Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2017, RV/2100491/2013

Nachtärzte in einem Sanatorium: Dienstverhältnis?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Firma Bfin, über die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG für das Jahr 2005,  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung (unter anderem) für das Jahr 2005 traf der Prüfer folgende Feststellung (Prüfungsbericht als Bescheidbegründung):
"Der Dienstnehmerin ... wurden neben dem Gehalt auf Honorarbasis Zahlungen getätigt. Diese Honorare wurden nicht der ... Lohnsteuer ... unterworfen. Das Gehalt wurde für die verrichteten Tagdienste als Arzt bezahlt. Die Honorare wurden für die Nacht- und Wochenenddienste als Arzt bezahlt. ...
Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbstständige, so ist eine selbstständige Nebentätigkeit dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt (, ). Hat eine ´selbstständige Nebentätigkeit´ wirtschaftlich den Charakter von Überstunden, so zählt sie jedenfalls zur nichtselbstständigen Tätigkeit."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des vom Prüfer errechneten Betrages in der Höhe von 239,56 Euro als haftenden Arbeitgeber in Anspruch.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) führt die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter auszugsweise aus:
"... Der belangten Behörde ist insofern ein Fehler unterlaufen, dass sie einerseits den Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat und andererseits zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt ist und zwar insbesondere, dass die selbstständige Nebentätigkeit wirtschaftlich den Charakter von Überstunden hat.
Hätte die Behörde den Sachverhalt einerseits richtig festgestellt  und andererseits diesen Sachverhalt anders rechtlich beurteilt, wäre die belangte Behörde nicht zum Ergebnis gelangt, dass die selbstständige Nebentätigkeit wirtschaftlich den Charakter von Überstunden hat.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , [VwGH] 97/13/0069, das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen ist, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit Überwiegen.
Wesentliche Merkmale sind einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses und andererseits auch das Vorliegen von Weisungsgebundenheit sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers.
Die Voraussetzungen (sog. ´Überschneidungen´), wann selbständige Nebentätigkeit als Überstunden zu werten sind, liegen nicht vor und selbst wenn man eine dieser Voraussetzungen als gegeben bejaht, mangelt es an den weiteren Voraussetzungen, weshalb – sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen – in der gegenständlichen Angelegenheit die Leistungen der ... nicht als Überstunden zu werten sind.

Tatsächlich stellen sich die Merkmale der in Rede stehenden Vertragsverhältnisse wie folgt dar und zeigen, dass eine Überschneidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit nicht gegeben ist:
- Die auf Basis der Werkverträge beauftragten Ärzte haben keine Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen. Es sind zwar Dienstpläne ausgehängt, doch obliegt es der selbständigen Entscheidung eines jeden einzelnen Arztes, für welchen Dienst er sich autonom einträgt. Er muss sich nur daran orientieren, ob der von ihm gewünschte Dienst nicht bereits von einem anderen Arzt besetzt ist oder verrichtet wird.
- Es gibt keine Weisungen, von wem auch immer, an diesen Arzt. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ist von ihm selbst zu entscheiden, und zwar nach medizinischer Notwendigkeit. Es werden hier nur Nachtdienste bzw. Wochenenddienste verrichtet. Es gibt also keine Überschneidung inhaltlicher oder zeitlicher Art. Die Tätigkeiten werden parallel ausgeübt. Gegenstand der Tätigkeit ist daher nur ärztliche Überwachungsfunktion und gibt es daher auch keine Weisungen.
- Die notwendigen Betriebsmittel für die Ausführung dieser Überwachungstätigkeit bestehen ausschließlich aus einem Stethoskop. Darüber hinaus gehende Betriebsmittel sind nicht notwendig. Der Arzt hat daher lediglich sein ärztliches Know-how zur Verfügung zu stellen.
- Es ist jedem derart tätigen Arzt freigestellt, sich durch eine fachlich geeignete Vertretung ersetzen zu lassen. Wenn er sich z.B. gemäß Dienstplan für einen Dienst eingeteilt hat und er keine Zeit oder keine Möglichkeit hat, den Dienst zu verrichten, dann kann er die Tätigkeit auch durch einen von ihm Beauftragten durchführen lassen.
- Dem derart tätigen Arzt wird keine Therapiemaßnahme vorgeschrieben, sondern ergibt sich die zu setzende Maßnahme aus der medizinischen Notwendigkeit, wie z.B. die Abgabe von Infusionen etc. Anhand des konkreten Patienten muss der Arzt eine entsprechende medizinische Maßnahme setzen, welche jedoch ihm nicht vorgeschrieben wird.

