Rückforderung der Familienbeihilfe, weil keine Ausbildung des Kindes erfolgt ist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7105026/2016-RS1 | Im Falle des Besuches von Kursen, für welche der zeitliche Aufwand in keinem Monat mehr als 10 Tage betragen hat, ist nicht von einer Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes auszugehen. Die Ausbildung muss die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beanspruchen (vgl. ). Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vor, sind die infolge unrichtiger Angaben im Antrag auf Familienbeihilfe bezogenen Leistungen zurückzufordern. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN-KM NN1-NN2, Straße-Tür-Nr, 1140 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, welche für NN1 VN-Kd für den Zeitraum von Juli 2014 bis August 2015 gewährt wurden, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Im Familienbeihilfen-Antrag für NN1 VN-Kd, in der Folge kurz VN-Kd, vom machte VN-KM NN1-NN2, in der Folge mit Bf. bezeichnet im Feld Tätigkeit des Kindes folgende Angabe: Matura - Pfeil - Studium. Als voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit wurde 2019 angegeben.
Aufgrund dieser Angaben und des vorgelegten Reifeprüfungszeugnisses für VN-Kd vom wurde laut Mitteilung vom ein Anspruch auf Familienbeihilfe für VN-Kd von Dezember 1995 bis Dezember 2015 ausgewiesen.
Durch Übersendung eines ausgefüllten Formblattes „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ vom und einer Bestätigung der Schule, Adressbez, 1140 Wien, erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass VN-Kd ein Kolleg für FACH Ausbildungsmodul Lehrfach (4-semestrig) besucht.
In der Folge forderte das Finanzamt die Bf. auf, folgende Unterlagen vorzulegen: einen Tätigkeitsnachweis für VN-Kd für den Zeitraum 7/14-08/14 (gemeint: 08/15), Studienblatt/Studienbuchblatt, Studienerfolgsnachweis.
Die Bf. machte dazu folgende Angaben:
Juni 2014 - Reifeprüfung
Wunschstudium - Kolleg für Lehrfach
Juli-August 2014 Ferien
September 2014 - Ausbildung an der INSTITUTION Wien - Genaue-Bez - BEFÄHIGTE mit dem Schwerpunkt Ausbildungsschwerpunkt
Dezember 2014 - Anmeldung für das Aufnahmeverfahren für das Kolleg - Schule, Adressbez, 1140 Wien - Abteilung Lehrfach
März 2015 - Ausbildung für Zielgruppe (Ausbildungsbez Teil 1) beim Ver- anstalter
April 2015 - Eignungsverfahren für das Kolleg - Lehrfach an der Schule
Juni 2015 - Zusage des Studienplatzes am Kolleg für Lehrfach an der Schule, Adressbez, 1140 Wien
September 2015 - Beginn Kolleg - an der Schule.
Vorgelegt wurde ein Abschlussprüfungszeugnis betreffend den Lehrgang zur Ausbildung von Befähigte-w und Befähigte-m mit dem Schwerpunkt Ausbildungsschwerpunkt vom sowie eine Bestätigung über die Ablegung der Prüfung Ausbildungsbez Teil 1 vom .
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für VN-Kd für den Zeitraum von Juli 2014 bis August 2015 gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 2.620,70 Euro (Familienbeihilfe) bzw. 817,60 Euro (Kinderabsetzbetrag), in Summe 3.438,30 Euro, zurück. Begründend führte das Finanzamt nach Anführung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen aus, VN-Kd habe nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt ein Studium begonnen. die „aufgelisteten Tätigkeiten“ stellten keine Berufsausbildungen dar.
Dagegen erhob die Bf. wie folgt Beschwerde:
„Mit großem Entsetzen habe ich gestern ihren Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erhalten. Ich hätte nach Ihrer Begründung melden müssen, dass ich keinen Anspruch mehr darauf habe. Nur verstehe ich nicht, warum ich den nicht gehabt haben soll.
Sie schreiben: „ Da VN-Kd nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt ein Studium begonnen hat...”
Für NN-Kdes Wunschstudium - Kolleg für Lehrfach in der Schule Adressbez 1140 Wien - ist eine Eignungsprüfung vorgeschrieben. Der erste Termin für das Eignungsverfahren, war nach ihrem Schulabschluss (Anmeldung für das Aufnahmeverfahren im Dezember 2014) im April 2015, dass sie erfolgreich bestanden hat (ca.200 Bewerber -36 wurden aufgenommen) VN-Kd hat sich gewissenhaft, mit Unterlage und einem von der Schule gestelltem Thema zu einer XXXX, über Monate darauf vorbereitet.
