Einkommensteuerberechnung - Vergleichssumme nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Steuer sind dem Ende der nachfolgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Im beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2013 gelangten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in folgender Höhe in Ansatz:
F. GmbH steuerpflichtige Bezüge (245) 25.399,43 €
P. GmbH steuerpflichtige Bezüge (245) 10.400,00 €
Die Einkommensteuer errechnete sich in Höhe von € 9.118,85; nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von € 2.583,00 (bzw. eine Abgabennachforderung in Höhe von € 3.014,00).
Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung erstattet:
Ich war im Kalenderjahr 2011 bei der Firma P. ... GmbH beschäftigt. Mir wurde Entgelt vorenthalten, das ich in der Folge eingeklagt habe. Es wurde ein Vergleich abgeschlossen und es wurden die vereinbarten € 13.000 brutto ausbezahlt.
Es handelt sich um einen gerichtlichen Vergleich (siehe beiliegende Kopien).
Diese Zahlung ist gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG bis zu einem Betrag von € 7.500 mit 6% zu versteuern, wenn das Arbeitsverhältnis der Betrieblichen Vorsorgekasse unterliegt wie in meinem Fall. Vom darüber hinausgehenden Teil sind 20% steuerfrei zu belassen. Die Firma hat in der Gehaltsabrechnung April 2013 € 3.445,18 an Lohnsteuer einbehalten und auch ein SV-Abzug von € 2.260,81 vorgenommen. Die Abrechnung ist offensichtlich nicht korrekt. Im L-16 wurde weder die abgezogene SV, noch die einbehaltene Lohnsteuer, sondern eine "fiktive" Lohnsteuer angeführt.
Der Jahreslohnzettel ist daher korrekterweise folgendermaßen zu korrigieren:
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ZS210 | € 13.000,00 | |
insg. einbehaltene SV € 2.260,81 | ||
abzüglich SV KZ 226 € 1.495,57 | ZS 230 | € 765,24 |
ZS 243 | € 8.600,00 | |
ZS 245 | € 3.634,76 | |
einbehaltene Lohnsteuer | € 3.445,18 | |
nicht anrechenbare Lohnsteuer: | € 371,74 | € 3.073,44 |
Aus der beiliegenden Vergeichsausfertigung geht hervor:
Die Parteien haben bei der Tagsatzung am folgenden gerichtlichen
Vergleich
geschlossen:
1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei den Betrag von
€ 13.000,00 brutto an restlichen Überstunden, sowie den Betrag von € 2.000,00
netto an offenen Diäten, sowie die mit € 336,50 (halbe Pauschalgebühr)
verglichenen Kosten binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs
zu Handen des Klagevertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2.) Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einem der Streitteile
mittels Schriftsatz bis längstens (Einlangen) widerrufen wird.
Beschluss
Dieser Vergleich ist rechtswirksam.
Arbeits- und Sozialgericht Wien, Abteilung 20
Wien,
Seitens des Betriebsfinanzamtes wurde dem Finanzamt Folgendes mitgeteilt:
Laut meinen Unterlagen (Siehe bitte auch Anhang) wurde der Vergleich im Mai 2013 vom Stb aufgerollt und neu berechnet (mit anrechenbarer Lohnsteuer 1.432,37) der entsprechende L16 wurde mit den identen Daten ins Netz gestellt. Somit kann nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert die Lohnsteuer mit 3.445,18 - 371,74 angesetzt
werden. Ob dieser die Nachzahlung laut Schriftverkehr tatsächlich erhalten hat, oder auch die neue Abrechnung (nach Aufrollung) erhalten hat wurde in der Prüfung nicht nachvollzogen.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde mit folgender Begründung erlassen:
Lt. Überprüfung des Jahreslohnzettels durch das Betriebsfinanzamt wurden aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine höhere Lohnsteuer abgeführt und somit kann auch keine höhere Lohnsteuer in Abzug gebracht werden.
Bei dieser Überprüfung stellte sich heraus, dass der Jahreslohnzettel mit den Werten der Lohnverrechnung übereinstimmt. Es besteht daher keine Veranlassung den Jahreslohnzettel für 2013 zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:
Meine Beschwerde wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Jahreslohnzettel mit den Werten der Lohnverrechnung übereinstimmt. Dies wurde von mir auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Mein ehemaliger Arbeitgeber hat falsch abgerechnet bzw die gesetzlichen Bestimmungen des EStG bei Durchführung der Abrechnung nicht beachtet. Diese Daten wurden dann in den L-16 übernommen. Es war aber schon die Abrechnung nicht korrekt.
Dies war im wesentlichen mein Vorbringen. Es wurde offensichtlich etwas geprüft, was von mir in der Beschwerde gar nicht releviert wurde - hingegen eine Überprüfung der Abrechnung, die von mir beanstandet wurde, wurde nicht vorgenommen.
Ich habe sogar die Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches vorgelegt. Dies wurde offensichtlich nicht beachtet.
Die Beschwerdevorentscheidung ist sowohl mit inhaltlichen Mängeln aus auch mit Verfahrensmängeln behaftet.
Ich wiederhole hiermit erneut mein Vorbringen:
Ich war im Kalenderjahr 2011 bei der Firma P. ... GmbH beschäftigt. Mir wurde Entgelt vorenthalten, das ich in der Folge eingeklagt habe. Es wurde ein Vergleich abgeschlossen und es wurden die vereinbarten € 13.000 brutto ausbezahlt.
