Kein Pensionistenabsetzbetrag bei Vorliegen von Aktivbezügen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) des Herrn Bf (in der Folge auch Beschwerdeführer / Bf. genannt) für das Jahr 2012 erging am mit Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages, da er lt. Lohnzetteldaten neben seinen Pensionsbezügen vom 15.6. bis von der X steuerpflichtige Bezüge erhielt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Berufung (nach der nunmehr geltenden Rechtslage Beschwerde genannt) mit der Begründung, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei. Sein Zusatzeinkommen betrage nur einen Bruchteil des Gesamteinkommens und sei auch wesentlich niedriger als der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag. Da nur die Arbeitnehmerabsetzbeträge anerkannt wurden, liege eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Pensionisten vor, da er sein Auskommen mit seiner Pension bestreiten müsse.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 allen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 € jährlich und ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € zustehe, wenn Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezogen werden. Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag würden den Pensionistenabsetzbetrag ausschließen. Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung stehe vorrangig der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag zu, auch bei gleichzeitigen Aktiv- und Pensionsbezügen.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ab wurde der Unabhängige Finanzsenat durch das Bundesfinanzgericht abgelöst.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 idgF stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt: Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:
1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro.
Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs.3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag nach Z 2 vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.
Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmer- bzw. Grenzgängerabsetzbetrag schließen den Pensionistenabsetzbetrag seit 1994 aus (§ 33 Abs. 6 erster Halbsatz, vgl. auch ). Deshalb steht der Pensionistenabsetzbetrag nicht zu, wenn der Steuerpflichtige auch nur vorübergehend als Dienstnehmer beschäftigt war (vgl. Doralt/Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG14, § 33 Tz 59/1 und Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 33 Rz 64).
Der Bf. erzielte im Jahr 2012 neben seinen Pensionseinkünften auch Aktivbezüge von der X. Somit stehen der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 zu und nicht der Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988. Es kommt nicht darauf an, wie hoch die Aktivbezüge sind, ob der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag zustehen. Außerdem wurde im vorliegenden Fall auch das Werbekostenpauschale in Höhe von 132 € gewährt, das bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, nicht zusteht.
Damit kann aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes schon allein wegen der vorliegenden Aktivbezüge der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis (einen Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil sich die Rechtsfolge ex lege ergibt und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100122.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at