Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104782/2016-RS1 | Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu. Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist, diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. |
RV/7104782/2016-RS2 | Der Verweis auf die - im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen - Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde ist zulässig. |
RV/7104782/2016-RS3 | Wenn die personellen und technischen Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters regelmäßig die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, hat der Parteienvertreter entweder die personellen und technischen Ressourcen hierfür bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Mag. Helmut G*****, *****Adresse_Bf*****, vertreten durch Mag. Karl F*****, Steuerberater, *****Adresse_StB*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3580 Horn, Schlossplatz 1, vom , mit welchem gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von 250 Euro festgesetzt wurde, Steuernummer 23*****, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Mag. Helmut G***** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte zum Sachverhalt und zur rechtlichen Beurteilung detailliert wie folgt aus:
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) unter Verweis auf die Quotenvereinbarung mit berufsmäßigen Parteienvertretern aufgefordert, die Umsatz- und Einkommensteuerklärung für 2014 bis zum einzureichen.
Wegen des ungenützten Verstreichens der Frist wurde der Bf. mit Bescheid vom erneut aufgefordert, die Abgabenerklärungen bis zum abzugeben. Gleichzeitig wurde dem Bf. angedroht, dass, sollte er diesem Ersuchen nicht Folge leisten, eine Zwangsstrafe von 250,-- EURO festgesetzt werden könne.
Mit Bescheid vom wurde sodann wegen Nichteinreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2014 die angedrohte Zwangsstrafe iHv € 250,-- festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Abgabenerklärungen bis beim Finanzamt einzureichen.
Nachdem auch innerhalb dieser Frist weder die Umsatz- noch die Einkommensteuererklärungen für 2014 eingereicht wurden, ergingen am der Umsatz- und der Einkommensteuerbescheid für 2014 an den Bf., wobei die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Mit Beschwerde vom wurde nun die Festsetzung der Zwangsstrafe bekämpft und die Aufhebung bzw. die Festsetzung einer niedrigeren Zwangsstrafe begehrt. Begründet wurde die Beschwerde einerseits damit, dass bei der Veranlagung kein nennenswertes Ergebnis resultiert sei und daher auch keine Steuernachzahlung hinausgezögert worden sei. Andererseits hätte eine rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen wegen noch fehlender Informationen wahrscheinlich zu fehlerhaften Abgabenerklärungen geführt. Anrufe seien ergebnislos bzw. in (Un)Zuständigkeitsdelegationen geendet. Im Sinne einer gesetzeskonformen Ermessensübung, bei der neben dem steuerlichen Verhalten auch die Höhe der allfälligen Steuernachforderungen zu berücksichtigen sei, sowie der Verwaltungsökonomie werde ersucht, die Zwangsstrafe auf Null herabzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Abgabenerklärungen für 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung noch immer nicht abgegeben worden waren.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Ergänzend zu jenen Ausführungen, die bereits in der Beschwerde angeführt waren, verweist der Bf. darauf, dass das Bemühen um Fristverlängerungen abgelehnt worden sei.
Mit der Beschwerde vom gegen die im Schätzungwege ergangenen Abgabenbescheide 2014 wurden Abgabenerklärungen eingereicht. Die erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 mit BVE ergab € 2.022,63, die Einkommensteuer 2014 wurde trotz Einkünfte iHv über € 30.000 mit Null festgesetzt, da ein Antrag gem. § 37 Abs. 9 EStG eingebracht wurde.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Gem. § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Gem. Abs. 2 muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird.
Dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe im vorliegenden Fall gegeben sind, ist unstrittig.
Strittig ist allein, ob die Ermessenübung durch die Abgabenbehörde gesetzeskonform erfolgt ist.
Bei der Ermessensentscheidung sind, worauf auch der Bf. richtigerweise verweist, u.a. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, aber auch der Grad der Verschuldens zu berücksichtigen.
Bereits die Abgabenerklärungen der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 wurden regelmäßig erst nach Ablauf von Nachfristen bzw. nach Androhung von Zwangsstrafen eingereicht, also ist der Bf. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen bereits in den Vorjahren wiederholt nicht (rechtzeitig) nachgekommen.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Behauptungen des Bf. bezüglich fehlender Informationen bzw. vergeblicher Kontaktaufnahmeversuche mit dem Finanzamt wegen einer allfälligen Fristverlängerung durch keinerlei Fakten untermauert werden konnten und derartige Umstände auch nicht aktenkundig sind, hatte der Bf. bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit (fast 17 Monate!!), seine Abgabenerklärungen zu erstellen.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass den Bf. an der nicht fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärung ein Verschulden trifft, wobei ein allfälliges Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (; , 2002/08/0259).
