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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.07.2016, RM/7100008/2014

Unterlassene Vollzugsbeschwerde bei abgabenbehördlicher Fahrnispfändung, kein Raum für eine Maßnahmenbeschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100008/2014-RS1
Maßnahmenbeschwerden (beispielsweise nach § 283 BAO) dienen zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren bereits ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb im Falle einer möglich gewesenen Vollzugsbeschwerde nach § 18 Z 5 AbgEO (nachgebildet der Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren) eine Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache des Mag.A, geb. xxyyxx, laut Vorbringen whft. in Yy, vertreten durch Mag.C, Wirtschaftstreuhänderin, cccc, wegen behaupteter Ausübung rechtswidriger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf in Form von Vollstreckungshandlungen am im Gasthof "XXXX", xxxxx (Anbringen vom , verbessert mit Anbringen vom ), den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Es liegt vor eine Beschwerde des Mag.A, welcher sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zweier Beamter des Finanzamtes "Wien 1060" bzw. "des Finanzamtes für den 6. Bezirk Wien", sohin erkennbar des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (§ 4 Abs. 1 AVOG-DV), wendet, welche - so sein Vorbringen - am in (und wohl auch vor) der Gaststätte XXXX, xxxxx, gesetzlich der Pfändung nach § 29 Abs. 1 Z. 1 und 2 AbgEO entzogene Gegenstände rechtswidrig in Besitz genommen hätten.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer in seiner nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag verbesserten Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO wie folgt vorgetragen:

"Aufgrund des Konkurses meines New Economy Unternehmens B-AG (in der Folge 'B') im Jahre 2000, des seit diesem Zeitpunkt andauernden Strafverfahrens und den nachfolgend gescheiterten Versuchen, geschäftlich trotz dieser Belastung wieder auf die Beine zu kommen, habe ich meinen Wohnsitz im September 2012 nach Y verlegt. Dies vor allem deswegen, weil es aufgrund der anhaltenden negativen Medienberichte über das laufende B Strafverfahren in Österreich für mich unmöglich wurde, meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gleichzeitig hat mir vor allem der Konkurs der B durch persönliche Bankhaftungen usw. so hohe Verbindlichkeiten gebracht, dass die Durchführung eines Privatkonkurses in Österreich aufgrund der bestehenden Mindestanforderungen - die in Y aufgrund EU-Recht nicht gegeben sind - verunmöglicht ist. 

lch habe meine Gläubiger (sohin auch da Finanzamt für den 6. Bezirk Wien) über alle diese Schritte - Wegzug nach Yy und geplanter Durchführung eines Privatkonkurses in Yy - immer informiert gehalten. Meinen Lebensunterhalt verdiene ich, aufgrund meiner einschlägigen Berufsausbildung, durch die Erbringung von EDV-Beratungstätigkeiten, meist auf Werkvertragsbasis. 

Seit Anfang 2014 halte ich mich aufgrund der begonnenen Hauptverhandlung in der Sache B wieder vermehrt in Österreich auf. Meine Verfahrenskosten bestreite ich mit Hilfe eines bewilligten Verfahrenshilfeantrages basierend aufgrund eines Anfang diesen Jahres abgelegten Vermögensverzeichnisses. Meine Aufenthaltskosten in Österreich wollte ich zunächst durch günstige Anmietung einer kleinen Wohnung in X - zur Verfügung gestellt über einen Bekannten - im Rahmen halten. Fakt war, dass der Zustand der Wohnung (kein Fließwasser usw.) so schlecht war, dass trotz Inkaufnahme des Abstriches aller Bequemlichkeiten kein Aufenthalt von mir in dieser Wohnung möglich war. Letztlich bin ich auf den Goodwill von Freunden und Bekannten angewiesen, solange ich mich in Wien aufhalte. Fallweise übernachte ich günstig in Hotels.

In der ersten Oktoberwoche 2014 kontaktierte meine steuerliche Vertretung, auf meine Bitte hin, D vom Finanzamt für den 6. Bezirk, um ein persönliches Gespräch mit ihm wegen der weiteren Vorgangsweise hinsichtlich der bestehenden Haftungsverbindlichkeiten zu vereinbaren. D lehnte diese Bitte ab und forderte meine Steuerberaterin auf, ihm zunächst Belege zu übermitteln z.B. Hotelrechnungen und dergleichen. Frau Mag.C sagte ihm die Übermittlung zu. 

Am hielt ich mich gegen 15.00 Uhr mit einem Geschäftspartner in der Gaststätte „XXXX" (xxxxx) auf. Ich wählte diesen Ort, weil ich an jenem Nachmittag meine Steuerberaterin vom Bahnhof XX abholen sollte. Frau Mag.C ist seit 2004 meine Steuerberaterin und wir sind schon seit über 14 Jahren bekannt. Sie hatte mir am Vormittag ihr Auto für eine Geschäftsfahrt geborgt. Dieses hätte ich ihr im Zuge der Abholung vom Bahnhof wieder zurückgeben sollen.

