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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2016, RV/7105804/2016

Kein Vertreterpauschale für einen Mitarbeiter eines Pharmaunternehmens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtês A vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (nachstehend kurz Bf) beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 die Zuerkennung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr 382/2001.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2014 anerkannte das Finanzamt das geltend gemachte Vertreterpauschale mit der Begründung nicht, dass dieses Pauschale Pharmareferenten nicht zustehe, da es ihnen ua verboten sei, Bestellungen anzunehmen bzw Verträge abzuschließen (§ 74 Arzneimittelgesetz). Das wesentliche Kriterium der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften sei bei den Tätigkeiten als Pharmareferenten nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am über Finanz-Online eine Beschwerde, wobei er vorbrachte, dass er für das Aushandeln und Abschließen der Verträge mit allen Apotheken von Krankenanstalten wie auch mit der B, C, D oder E verantwortlich sei. Damit sei das wesentliche Kriterium der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften gegeben und die Inanspruchnahme des Vertreterpauschale rechtens.

Zur weiteren Überprüfung der Anspruchsberechtigung des Werbungskostenpauschales forderte das Finanzamt den Bf sowohl mit Ersuchen um Ergänzung vom als auch jenes vom auf, den Dienstvertrag in Kopie vorzulegen.

Im weiteren Ergänzungsersuchen  des Finanzamtes vom erging die Aufforderung, eine Bestätigung des Dienstgebers zu folgenden Themen nachzureichen: 1. Detaillierte Beschreibung des Aufgabenbereiches; 2. Ob dem Dienstnehmer für die Ausübung seiner Tätigkeit Kosten erwachsen und wenn ja, welche; 3. Ob diese Kosten vom Dienstgeber getragen werden oder vom Dienstnehmer; 4. Aufschlüsselung der steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 am Jahreslohnzettel 2014.

Am überreichte der Bf persönlich beim Finanzamt den Dienstvertrag, eine detaillierte Beschreibung des Aufgabengebietes und den Jahreslohnzettel.

Laut Dienstvertrag umfasst das Aufgabengebiet des Bf als "Sales Direktor Hospital" ab die Verantwortung für die gesamte "Sales Abteilung Hospital" und Führung dieser Abteilung zur Erreichung von optimalen Marktanteilen, Umsätzen und Profiten.

Weiters führte er zu Punkt 2/3 betreffend die Kosten des Dienstgebers/Dienstnehmers aus, dass Handy, Computer und Dienstfahrzeug vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, eine entsprechende Dienstkleidung, Anzüge, Hemden, Lederschuhe oder Arbeitstasche müsse von ihm bezahlt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei Folgendes begründend ausgeführt wurde:

"Gemäß § 155 BAO besteht eine erhöhte Mitwirkungs- sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Da die Behörde für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens auf Ihre Mithilfe angewiesen ist, erging am ein Ergänzungsersuchen an Sie. Da Sie diesem Vorhalt bis zur Beantwortungsfrist () nicht zur Gänze entsprochen haben, der belegmäßige Nachweis jedoch für die Klärung des Sachverhaltes von großer Wichtigkeit gewesen wäre, war Ihre Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen."

Mit Vorlageantrag vom wurde Auszüge von verhandelten Verträgen, eine Bestätigung [der Direktorin] betreffend der Tätigkeit und Arbeitsbeschreibung übermittelt, Angaben zu den Aufwendungen (Handy, iPad, Arbeitstasche, Anzüge, Krawatten, Lederschuhe) gemacht, sowie eine Übersetzung der "Job Description" beigefügt:
"Externes Interessenvertreter Managemant:
-Sicherung der Betreuung von bestehenden Schlüsselkunden und Partnern, Akquirieren von Bestellungen und Neukunden durch entsprechender Planung und Organisation
-Identifikation und Entwicklung von Beziehungen mit Senior Leitenden Angestellten, verantwortlich für die Kommunikation mit Schlüsselkunden, Institutionen und Medien aller Bereiche.
-Verhandlung von Verträgen und Angeboten, die eine lange Zusammenarbeit mit den wichtigsten Kunden und Partnern gewährleisten."

Die angeschlossenen Beispiele für vom Bf ausverhandelte Verträge betreffen lediglich in einem Fall das Jahr 2014. Es beinhaltet das Angebot des Dienstgebers des Bf an eine KH-Anstaltsapotheke, wobei die im Zusammenhang mit Arzneimittelumsätzen von bis gültigen mit dem Bf vereinbarten Geschäftsbedingungen ua die Voraussetzungen für die Gewährung von Naturalrabatten sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen bedingen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 17 Abs 6 EStG 1988 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen.

