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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2015, RV/2100493/2014

Keine außergewöhnliche Belastung (Infrarotwärmekabine)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtene Bescheid bleibt unverändert

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Strittig ist im anhängigen Verfahren die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Infrarotwärmekabine als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).

In seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuer (ESt-) Erklärung für 2012 brachte der Beschwerdeführer (Bf) als außergewöhnliche Belastung u.a. Aufwendungen in Höhe von 4.046,- € für den Erwerb einer Infrarotwärmekabine in Abzug.

Das Finanzamt X (FA) berücksichtigte diese Kosten im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht, einerseits weil der Erwerb einer Infrarotwärmekabine, die einen „allgemein gängigen Gegenstand“ darstelle, beim Bf zu einer bloßen Vermögensumschichtung nicht aber zu einer Einkommensbelastung geführt habe, anderseits, weil mangels konkreter, ärztlicher Verordnung die Zwangsläufigkeit des Aufwands nicht erwiesen sei.

Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid reichte der Bf eine ärztliche Bestätigung nach, erinnerte an eine bereits vorgelegte Bestätigung seines Hausarztes und verwies im Übrigen auf die beispielhafte Aufzählung von nicht regelmäßig anfallenden Hilfsmitteln im „Steuersparbuch 2012/2013“. Eine Verwendung durch Dritte könne kein Ausschließungsgrund sein, da auch Treppenlifte oder Behinderten-WC von Dritten benutzt würden.

Das FA erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE), in der es die nachgereichte Bestätigung – so wie die bereits vorliegende - nicht als ärztliche Verordnung beurteilte. Das mit 11.Febr.2014 datierte Schreiben komme vielmehr einer Empfehlung gleich und sei zudem offensichtlich erst im Berufungsverfahren erstellt worden.

In einer als Vorlageantrag an das BFG gewerteten „Beschwerde“ gegen diese BVE führte der Bf aus, dass die aufgrund der vorgelegten Empfehlung seines Hausarztes vom erworbene Infrarotwärmekabine neben ihm auch von seiner Gattin genutzt werde, da sie beide Probleme mit der Wirbelsäule hätten. Ihre durch Behindertenpässe nachgewiesenen Behinderungen seien dem FA bekannt (50% Bf, 90% Gattin). Bei der Gattin sei schon 2006 u.a. ein Bandscheibenvorfall festgestellt worden.

Er habe sich für einen Ankauf der Wärmekabine entschieden, weil nach dem Ergebnis einer Kostenerhebung vor dem Ankauf des Gerätes, bei Inanspruchnahme einer Therapie mittels Infrarotkabine in einem entsprechend ausgestatteten Institut, Jahreskosten von 3.410,- € zu erwarten gewesen wären. Das im Niedertemperaturbereich arbeitende Gerät sei mit einer Sauna nicht vergleichbar. Forschungsergebnisse könnten im Internet nachgelesen werden.

Unter Beantragung einer Abweisung legte das FA das Rechtsmittel dem BFG vor.

Es wurde erwogen:

I. Im Verfahren vor dem BFG ist ausschließlich die Abzugsfähigkeit der Infrarotwärmekabine zu klären. Weitere, dem Bf bzw. seiner Gattin erwachsene Krankheitskosten (darunter Kosten für Kieser-Training) wurden im abgabenbehördlichen Verfahren als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehalts anerkannt und sind vor dem BFG nicht mehr strittig.

In Bezug auf die Abzugsfähigkeit der zu beurteilenden Infrarotwärmekabine legt das BFG seiner rechtlichen Beurteilung im anhängigen Verfahren auf Basis der angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt als erwiesen zu Grunde:

Die vorliegenden Unterlagen des Bundessozialamtes vom 22.Sept. 2009 bescheinigen dem Bf (geb. 1939) einen Behinderungsgrad von 40%, u.a. resultierend aus höhergradigen, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und einer Schulterschädigung links.

Ein anlässlich der Abklärung einer rheumatischen Erkrankung des Bf von einem Facharzt für Innere Medizin erstellter Arztbrief vom Dez. 2008 verweist auf „degenerative Veränderungen der LWS“, insbesondere „massive Randzacken“ bei mehreren Wirbeln als Ursache für „therapieresistente Kreuzschmerzen“ und schlägt als Therapie die „Fortsetzung des Kiesertrainings“ und „Wirbelsäulengymnastik“ vor.

