Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2016, RV/7300068/2016

Gnadenansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., AdresseBf., über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-01, betreffend die Abweisung eines Gnadenansuchens gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit  Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom  wurde über den Beschwerdeführer (Bf.)  wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 Iit. a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt, weil er für schuldig befunden wurde, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens verwirklicht zu haben, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem er entgegen § 119 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 42 Einkommensteuergesetz und iVm § 21 Umsatzsteuergesetz die Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen betreffen die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht hatte.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Nachsicht der Geldstrafe und führte dabei aus, dass er 2014/2015 einen Konkurs mit anschließendem Zahlungsplan hinter sich gebracht habe. Im Feber 2015 sei zu seiner Überraschung eine Steuerschätzung für die USt und ESt für die Jahre 2013 und 2014 erfolgt. Im März 2015 habe er dagegen eine Berufung eingebracht und gleichzeitig die richtigen Erklärungen abgegeben. Er habe die aus den berichtigten Steuerbescheiden resultierenden Nachforderungen umgehend bezahlt. In Anbetracht dieser Tatsache und seiner finanziellen Situation treffe ihn die verhängte Strafe mehr als hart und sei nicht gerechtfertigt. Durch den Zahlungsplan sei er an der wirtschaftlichen Leistungsgrenze und lebe zeitweise nahezu am Existenzminimum.

Das Bundesministerium für Finanzen wies mit dem angefochtenen Bescheid vom das Gnadenansuchen als unbegründet ab. In den Erwägungen führte die Gnadenbehörde dazu im Wesentlichen unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten wirtschaftlichen Lage heraus die rechtskräftig gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen könne, für sich alleine keinen gnadenwürdigen Grund darstelle, zumal der Gesetzgeber gerade für diesen Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe den Vollzug der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen habe, an dessen Stelle auch gemeinnützige Leistungen erbracht werden könnten. Eine Unbilligkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe ergebe sich weder aus dem Gnadenansuchen, noch aus der Aktenlage. Wiewohl das Gnadenansuchen bereits schon mangels Vorliegens gnadenwürdiger Umstände abzuweisen war, führte die Gnadenbehörde dem Bf. zudem konkrete, insbesondere general- und spezialpräventive Gründe vor Augen, welche im Falle einer allfälligen Ermessensentscheidung einer Gnadenmaßnahme hinderlich wären.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom brachte der Bf. vor, dass aufgrund diverser finanzieller Probleme im September 2014 über seinen Betrieb das Konkursverfahren eröffnet worden sei, wobei er das Unternehmen fortführen habe dürfen. Der Konkurs sei am mit Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben worden, wobei laut Zahlungsplan alle Konkursgläubiger eine Quote in Höhe von 55,5 %, zahlbar in vier Jahren in acht gleichen, halbjährlichen Raten erhalten sollten. Die erste Rate sei am  fällig gewesen, der Zahlungsplan ende am . Er sei der Meinung gewesen, dass im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren auch die Jahreserklärungen 2013 und 2014, wie dies auch hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen gehandhabt worden sei, durch den Insolvenzverwalter
abgegeben und als Teil der Konkursmasse behandelt werden würden. Diese Meinung sei ihm auch von seiner bisherigen gewerblichen Buchhalterin bestätigt worden. Auch in den Vorjahren habe er sich hinsichtlich Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
sowie der Jahreserklärungen immer auf die gewerbliche Buchhalterin verlassen. Die
Jahresabschlüsse seien immer in Zusammenarbeit von ihr erstellt und ihm nach Fertigstellung zugesandt worden. Als die Schätzungsbescheide durch das Finanzamt zugestellt worden seien, habe seine damalige Buchhalterin mitgeteilt, dass sie glaubte, dies alles werde durch den Masseverwalter erledigt. Dieser Irrtum sei sofort berichtigt worden. Aufgrund dieser Außenprüfungen sei am die nun bekämpfte Strafverfügung in Höhe von € 1.000,00 zuzüglich Kosten in Höhe von € 100,00 erlassen worden. Er führe die Firma weiter, müsse aber zum laufenden Betrieb monatlich ca. € 1.000,00 erwirtschaften, um den Zahlungsplan erfüllen zu können. Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung seines Unternehmens sei überdies durch eine Großbaustelle für die Straßenbahn Adresse2 in Innsbruck, welche seine Kunden zu seiner Konditorei führe, sehr erschwert. Als Konsequenz auf die fehlende Beratung, welche ihm die bekämpfte Strafverfügung verursacht habe, habe er nun einen Steuerberater mit der Abwicklung der Lohnverrechnung, Buchhaltung und Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt. In der Begründung führe die Behörde außerdem auch aus, dass er einschlägig vorbestraft sei. Nach seiner Ansicht sei die gezahlte Strafe nicht einschlägig, da er die Strafe erhalten hatte, da bei einer Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass er die Tochter seiner Lebensgefährtin unrichtig zur Sozialversicherung angemeldet habe. Die Tochter seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls in seinem Unternehmen mittätig gewesen war, habe diese allerdings lediglich unterstützt. Dennoch sei hier eine Strafe verhängt worden. Seine wirtschaftliche Situation habe es erfordert, dass er deutliche Einschränkungen auch im privaten Bereich durchführen müsse. So habe er im persönlichen Bereich seine eigene Wohnung aufgegeben und lebe aktuell bei seiner Lebensgefährtin, besitze kein Auto mehr und habe alle privaten Ausgaben auf das Notwendigste zurückgefahren. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation verfüge er auch aktuell kaum mehr über ein Einkommen. Durch die Verhängung und Begleichung der Geldstrafe würde er massive finanzielle Nachteile erleiden und könne nur sehr schwer den abgeschlossenen Zahlungsplan zu erfüllen.