Dieser Ermächtigung entsprechend erging die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr 382/2001, die im § 1 bestimmt:

"Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

Z 9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00 € jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf im Jahr 2014 in der Funktion als "Sales Direktor Hospital" für seinen Arbeitgeber tätig war. Das Aufgabengebiet umfasste die Verantwortung für die gesamte Abteilung zur Erreichung von optimalen Marktanteilen, Umsätzen und Profiten. Als wichtigste Aufgaben laut Stellenbeschreibung („grün markiert“) erachtet der Bf das Akquirieren von Bestellungen und Neukunden sowie das Verhandeln von Verträgen und Angeboten, die eine lange Zusammenarbeit mit den wichtigsten Kunden und Partnern gewährleisten sollen.

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob dem Bf für seine Tätigkeit als Mitarbeiter eines Pharmaunternehmens das Berufsgruppenpauschale für Vertreter gemäß § 1 Z 9 der VO BGBl II Nr 382/2001 zusteht.

Die Verordnung definiert nicht den Begriff „Vertreter“, sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf (Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16 Rz 66).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl , 2994/80; , 2008/15/0231; , 2009/13/0261; , 2012/13/0078) ist der Begriff des „Vertreters“ nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach der Verkehrsauffassung auszulegen.

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit.

Das Vertreterpauschale steht jedenfalls nur dann zu, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Vordergrund steht.

Nach der vorgelegten Stellenbeschreibung sind die Aufgaben des Bf das Verhandeln von Verträgen und Angeboten, was auch aus dem vorliegenden „Anbot“ an eine Krankenhausapotheke ersichtlich ist. Der Abschluss von Verträgen ergibt sich aber daraus nicht. Vielmehr ist auch aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl § 74 AMG) sowie der Homepage des Berufsverbandes der Pharmareferenten Österreichs (siehe unter Mitgliedschaft/Berufsbild) zu entnehmen, dass ein Pharmareferent den Arzt oder Apotheker nur im Rahmen der Fachinformation über die Produkte (Arzneimittel) informieren darf, er darf diese aber nicht verkaufen. Gesetzlich erlaubt ist nur eine – allerdings stark eingeschränkte – Abgabe von Ärztemustern. Danach repräsentiert der Pharmareferent in der Realität das Bindeglied zwischen Ärzten/Apothekern und Pharmaunternehmen und ist somit Informationsträger.

Streitgegenständlich wurde vom Bf auch nicht der Abschluss von Kaufgeschäften behauptet. Auch wenn die Tätigkeit des Bf in der Kundenbetreuung im weiteren Sinn besteht, da er den Kontakt mit den Kunden herstellt und weitgehend auf deren Probleme und Wünsche reagiere, was natürlich auf den Abschluss von Geschäften abziele und mittelbar auch zu kommerziellen Zwecken führe, war dadurch nicht vom Vorliegen von Geschäftsabschlüssen auszugehen.

Da fest steht, dass der Steuerpflichtige im Bereich der (technischen) Kundenbetreuung tätig ist und Vorarbeiten für einen Vertragsabschluss leistet, nicht aber dass der Steuerpflichtige selbst Geschäftsabschlüsse tätigt, steht das Werbungskostenpauschale nicht zu (siehe UFS-Entscheidung , RV/0117-I/07).

Abschließend wird noch bemerkt, dass im Einkommensteuerrecht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt. Maßgebend ist im vorliegenden Fall das Veranlagungsjahr 2014. Dass es in den Vorjahren zu einem Abzug eines Werbungskostenpauschale gekommen ist, hat für das Jahr 2014 keine Bindungswirkung.

Es kann den Argumenten des Finanzamtes im Vorlagebericht, dass die Führung einer Abteilung einer ausschließlichen Vertretertätigkeit entgegensteht, da diese Tätigkeit wohl von mehr als nur völlig untergeordnetem Ausmaß ist, vollinhaltlich gefolgt werden, zumal auch die nachgereichten Unterlagen für den strittigen Zeitraum die Ausschließlichkeit der Vertretertätigkeit nicht beweisen konnten.

Da vom Nichtvorliegen einer Vertretertätigkeit auszugehen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Revision ist im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht berührt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105804.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at