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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.12.2016, RV/5200077/2012

Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwer­de­sache Bf als ehemaliger Geschäftsführer der O-GmbH, Adr, vertreten durch die V., Adr1, über die als Beschwerde geltende Berufung vom gegen den Bescheid des Zoll­am­tes Z. vom 29. Sep­tem­ber 2011, Zahl xxxxxx/xxxxx/4/2011, betreffend die In­an­spruch­nahme als Haftender gemäß § 9 iVm § 80 BAO,

zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuch seit alleiniger Ge­schäfts­führer der O-GmbH mit Sitz in A.. Mit Beschluss des Lan­des­ge­richtes A. vom wurde über das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft das Kon­kurs­ver­fah­ren eröffnet und mit Beschluss vom mangels Kosten­deckung aufgehoben.

Mit Vorhalt vom teilte das Zollamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige ihn für näher bezeichnete Zeiträume für die von der O-GmbH nicht entrichtete Mineralölsteuer und Säum­niszuschläge in Höhe von insgesamt € 4.724.050,21 zur Haftung ge­mäß § 9 iVm § 80 BAO heranzuziehen, weil die Abgaben in seiner Ver­tre­tungs­periode fällig geworden und aufgrund des Konkurses als un­ein­bring­lich anzusehen seien. Der Beschwerdeführer werde ersucht, Nach­wie­se über das Nicht­vor­liegen ausreichender Mittel bzw. über die Beachtung des Grund­satzes der Gläubiger­gleich­be­hand­lung vorzulegen, andernfalls davon aus­gegangen werden müsse, das eine schuld­hafte Pflicht­verletzung vor­liege.

Nach Bewilligung einer Fristverlängerung für die Beantwortung des Vor­hal­tes teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November (rich­tig wohl September) 2011 mit, dass er zu den bekannt gegebenen Be­trägen an Mineralölsteuern und Säum­nis­zu­schlägen im Zeitraum März bis Sep­tem­ber [2010] keine konkreten Angaben machen könne, zumal diese Be­trä­ge in der Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden hätten und laut Aus­kunft der Steuerberatung nicht gebucht worden seien. Es entziehe sich seiner objektiven Wahr­neh­mung inwieweit diese Vorschreibung richtig und als gerechtfertigt anzusehen sei.

Es sei richtig, dass er im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer gewesen sei. Er könne mit besten Wissen und Gewissen sagen, dass er darauf vertraut habe, dass die ihm gezeigten Unterlagen des Steuerberaters der Richtigkeit entsprochen hätten. Niemals sei eine Kontonachricht zu ihm gelangt, in denen derartige Beträge aufgeschienen seien. Aus diesem Grund habe er auch keinerlei Bedenken gehabt, dass die O-GmbH größere Zahlungsverpflichtungen gehabt hätte.

Er könne sich daher nicht der Ansicht des Zollamtes anschließen, den abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen zu sein, da für ihn niemals ersichtlich gewesen sei, dass Abgaben zu zahlen gewesen wären.

Zur Uneinbringlichkeit der Abgaben könne er nach derzeitigem Stand ebenfalls kei­ne An­ga­ben machen, da laut Auskunft des Masseverwalters er derzeit be­strebt sei allen­falls noch Gelder von Kunden zu lukrieren.

Sollten Abgaben im Zeitraum März bis September [2010] fällig gewesen sein und er Kenntnis davon gehabt hätte, wären diese Abgaben recht­zeitig ab­geführt worden. In diesen Zeiträumen hätten keinerlei nicht be­dienbare Verbindlichkeiten bestanden. Alle Lie­feranten­ver­bind­lich­kei­ten und Abgaben seien bezahlt worden.

Mit den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen könnte jedoch der Vorhalt nicht in dem geforderten Umfang im Detail beantwortet werden, da wesentliche Teile der Buchhaltung nicht vorhanden seien.

Von ihm sei auf keinem Fall eine Gläubigerbevorzugung erfüllt worden, da er stets davon ausgegangen sei, dass alle Gläubiger gleich bedient worden seien und er keinerlei Kenntnis von der Mineralölsteuer gehabt habe und somit diese Verbindlichkeit auch nicht bedienen haben können.

Mit Schreiben vom reichte der Beschwerdeführer OP-Listen der Gesellschaft per nach.

Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/4/2011, zog das Zollamt den Beschwerdeführer zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für folgende Ab­ga­ben­schuldig­keiten der Gemein­schuldnerin heran und schränkte das Ausmaß der Haftung auf den Betrag von € 3.779.240,16 (80 %) ein, weil das Konkursverfahren noch nicht ab­ge­schlos­sen und er­fahrungs­ge­mäß maximal mit einer Quote von 20 % zu rechnen sei:


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Abgabenart
Betrag (€)
Fälligkeit
Mineralölsteuer
589.210,50
März 2010
Erster Säumniszuschlag
11.784,21
März 2010
Mineralölsteuer
693.925,88
April 2010
Erster Säumniszuschlag
13.878,54
April 2010
Mineralölsteuer
960.384,00
Mai 2010
Erster Säumniszuschlag
19207,68
Mai 2010
Mineralölsteuer
1.091.143,50
Juni 2010
Erster Säumniszuschlag
21.822,87
Juni 2010
Mineralölsteuer
706.629,38
Juli 2010
Erster Säumniszuschlag
14.132,58
Juli 2010
Mineralölsteuer
556.189,88
August 2010
Erster Säumniszuschlag
11.123,79
August 2010
Mineralölsteuer
33.938,63
September 2010
Erster Säumniszuschlag
678,77
September 2010
Summe:
4.724.050,21
 

Ein Geschäftsführer habe dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme. Wenn Abgaben nicht eingebracht werden könnten, weil der Geschäftsführer die ihm auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt habe, hafte dieser gemäß § 9 BAO für diese Ansprüche. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgelblich, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Es treffe nicht zu, dass bei nicht ordnungsgemäßer Selbstberechnung, erst mit dem Zeitpunkt der Festsetzung durch das Zollamt, welche am erfolgt sei, die Pflicht zur Abgabenentrichtung entstehe. Das Vorbringen im Schreiben vom und Übermittlung der OP-Listen sei nicht geeignet, den Vorwurf der Ungleichbehandlung der Gläubiger zu entkräften. Aus den Ausführungen ergebe sich vielmehr, dass liquide Mittel vorhanden waren und die Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger im maßgeblichen Zeitraum voll befriedigt worden sind.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer gegen den Haf­tungs­be­scheid das Rechts­mittel der Berufung (nunmehr Bescheid­be­schwerde).

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er im Zeitraum März bis September 2010 Geschäftsführer der O-GmbH gewesen sei. Er habe den wahren Sachverhalt mit seiner Eingabe vom 21. Sep­tem­ber 2011 dar­gelegt und möchte nochmals betonen, dass er seine Sorg­falts­pflicht als nicht auffallend sorglos gesehen habe, da er stets bemüht ge­we­sen sei, alle für einen Geschäftsführer notwendigen Pflichten auch ein­zu­halten. Selbst­ver­ständlich gehöre es auch dazu, alle jeweils zu zah­len­den Abgaben rechtzeitig und pflichtgemäß, insbesondere bei der Selbst­be­rech­nung durchzuführen und abzuliefern.

Eine Berechnung der Mineralölsteuer sei für ihn zu keinem Zeitpunkt er­kenn­bar gewesen, da, soweit ihm bekannt, lediglich steuerfreie Mineralöle im­portiert worden seien, welche wiederum auch exportiert werden hätten sol­len. Er verweise auf seine Einvernahme am 1. Sep­tem­ber 2010 vor dem Zollamt, bei der er bereits dargelegt habe von den Öl­ge­schäf­ten im De­tail keine Kenntnis gehabt zu haben.

Zur Billigkeit führte der Beschwerdeführer an, das er finanzstrafrechtlich unbescholten sei und seine Steuern immer ordnungsgemäß abgeführt habe. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen führte er aus, dass er seine Anstellung bei den B. verloren habe und seit diesem Zeitpunkt arbeitslos sei. Derzeit erhalte er Notstand. Er habe sich zwar redlich mit Hilfe des Arbeitsamtes um Arbeit bemüht, sein angeschlagener Gesundheitszustand sei aber offensichtlich nicht förderlich. Er könne daher mit maximal € 800,00 rechnen. Es lägen somit genügend Unbilligkeitsgründe für eine Haftungsinanspruchnahme vor.

Das Zollamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt und schränkte die Haftung aus Billigkeitsgründen auf einen Betrag von € 200,000 ein.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom erhobene Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag).

Er habe in seiner letzten Eingabe den genauen Sachverhalt geschildert und zum Ausdruck gebracht, dass er alle ihm bekannten Ab­ga­ben­zah­lun­gen pünktlich durchgeführt habe. Die Unterlagen seien eindeutig und auf keinen Fall seien die Lieferungen gemäß den ausgestellten Fakturen mi­ne­ral­öl­steuer­pflichtig gewesen. Er habe keine Gläu­biger­be­nach­teili­gung be­gangen.