In der Geschäftsbesprechung zeigte ich meinem Geschäftspartner auf einem Tablet-PC ein paar Folien, die ich für eine Präsentation gemacht hatte. Der Tablet-PC stand auf dem Wirtshaustisch.

Während der Geschäftsbesprechung betraten zwei mir nicht bekannte Personen das Lokal, kamen zu meinem Tisch und stellten sich als Finanzbeamte vor. Die Namen der beiden Finanzbeamten waren D und E. Sie überreichten mir zwei Exekutionsschreiben und forderten mich und meinen Geschäftspartner zur Ausweislegung auf und bedrohten sowohl mich als auch meinen Geschäftspartner bei Nichtbefolgung seiner Anweisung mit Polizeigewalt. 

Herr D fragte mich, ob der Tablet-PC, die neben mir liegende Tasche sowie der Autoschlüssel mir gehören würden. Ich bejahte dies, woraufhin Herr D die Sachen an sich nahm. Er forderte mich auf, mit ihm nach draußen 'in das Auto' zu kommen, um dort ohne Aufsehen die weitere Vorgangsweise durchzuführen. Er steckte den Tablet-PC in meine Tasche, nahm diese und den Autoschlüssel an sich und ging vor mir aus dem Lokal hinaus. In der Meinung, dass Herr D das Gespräch bzw. die Taschenpfändung in seinem Auto durchführen wollte, folge ich ihm. Letztlich hatte er bereits meine Tasche und den Schlüssel an sich genommen. Insofern blieb mir nichts anderes übrig. 

Tatsächlich sperrte Herr D aber das vor dem Wirtshaus geparkte Auto von Mag.C auf, nahm auf dem Beifahrersitz Platz, sein Kollege auf dem Rücksitz. Herr D forderte mich auf, einzusteigen. Ich wies Herrn D darauf hin, dass das nicht mein Auto wäre und ich daher nicht darüber verfügen könne. Auch wies ich ihn darauf hin, dass ich dieses Gespräch gerne im Beisein meiner Steuerberaterin führen wollte. Beides wurde negiert. Ich teilte Herrn D mit, dass Frau Mag.C in Kürze per Zug am Bahnhof XX ankommen würde und wir solange hier warten könnten. Das wurde ebenfalls ignoriert. Im Auto begann Herr D meine Tasche zu durchsuchen. Dabei nahm er jedes einzelne Blatt Papier aus der Tasche, las deren Inhalte, blätterte Seite für Seite in meinem Notizbuch durch und stellte mir Fragen zu diversen Notizen und entnahm auch Blätter aus meiner Tasche, die er nicht mehr zurückgab. Unter den Unterlagen waren im übrigen auch Hotelrechnungen, die belegten, dass ich in Österreich fallweise in Hotels nächtige. Währenddessen bearbeitete sein Kollege, Herr E, meinen Tablet-PC auf der Rückbank. 

Herr D wollte, dass ich gemeinsam mit ihm und dem Auto von Frau Mag.C zu dieser nach Hause fahren sollte. Er wollte einen Lokalaugenschein bei Frau Mag.C machen. Ich habe das verweigert, auch mit dem Hinweis, dass es sich bei Mag.C um meine Steuerberaterin handeln würde und dass sie mir lediglich ihr Auto ausnahmsweise als Freundschaftsdienst zur Verfügung gestellt hätte - schon aufgrund des XXy-Kennzeichens des Autos wäre doch offensichtlich, dass es sich bei dem PKW nicht um mein Auto handeln konnte. Die Aufforderung, zu Frau Mag.C nach Hause zu fahren wurde von Herrn D im Zuge seiner Amtshandlung mehrmals wiederholt. Und von mir ebenso häufig abgelehnt. 

Ich habe Herrn D darauf aufmerksam gemacht, dass der Tablet-PC mein einziger Arbeitsbehelf wäre. Auch das wurde ignoriert. Mehrmals wurde mir mit der Polizei gedroht. Ich fühlte mich von den beiden Herren dermaßen in die Enge getrieben, dass ich aus dem Gespräch heraus meinen Rechtsvertreter Dr.G anrief, ihm die Sachlage schllderte und um Rat fragte. Dr.G wies mich darauf hin, dass mit der Durchsuchung meiner Notizen und Geschäftsunterlagen die Beamten über die Ihnen zustehenden Kompetenzen hinausgehen würden. Die beiden Beamten hörten das Gespräch mit. Letztlich räumte Herr D meine Geschäftsunterlagen - teilweise und widerwillig - wieder in meine Tasche zurück, wobei er sich einige Unterlagen behielt. Diese wurden erst nach Rückgabe des Autos an Frau Mag.C im Auto liegend wieder aufgefunden. 