Gleichzeitig ersuchte der Bf. um Aussetzung der Einhebung sowie um Stundung des derzeit auf dem Strafkonto bestehenden Betrages in Höhe von € 1.100,00 bis zur Erledigung dieser Beschwerde. Diesem Antrag stünden kein öffentliches Interesse entgegen und würde ihm durch die Vollziehung und damit nicht erfüllbare Zahlungsplanverpflichtung ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.

Er werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

Der Beschwerde beigefügt wurde noch ein Auszug aus der Ediktdatei über die Chronologie des Konkursverfahrens vorgelegt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 187 Abs. 1, 1. Satz FinStrG kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch
die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder
Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.

Nach dieser Gesetzesstelle hat niemand einen Rechtsanspruch auf die gnadenweise
Nachsicht einer Geldstrafe, es besteht aber ein Anspruch auf Ermessensübung
im Sinne des Gesetzes. Die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die
Finanzstrafbehörden verhängten Strafen bietet jedoch die Möglichkeit, etwaige Fehler bei
der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des
einzelnen Falles (der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen) gerecht zu werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Subsumtion
des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen
Tatbestandsmerkmale des § 187 FinStrG Beantwortung einer Rechtsfrage, während die
Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände als
Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes
setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen
Umständen voraus. Die Feststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben
sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde (vgl. ; ,
90/14/0049; , 95/14/0032).
Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muss das Gnadengesuch als
unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände
festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden
Ermessensentscheidung eröffnet (vgl , mwN).
Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine
mildere Beurteilung der Tat erlauben. Dabei sind bei der Beurteilung der
Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften
betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten
Tatelemente an sich keine Schranken gesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen darf (). Es ist daher im Gnadenweg nicht von anderen Voraussetzungen als von jenen auszugehen, die durch das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren im Schuldspruch rechtsverbindlich angenommen wurden.

Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten (vgl. , mwN).

Die belangte Behörde hat unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Gnadengesuch im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die wirtschaftliche Situation für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellt, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt sowie auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund darstellt, zumal es sich doch dabei um eine vom Gesetz für alle Fälle dieser Art angeordnete Rechtsfolge handelt (s. , 2007/16/0092, mwN). Eine Unbilligkeit des Vollzuges der Ersatzfreiheitstrafe war weder aus dem Gnadenansuchen noch der Aktenlage zu entnehmen.

