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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2017, RV/7501456/2016

Parkometerabgabe; Einspruch gegen Strafhöhe; Bf. behauptet, kein Organstrafmandat erhalten zu haben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 10:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Ottakringer Straße 112, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 70,00, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom Einspruch und brachte zur Begründung vor, dass er sich die Frage stelle, dass er doch eigentlich zuerst einmal einen Zettel mit EUR 35,00 an seinem Wagen vorfinden hätte sollen. Jetzt bekomme er gleich eine Strafverfügung zugestellt ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, den regulären Betrag zu begleichen. Er ersuche um Einstellung der Strafverfügung und um Zustellung eines normalen Zahlscheins mit einem Betrag von EUR 35,00.

Der Magistrat erließ am ein Straferkenntnis und lastete dem Bf. an, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 10:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Ottakringer Straße 112, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 70,00, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 52 Z. 13d und 13e StVO, § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung und § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006) ausgeführt, dass die Behörde in keiner Weise daran gebunden sei, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt worden sei. Verwiesen wurde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/03/0113).

Auch liege es im Ermessen des Anzeigelegers, ob er eine Organstrafverfügung in Höhe von EUR 36,00 ausstelle oder sofort Anzeige erstatte. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Organstrafverfügung.

Im gegenständlichen Fall sei aber sehr wohl eine Organstrafverfügung am Fahrzeug hinterlassen worden. Sollte diese verloren gegangen oder durch Dritte entwendet worden sein, gehe die Folge leider zu Lasten des Bf.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG sei gegen eine Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigere der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so sei die Organstrafverfügung gegenstandslos.

Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gelte als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden sei.

Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges sei die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Da innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Zahlung der Organstrafverfügung bzw. später auch der Anonymverfügung vorgenommen worden sei, habe die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht abgewendet werden können.

Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des mittels Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung verhängten Strafbetrages komme es bei der gegebenen Rechtslage nicht an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ). Zur Begründung brachte er vor, e r sei am mittels Einschreiben darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er am um 10:28 Uhr in Wien 16, Ottakringerstraße 112, die Parkometerabgabe für sein Fahrzeug WWW nicht entrichtet habe. Er habe auf dieses Schreiben sofort via E-Mail reagiert und darauf hingewiesen, dass er weder einen Strafzettel (36 Euro) noch - wie im nachfolgendem Telefongespräch mitgeteilt, eine Anonymverfügung bekommen habe. Aus diesem Grund habe er um Einstellung des Verfahrens gebeten und in weiterer Folge um Zusendung eines Strafzettels mit der Summe von 36 Euro, welche er natürlich sofort beglichen hätte, ersucht. Nun habe er heute () ein Straferkenntnis bekommen, mit dem ihm ein Betrag von 80 Euro vorgeschrieben werde. Er wolle nun dagegen Beschwerde einbringen, weil er finde, dass dies nicht gerechtfertigt sei und dem Lenker nicht zugemutet werden könne, dass

a) der Strafzettel nicht am Fahrzeug angebracht gewesen sei
b) die Anonymverfügung nicht zugestellt werde,

was auch leider bei ihm im Haus kein Einzelfall sei.

Er ersuche daher um Zusendung eines Strafzettels über einen Betrag von EUR 36,00 oder Bekanntgabe einer Kontonummer inkl. Verwendungszweck zur Überweisung.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht am (eingelangt am ) zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 10:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Ottakringer Straße 112, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Überwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien ausgestellten Organstrafverfügung sowie den drei Beanstandungsfotos.

Da der Bf. die im Straferkenntnis näher beschriebene Tat nicht bestreitet, ist der Ent­schei­dung die Sachlage zugrunde zu legen, dass er die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat begangen hat.

Strittig ist nur die Strafhöhe.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des „Abstellens“ zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom „abgestellten Fahrzeug“ (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Auf­sicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen ein­zu­heben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu be­stim­men. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

Gemäß § 50 Abs 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Be­anstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu über­geben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinter­las­sen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt ge­lesen werden kann.