Die Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 5% des zulässigen Höchstbetrages von € 5.000,- erscheint daher mangels Vorliegen von Billigkeitsgründen zugunsten des Bf. im Hinblick auf die Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Abgabenbehörde auf Durchsetzung des Abgabenanspruches gerade noch als ausreichend. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt ergibt sich:
Abgabenerklärungen 2010
Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich folgende Chronologie betreffend die Abgabenerklärungen 2010:
Erklärung Versand Eingang
E1
U1
Ereignis
Keine Quote für 2010
Erinn-auto NF
Zurückw-eA NF
Zurückw-eA NF
Erinn-ZO NF ZO 250 EUR
Abgabenerklärungen 2011
Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich folgende Chronologie betreffend die Abgabenerklärungen 2011:
Erklärung Versand Eingang
E1
U1
Ereignis
Quote
Abber-Quot NF
Erinn-händ NF
Abgabenerklärungen 2012
Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich folgende Chronologie betreffend die Abgabenerklärungen 2012:
Erklärung Versand Eingang
E1
U1
Ereignis
Quote
Abber-Quot NF
Abweis-eA NF
Zurückw-eA NF
Erinn-ZO NF ZO 250 EUR
Abweis-eA NF
Abgabenerklärungen 2013
Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich folgende Chronologie betreffend die Abgabenerklärungen 2013:
Erklärung Versand Eingang
E1
U1
Ereignis
Quote
Abber-Quot NF
Abweis-eA NF
Abweis-eA NF
Abweis-eA NF
Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2014
Mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom wurde der Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2014 und die Umsatzsteuererklärung 2014 bis einzureichen. "Die Abberufung erfolgte unter Bedachtname auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter."
Erinnerung und Zwangsstrafenandrohung
Mit Bescheid vom erinnerte das Finanzamt den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters an die Abgabe der Einkommen- und der Umsatzsteuererklärung für 2014 und ersuchte diesen, dies bis nachzuholen. Falls der Bf diesem Ersuchen nicht Folge leiste, können gegen ihn "eine Zwangsstrafe von 250,-- EURO festgesetzt werden (Androhung im Sinne des § 111 Abs.2 der Bundesabgabenordnung)."
Ferner wies das Finanzamt darauf hin:
Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen war bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen. Diese Frist wird durch den oben genannten Termin nicht verlängert.
Vom Finanzamt können daher folgende Maßnahmen getroffen werden:
1. Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis zu 10 % der Abgabenschuld (§ 135 BAO).
2. Nach Ablauf des oben genannten Termines Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO.
Zwangsstrafenfestsetzung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 250 Euro fest und forderte den Bf gleichzeitig auf, die bisher nicht abgegebenen Abgabenerklärungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 bis beim Finanzamt einzureichen. Die Zwangsstrafe sei bis zu entrichten, ihre Festsetzung sei erforderlich gewesen, da die genannten Steuererklärungen nicht bis eingereicht worden seien.
Beschwerde
Gegen den Bescheid vom erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter am Beschwerde, in welcher er ausführte:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Namens und Auftrags meines im Betreff angeführten Mandanten erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den oben angeführten Bescheid das Rechtsmittel der
Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung einer Zwangstrafe gemäß § 111 BAO betreffend der Steuererklärungen 2014 in Höhe von € 250. Ich beantrage die Aufhebung der Strafe bzw. eine niedrigere Festsetzung im Rahmen der vorgesehenen Ermessensübung unter Berücksichtigung der in der Begründung ausgeführten Umstände.
Außerdem beantrage ich gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung für den festgesetzten Betrag von € 250.
Aus der Veranlagung resultiert erwartungsgemäß kein nennenswertes Ergebnis, sodass durch die späte Einreichung auch keine Steuernachzahlungen hinausgezögert wurden. Bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen wäre ich aber gezwungen gewesen vermutete nicht abgestimmte Tatbestände zu erklären bzw. wahrscheinlich nach Erhalt der fehlenden Informationen Berichtigungsanträge einzubringen. Nicht unerwähnt sei. dass Anrufe ergebnislos bzw. in (Un)Zuständigkeitsdelegationen verendet sind.
Gemäß Kommentar zur Bundesabgabenordnung von Dr. Christoph Ritz zu § 111 liegt die Festsetzung der Zwangstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. 89/17/0010). Bei der Ermessensübung sind demnach bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen neben dem steuerlichen Verhalten des Abgabenpflichtigem die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen. Kaum im Sinn dieser Ermessensübung kann es sein, dass eine Zwangsstrafe in dieser Höhe verhängt wird. im Sinne der Ermessensauslegung sowie der Verwaltungsökonomie ersuche ich daher die festgesetzte Zwangsstrafe von € 250,00 auf NULL herabzusetzen.