Weiter meinen Sie. „Die aufgelisteten Tätigkeiten stellen laut FamiIienlastenausgleichgesetz keine Berufsausbildung dar...“
Beide Ausbildungen die VN-Kd in diesem Jahr abgeschlossen hat erfüllen die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung, die sie in Ihrem Schreiben anführen. (praktischer und theoretischer Unterricht, fachspezifisch, Abschlussprüfung inkl Zeugnis ….). Als BEFÄHIGTE ist sie berechtigt in YY, ZZ, AA...zu arbeiten und die AUSB berechtigt sie z.B. in BB, CC zu unterrichten und ist international anerkannt.
Für einen besseren Überblick über die Ausbildungsinhalte habe ich Auszüge sowohl für die Ausbildung -der INSTITUTION Wien- Genaue-Bez BEFÄHIGTE mit dem Schwerpunkt Ausbildungsschwerpunkt- als auch für die Ausbildung für Ski-und Bezeichnung-Person (Ausbildungsbez Teil 1) beim VERANSTALTER) im Anhang angefügt.
Zum Schluss möchte ich noch einmal betonen, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und mir keiner Schuld bewusst bin, etwas Gesetzeswidriges getan zu haben. VN-Kd hat diese Zeit sinnvoll genützt, hat kein Alibi Studium als Lückenfüller gemacht, sondern 2 Berufsausbildungen abgeschlossen, die mir höhere Kosten verursacht haben.“
Vorgelegt wurden Auszüge aus den Internetseiten der INSTITUTION Wien zu staatlichen Ausbildungsbezeichnung sowie des Ver- und Veranst betreffend den Ausbildungsbez-kurs Teil 1.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 2 Abs. 1
lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF, begründend aus, als frühestmöglicher Zeitpunkt gelte jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit der Ausbildung (Besuch der Vorbereitungslehrgänge) beginnen hätte können. Eine entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der genannten Bestimmung sei, dass nach dem Abschluss einer Ausbildung, eine weitere begonnen werde.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" fielen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt werde (vgl. , und , 87/13/0135). Wesentlich sei, ob die Spezialisierung auf ein bestimmtes Berufsbild erfolge, nicht jedoch die Vorbereitung/Einschulung auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Familienbeihilfenanspruch liege somit dann vor, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und die Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit erfolgten.
Die von VN-Kd absolvierten Lehrgänge (staatliche Ausb-bez, Ausbildungsbez Teil 1) hätten eine Dauer von jeweils 14 bis 30 Tagen. Hinsichtlich der Inhalte der Lehrgänge sei zu erkennen, dass diese nur eher allgemeiner Teil (Grundstufe) einer speziellen Ausbildung gewesen seien. Die spezifische Ausbildung sei anscheinend dann nicht mehr absolviert worden. Eine Berufsausbildung in Sinne des FLAG könne daher hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und des vermittelten Wissens, nicht erkannt werden.
Bezüglich des möglichen Beginns mit dem Kolleg für Lehrfach müsse festgestellt werden, dass in der Regel die Bewerbung für eine weiterführende Ausbildung im Anschluss an die Ablegung der Reifeprüfung bereits vor dem tatsächlichen Antritt zur Reifeprüfung erfolgen könne. Im Falle der Tochter der Bf. sei die Anmeldung erst nach der absolvierten Reifeprüfung erfolgt, daher sei der Beginnzeitpunkt mit dem Kolleg nicht als frühestmöglicher Zeitpunkt im Sinne der genannten Bestimmungen zu werten.
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte wie folgt aus:
„Grundsätzlich sind Ihnen unsere Argumente im Schreiben vom bereits zugegangen.
Ergänzend dazu halten wir nochmals fest, dass jede der beiden Berufsausbildungen entgegen zu einem begonnen Studium eigenständige und abgeschlossene Lehrgänge darstellen und zur Ausübung in den jeweiligen Berufen berechtigt. Im Falle des Ausbildungsbez Teil 1 ist es unserer Tochter VN-Kd nach mehrwöchiger Praxisausübung möglich, den nächsten Abschnitt zum staatl.- Ausbildungsbez zu absolvieren.
Ihr Argument es handle sich dabei um keine spezifischen Ausbildungen ist falsch!
Somit ist VN-Kd NN1 im fraglichen Zeitraum nicht so wie viele andere Zuwendungsempfänger einem Alibistudium nachgegangen, sondern hatte 3 Ausbildungen im Fokus.
