkenntnisses aufgenommen; dies bedeutet, dass die von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung - über den Anlassfall hinaus - auch für frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Ein solcher Ausspruch kommt im Ergebnis einer rückwirkenden Aufhebung für noch nicht entschiedene Fälle gleich…….."
Der Beschwerde gegen den Bescheid war daher stattzugeben und der Rückzahlungsbescheid vom wegen Rechtswidrigkeit (Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Rückzahlung des ZKBG infolge Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG durch den VfGH) aufzuheben.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf Grund der oben unter Punkt II.3.a zitierten Rechtsprechung des VfGH, des VwGH und des UFS sind die Fragen der Reichweite der Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des u.a., mit welchem die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben wurde, ausreichend geklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101530.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at