Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2017, RV/7501481/2016

Ladetätigkeit (iZm chemischen Reinigungsarbeiten)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., vertreten durch Vertr., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-686989/6/3, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 50,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Sie haben am um 10:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, ...gasse 4, mit dem mehrspurigem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-D... folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

In den Begründungsausführungen des Erkenntnisses führte der Magistrat der Stadt Wien aus, das sich die Spuren von entfernten Entwertungen auf einen Beweis stützen, der von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, sowie durch die Vorlage des Originalparkscheines.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, das Fahrzeug aufgrund einer Ladetätigkeit an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt zu haben.
Mit Schreiben vom wurden Sie daher aufgefordert, die eingewendete Ladetätigkeit durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
In Ihrer Stellungnahme gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie bestimmte Geräte und Materialien auf das Dach der Ortsangabe gebracht hätten, und vor jeder weiteren Lieferung von Gerätschaft und Material auf das Dach der Ortsangabe die jeweiligen Geräte aufgrund der dortigen Platzverhältnisse endgültig platziert und verbunden hätten werden müssen. Insgesamt hätten sich im Zuge dieser Anlieferung 10 Aufstiege zum Dach der Ortsangabe ergeben, der gesamte Vorgang mehr als drei Stunden gedauert. Sie gaben zwei Zeugen für die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten an.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes  festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten  Kurzparkzonenbereiches. ...
Die Kurzparkzone gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt werden.
Gemäß § 62 STVO ist unter einer Ladetätigkeit unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss. Die Ladetätigkeit muss weiters ununterbrochen erfolgen; eine unerlaubte Unterbrechung der Ladetätigkeit liegt z.B. vor, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche macht, die Ware verpackt, erst Vorbereitungshandlungen für das Be- oder Entladen des Fahrzeuges trifft, Pausen einlegt oder bürotechnische Manipulationen vornimmt.
In einer Ladezone dürfen somit nur jene Fahrzeuge für die Dauer einer Ladetätigkeit abgestellt werden, mit deren Hilfe ein ununterbrochenes Be- und Entladen durchgeführt wird.
Die Platzierung und Verbindung der jeweiligen Geräte auf dem Dach der Ortsangabe stellt daher keine Ladetätigkeit dar. Die Ware muss ohne Verzögerung angeliefert werden, weshalb auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bestand. Die Einvernahme der von Ihnen angebotenen Zeugen war somit entbehrlich.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Sie haben am  um 10:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, ...gasse 4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-D... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung Einspruch:
Ich erhebe Einspruch gegen die obige Strafverfügung. Zur Begründung kann ich anführen, dass ich am im Auftrag der ... GmbH im Zuge einer technischen Dienstleistung in 1010 Wien, ...gasse 3, in der Zeit von 8:15 bis 12:00 Ladetätigkeiten zu verrichten hatte, wofür ich mein Fahrzeug in der dafür vorgesehenen Ladezone abgestellt habe.
Für den Nachweis meiner Aussagen kann ich anbieten:
- Arbeitsschein des besagten Tages
- Fotos der Ladezone
- meine Vernehmung
(Unterschrift)
Servicetechniker

Die belangte Behörde forderte den Bf. mit Schreiben vom auf wie folgt:
... werden Sie aufgefordert, ... die von Ihnen in Ihrem Einspruch vorgebrachte Ladetätigkeit durch geeignete Beweismittel (z.B. Lieferschein, Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Wenn Sie sich auf die Durchführung einer Ladetätigkeit berufen, so genügt dies allein nicht, sondern Sie sind verpflichtet bekannt zu geben, worin konkret (Menge, Art, Gewicht der Ware bzw. des Ladegutes) diese Ladetätigkeit bestanden hat, wie diese Ladetätigkeit durchgeführt wurde und Sie müssen die Umstände bekannt geben, die eine Prüfung erlaubt, ob die Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen wurde oder ob allfällige Vorbereitungshandlungen vorlagen vorlagen bzw. ob nach der Anlieferung noch Zeit für sonstige Tätigkeiten aufgewendet wurde.
Gleichzeitig haben Sie die Gelegenheit, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben.