Bezüglich der Anmeldefristen für die Aufnahme zum Kolleg halten wir fest, dass VN-Kd erst während des Sommersemesters der 8. Klasse des Realgymnasiums Ihre Entscheidung zur Ausbildung für Lehrfach getroffen hat. Um Ihrem Argument zu folgen hätte VN-Kd demnach bereits zu Beginn der 12. Schulstufe diese Entscheidung treffen müssen.
Ihren Argumenten weiter folgend hätte VN-Kd demnach in der entstandenen Zeitlücke ein (Pseudo)studium beginnen (mit Erreichung der notwendigen 15 ECTS Punkte) müssen und dieses wieder abbrechen, um hernach ihrer geplanten Ausbildung nachgehen zu können. In diesem Konstrukt hätten Sie die gefragte Familienbeihilfe ausbezahlt.
Diese Form hätte entgegen der von uns selbst finanzierten beiden Ausbildungen dem Staat mehr Kosten in Form von Ausbezahlung der Fam.BeihiIfe und der Studienkosten verursacht. Letztere blieben dem Staat erspart.
D.h. in anderen Worten auch konkret: Weil wir unserer Tochter VN-Kd 2 selbstfinanzierte Ausbildungen zukommen haben lassen, werden wir nun dafür gestraft!“
Die zuständige Richterin führte ergänzende Ermittlungen durch.
Seitens des Veranstalter Oberösterreich wurde folgende Auskunft erteilt:
„Frau NN1 VN-Kd hat den Kurs Ausbildungsbez Teil 1 von - in Ort besucht.
Diese Ausbildung dauert 14 Tage wobei theoretische und praktische Prüfungen absolviert werden müssen. Mit dieser Ausbildung kann man in jeder Österreichischen SCHULE Gegenstand und GEGENSTAND2 unterrichten. Den Ausbildungsstatus kann man beibehalten oder die Ausbildung auch weiter bis zum abgeschlossenen Ausbildungsbez besuchen. Sie finden eine genauere Auflistung auf unserer Homepage.“
Der Direktor der Schule TITEL VN-D NN-D erklärte, selbstverständlich könne eine Bewerbung schon vor Abschluss der Schule erfolgen. lm Fall des Kollegs hätten die angehenden Maturant/lnnen noch bis Jänner/Februar Zeit, sich für die im Februar/März stattfindenden Eignungstests zu bewerben. Sie könnten dann die Maturazeugnisse nachreichen und im September mit dem Kolleg beginnen.
Die INSTITUTION erteilte folgende Auskünfte:
„In ihrem Schreiben möchten Sie zu mehreren Punkten Auskunft, betreffend der Ausbildung zum „Lehrgang zur Ausbildung von Befähigte-w und Befähigte-m mit dem Schwerpunkt Ausb-schwpkt“:
1. In welcher Form wurde der Lehrgang abgehalten?
Der Lehrgang wurde in Form einer Kooperationsveranstaltung zwischen den Schulen BRG Schulbez und der Veranst-kurz Wien abgehalten.
Als gesetzliche Grundlage dieser Ausbildung dient folgender Lehrplan:
Internet-Dokument (siehe Beilage)
Da es sich um eine Kooperationsveranstaltung von 2 Schulen handelt, deckt einen Teil von den vorgegeben Stunden für diese Ausbildung das BRG Straßenbez ab (im Rahmen des dort stattfindenden XX-Unterrichts (6. Und 7. Klasse je 2 Wochenstunden) den anderen Teil die Veranst-kurz Wien.
Die Stunden des XX-Unterrichts werden über 2 Schuljahre aufgeteilt abgehalten.
2. Die zu absolvierenden Stunden in den unterschiedlichen Fächern sind in obig angeführten Lehrplan enthalten.
Die von uns durchgeführten Kursteile wurden geblockt abgehalten.
19.5.— in Wien (32 Unterrichtseinheiten).
21.9 —27.9 in Ort2 (48 Unterrichtseinheiten + 1 Tag Abschlussprüfung)
3. In welchen Zeitraum und in welcher Form hat VN-Kd NN1 die Ausbildung tatsächlich absolviert?
Frau NN1 hat die Kursteile von uns absolviert (wir haben Anwesenheitspflicht in unseren Ausbildungen)
4. Die erworbene Qualifikation ist:
„Ausbildung von Befähigte-w und Befähigte-m mit dem Schwerpunkt Ausb-schwpkt.“
5. Diese Ausbildung hat Frau NN1 abgeschlossen. Ob sie aktuell weitere Ausbildungen an einer der 4 Veranst-kurz s in Osterreich besucht, kann ich Ihnen nicht beantworten.