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, hat sich die belangte Behörde dennoch mit den Vorbringen des Bf. auseinandergesetzt und in einer Eventualbeurteilung dargelegt, warum dem Gnadenansuchen auch bei Vorliegen gnadenwürdiger Umstände kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

Der Bf. konkretisiert in seiner Beschwerde nunmehr seine wirtschaftliche Schieflage, indem er ausführt, er führe die Firma weiter, müsse zum laufenden Betrieb trotz erschwerter äußerer Umstände monatlich ca. € 1000.00 erwirtschaften, um die Quote im Insolvenzverfahren zu erfüllen und habe daher deutliche Einschränkungen im persönlichen Bereich hinzunehmen, sodass er durch die Begleichung der Geldstrafe massive Nachteile erleiden würde.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass  bei einer monatlichen Leistung von € 1.000 an Gläubigerquote ein Betrag an Geldstrafe der insgesamt denselben Umfang hat - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Zahlungserleichterung - absolut als leistbar anzusehen ist.

Desgleichen ist den Ausführungen des Bf., er sei der Meinung gewesen, während des laufenden Konkurses erfolge die Abgabe der Jahressteuererklärungen durch den Insolvenzverwalter und habe er sich immer auf seine damalige gewerbliche Buchhalterin verlassen, welche ihm auch nach Zustellung der Schätzungsbescheide irrtümlich mitteilte, sie glaube, alles werde durch den Masseverwalter erledigt, entgegen zu halten, dass gemäß § 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung die  Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bis Ende des Monates April des jeweiligen Folgejahres einzureichen sind. Erfolgt die Übermittlung elektronisch, sind diese Abgabenerklärungen bis Ende des Monates Juni einzureichen. Aus dem vom Bf. vorgelegten Auszug aus der Ediktsdatei ist zu entnehmen, dass der Konkurs am eröffnet und mit aufgehoben wurde, woraus ersichtlich ist, dass die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung sowohl für 2013 als auch für 2014 nicht beim Masseverwalter sondern beim Bf. lag.

Auch zu den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der Bf. vermeint, dass seine Vorstrafe nicht als „einschlägig“ bezeichnet werden könne, gilt es zu bemerken, dass das mit Strafverfügung vom bestrafte Faktum "b" der Tathandlung - „ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem er entgegen § 119 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 42 Einkommensteuergesetz und § 21 Umsatzsteuergesetz die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht hatte“ dem verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf in der Strafverfügung vom gleicht, außer dass anstelle der Veranlagungsjahre 2011 und 2012 eben die Verfehlungen hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2013 und 2014 sanktioniert wurden.

Des Weiteren geht der Gnadenwerber unverändert einer selbstständigen Tätigkeit nach und müsste sich daher in einer Prognoseentscheidung gefallen lassen, dass die neuerliche Begehung von Finanzvergehen grundsätzlich möglich ist. Aus der ganzen Verantwortung des Bf. ist auch bis dato keine Reue zu den von ihm begangenen Malversationen erkennbar.

Zudem ist zu bemerken, dass auch die verhängte Geldstrafe iHv € 1.000,00 noch in voller Höhe aushaftet, womit zurecht die belangte Behörde darauf hingewiesen hat, dass dem Strafzweck bislang nicht entsprochen wurde.

Wie bereits oben ausgeführt, setzt die Ausübung des Gnadenrechtes das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus und ist die Feststellung dieser Umstände keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Dabei hat die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale des § 187 FinStrG als Beantwortung einer Rechtsfrage zu erfolgen.

Nach Überprüfung des gesamten Vorbringens des Bf. in Verbindung mit der gegebenen Aktenlage sieht jedoch auch das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Gnadenrecht keine ausreichenden Gründe, die gnadenwürdige Umstände im Sinne des § 187 FinStrG darstellen, um den Weg zur Ermessensübung zu eröffnen. Die belangte Behörde hat mit Rücksicht auf den Inhalt des Gnadenansuchens daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie das Gnadenansuchen bereits aus Rechtsgründen als unbegründet abgewiesen hat.

Schließlich hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Bf., welches in der gegenständlichen Beschwerde lediglich näher ausgeführt wurde, auseinandergesetzt und im angefochtenen Bescheid zudem in einer Eventualbeurteilung mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass auch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände spezial- als auch generalpräventive Erfordernisse gegen eine gnadenweise Nachsicht der aushaftenden Geldstrafe sprächen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300068.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at