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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2016, RM/7100007/2014

Telefonische Mitteilung eines Betriebsprüfers, dass die Gültigkeit der UID-Nummer begrenzt werden wird: Keine ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100007/2014-RS1
Das Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO ist subsidiär und kommt nicht zum Tragen, wenn das darin bekämpfte behördliche Handeln ohnehin Gegenstand einer Bescheidbeschwerde sein kann.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A-GmbH, FNxxx, XXX, vertreten durch B, wegen behaupteter am ausgeübter rechtswidriger verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Betriebsprüfer C als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 in Form einer fernmündlichen Kontaktaufnahme und der Mitteilung, dass die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der GmbH auf Zeiträume bis zum begrenzt werden würde, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom hat die A-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer B, beim Bundesfinanzgericht eine Maßnahmenbeschwerde nach § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) wegen angeblich ausgeübter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht, wobei der behauptete Sachverhalt wie folgt dargestellt wurde:

"Am gegen 12.05 Uhr, rief der o. g. Betriebsprüfer des Finanzamtes Wien 1/23 BV 21 C mich als Geschäftsführer der Beschwerdevorbringerin an und kündigte sich mit einer Betriebsprüfung für die Jahre 2011-2013 an. 

Ich erbat von ihm mir ein E-Mail zuzusenden, auf welches hinauf ich ihm dann mit den Kontaktdaten meiner Steuerberatung für eine Terminvereinbarung antworten könne. 

Er beschwerte sich darüber, dass im System des Finanzonline keine steuerliche Vertretung ausgewiesen sei, weshalb er dies nicht akzeptieren könne — ich hielt entgegen, dass die Terminvereinbarung über die Steuerberatung bereits bei 2 Betriebsprüfungen des Finanzamtes (Betriebsprüfung für die Jahre 2008-2010, sowie GPLA-Prüfung 2010-2012) so gehandhabt wurde. 

Daraufhin kippte das Gespräch in eine negative Richtung und er meinte, ich solle mich außerdem darauf vorbereiten, dass meine UID-Nummer ab morgen, dem , gesperrt werde, da ich meine Umsatzsteuerjahreserklärungen 2011, 2012, 2013 nicht abgegeben hätte.  

Ich hielt daraufhin einerseits entgegen, dass mir lediglich ein Bescheid als Erinnerung am zugegangen ist, welches als Strafandrohungen lediglich eine Zwangsstrafe und dem hintan folgend eine Schätzung vorsah, allerdings keine Sperre der UID-Nummer. 

Weiters verwies ich darauf, dass die Jahreserklärungen verspätet sind, weil die Betriebsprüfung erst im Jänner 2014 endete und das Prüfungsergebnis abgewartet wurde. 

Ich gab aber an (und dieses Faktum ist auch für jeden FA-Beamten einsehbar), dass laufende und pünktliche UVA-Meldungen abgeben werden, welche einen hohen Anteil an § 19-Umsätzen ausweisen, weiters wurden bei der GPLA-Prüfung Umsätze unstrittig für die Jahre 2011-2012 sowie 2013 festgestellt.

Auch merkte ich an, dass die UID-Nummer für meinen laufenden Betrieb (jeder Werkvertrag beinhaltet als Voraussetzung eine gültige UID-Nummer) unabdingbar ist und bei Sperre von dieser die Konkursgefahr drohe, mit hohen Schadensersatzforderungen aus den laufenden Verträgen. 

Die lapidare Antwort des Herrn C war, dass ich mir darüber hätte vorher Gedanken machen sollen, auch werde die UID-Nummer über die gesamte Dauer der Betriebsprüfung gesperrt, unabhängig davon, ob die Jahreserklärungen abgegeben werden oder nicht. 

Da das Gespräch zu keinem Ziel mehr führte, kündigte ich an, dagegen natürlich berufen zu müssen und bat abschließend noch um Übersendung des eingangs bezeichneten E-Mails. 

Die UID-Nummer ist dann auch schlussendlich am gesperrt worden, der unverhältnismäßige Nachteil durch diese Sperre wurde bereits im Telefonat angemerkt. 

Da es sich bei oben beschriebener Maßnahme um einen Willkürakt behördlicher Zwangsgewalt handelte, ist die Beschwerde zulässig. 

Das angerufene Gericht ist auf Grund des Sitzes beider Parteien örtlich und sachlich zuständig. 

Da der behördliche Willkürakt am stattgefunden hat, wird die 6-Wochen Frist zur Vorbringung gewahrt und das Vorbringen ist rechtzeitig.

Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die dem Finanzamt Wien 1/23 zurechenbaren, oben bezeichneten Organe in meinen Rechten verletzt, erhebe ich/erheben wir gemäß Art 132 Abs 2 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG in offener Frist Beschwerde [...]".

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass tatsächlich mit Bescheid vom , zugestellt am , die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer (UID-Nummer) der A-GmbH mit begrenzt worden ist (Kopie Bescheid; Vorbringen in der diesbezüglichen Beschwerde).