6. Welcher Beruf kann aufgrund der Absolvierung der Ausbildung ergriffen werden?
Viele unserer Absolventen arbeiten in weiterer Folge im Verein im Rahmen von dddd oder ähnlichen Veranstaltungen.“
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der Bf. nach Darlegung des bisherigen Verfahrens wie folgt zur Kenntnis gebracht:
„Nach telefonischer Rücksprache mit dem Direktor der Schule, TITEL VN-D NN-D kann eine Bewerbung für den Besuch des Kollegs selbstverständlich schon vor Abschluss der Schule erfolgen. Im Fall des Kollegs haben die angehenden Maturant/Innen noch bis Jänner/Februar Zeit, sich für die im Februar/März stattfindenden Eignungstests zu bewerben. Sie können dann die Maturazeugnisse nachreichen und im September mit dem Kolleg beginnen.
Wenn man davon ausgeht, dass Sie im Juli 2014 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Ihre Tochter nicht bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt haben, wusste Ihre Tochter noch im Juli 2014 nicht, dass sie das Kolleg besuchen wollte. Deshalb war es ihr auch nicht möglich, das Kolleg zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu besuchen.
Zu den von Ihnen erwähnten weiteren Berufsausbildungen habe ich Auskünfte seitens der Veranstalter eingeholt, welche ich in Kopie beilege.
Der Veranstalt Oberösterreich hat zuerst geantwortet. Der von Ihrer Tochter besuchte Kurs dauerte zwei Wochen, wobei es sich bei der zweiten Woche um die Osterwoche handelte.
Zur Ausbildung „Befähigte-w und Befähigte-m mit dem Schwerpunkt „Ausbildungsschwerpunkt“ habe ich eine Stellungnahme der INSTITUTION Wien eingeholt. Die von der Veranst-kurz durchgeführten Kurse haben vier bzw. sieben Tage gedauert, wobei der erste Teil noch während der Schulzeit stattfand. Laut Punkt 6 des Schreibens der Veranst-kurz vom wurde meine Vermutung bestätigt, dass viele der Absolventen in weiterer Folge im Verein im Rahmen von dddd oder ähnlichen Veranstaltungen arbeiten. Meines Wissens findet ein großer Teil solcher Tätigkeiten ehrenamtlich statt. Dass Ihre Tochter tatsächlich eine (bezahlte) Tätigkeit als Berufsbez im Sinne eines Berufes anstrebt, wurde überdies nicht belegt. Es handelt sich mit Bezug auf das von Ihrer Tochter besuchte Kolleg auch um keine verwandte Tätigkeit.
Da ein großer Teil des Kursprogrammes in der Sportausübung besteht und der bis dato belegte Zeitaufwand in einem Jahresurlaub Platz gehabt hätte, zumal bisher in keinem Monat ein mehr als einwöchiger Kurs nachgewiesen wurde, liegt meiner Meinung nach keine Berufsausbildung vor.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zahl 2007/15/0050) zählt nämlich zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zwar nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Eine derartige volle oder überwiegende Beanspruchung der Zeit Ihrer Tochter ist im angeführten Zeitraum meiner Meinung nach nicht erkennbar.“
Der Bf. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage ergänzender Unterlagen eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde jedoch nicht abgegeben. Auch wurden keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.
Erwägungen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass VN-Kd im Zeitraum von Juli 2014 bis August 2015 lediglich vom 21.9. bis 27.9. (Sonntag bis Freitag) einen geblockten Kurs der INSTITUTION Wien im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten und einen Tag Abschlussprüfung besucht hat, weiters einen Kurs des Veranstalter Oberösterreich von bis . Das entspricht einem Zeitaufwand von drei Wochen, wobei der zeitliche Aufwand in keinem Monat mehr als 10 Tage betragen hat.
Die Ablegung einer Eignungsprüfung für das 4-semestrige Kolleg für FACH Ausbildungsmodul Lehrfach an der Schule, Adressbez, 1140 Wien wäre unstrittig bereits während der Abschlussklasse des Bundesrealgymnasiums möglich gewesen.