Gemäß § 50 Abs 3 VStG ist die Ermächtigung in einer dem Organ zu übergebenden Ur­kun­de festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Ver­langen des Beanstandeten vorzuweisen.

Gemäß § 50 Abs 4 VStG hat eine Organstrafverfügung die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Be­gehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, an­zu­ge­ben. Falls ein Beleg gemäß Abs 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten fest­zuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

Gemäß § 50 Abs 5 VStG sind die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu ver­wen­den­den Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten so­wie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

Gemäß § 50 Abs 5a VStG kann das Organ (Abs 1) von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechts­gutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschul­den des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu er­stat­ten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Wei­se auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Ver­weigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Be­leges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Ein­zahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verwei­ge­rung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Straf­betrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automations­un­ter­stützt les­ba­re, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Straf­be­trag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Gemäß § 50 Abs 7 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstraf­ver­fah­rens nachweist.

Gemäß § 50 Abs 8 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ermächtigen, dem Be­an­stan­deten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Wäh­rungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kre­dit­karte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

Für die vorerst erfolgte Strafbemessung in Form eines Organmandats (§ 50 VStG) sowie einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) sind im abgekürzten Verfahren ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Tat maßgeblich. Dabei wird von einer Durchführung des Ermittlungsverfahrens abgesehen und in weiterer Folge subjektive Begleitumstände einer Tat nicht erhoben. Die Anonymverfügung bietet daher den Behörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben, ohne den wahren Täter ausforschen zu müssen.

Die Anonymverfügung wird somit gegen einen unbekannten Täter erlassen und bildet daher eine Besonderheit/Ausnahme in dem sonst vom Schuldprinzip beherrschten Verwaltungsstrafrecht. Die Anonymverfügung ist daher auch kein Bescheid, sondern ein Rechtsakt sui generis und gilt auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a, Rz. 1 und 2). Mangels Bescheidcharakter der Anonymverfügung ist daher kein Rechtsmittel (Einspruch/Beschwerde) gegen diese nicht möglich. Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (Abs 7). Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen.

Wird jedoch der lt. Anonymverfügung zu entrichtende Betrag nicht bzw. nicht fristgerecht entrichtet, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde hat den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a, Rz. 21). Die Nichtentrichtung des in der Anonymverfügung vorgesehenen Betrages hatte daher zunächst eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe und das weitere von der belangten Behörde geführte Verfahren zur Folge (s. auch abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren auf der Internetseite https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/102/Seite.1020110.html)

Der Bf. schreibt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis, er habe "keinen Strafzettel" vorgefunden und er ersuche um die Zustellung eines "normalen Zahlscheins von 35,00 Euro" (gemeint offensichtlich 36,00 Euro). Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da den Organen der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4), durch die das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 ff. VStG gegen eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges eingeleitet wird.

Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist und auch bereits im Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom ausgeführt wurde, wurde sehr wohl ein Organstrafmandat ausgestellt. Doch selbst für den Fall, dass der Bf. - wie von ihm - kein Organstrafmandat vorgefunden hat, geht dies zu seinen Lasten.

Wie bereits vom Magistrat der Stadt Wien im Erkenntnis vom ausgeführt hat, steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung und somit auch kein Anspruch auf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,00, zu (; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,-- zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im gegenständlichen Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig beurteilt werden. Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.

Dem Bf. kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute. Der Vorstrafenauszug weist mit Datum eine rechtskräftige Vorstrafe vom aus.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz von bis zu EUR 365,00 ist die verhängte Geldstrafe (etwa 20 %), welche den Strafrahmen nicht annähernd ausschöpft, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu sonstigen allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, ist die belangten Behörde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ).

Einer Strafherabsetzung standen spezial- und generalpräventive Gründe entgegen, um den Beschuldigten von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise

§ 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 8 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501456.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at