Das Schreiben wurde wie folgt beantwortet:
... kann ich Ihnen mitteilen, dass ich am im Auftrag der Firma ... GmbH eine chemische Reinigung von Kühlregistern auf dem Dach der Ortsangabe in 1010 Wien, ... gasse 3, durchzuführen hatte (Auftraggeber der ... GmbH  war die ... GmbH, ..., als betreuender Installationsbetrieb).
Im Zuge dieses Auftrages hatte ich bestimmte Geräte und Materialien auf das Dach der Ortsangabe zu bringen; im Detail waren das:
- Zwei Umwälzpumpen
- ca. 20 m Verbindungsschlauch
- diverse Gerätschaft zum Besprühen und Abspülen der Kühlregister
- 2 Auffangwannen:
- 500 kg Zinkoflex (Gefahrengut)
- 1 Anmischbehälter mit 100 lt. Inhalt zum Ansetzen der Waschlösung
- 200 kg Neutralisationslauge (Gefahrgut)
- 10 Kanister für die Zwischenlagerung der verbrauchten Waschlösung
Die Geräte und Materialien wurden mit unserem Transportfahrzeug Ford Transit, Kennzeichen W-D... angeliefert und daraus entladen.
Vor jeder weiteren Lieferung von Gerätschaft und Material auf das Dach der Ortsangabe mussten die jeweiligen Geräte aufgrund der dortigen Platzverhältnisse endgültig platziert und verbunden werden; zuletzt habe ich das Zinkoflex und die Neutralisationslauge auf das Dach gebracht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den beiden Chemikalien um Gefahrgut handelt, musste ich unser Transportfahrzeug während des jeweiligen Materialtransportes auf das Dach verschlossen stehen lassen.
Insgesamt ergaben sich im Zuge dieser Anlieferung rund 10 Aufstiege zum Dach der Ortsangabe; der ganze Vorgang hat mehr als 3 Stunden gedauert.
Als Zeuge für die von mir durchgeführten Tätigkeiten kann ich Herrn ... als zuständigen Objektbetreuer (... GmbH) sowie unseren Herrn ... als zuständigen technischen Projektleiter der ... GmbH anführen.

Gemäß § 1 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) wurde die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 6 des Parkometergesetzes 2006 bestimmt:
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 2 Abs. 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als

27.       Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

28.       Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten, ist ein Abgabebetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungsverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder  elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).

Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs im Halte- und Parkverbot in einer flächendeckenden Kurzparkzone ist daher nicht nur wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschrift strafbar (vgl. Zl. 81/17/0168). Für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ist es somit ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, da auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl. Zl. 92/17/0300; , Zl. 84/17/0076; , Zl 892/78).

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und richtig anzubringen.

Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, BGBl. Nr. 52/1991, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt Mittwoch, , 10:00 Uhr, nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und ein elektronischer Parkschein nicht aktiviert wurde, ist unstrittig. Laut externer Notiz des Meldungslegers bestand 1. Kontrolle und Sichtkontakt um 09:26 Uhr, von 09:42 bis 10:01 Uhr war beim Fahrzeug keine Ladetätigkeit erkennbar; laut eigener Angabe des Bf. war das Fahrzeug mehr als 3 Stunden abgestellt.

Unstrittig ist auch, dass zum Tatzeitpunkt am Abstellort ein Halte- und Parkverbot Mo - Fr (werkt.) v. 7 - 17 h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen sowie eine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestand.