Die persönliche Abhängigkeit der relevanten Ärzte ist sohin zu verneinen und hatte die belangte Behörde durch eine entsprechende Befragung dies auch so feststellen können. Die Berufungswerberin nimmt keinen Einfluss auf diese Vertretungstechnik und besteht auch seitens der Berufungswerberin keine Notwendigkeit einer Einflussnahme. Der ärztlichen Leitung obliegt somit nicht die Organisation der Vertretungstechnik.
Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis ist auf das Erkenntnis Zahl: [VwGH] 2005/08/0176 zu verweisen, wonach für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis unmaßgeblich ist, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter namhaft machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer nur um eine solche im Bezug auf eine bestimmte übernommene Arbeitspflicht und daher um eine Person als Vertreter geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger. der Arbeitsleistung auch zu erfüllen (vgl. auch /0171). Es musste der Arzt somit auch keine besonderen Umstände für die Vertretung vorbringen.
Jedenfalls hätte die belangte Behörde feststellen können (bei gehöriger Befragung), dass eine Weisungsgebundenheit nicht gegeben ist (vgl. dazu obige Ausführung, wonach dem Arzt keine Therapiemaßnahme vorgeschrieben wird, sondern ergibt sich die zu setzende Maßnahme aus der medizinischen Notwendigkeit, wie z.B. die Abgabe von Infusionen etc. Anhand des konkreten Patienten muss der Arzt eine entsprechende medizinische Maßnahme setzen, welche jedoch ihm nicht vorgeschrieben wird.
Ebenfalls ist die wirtschaftliche Abhängigkeit zu verneinen, zumal zwar die Ärzte von der Berufungswerberin insofern abhängig sind, als sie dort Entgelt beziehen, doch ist es im Zusammenhang mit den vorher erwähnten Diensteinheiten grundsätzlich nicht erklärbar, die wirtschaftliche Abhängigkeit zu bejahen. Es obliegt den Ärzten, ob sie einen Dienst oder mehrere Dienste Übernehmen. Dabei handelt es sich jedenfalls um ein unternehmerisches Risiko im wirtschaftlichen Sinne.
Eine dahingehende Befragung ist seitens der belangten Behörde ebenfalls unterblieben und muss sich die belangte Behörde diese Unterlassungen nachteilig anrechnen lassen. Bei gehöriger Ermittlung des festzustellenden Sachverhaltes wäre somit die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den in Rede stehenden Vertragsverhältnissen aus steuerlicher Sicht nicht um eine nichtselbständige Tätigkeit handelt. Keinesfalls sind diese selbständigen Tätigkeiten als Überstunden zu werten."


Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:

Die Begründung der vorliegenden Beschwerde gleicht im Wesentlichen der im Beschwerdeverfahren mit der GZ. RV/2100250/2009, welches mit Erkenntnis vom  abgeschlossen wurde, erhobenen Beschwerde und deren Begründung.

Es wird daher auch die zu diesem Erkenntnis ergangene Begründung auszugsweise wiedergegeben:
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen.

Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Hievon muss die sachliche und technische Weisungsbefugnis unterschieden werden, die etwa im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird und sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Leistung bezieht.

Die Definition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist eine eigenständige des Steuerrechts, weder dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C § 47 Tz 4.3.). Die Tatsache, dass das Einkommensteuergesetz eine eigenständige Definition des Dienstverhältnisses enthält, kann dazu führen, dass derselbe Sachverhalt im Steuerrecht anders zu beurteilen ist als im bürgerlichen Recht, Sozialversicherungsrecht, Ausländerbeschäftigungsrecht oder Ärzterecht. Etwaige unterschiedliche Ergebnisse erkannte der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht als unsachlich ().

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht, kommt es auch nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, etc.) an. Es genügt, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs. 2 EStG 1988 entspricht ().

Die Beschwerdeführerin vermisst in der Beschwerdeschrift eine gehörige Befragung der Ärzte. Aktenkundig sind jedoch zehn Niederschriften über die Aussagen von Ärzten. Auf diese Niederschriften wurde vom Finanzamt in dem die Bescheidbegründung bildenden Prüfungsbericht auch ausdrücklich hingewiesen.