Der Gattin (geb. 1942) bescheinigt ein Behindertenpass des Bundessozialamtes vom einen Behinderungsgrad von 90%. Das Dokument weist die Gattin zudem als Trägerin einer „Metallendoprothese“ aus. Welche ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Einstufung des Bundessozialamtes zu Grunde liegen, ist nicht ersichtlich.

Zu Letzteren finden sich in den Verfahrensunterlagen, neben einem Vermerk des FA über eine im Nov.2010 festgestellte Brustkrebserkrankung, hausärztliche Bestätigungen vom , und mit weiteren, nicht die Wirbelsäule betreffende Erkrankungen. Einzig ein MRT-Befund aus dem Jahr 2006 bestätigt verschiedene Wirbelsäulenschädigungen der Gattin, darunter auch einen Bandscheibenvorfall mit Kontakt zur austretenden Nervenwurzel und eine Bandscheibenvorwölbung.

Aufgrund der angeführten Unterlagen sind beim Bf Wirbelsäulenschädigungen als Teilaspekt seiner behördlich bescheinigten Behinderung erweisen. Bei der Gattin trifft dies, mangels Unterlagen über die der Einstufung im Behindertenpass zu Grunde liegenden Beeinträchtigungen, nicht zu.

Zur medizinischen Indikation der verfahrensgegenständlichen Infrarotwärmekabine beim Bf liegt eine „Ärztliche Bestätigung“ des Hausarztes vom vor, in der als Schmerztherapie gegen die Folgen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen „dringend die Entfernung“ von drei beherdeten Zähnen im Unterkiefer „sowie als Basis-Langzeittherapie die Anwendung von Infratrot-Tiefenwärme“ „empfohlen“ wird.

Eine weitere mit datierte „„Ärztliche Bestätigung“ jenes Facharztes für Innere Medizin, der sich zu den Wirbelsäulenschädigungen des Bf bereits im Dez. 2008 im Zuge der Rheumaabklärung geäußert hatte, bezeichnet die Anschaffung einer Infrarotkabine in Hinblick auf die bestehenden Wirbelsäulenbeeinträchtigungen als sowohl für den Bf als auch für dessen Gattin „ärztlich indiziert“. Die Modelle der Fa.  InfrarotGmbH, von der das Gerät des Bf stammt, seien „sehr gut als Therapiegerät bzw. als Hilfsmittel gegen die Schmerzen geeignet.“

Nach der vorliegenden Rechnung vom zum Erwerb der Infrarotwärmekabine, hat der Bf ein handelsübliches Modell der Fa.  InfrarotGmbH Infrarotkabinen ohne Sonderausstattungen gekauft (Modell Pro-Fit 1).

Auf der Internethomepage des Herstellers findet sich zum Thema „Gesundheit & Wirkung“ der angebotenen Infrarotkabinen der Hinweis auf ein „erstaunlich breites Einsatzspektrum“ für „Durchwärmungsanwendungen“, die „zu einer Verbesserung der Durchblutung und Gewebeversorgung, der „Durchspülung“ der Zellzwischenräume, der Anregung des Stoffwechsels und der Stärkung des Immunsystems führen (können). Zusätzlich kann Wärme die Muskulatur entspannen und Schmerzen lindern.“ „Regelmäßige Wärmeanwendungen …können…bei vielen Erkrankungen einen wertvollen Baustein individueller Therapiekonzepte darstellen und sind gerade auch in der Gesundheitsvorsorge sinnvoll.“ … „Ein Aufenthalt in unserer Infrarotkabine entspricht in seiner Wirkung einem leichten Herzkreislauf-Ausdauertraining.

Im Kapitel „Forschung & Studien“ finden sich – nach einem generellen Vorbehalt gegen Publikationen zur Wirkung von Infrarotkabinen in „wissenschaftlichen Datenbanken (z.B. Medline)“ - Ausführungen zu zwei „kontrollierten klinischen Studien“ aus der unternehmenseigenen Forschung, einer „Grundlagenstudie“ und einer „Sicherheitsstudie“.