Ich ersuche daher um entsprechende Abänderung des Bescheides betreffend der Festsetzung einer Zwangsstrafe und möchte mich gleichzeitig für die verspätete Abgabe der Steuererklärungen entschuldigen.
Sollten sich Rückfragen ergeben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:
Die Abgabenerklärungen 2014 wurden bereits am abberufen. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe haben Sie bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe () bzw. bis heute keine Abgabenerklärungen für das Jahr 2014 eingebracht. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher zu Recht.
Vorlageantrag
Hiergegen richtet sich der Vorlageantrag vom , beim Finanzamt eingelangt am , in welchem die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt werden.
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2014
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt auf Grund einer Beschwerde vom den Umsatzsteuerbescheid 2014 dahingehend ab, dass anstelle von Umsatzsteuer von 3.900,00 € Umsatzsteuer von 2.022,63 € vorgeschrieben wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 20 BAO lautet:
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 110 BAO lautet:
§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht werden.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 111 BAO lautet:
§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 133. (1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.
§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
§ 135. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung
Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung mögen dem oben wiedergegebenen, ausführlich begründeten Vorlagebericht des Finanzamts vom entnommen werden (zur Zulässigkeit des Verweises auf die - im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen - Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde etwa oder - für das Abgabenverfahren - zuletzt ).
Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. ; ). Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Beschwerde und Vorlageantrag vermögen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass der Bf seiner Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen für 2014 nicht nachgekommen ist, eine Erinnerung unter Zwangsstrafenandrohung erfolglos blieb und die Steuererklärungen für 2014 nicht einmal nach Festsetzung der Zwangsstrafe, sondern erst im Wege der Beschwerde gegen die rund eineinhalb Monate nach Verhängung der Zwangsstrafe im Schätzungsweg ergangenen Steuerbescheide nachgereicht wurden.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. ). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. , und ).
Die Zwangsstrafe wurde auch nicht zugleich mit der Schätzung (vgl. ), sondern mehrere Wochen zuvor festgesetzt; mit der Schätzung wurde zugewartet, ob die verhängte Zwangsstrafe nicht doch Erfolg zeigt.
Da die gesetzliche Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2014 Frist gemäß § 134 BAO mit Ende April 2015 bzw. Ende Juni 2015 und die behördlich gemäß § 134 BAO erstreckte Frist hierfür am endete, war die mit der Androhung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom gesetzte Frist zur Erklärungsabgabe bis (knapp drei Wochen) nicht unangemessen kurz.
Es wäre dem Bf freigestanden, ein ordnungsgemäßes Fristverlängerungsansuchen zu stellen. Ein derartiges Anbringen ist jedoch nicht erfolgt, wobei die Bundesabgabenordnung hierfür grundsätzlich Schriftlichkeit vorsieht (§ 85 BAO). Wenn, wie der Bf darlegt, "Anrufe ergebnislos bzw. in (Un)Zuständigkeitsdelegationen verendet" seien, wäre es am Bf gewesen, rechtzeitig schriftlich um Fristverlängerung anzusuchen.
Das Bundesfinanzgericht, das zufolge Art. 130 Abs. 3 B-VG zur eigenständigen Ermessensübung i. S. d. § 20 BAO berechtigt und verpflichtet ist, teilt die Auffassung des Finanzamts zur Ermessensübung im gegenständlichen Fall.
Der Bf ist in den letzten Jahren seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen, teilweise mussten sogar Zwangsstrafen angedroht werden.
Eine Nachforderung von mehr als 2.000 Euro auf Grund der Veranlagung 2014 ist auch nicht als unbedeutend anzusehen.
Für einen Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Der Verwaltungsökonomie steht es entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst jeweils - teilweise mehrfach - urgieren muss.
Diese Steuererklärungen haben in Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) vollständig und richtig zu sein, die Bekanntgabe "vermuteter, nicht abgestimmter Tatbestände" (wie Beschwerde und Vorlageantrag schreiben), wird dieser Voraussetzung nicht gerecht und kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Dass der Bf oder der steuerliche Vertreter infolge eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses gehindert waren, sowohl die Erklärungen zeitgerecht abzugeben als auch rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, hat der Bf nicht behauptet.
Wenn die personellen und technischen Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters regelmäßig die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, hat der Parteienvertreter entweder die personellen und technischen Ressourcen hierfür bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe von 250 Euro, also von 5% der Höchststrafe von 5.000 Euro, ist im gegenständlichen Fall angemessen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Der Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Knechtl in SWK 23-24/2017, 1051 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104782.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at