Ausführlich dargestellt wurde der niederschriftlich festgehaltene Sachverhalt auch im Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , GZ: BMASK-426761/0002-II/A/3/2011, der auszugsweise lautet:
" " ...Arbeitszeit und Arbeitsort:
Aus den Aussagen der vernommenen Ärztlnnen, von denen Frau Dr. Werle als Stationsärztin den Dienstplan erstellt hatte, geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass durch die Erstellung eines Dienstplanes die lückenlose Betreuung der Patienten sicherzustellen war. Tagdienste, Nachdienste und Wochenenddienste hatten grundsätzlich fixe Zeiten (07:00 bis 19:00, 19:00 bis 07:00. 15:00 bis 07:00).
Bei vertretungsweisen Einsätzen für teilweise verhinderte ÄrztekollegInnen kam es auch zu vierstündigen „Zwischendiensten". Eingetragene Dienste waren verpflichtend. Nachträgliche Dienstveränderungen mussten der Stationsärztin mitgeteilt werden, die dann einen Ersatz organisierte, selbst den Dienst verrichtete. Während eines Dienstes durfte das Sanatorium nicht verlassen werden.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde geht daraus klar hervor, dass der Dienstplan Verbindlichkeit hatte, kurzfristige Verhinderungen mit der zuständigen Stationsärztin besprochen werden mussten und nur im Ausnahmefall akzeptiert wurden.
Für diese Annahme spricht schon die Tatsache. dass überhaupt ein Dienstplan erstellt wurde und dass mit Hilfe dieses Dienstplanes ein Betrieb aufrecht erhalten werden musste, der die ständige Anwesenheit eines Arztes bzw, einer Ärztin 24 Stunden pro Tag erforderte. Die Möglichkeit, eingetragene Dienste beliebig abzusagen würde somit auch zu den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Sanatoriums im Widerspruch stehen.
...
Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit:
Rein sachbezogene Weisungen und Kontrollen begründen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Weisungsgebundenheit bzw. Kontrollunterworfenheit.
Anweisungen und Kontrollen gelten dann als Merkmal der persönlichen Abhängigkeit, wenn sie sich auf die Arbeitszeit, Arbeitsort sowie auf das arbeitsbezogene Verhalten und auf den Arbeitsablauf beziehen.
Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können jedoch in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von, das Arbeitsverfahren betreffenden. Weisungen in diesen Fällen von geringer Aussagekraft ist.
Die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens unterbleibt in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat in diesen Fällen äußert sich das Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten (stille Autorität des Arbeitgebers. vgl. VwGH 99/08/0054 vom ).
Aus den Aussagen der Vertragsärzte und Vertragsärztinnen im Wesentlichen ergibt sich übereinstimmend, dass diese Dienstbeginn und Dienstende exakt einhalten, jeweils eine Dienstübergabe durchführen mussten und dass sie während eines Dienstes das Sanatorium nicht verlassen durften. Wenn sich herausstellte. dass man einen bereits übernommenen Dienst doch nicht durchführen konnte, war man verpflichtet, mit dem Stationsarzt Kontakt aufzunehmen. Geleistete Dienste mussten in einen Kalender eingetragen werden.
Die Anstaltsordnung verpflichtete die Bediensteten des Sanatoriums weiters zur Verschwiegenheit, die in der Anstaltsordnung noch präzisiert wird sowie dazu, hygienischen Umständen besonderes Augenmerk zu widmen. Vor der Vornahme medizinischer Leistungen war (außer in akuten Fällen) mit dem Hausarzt Rücksprache zu halten.
Daraus ist insgesamt abzuleiten, dass die ... Vertragsärzte und Vertragsärztinnen weisungs- und kontrollunterworfen waren. Die verantwortliche Leitung hatte die faktische Möglichkeit, die Einhaltung der Arbeitszeit und der Anwesenheitsverpflichtung weiters die Einhaltung der in der Anstaltsordnung festgeschriebenen Verhaltensvorschriften etwa durch stichprobenhafte persönliche Kontrollen, durch Rücksprache mit den Stationsärzten oder mit dem sonst anwesenden Personal beziehungsweise durch Befragung der Patientinnen oder auch durch Kontrollanrufe zu kontrollieren und zu überwachen. Die Dienstgeberseite hat damit faktische Vorkehrungen getroffen, die ihr die Möglichkeit sicherten, das Arbeitsverhalten der Vertragsärzte zu kontrollieren und bei Bedarf entsprechend einzuschreiten. Die Pflicht geleistete Dienste in einem Kalender zu dokumentieren, bot weitere Möglichkeiten, das Arbeitsverhalten der VertragsärztInnen zu kontrollieren und bei Bedarf mit Weisungen einzuschreiten. ...

persönliche Arbeitspflicht:
... Die von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorgenommenen Befragungen ergeben übereinstimmend, dass eine Vertretung nur durch bei der [Beschwerdeführerin]  beschäftigte ÄrztInnen in Frage kam und dass es auch tatsächlich wenn überhaupt nur zu Vertretungen durch Kollegen kam.
Die tatsächlich gehandhabte Vertretung unter Kollegen belegt kein generelles
Vertretungsrecht. Auch die in der Anstaltsordnung festgeschriebene Verschwiegenheitspflicht spricht gegen das Bestehen eines generellen Vertretungsrechtes."