Details zur „Grundlagenstudie“:

- Ziel: Feststellung „physiologischer Effekte – vor allem auf das Immunsystem – im Vergleich zu einer ca. 40°C warmen, herkömmlichen Infrarotkabine“,

- 18 gesunde männliche Probanden (21-45 Jahre),

- je 6 Wärmeanwendungen/41 Blutabnahmen in 2 Wochen.

- Ergebnis (soweit für den verfahrensgegenständlichen Anwendungsbereich relevant): Die „einmaligeAnwendung“ führte zu einer „Erhöhung der Körperkernthemperatur im Mittel um 0,2 – 0,3°C, …Verbesserung der Gewebedurchblutung und –versorgung, ...erhöhten Bereitstellung schmerzlindernder Botenstoffe (Endorphine)“ und „Cortisol“ (BFG-Anmerkung: keine Messdatenangaben). Zur „mehrmaligen Anwendung“ fehlt eine entsprechende Aussage. Stattdessen heißt es hier (ebenfalls ohne Messdatenangabe), dass diese “tendenziell den Blutdruck und den Ruhepuls (senkt)“… „physiologisch und immunologisch mit einem milden (Herz-Kreislauf-)Trainingsreiz zu vergleichen (ist)“ und „keine negativen Auswirkungen auf die gemessenen Parameter (zeigt)“.

Details zur „Sicherheitsstudie“:

- Titel: …„Thermoregulation und thermische Belastung der Haut“;

- Ziel: „Überprüfung der Hauttemperatur, Hautrötung und Wärmeregulation des Körpers“,

- 7 gesunde männliche Probanden (21-45 Jahre),

- je 1 Wärmeanwendung (40 Minuten bei 36°C Kabinentemperatur, davon 12 Minuten mit 100% Leistung bei ca. 300°C Strahlertemperatur, danach mit 83% Leistung), anschließend „optisch-spektroskopische Messung“ und „einfache statische Auswertung“.

Die „Sicherheitsstudie“ bestätigt - nach Messung der Hauttemperatur mittels 4 Kontaktsensoren im Rücken- Brust- Ober- und Unterschenkelbereich -, dass die Anwendung nachweislich zu einer „Durchwärmung von innen nach außen“ führt, „sicher und angenehm“ ist, die Hautrötungen nach zwei Stunden verblassen und Grenzwerte zur Bestrahlungsstärke eingehalten bzw. unterschritten werden.

II. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne dieser Bestimmung muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie muss außergewöhnlich sein,

  • sie muss zwangsläufig erwachsen,

  • sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die angefallenen Kosten dürfen weder den Betriebsausgaben noch den Werbungskosten oder den Sonderausgaben zuzuordnen sein.

Außergewöhnlich ist nach § 34 Abs. 2 EStG eine Belastung, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung einem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist wesentlich beeinträchtigt, soweit die Kosten die in § 34 Abs. 4 EStG angeführten Prozentsätze des Jahreseinkommens (Selbstbehalt) übersteigen.

Ohne Abzug dieses Selbstbehalts können bei einer behördlich bescheinigten Behinderung von mindestens 25% nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 2 und § 4 der auf Basis des § 34 Abs. 6 EStG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. II Nr. 91/1998, in der Folge kurz VO).

Zu diesen Hilfsmitteln gehören nach der VwGH-Judikatur Güter, die infolge Verwendbarkeit nur für bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. ; , 92/14/0172).

Kosten der Heilbehandlung umfassen demnach Aufwendungen für Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien, wobei der Begriff „Therapie“ für ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren steht (z.B. ; , 99/13/0169; , 1998/15/0123).

Die Abzugsmöglichkeit nach § 4 der VO betrifft nur Kosten im Zusammenhang mit jenen Beeinträchtigungen, die der amtlich bescheinigten Behinderung zu Grunde liegen. In jedem Fall müssen die betreffenden Aufwendungen aber – abgesehen vom Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG – sämtliche zuvor angeführte Grundvoraussetzungen des § 34 EStG erfüllen.

III. Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage geht das BFG – nicht zuletzt in Hinblick auf die Anerkennung weiterer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen durch das FA im angefochtenen Bescheid - zunächst davon aus, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Krankheitskosten des Bf und seiner Gattin als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Rahmen dessen Einkommensteuerveranlagung 2012 erfüllt sind.

Da allerdings nach dem Verfahrensergebnis nicht feststeht, dass die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen der Gattin ihrer vom Bundessozialamt festgestellten Behinderung zugrunde liegen, sind insofern die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der strittigen Kosten ohne Selbstbehalt nach § 34 Abs.4 EStG nicht gegeben.

Sowohl die Anwendung der zitierten VO als auch der Abzug der geltend gemachten Kosten nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG setzt das Vorliegen der zuvor dargestellten, allgemeinen Merkmale außergewöhnlicher Belastungen voraus. Nach dem Verfahrensergebnis sind diese in Bezug auf die zu beurteilende Infrarotwärmekabine aber nicht erfüllt. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angemerkt, ist zur strittigen Infrarotkabine tatsächlich weder das Vorliegen einer Einkommensbelastung noch die Zwangsläufigkeit des Erwerbes erwiesen.

Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, weil die Anschaffung zu einem Vermögenswert führt (Gegenwerttheorie). Als außergewöhnliche Belastung kommen daher nur jene Mehraufwendungen in Betracht, die aufgrund der spezifisch behindertengerechten Ausstattung eines Wirtschaftsgutes anfallen und für welche realistischerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem unterstellten Verkauf nicht abgegolten werden (z.B. ; , 2008/15/0292).

Dieser Umstand ist im Übrigen auch für die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Treppenliftes oder eines Behinderten-WC entscheidend.

Wie festgestellt wurde, entspricht die verfahrensgegenständliche Infrarotwärmekabine einem gängigen Modell des Herstellers, der sie einem möglichst breit gestreuten Interessentenkreis anbietet. Eine spezifische, nur für Behinderte nutzbare Beschaffenheit des Gerätes wurde im Verfahren nicht dargetan. Insbesondere ist aus  den zitierten Produktinformationen auf der Homepage des Herstellers nicht zu erkennen, dass das Gerät speziell als Produkt für Behinderte konzipiert ist.

Nach dem vorherrschenden Verständnis der Marktteilnehmer, dem sich das BFG anschließt, sind Infrarotwärmekabinen allgemein dem Wellnessbereich zuzuordnen bzw. bestenfalls als Beitrag zur Gesundheitsvorsorge zu betrachten. Sie sind nicht auf ein spezielles Krankheitsbild ausgerichtet, sondern zielen darauf ab, ganz allgemein zur Förderung von Wohlbefinden und Fitness beizutragen. Nicht zufällig findet man derartige Geräte regelmäßig in den Zeitgeist ansprechenden, größeren „Wellnesseinrichtungen“ (Thermen, Wellness-/Gesundheitsresorts, Bädern, Fitnesscentern). Auch die vom Bf für den Kostenvergleich vor dem Kauf herangezogene Infrarotkabine befand sich übrigens im Wellnessbereich eines Hotels.

Da die zu beurteilende Infrarotwärmekabine somit ein Wirtschaftsgut mit allgemeiner Verkehrsfähigkeit darstellt, steht der Anerkennung der geltend gemachten Kosten zunächst das Fehlen einer Vermögenseinbuße, eines verlorenen Aufwandes und damit einer „Belastung“ beim Bf entgegen.

Zum selben Ergebnis führt die Überprüfung aus dem Blickwinkel der Zwangsläufigkeit des geltend gemachten Aufwandes.

Nicht jede auf ärztliches Anraten durchgeführte Anwendung führt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG. Die für den Charakter einer außergewöhnlichen Belastung erforderliche Zwangsläufigkeit setzt eine medizinische Notwendigkeit im Sinne einer klaren, ärztlichen Verordnung als einer verbindlichen Anordnung an den Patienten voraus (vgl. UFS, , RV/1933-W/07).

