Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2017, RV/2100277/2013

Vorteil aus dem Dienstverhältnis: Kontoführungsgebühren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache AAA, Adresse, vertreten durch den V, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2007 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid und mit den Abgabenbescheiden vom wurde die Beschwerdeführerin für das Jahr  2007 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen und dieser der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Dienstgeberbeitrag) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. In den jeweiligen Bescheidbegründungen wurde auf den Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom verwiesen. In diesem wurde ausgeführt, die Heranziehung zur Haftung sei im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen worden. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sei dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" sei insbesondere die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben" beizumessen. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien, sei bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu geben und die gegenständliche Haftungsheranziehung bescheidmäßig auszusprechen gewesen. Den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin sei eine unentgeltliche Kontoführung gewährt worden. Für die Kontoführung einschließlich Maestrokarte sei ein Wert von 16,67 Euro pro Quartal angesetzt worden.

Dagegen richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den V, brachte vor, sie gewähre ihren Mitarbeitern die Kontoführung spesenfrei, weil sie einerseits den Anreiz schaffen wolle, dass die Mitarbeiter ihr die Kontoführung anvertrauten, und andererseits, weil damit den Mitarbeitern die Unannehmlichkeiten abgegolten werden würden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Diese grundsätzliche Aufforderung, alle Finanzangelegenheiten über den Arbeitgeber abzuwickeln, befinde sich in den "Verhaltensregeln für Mitarbeiter", die bei Eintritt von allen neuen Mitarbeitern zu unterfertigen seien. Diese Unannehmlichkeiten bestünden bei einer Kontoführung durch ein anderes Kreditinstitut nicht und reduzierten einen allenfalls bestehenden Vorteil dermaßen, dass im Ergebnis bestenfalls eine nicht zu versteuernde Aufmerksamkeit verbleibe.

Es könne sich kein Mitarbeiter aussuchen, wo er sein Gehaltskonto eröffne. De facto sei es denkunmöglich, dass ein Mitarbeiter sein Konto nicht bei der Beschwerdeführerin eröffne. Die Beschwerdeführerin habe laufend zu überprüfen, ob die Mitarbeiter die Bestimmungen des Bankwesengesetzes und die sonstiger Vorschriften einhielten. Hierfür sei stichprobenartig auch die Kontogebarung der Bediensteten zu überprüfen. Eine Einsichtnahme bei einem Fremdinstitut sei schon allein auf Grund des Bankgeheimnisses unmöglich. Die Beschwerdeführerin habe also ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass die Arbeitnehmer die Konten bei ihr hätten. Es liege kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die Mitarbeiter faktisch nicht frei bestimmen könnten, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben werde, wo ihr Konto zu führen sei.

Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Mitarbeiter auch bei anderen Kreditinstituten zu gleichen oder sogar zu besseren Konditionen als beim Arbeitgeber ein Konto eröffnen könnten. Es müsse nur die Möglichkeit bestehen, ein Konto zu gleichen Konditionen eröffnen zu können. Auch im allgemeinen Geschäftsverkehr erhalte nicht jeder Kunde die gleichen Konditionen. Die Mitarbeiter seien auch Meinungsbildner, wer sonst soll all seine Produkte bei einem einzigen Kreditinstitut haben. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bei einem Konkurrenzunternehmen viel mehr Vorteile genießen würde, denn damit werde der Konkurrenz ein Einblick in eine Vielzahl von Geschäftsgeheimnissen ermöglicht (und sei es nur das Wissen über Gehaltsstrukturen und Bonifikationen). Auch branchenfremde Unternehmen hätten für ihre Mitarbeiter Gehaltskonten ohne Kontoführungsgebühren ausverhandelt. Bei Annahme eines Sachbezuges für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin seien diese also schlechter gestellt.

Die Beschwerdeführerin verwies auf eine Entscheidung des (deutschen) Bundesfinanzhofes. Diese sehe bei Gratiskonten keine Lohnabgabenpflicht vor, weil damit der Arbeitgeber Einblick in die Vermögensverhältnisse seiner Arbeitnehmer erhalte und im Verhältnis zum eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers der Vorteil des Arbeitnehmers nur geringfügig sei. Die Beschwerdeführerin möchte noch darauf hinweisen, dass ein Finanzamt in einem anderen Bundesland ihrer Argumentation gefolgt sei. Auch in der Literatur werde die Ansicht vertreten, dass es sich nicht rechtfertigen lasse, den Haustrunk und die unentgeltliche Beförderung steuerfrei zu belassen, während andere Sachbezüge steuerpflichtig seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) unter anderen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.

Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchortes anzusetzen. Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes im Sinne des § 15 EStG 1988 wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus eigenem aufkommen müsste ().

Betreffend den gegenständlichen Sachbezug, im Wesentlichen in Form eines Gehaltskontos, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom (2010/13/0196) festgehalten, dass für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung nach der ständigen ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann kein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 vorliegt, wenn die Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Die Beurteilung der strittigen kostenlosen Kontoführung als nicht steuerbar setzt damit die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers an dieser Kontoführung derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalles für den Arbeitnehmer ein aus der kostenfreien Führung des Mitarbeiterkontos resultierender Vorteil schlechthin nicht besteht.

Im gegenständlichen Verfahren stand aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, denen die belangte Behörde (auch im Vorlagebericht) nicht widersprochen hat, und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Kunden von sehr vielen Banken kostenlose Gehaltskonten angeboten werden, fest, dass den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung durchaus möglich gewesen wäre. Es kann schon deshalb nicht mehr gesagt werden, dass die (verpflichtende) entgeltfreie Kontoführung bei der Beschwerdeführerin für die Mitarbeiter einen Vorteil schlechthin bedeutet. Es kann von einem ausschließlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Führung der kostenfreien Mitarbeiterkonten ausgegangen werden. Es lagen diesbezüglich keine steuerbaren Einnahmen (geldwerten Vorteile) im Sinne des § 15 EStG 1988 vor (). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass ihre Mitarbeiter verpflichtet seien ihre Bankgeschäfte bei der Arbeitgeberbank abzuwickeln und zwecks Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Vorgaben ein eigenbetriebliches Interesse bestanden hat, dass die Mitarbeiterkonten möglichst bei ihr geführt werden. Das kann vor allem dadurch erreicht werden, dass die Kontoführung den Mitarbeitern kostenlos angeboten wird ().

Den Bescheiden lagen ausschließlich die Feststellungen betreffend die Kontoführungsgebühren zu Grunde. Diese Bescheide waren daher aufzuheben.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese gestützt. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem mehrmals genannten Erkenntnis vom in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass steuerbare Einnahmen nicht vorliegen.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100277.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at