Wie sich aus der dargestellten Rechtslage zweifelsfrei ergibt, kann im Bereich eines Halte- und Parkverbotes nach der StVO gleichzeitig auch eine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestehen. Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines Halte- und Parkverbotes in einer Kurzparkzone kann sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO wegen Falschparkens wie auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nach sich ziehen.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/18/0125, lag folgender Rechtsstreit zugrunde:
Der Beschwerdeführer "habe am von 7.25 bis 7.36 Uhr in Wien 20, Nordwestbahnstraße 89, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug geparkt, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln kundgemachtes Halteverbot mit dem Zusatz "Mo-Fr (werkt.) von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" bestanden habe und er keine Ladetätigkeit durchgeführt habe. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der als Zeuge vernommene Meldungsleger innerhalb der elfminütigen Tatzeit, bei der er ohne Unterbrechung bei dem Kraftfahrzeug anwesend gewesen sei, keine Ladetätigkeit und auch keine Vorbereitungshandlungen zur Durchführung einer solchen Tätigkeit habe wahrnehmen können. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe auf Grund von Bedarfsmeldungen über zu liefernde Warenmengen Waren im Lager zusammengetragen, wurde ausgeführt, derartige Manipulationen gehörten nicht zur Ladetätigkeit. Solche Manipulationen unterbrächen vielmehr eine Ladetätigkeit, so daß durch die Unterbrechung von elf Minuten eine anfänglich erlaubte Ladetätigkeit in ein unerlaubtes Halten und in weiterer Folge in ein ebenfalls unerlaubtes Parken übergegangen sei."
Der Gerichtshof erwog wie folgt:
"... ist Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen muß dann, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen werden. Eine Unterbrechung ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche oder dgl. macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört beispielsweise das Verpacken von Waren (Erkenntnis vom , Zl. 1924/64). § 62 Abs. 1 StVO erlaubt es auch nicht, daß vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, die so weit gehen, daß sich der Lenker des Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muß, um dann nach dessen Eintreffen mit der Ladetätigkeit beginnen zu können (Erkenntnis vom , Zl. 3393/78). Zur Ladetätigkeit gehört die Vollständigkeitskontrolle des in Behältnissen verpackten Transportgutes nicht mehr (Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0157). Im letztgenannten Erkenntnis wurde auch ausgesprochen, durch Errichtung von Ladezonen solle ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Die vom dortigen Beschwerdeführer behauptete Vollständigkeitskontrolle des Transportgutes könne auch durchgeführt werden, nachdem das Transportfahrzeug von der Ladezone zu einem anderen Abstellort gefahren worden sei. Daher könne im dortigen Fall das Abstellen in der Ladezone während der 27 Minuten dauernden Kontrolltätigkeit nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden.
Aus diesen Gründen können die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorbereitungshandlungen auf dem Betriebsgelände des Unternehmens der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lastkraftwagens nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden. Es entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß das Zusammentragen von Ladegut nicht als Ladetätigkeit anzusehen ist. Auch die Weitläufigkeit des Betriebsgeländes vermag daran nichts zu ändern, weil es Sache des Fahrzeuglenkers gewesen wäre, dafür zu sorgen, daß das Ladegut bereis vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zusammengetragen wird. Die diesbezügliche Rechtsrüge der Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet
."

Feststellungsgehalt ist, dass am  (nach 1. Kontrolle und Sichtkontakt durch den Meldungsleger um 09:26 Uhr) von 09:42 Uhr bis 10:01 Uhr beim Fahrzeug keine Ladetätigkeit erkennbar war, (vom Bf.) kein Ladegut (Umwälzpumpen, Verbindungsschlauch, Gerätschaften, Auffangwannen, Zinkofix, Anmischbehälter, Neutralisationslauge, Kanister) aus dem Fahrzeug entladen oder eingeladen wurde.
Es kann daher gesagt werden, dass das Überwachungsorgan während einer Zeitspanne von 19 Minuten (!) keine Ladetätigkeit feststellen hat können. Auf Grund dieser Zeitspanne kann die vom Bf. verrichtete Tätigkeit nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden. Mit dieser Beurteilung bestehen die eigenen Angaben des Bf. im Einklang, wonach er - ein Servicetechniker - in der mehr als 3 Stunden dauernden Tätigkeit rund 10 Aufstiege zum Dach vorgenommen hat und eine chemische Reinigung von Kühlregistern durchführt hat.

Mit dem Abstellen (Parken) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-D... am  in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, ...gasse 4, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe entstanden. Das Fahrzeug war abgestellt (geparkt) und nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet und wurde ein elektronischer Parkschein nicht aktiviert. Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und damit die im Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung begangen.
 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe bewegt sich zwar im unteren Bereich, auf Grund der erörterten Umstände (Ladetätigkeiten in Verbindung mit chemischen Reinigungsarbeiten) ist unter Bedachtnahme  auf nicht gegebene Vorstrafen und angenommene durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Bf. die Verhängung einer Strafe in Höhe von 50,00 Euro ausreichend.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe (10 Stunden) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501481.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at