Gegen diesen Bescheid hat die A-GmbH fristgerecht mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben, welcher mit Bescheid vom über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer inhaltlich entsprochen worden ist (Kopie Rechtsmittel, Bescheid); in Anbetracht der bereits erfolgten inhaltlichen Erledigung wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom die genannte Beschwerde für gegenstandslos erklärt (Kopie Beschwerdevorentscheidung).

Mit ihren Ausführungen untermauert die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Rechtsirrtum.

Die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung der BAO, eingeführt durch das FVwGG 2012 BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , lautet wird folgt:

"20. Maßnahmenbeschwerde

§ 283. (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 283 Anm 1).

Die obzitierten Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich u.a. jenen des § 67a AVG und des FinStrG (vgl. ErläuRV 2007 BlgNR 24. GP 13), weshalb auch die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte anzuwenden ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. z.B. , B757/88 [hier: das schlichte Fotografieren oder eine Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"], etc.).

Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt lediglich dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten ein Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (z.B. ; ; siehe dazu Ritz, BAO5, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen).

Läge zwar die Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Beschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bescheide ist dabei ohne Belang.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über die Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. , 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; ; Zl. 90/01/0009;  u.v.a.).

Dies gilt auch für diejenigen behördlichen Vorgänge, bei welchen als erstes eine behördliche Maßnahme und erst in der Folge der diese anordnende oder feststellende Bescheid gegenüber dem Betroffenen zu Tage tritt. Ein etwa bereits zuvor begonnenes Beschwerdeverfahren betreffend die Maßnahme wäre einzustellen, selbst wenn unterschiedliche Behörden entscheidungsbefugt waren (vgl. z.B. die Judikatur im Glückspielverfahren und das Schicksal der gegen die vorläufige Beschlagnahme von Eingriffsgeräten erhobenen Maßnahmenbeschwerden im Falle nachträglicher diesbezüglicher Beschlagnahmebescheide im Hauptverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde etc.).

Zurück zur unmittelbar ausgeübten abgabenbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt:

Es muss also ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann.

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch nicht objektiv nicht vor, käme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe Fischerlehner aaO, ).

Mit dem im Vorbringen der Beschwerdeführerin dargestellten, als Willkürakt behördlicher Zwangsgewalt bezeichenten Telefonat vom hat jedoch der Betriebsprüfer C dem Geschäftsführer der A-GmbH im Ergebnis lediglich mitgeteilt, dass ab dem nächsten Tage die UID-Nummer der GmbH begrenzt bzw. gesperrt sei. Eine derartige bloße telefonische Wissensmitteilung über einen am nächsten Tage eintretenden verfahrensrechtlichen Zustand ist kein auf die Beschwerdeführerin ausgeübter physischer Zwang: Nichts wird durch den Vorgang selbst, dem Telefonat, beispielsweise der Gewahrsame einer anderen Person entzogen, niemandes Hausrecht oder persönliche Freiheit wird dadurch beeinträchtigt, dass Geschäftsführer B im Rahmen des Telefonates eine im Interesse der von ihm geleitenden GmbH wichtige Information akustisch wahrgenommen hat.

In gleicher Weise wurde dem Geschäftsführer nach der eigenen detaillierten Schilderung der Beschwerdeführerin auch nichts befohlen, was bei Nichterfüllung den unmittelbaren Zwang von irgendetwas nach sich ziehen würde. Die Mitteilung einer betreffend einen Beschwerdeführer gegebenen oder zukünftigen Verfahrenslage bzw. rechtlichen Situation ist keine faktische Amtshandlung (, Slg. 9614).

Wollte man hingegen die Beschwerde - entgegen ihrer deutlichen Darlegung des Sachverhaltes - als nicht gegen das Telefonat bzw. die fernmündlichen Äußerungen des Betriebsprüfers gegenüber dem Geschäftsführer, sondern als gegen die darin bekanntgegebene Begrenzung der UID-Nummer der GmbH selbst gerichtet sehen und wollte man die Sperre einer UID-Nummer vom als unmittelbaren bescheidlosen Eingriff in die subjektiven Rechte der Betroffenen und damit als unmittelbare abgabenbehördliche Zwangsgewalt qualifizieren, ist wiederum auf den Umstand zu verweisen, dass diese Begrenzung der UID-Nummer - wie oben ausgeführt - Gegenstand eines Bescheides und eines sich daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens gewesen ist.

Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Sachverhaltsdarstellung geschilderte behördliche Handeln ist daher nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden.

Es war somit spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht der klaren Sachverhaltsdarlegung durch die Beschwerdeführerin in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage gemäß §§ 274 Abs. 1 Z 2, 283 Abs. 7 lit. i BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
UID-Nummer
Begrenzung der UID-Nummer
Telefonische Mitteilung
Maßnahmenbeschwerde
Befehls- und Zwangsgewalt
Verweise

Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2017/2, 59
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100007.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at