Die vom Bf vorgelegte hausärztliche Empfehlung von Infrarotwärme als „Basis-Lanzeittherapie“ und die nachträglich vom Facharzt für Innere Medizin bestätigte „ärztlich indizierte“ Anschaffung bzw. Eignung der konkret erworbenen Infrarotkabine als Therapiegerät bzw. zur Schmerzlinderung, sind definitiv nicht als „Verordnung“ formuliert. Für die erst im Rechtsmittelverfahren erstellte Bestätigung ergibt sich dies zudem aus dem zeitlichen Ablauf. Mangels nachvollziehbarer und medizinisch fundierter Darlegung eines Wirkungszusammenhangs zwischen den angeführten Wirbelsäulenbeeinträchtigungen und dem Einsatz der Infrarotkabine, sind die beiden Bestätigungen auch nicht als ärztliche Gutachten bzw. Zeugnisse zu werten.

Das BFG hält zudem die vom Hersteller veröffentlichten „klinischen Studien“ für nicht überzeugend . Für einen medizinischen Wirkungsnachweis erscheinen sie nicht geeignet, da weder die Methodik noch die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen bzw. genügen (z.B. Feststellung einer „Durchwärmung von innen nach außen“ anhand äußerlich applizierter Kontaktsensoren).

Umso mehr hätte der vom Bf zu erbringenden Nachweis der Zwangsläufigkeit des geltend gemachten Aufwandes eine eindeutige ärztliche Verordnung erfordert. 

Des Weiteren erfüllt der zu beurteilende Aufwand für den Erwerb der Infrarotwärmekabine auch die Merkmale einer Heilbehandlung im Sinne von § 4 der angeführten VO nicht, da der Einsatz des Gerätes durch den Bf nach dem festgestellten Sachverhalt nicht im Rahmen einer „Therapie“ im zuvor dargestellten Sinn erfolgte. Weder ist den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen zu entnehmen, dass die Anwendung der Infrarotwärmekabine als Teil eines bestimmten Behandlungsplanes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführt wurde, noch wurde solches im Zuge des Verfahrens auch nur behauptet.

Vielmehr nimmt der Bf in der Beschwerde explizit auf Hilfsmittel im Sinne von § 4 der VO Bezug. Doch auch diese Merkmale erfüllt das zu beurteilende Gerät nicht.

Verfahrensgegenständlich ist, wie ausgeführt, ein übliches Modell aus dem Warensortiment des Herstellers, ohne speziell auf die Bedürfnisse von Behinderten im Allgemeinen und insbesondere auch auf jene des Bf abgestimmte Sonderanfertigungen bzw. –ausstattungen. Faktisch wird das Gerät vom Hersteller mit der auf der Homepage betonten, großen Bandbreite seines Wirkungsbereiches für nahezu jedermann empfohlen. Darin unterscheidet sich die zu beurteilende Infrarotwärmekabine entscheidend von den Beispielen für Hilfsmittel des höchstpersönlichen Gebrauchs in § 4 der VO und der daraus zitierenden Literaturstelle, auf die der Bf in der Beschwerde Bezug nimmt.

Wie ausgeführt, geht das BFG davon aus, dass das zu beurteilende Modell in identer Ausstattungsform auch (verbreitet) von Menschen ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen als Mittel zur Steigerung des körperlichen Wohlbefindens und allenfalls zur Gesundheitsvorsorge erworben wird. Von einem Hilfsmittel im Sinne der VO kann somit keine Rede sein.

Abgesehen von den bereits erörterten Hindernissen, scheidet somit speziell auch ein Abzug der geltend gemachten Kosten unter Inanspruchnahme der angeführten VO aus, da die zu beurteilende Infrarotwärmekabine weder die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung noch für ein Hilfsmittel im Sinne der VO erfüllt.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen käme damit eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur insoweit in Frage, als der Kaufpreis des Gerätes den Selbstbehalt des Bf nach § 34 Abs.4 EStG übersteigt (mehr als 7.600,-€ bei in etwa gleichen Einkommensverhältnissen 2008). Da die Anschaffungskosten der Infrarotwärmekabine mit 4.066,-€ weit unter diesem Wert liegen, bliebe auch unter diesem Aspekt für eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2012 kein Raum.

Im Ergebnis musste dem Beschwerdebegehren des Bf daher aus mehreren Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten, gefestigten VwGH-Judikatur.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100493.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at