Es handelt sich um einen gerichtlichen Vergleich (siehe beiliegende Kopien).
Diese Zahlung ist gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG bis zu einem Betrag von € 7.500 mit 6% zu versteuern, wenn das Arbeitsverhältnis der Betrieblichen Vorsorgekasse unterliegt wie in meinem Fall. Vom darüber hinausgehenden Teil sind 20% steuerfrei zu belassen. Die Firma hat in der Gehaltsabrechnung April 2013 € 3.445,18 an Lohnsteuer einbehalten und auch ein SV-Abzug von € 2.260,81 vorgenommen. Die Abrechnung ist offensichtlich nicht korrekt. Im L-16 wurde weder die abgezogene SV, noch die einbehaltene Lohnsteuer, sondern eine "fiktive" Lohnsteuer angeführt.
Der Jahreslohnzettel ist daher korrekterweise folgendermaßen zu korrigieren:
[Aufstellung wie laut Beschwerde]
Ich beantrage somit die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 und die Erlassung eines neuen Bescheides mit dem der Lohnzettel der Firma P. ... von Amts wegen im Sinne meines Vorbringens korrigiert wird.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Der Beschwerdeführer beanstandet die Besteuerung der gerichtlichen Vergleichssumme dahingehend, dass keine Sozialversicherung abgezogen wurde und die Höhe der einbehaltenen und abgeführten, sohin anrechenbaren, Lohnsteuer nicht korrekt ist.
Beweismittel:
Unterlagen zur LZ-Berichtigung
Stellungnahme:
Im Rahmen der Veranlagung wurde die Sozialversicherung iHv EUR 2.260,81 nicht berücksichtigt. Die Lohnsteuer wurde nur in der Höhe von EUR 1.432,37 ermittelt und abgeführt. Die Berücksichtigung einer höheren Lohnsteuer ist daher nicht möglich. Die Abgabenbehörde beantragt sohin den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um den Sozialversicherungsbeitrag reduziert wird.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Den Streitpunkt der Beschwerde bildet die Berechnung der Einkommensteuer bzw. die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer.
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichsummen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, und für Zeiträume ausbezahlt werden, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, bis zu einem Betrag in Höhe von 7.500 Euro mit einem festen Steuersatz von 6% zu versteuern.
Lenneis weist im Jakom EStG 2014, § 67 Rz 29, unter Verweis auf , darauf hin, dass in der Besteuerung von Vergleichsummen, die sich aus Überstundenentgelten zusammensetzen, nach lit. a keine Gleichheitswidrigkeit liegt.
Die von der P. GmbH bezogenen steuerpflichtigen Bezüge des Bf. errechnen sich gemäß der vorgelegten berichtigten Lohn-Gehaltsabrechnung April 2013 - aufgerollt im Mai 2013 - und dem berichtigten Lohnzettel L 16 in Höhe von € 3.634,80; die Berechnung des Bf. weicht hiervon im Cent-Bereich ab (€ 3.634,76).
Die ursprüngliche Berechnung der Einkommensteuer durch den (ehem.) Arbeitgeber des Bf. und der dazugehörige Lohnzettel berücksichtigten die Bestimmungen des § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 nicht; von der Vergleichssumme in Höhe von € 13.000,00 gelangte lediglich ein Fünftel, € 2.600,00, in Abzug, wodurch sich der unter der Kennzahl 245 erfasste Betrag in Höhe von € 10.400,00 errechnete.
Das Finanzamt ließ das betreffend die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 erstattete Vorbringen des Bf. unwidersprochen. Weder in der Beschwerdevorentscheidung noch in der Beschwerdevorlage geht das Finanzamt auf das diesbezüglich vom Bf. erstattete Vorbringen ein. Die von der P. GmbH bezogenen steuerpflichtigen Bezüge des Bf. gelangen gemäß der vorgelegten berichtigten Lohn-Gehaltsabrechnung April 2013 - aufgerollt im Mai 2013 - und dem berichtigten Lohnzettel L 16 in Höhe von € 3.634,80 in Ansatz.
Die anrechenbare Lohnsteuer errechnet sich wie folgt:
Die ursprüngliche einbehaltene Lohnsteuer hatte € 3.445,18 betragen (Lohn- und Gehaltsabrechnung April 2013). Nach einer Überprüfung der Abrechnung erfolgte eine Nachüberweisung an den Bf. in Höhe von € 2.012,81, wodurch sich der Betrag in Höhe von € 3.445,18 auf € 1.432,37 verminderte. Diesen Betrag weist die berichtigte Lohn- Gehaltsabrechnung April 2013 aus.
Die Einkommensteuer 2013 errechnet sich wie folgt:
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Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit | € | € |
F. GmbH | 25.399,42 | |
P. GmbH | 3.634,80 | |
-Werbungsk., die der Arbeitg. n. ber. konnte | -1.027,14 | |
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit | 28.007,08 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 28.007,08 | |
Sonderausgaben | -91,50 | |
Einkommen | 27.915,58 | |
Die Einkommensteuer gem. § 33 (1) beträgt: | 6.369,95 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 6.369,95 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 | |
Pendlereuro | -42,00 | |
Steuer sonstige Bezüge n. Abzug SV-Beiträge | 212,37 | |
Steuer Bezüge § 67 (8) a: € 7.104,39 x 6% | 426,26 | |
Einkommensteuer | 6.621,58 | |
Anrechenbare Lohnsteuer | -6.536,32 | |
Rundung | -0,26 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 85,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105649.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at