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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.01.2017, RV/7105023/2016

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, A-Straße, W, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 beschlossen:

1. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
    Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erhobene Beschwerde vom als unbegründet ab. Die BVE langte am , die dazu ergangene gesonderte Begründung am bei der mit Zustellvollmacht ausgewiesenen steuerlichen Vertreterin der Bf an der Anschrift W, A-Straße, ein (Auskunft der steuerlichen Vertreterin in einer email vom ).

Am  ersuchte die Bf über Finanzonline "die Beschwerdefrist zum Bescheid Beschwerdevorentscheidung" vom  bis zum zu verlängern.

Das Finanzamt gab diesem Ansuchen mit Bescheid vom nicht statt. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein der steuerlichen Vertreterin der Bf am zugestellt.

Mit einem weiteren, am  über Finanzonline eingereichten Anbringen ersuchte die Bf um letztmalige Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bis .

Am beantrage die Bf über Finanzonline die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht.

In einem das Ansuchen vom abweisenden Bescheid vom führt das Finanzamt aus, dass die BVE (mit der gesonderten Begründung) am zugestellt worden sei, weshalb die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am Montag dem abgelaufen wäre. Das Fristerstreckungsansuchen vom sei vier Tage vor Ablauf dieser Frist eingebracht worden, nach Zustellung des dieses fristhemmende Ansuchen abweisenden Bescheides am sei die restliche Frist weitergelaufen, erst am Dienstag, dem , somit nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einbringung des Vorlageantrages, sei das nunmehrige Ansuchen eingebracht worden.

In einem Schreiben vom erläutert die steuerliche Vertreterin der Bf zu ihrer internen Postverteilung, auf Grund eines Platzmangels hätten zwei Abteilungen von der Zentrale in der A-Straße in die B-Straße umziehen müssen. Die Post werde erstmal in die A-Straße versendet und dort mit einem Eingangsstempel vermerkt, nach Feststellung des zuständigen Sachbearbeiters erfolge eine Weiterleitung per Hauspost. Auch auf Grund eines Feiertages habe das zuständige Team die am in A-Str eingelangte BVE sowie die am in A-Str eingelangte gesonderte Begründung erst am erhalten. Am sei der Bescheid über die Abweisung des Fristverlängerungsansuchens in A-Str eingelangt, diesen habe das Team in der B-Str am erhalten, sodass umgehend um eine letztmalige Fristverlängerung ersucht worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. a BAO ist § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Gemäß Abs. 4 beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Die Ausführungen der steuerlichen Vertreterin zum internen Postlauf in ihrem Unternehmen bzw. zwischen den Standorten ihrer Abteilungen ändern nichts daran, dass die BVE vom mit dem unstrittig am  erfolgten Einlangen an ihrer Anschrift W, A-Straße, wirksam zugestellt wurde, zumal es sich dabei um die von der steuerlichen Vertreterin selbst über Finanzonline bekannt gegebene Abgabestelle handelt.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags gegen die BVE ist daher, da der ein Sonntag war, zunächst bis zum gelaufen. Durch das - vier Tage vor Ablauf der Frist - eingebrachte Fristverlängerungsansuchen vom (das Ansuchen bezieht sich auf die BVE und ist daher, obwohl darin von "Beschwerdefrist" die Rede ist, als solches um Verlängerung der Vorlageantragsfrist zu deuten) wurde diese Frist gehemmt. Mit der Zustellung des Bescheides vom am , mit welchem das Finanzamt dem Fristverlängerungsansuchen nicht stattgab, hat die Hemmung geendet.

Die Frist für den Vorlageantrag begann somit mit der Zustellung der BVE am und lief vier Tage nach Zustellung des Abweisungsbescheides, am (der war ein Sonntag), ab.

Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt keine hemmende Wirkung zu (). Mit dem Abweisungsbescheid vom hat das Finanzamt zum Ausdruck gebracht, dass die Frist nicht verlängert wird. Nach Erlassung der eine Fristverlängerung abweisenden Entscheidung ist eine neuerliche (Sach-)Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Vorlageantragsfrist" nicht mehr möglich und damit unzulässig (vgl. ). Der am eingebrachte Vorlageantrag war daher schon aus diesem Grund verspätet. Dazu kommt, dass das neuerliche Verlängerungsansuchen auch deshalb keine fristhemmende Wirkung haben konnte, weil es erst am und damit bereits außerhalb der Vorlageantragsfrist eingebracht wurde (vgl. ).

Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105023.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at