Dass diese Möglichkeit nicht genutzt wurde, lag daran, dass VN-Kd den Entschluss, sich für einen derartigen Ausbildungsplatz zu bewerben, offenbar erst später gefasst hat. Die Bf. führt aus, die Entscheidung sei „während des Sommersemesters der 8. Klasse des Realgymnasiums“ getroffen worden. Tatsächlich ist es so, dass VN-Kd bereits im Juni 2014 die Reifeprüfung abgelegt und damit in diesem Monat ihre Schulausbildung abgeschlossen hat. Noch im Juli hat die Bf. erklärt, VN-Kd werde ein Studium aufnehmen. Das voraussichtliche Ausbildungsende wurde mit 2019 angegeben, was einer fünfjährigen Ausbildungsdauer entspricht. In fünf Jahren kann üblicherweise ein Bachelorstudium mit anschließendem Masterstudium in der Mindeststudiendauer abgeschlossen werden. Viele Bachelorstudien können in fünf Jahren in der durchschnittlichen Studiendauer abgeschlossen werden. Tatsächlich hat die Tochter der Bf. zu keinem Zeitpunkt an der Universität studiert. Die Bf. hat die Angaben laut Antrag erst berichtigt, als sie vom Finanzamt im Zuge der Anspruchsüberprüfung kontaktiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gilt Folgendes:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. ).
Zu prüfen ist daher, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Interpretation des Begriffes Berufsausbildung in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0089, Folgendes ausgeführt:
„Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom , 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050).“
Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. das zuletzt angeführte VwGH-Erkenntnis vom , 2007/15/0050).
Gemessen an diesen Kriterien lag im Zeitraum von Juli 2014 bis August 2015 in keinem Monat eine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor. Selbst wenn VN-Kd zweimal einen Kurs besucht hat, um Teile von Sportausbildungen zu absolvieren, war der zeitliche Aufwand für den Besuch der Kurse in keinem Fall größer als im Falle eines Hobbys, welches in der Freizeit betrieben wird. Eine Beanspruchung der überwiegenden Zeit von VN-Kd war deshalb nicht gegeben, weil der Besuch der geblockten Veranstaltungen jeweils weniger als ein Drittel eines Monats in Anspruch genommen hat.
Die Vorbereitung auf die Eignungsprüfung für das Kolleg war ebenfalls nicht als Berufsausbildung anzusehen, weil die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung lediglich die Voraussetzung für die Absolvierung der Ausbildung darstellt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Vorbereitung denselben zeitlichen Aufwand verursacht hätte wie eine Berufsausbildung. Wird die Eignungsprüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. noch vor der Reifeprüfung, abgelegt, so erfolgt die Vorbereitung neben der Schule. In diesem Fall wird die überwiegende Zeit der Teilnehmer an der Eignungsprüfung schon deshalb nicht beansprucht, weil diesen neben der Vorbereitung auf die Matura nicht viel Zeit verbleibt. Es ist also auch nicht davon auszugehen, dass die Zeit von VN-Kd durch die Vorbereitung auf die Eignungsprüfung überwiegend in Anspruch genommen wurde.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG normiert eine Ausnahme von dem allgemeinen Regel, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Ausbildung befindet (von weiteren gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen). Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.
Sie kann nicht so verstanden werden, dass der Zeitraum, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beliebig erstreckt werden kann, wenn die Entscheidung zur Absolvierung der Berufsausbildung so spät erfolgt, dass es nicht mehr möglich ist, diese verhältnismäßig zeitnah zum Abschluss der Schulausbildung zu beginnen. Gerade die Formulierung, dass die Familienbeihilfe nur dann gebührt, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, lässt darauf schließen, dass hier lediglich eine unvermeidbare Lücke überbrückt werden sollte. So wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, 981 der Beilagen XXIV. GP ausgeführt, dass durch diese Regelung insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden soll.
Im Hinblick darauf, dass auch für verschiedene Studien Aufnahmeprüfungen vorgesehen sind, ist es notwendig, sich bereits während des Schulbesuchs Gedanken über die später beabsichtigte Ausbildung zu machen, um die erforderlichen Prüfungen rechtzeitig ablegen zu können, so dass noch im Jahr der Reifeprüfung mit dem Studium oder einer sonstigen weiterführenden Ausbildung begonnen werden kann.
Wird die Entscheidung, eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren so spät getroffen, dass es zu einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr zwischen Schulausbildung und weiterführender Berufsausbildung kommt, weil die Eignungsprüfung nicht während der Schulausbildung sondern wesentlich später abgelegt wird, dann wird die weitere Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-V ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Rückforderung Familienbeihilfe Ausbildung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105026.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at