Erst nachträglich sei festgestellt worden, dass angeblich Mineralölsteuer zu be­zah­len gewesen wäre. Diesen Umstand bekämpfe er, da für importiertes Basisöl kei­ne Verbrauchsteuer zu entrichten gewesen sei. Diese sei vielmehr entstanden durch den Verkauf der Waren durch die E-GmbH in C., in der er keiner­lei Funktion gehabt habe. Das Basisöl sei in seiner Funktion als Geschäftsführer in E. eingelagert gewesen. Dieser Vorgang sei nicht dazu angetan, dass die Mi­neralölsteuer zu entrichten gewesen wäre. Ihm sei 100%ig versichert wor­den, dass das Basisöl ordnungsgemäß weiterverkauft werde, zutreffendenfalls auch keine Mineralölsteuer zu entrichten gewesen wäre. Nur durch die widmungsfremde Ver­wen­dung der Basisöle ausschließlich durch die E-GmbH ist die Mineralölsteuer an­gefallen. Alle Geschäftsvorgänge der E-GmbH würden sich seiner Zu­rech­nungs­sphäre entziehen. Allein deshalb sei der Haf­tungs­be­scheid ungerechtfertigt.

Er erlaube sich auch nochmals auf seine schwierige finanzielle Situation hinzuweisen. Er sei nicht mehr arbeitsfähig, schwer krank und werde nach Auskünften der Ärzte und des AMS wohl in absehbarer Zeit um die Frühpension ansuchen müssen. Derzeit erhalte er Notstand von ca. € 750,00.  Es bestehe kaum jemals die Möglichkeit, dass er Zahlungen für die Haftung nachkommen könne und bitte daher nochmals, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung durch den UFS, ihn von der Haftung aus Billigkeitsgründen zu entbinden.

Im Rahmen des am angesetzten Erörterungstermins (§ 269 BAO) wurde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass der Be­schwer­de­führer nunmehr rechts­freundlich durch die V. vertreten werde und die bisherigen Vor­brin­gen ohne weitere Zusätze vollinhaltlich aufrechterhalten bleiben. Ein in­halt­liches Ein­gehen auf die Sach- und Rechtlage wurde abgelehnt. Gleich­zeitig wurde eine aktuelle Mitteilung über den Leistungsanspruch be­tref­fend Notstandshilfe (€ 29,51 täglich) vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Un­ab­hän­gigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig ge­we­sene Be­schwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2 BAO).

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Per­so­nen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie ha­ben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie ver­wal­ten, ent­richtet werden.

Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.

Die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter der O-GmbH im Zeit­raum März bis September 2010 ist unbestritten. Strittig ist hingegen das Be­ste­hen der Abgabenforderung gegen den Vertretenen und die schuldhafte Ver­let­zung ab­ga­ben­recht­licher Pflichten.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen das Bestehen der Ab­gaben­schuld wen­det, ist zunächst festzustellen, dass die als Bescheid intendierte Erledigung des Zollamtes vom , Zahl xxxxxx/xxxx2/33/2010, ge­gen­über der O-GmbH keine Rechts­wirk­sam­keit zu ent­falten vermochte. Sie war an die Gemein­schuld­nerin zu Handen des Mas­se­verwalters gerichtet. Der Masse­verwalter ist für die Zeit seiner Be­stel­lung be­tref­fend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter der Ge­mein­schuldnerin iSd § 80 BAO, der an die Stelle der Ge­mein­schuldnerin tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Pas­siv­be­standteile der Kon­kurs­masse han­delt. Abgaben sind daher während des In­sol­venz­ver­fah­rens gegenüber dem Masse­verwalter, der insofern die Gemein­schuld­nerin re­präsentiert, festzusetzen (vgl. mit Hin­weisen zur Recht­sprechung).

Die In­an­spruch­nahme als Haf­ten­der setzt aber nicht in jedem Fall zwingend die vor­heri­ge Erlassung eines Ab­gaben­be­schei­des an den Primär­schuldner vor­aus. In je­nen Fällen, in denen gegenüber dem Primär­schuldner kein Be­scheid er­las­sen worden ist, ist aber dem Haftenden im Rah­men des Haftungs­ver­fah­rens der Ab­ga­ben­anspruch bekannt zu geben. Dieser kann in der Folge im Be­schwer­de­ver­fahren gegen den Haftungs­be­scheid auch den Abgabenanspruch an­fech­ten (vgl. Ritz, BAO5, § 248 Tz 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Mit der Haftungsinanspruchnahme ist dem Be­schwer­deführer die Höhe des Ab­gaben­an­spruchs durch die Übermittlung der als Be­scheid intendierten Er­ledigung bekannt ge­ge­ben worden. Dieser hat sein Recht den Abgabenanspruch im Rahmen der Be­schwer­de gegen den Haftungsbescheid an­zu­fech­ten wahrgenommen.