Nach diesem Telefonat mit meinem Rechtsvertreter wurde die Aggressivität von Herrn D etwas abgemildert. Er wies mich darauf hin, dass er das Auto von Frau Mag.C sowie meinen Tablet-PC beschlagnahmen würde. Ich fragte ihn, ob das jetzt alles sei. Dies wurde von Herrn D bejaht. Ich fragte letztlich, ob ich damit gehen könnte und auch das bejahte er. Die Beamten verblieben im Auto während ich mich entfernte. Es wurde mir bis zum Abschluss des Exekutionsvorgangs kein Pfändungsprotokoll übergeben. 

Da ich ausschließlich von den Erträgnissen, die ich mit Tätigkeiten auf meinem Laptop erziele, lebe, bat ich meinen Rechtsanwalt in Folge doch bei D anzufragen, ob ich meinen Laptop wieder haben könne. Dr.G bot D auch die Ablegung eines aktualisierten Vermögenserklärung an. D lehnte dies ab mit dem Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit meinerseits."

Rechtswidrig sei gewesen, dass Gegenstände gepfändet worden wären, bei welchen ohne weiteres ersichtlich sei, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis gestanden wäre. Kritisiert wird auch, dass dem Abgabenschuldner mit der Beschlagnahme seines Laptops (Anschaffungswert rund € 600,00 im Frühjahr 2013) sein einziger ihm verbliebener Arbeitsbehelf entzogen worden wäre eine eigenmächtige Öffnung und Durchsuchung seiner Dokumentenmappe und eine Beschlagnahme von Dokumenten stattgefunden hätte, die erst bei Rückstellung des sichergestellten Fahrzeuges, tatsächlich seiner Steuerberaterin gehörend, am Rücksitz des PKWs aufgefunden worden wären.

Die in diesem Zusammenhang allenfalls relevanten Bestimmungen des AbgEO lauten:

"Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.

§ 16. [AbgEO] (1) Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen" [§ 12 AbgEO: Einwendungen gegen den Anspruch, § 13 AbgEO: Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung, § 14 AbgEO: Wiederspruch Dritter] "ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1. [...]
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3.
bis 5. [...]
6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7.
[...].
(2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

§ 17. (1) Treten die in den §§ 12 bis 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.
(2) Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.

§ 18. Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden
1.
bis 2 [...]
3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;
4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;
7.
[...]."

Zum Verhältnis zwischen der AbgEO und der Bundesabgabenordnung (BAO) führt § 1 Satz 2 AbgEO aus:

"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden."

In der sohin lediglich subsidiär anzuwendenden BAO findet sich § 283, eingefügt durch das FVwGG 2012 BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem :

"20. Maßnahmenbeschwerde
§ 283. (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 283 Anm 1).

Die obzitierten Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich u.a. jenen des § 67a AVG (vgl. ErläuRV 2007 BlgNR 24. GP 13), weshalb die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte anzuwenden ist.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über die Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. , 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; ; Zl. 90/01/0009;  u.v.a.).

Die mit der vor dem Bundesfinanzgericht erhobenen Maßnahmenbeschwerde bekämpften Amtshandlungen stellen sich nach dem Vorbringen als Teilakte eines Vollstreckungsvollzuges dar.

Gegen Vorgänge des Vollstreckungsvollzuges kennt aber auch die Abgabenexekutionsordnung - wie sich aus ihrem § 18 Z. 5 (der dem § 42 Abs. 1 Z. 8 Exekutionsordnung - EO nachgebildet ist) eindeutig ergibt - das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gemäß § 68 EO), die die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ausschließt (; ; ).

Eine derartige Vollzugsbeschwerde nach § 42 Abs. 1 Z. 8 EO ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom gerichtlichen Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der diesbezüglichen Exekutionshandlung einzubringen; für die Vollzugsbeschwerde im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren gilt wohl mangels abweichender Festlegung in der AbgEO die Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO.

Überdies gewähren auch die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 AbgEO Schutz vor einer Exekutionsführung auf Sachen, die dritten Personen gehören oder der Vollstreckung entzogen sind (wiederum ).

Dem Beschwerdeführer wäre es daher freigestanden, eine Vollzugsbeschwerde zu erheben, über welche von der Abgabenbehörde bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid wiederum hätte der Abgabenschuldner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben können.

Die statt einer Vollzugsbeschwerde an das Finanzamt erhobene Maßnahmenbeschwerde an das Bundesfinanzgericht nach § 283 BAO aber war gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine zur Entscheidungsfindung relevante und gesicherte Rechtslage in Übereinstimmung mit einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Satz 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 18 Z 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde
Vollzugsbeschwerde
Zurückweisung
Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100008.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at