Mit dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wurde festgestellt, dass die den Spruchteilen I und I.1. näher be­zeichneten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter bzw. als faktischer Geschäftsführer der O-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Of­fen­legungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass sie im hier maß­geb­lichen Zei­traum veranlassten, dass unversteuertes Basisöl­diesel­gemisch von der Slowakei erworben, nach Österreich verbracht und als Kraftstoff an ver­schie­dene Abnehmer in Österreich verkauf wurde, indem einerseits inner­ge­mein­schaftliche Lieferungen von Basisöl nach Ungarn, Slowenien und Tschechien vorgetäuscht und andererseits inhaltlich falsche Rechnungen und Lieferscheine über den Verkauf von Diesel sowie Wiegescheine und inhaltich falsche CMR-Frachtbriefe und darauf angebrachte Stempel her­ge­stellt wurden, durch Unterlassen der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 und 6 MinStG und der Abfuhr der selbst zu berechnenden Mi­neral­ölsteuer eine Verkürzung von Mineralölsteuer bewirkt haben. Das Lan­desgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass es sich beim im­por­tier­ten Mineralöl um solches der Warennummer 2710 1900 gehandelt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Ritz, BAO5, § 116 Tz 14), entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bin­dende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tat­be­stands­elementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.

Die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Ra­tes vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den ge­mein­samen Zoll­tarif, ABlEG Nr. L 256 vom , in der im Be­schwer­defall maßgeblichen Fas­sung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 287 vom sieht in ihrem Ka­pitel 27 in der Position 2710 die Un­ter­position 2710 19 "andere" (als Leichtöle und Zu­bereitungen) vor. Unter die dort ge­nann­ten Schweröle fallen u.a. Gasöle der Unter­positionen 2710 1931 bis 2710 19 49, Heizöle der Unter­positionen 2710 1951 bis 2710 1969 sowie Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 1999, wie etwa Motorenöle, Hydrauliköle, Getriebeöle, Metallbearbeitungsöle, Form­öle usw.

Das gegenständliche in das Steuergebiet verbrachte Basisöldieselgemisch fällt in die Unterposition 2710 1999 "andere Schmieröle und andere Öle".

Gemäß § 1 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) unterliegen Mineralöl, das im Steuer­gebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraft­stoffe und Heiz­stoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, einer Ver­brauch­steuer (Mi­neral­öl­steuer).

Als Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten u.a. die Waren der Positionen 2705 bis 2712, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 2100.

§ 41 Abs. 1 MinStG 1995 lautet:

"§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich."

Kraftstoffe im Sinne des MinStG sind gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. alle im § 2 Abs. 1 nicht an­ge­führten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treib­stof­fen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohle­ab­gabe­gesetz unterliegen.

Gemäß § 2 Abs. 8 MinStG 1995 finden, soweit in diesem Bundesesetz nicht anderes bestimmt ist, die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

Erzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur scheinen in den Ziffern 1 bis 6 des § 2 Abs. 8 MinStG 1995 nicht auf.

§ 19 Abs. 1 MinStG 1995 lautet:

"§ 19. (1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird."

§ 21 Abs. 1 MinStG 1995 lautet auszugsweise:

"§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,

...

5. dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;"

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 21 Abs. 4 Z 4 MinStG 1995 in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5 leg. cit. im Zeitpunkt der Abgabe.

Eine Verwendung von Kraftstoff als Treibstoff liegt gemäß § 21 Abs. 6 MinStG 1995 vor, wenn der Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird.

Steuerschuldner ist gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995 in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5 leg. cit., wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender.

Daraus folgt, dass der Bezug von Mineralöl der KN-Unterposition 2710 1999 aus einem anderen Mitgliedstaat noch nicht die Entstehung einer Mineralölsteuerschuld nach § 41 Abs. 1 MinStG 1995 auslöste. Damit fehlt es an der gegen die vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft bestehenden Abgabenforderung, auf die sich die belangte Behörde in ihrem Haftungsbescheid bezogen hat.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den hier nicht in­teres­sieren­den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Er­kenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hin­sicht­lich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Ab­ga­ben­behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Be­scheid­be­schwer­de als unbegründet abzuweisen.

Die Abänderungsbefugnis nach § 279 Abs. 1 BAO kommt dem Bundesfinanzgericht nur innerhalb der "Sache" im Sinn des § 279 Abs. 1 erster Satz BAO zu. Sache ist die Angelegenheit, die den durch den Spruch des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens gebildet hat (vgl. ).

Das Entstehen einer Mineralölsteuerschuld durch die Abgabe des Mineralöls als Kraftstoff bezieht sich auf einen anderen Sachverhaltskomplex. Dem Bundesfinanzgericht ist es aber verwehrt, sich in seiner Entscheidung auf einen anderen Sachverhaltskomplex zu stützen, als denjenigen, von dem die belangte Behörde aus­ge­gan­gen ist (vgl. , ).

Der Haftungsbescheid war daher aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. We­der weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Ver­waltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Ver­waltungsgerichtshofes.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200077.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at