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist ().

Im gegenständlichen Fall schuldeten die Ärztinnen und Ärzte ihre Anwesenheit in der Betriebseinrichtung der Beschwerdeführerin, sie hatten im Wesentlichen "Bereitschaftsdienst" zu leisten. Sie schuldeten daher ihre Arbeitskraft und nicht die Erbringung einzelner Werke. Dabei kann dem Umstand, ob es sich um ein (durchgehendes) Dauerschuldverhältnis handelte oder ob für jeden einzelnen Dienst oder auch mehrere vereinbarte Dienste jeweils um eigene Rechtsgeschäfte handelte, keine abgabenrechtliche Bedeutung zukommen.

Betreffend die Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und den sachlichen Weisungen andererseits zu unterscheiden. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Der Arbeitnehmer verspricht nicht die Ausführung einzelner Arbeiten, sondern stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung.

Betreffend das Vorbringen, es habe keine Weisungsgebundenheit bestanden, ist festzuhalten, dass die Stärke des Weisungsrechts abhängig ist von der Art der Tätigkeit. Bei höher qualifizierten Tätigkeiten tritt die Weisungsgebundenheit in den Hintergrund, ohne dass dies das Vorliegen eines Dienstverhältnisses beeinträchtigen würde. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die ihrer Natur nach weisungsfrei ausgeübt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht bei einem Arzt nicht einmal eine ausdrückliche Weisungsungebundenheit in Bezug auf die Art der ärztlichen Tätigkeit der Annahme eines Dienstverhältnisses entgegen (). Bei der Tätigkeit eines Arztes handelt es sich um eine jener Berufstätigkeiten, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , Kommentar zum EStG § 47 Rz 34).

Soweit die Beschwerdeführerin die örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit anspricht, so ist dies im Rahmen der Einbindung in die Organisation zu behandeln.

Die Bereitstellung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze spricht aber für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb der Beschwerdeführerin (vgl. ). Zur in diesem Zusammenhang ebenfalls angesprochenen Arbeitszeit ist wiederum darauf zu verweisen, dass die einvernehmliche Festlegung der Arbeitszeiten nicht wesentlich für Selbständigkeit spricht.
Die Ärztinnen und Ärzte waren, wie aus den zitierten Feststellungen des Finanzamtes abzuleiten ist, in die von der Beschwerdeführerin bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung eingegliedert (Sie hatten Dienstbeginn und Dienstende exakt einzuhalten, sie mussten jeweils eine Dienstübergabe durchführen und durften während eines Dienstes das Sanatorium nicht verlassen). Die Vertragsärzte hatten damit nicht die Möglichkeit, den vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern (vgl. ).

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, es sei den Vertragsärzten frei gestanden, für welchen Dienst sie sich eingetragen hätten. Man habe sich nur daran zu orientieren gehabt, ob der gewünschte Dienst nicht schon von einem anderen Arzt besetzt war.

Es trifft zu, dass eine im gegenständlichen Fall nicht bestehende Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten oder auf Abruf durch den Arbeitgeber zu leisten, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses wäre. Das einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit spricht aber nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter (vgl ).

Zum Unternehmerrisiko macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass die Vertragsärzte die Anzahl der übernommenen Dienste hätten frei bestimmen können.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht jedoch darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Die Bezahlung nach geleisteter Arbeitszeit begründet aber kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , 2009/15/0200). Das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos wird in der Beschwerde gar nicht behauptet.

Zum in der Beschwerde eingewandten Vertretungsrecht ist darauf zu verweisen, dass diesem kein tatsächliches Gewicht zukommt, wenn eine bestimmte Arbeitsverpflichtung ohnedies nicht bestanden hat (vgl. auch dazu ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umstände, die für eine Unselbständigkeit der Tätigkeit der betreffenden Ärztinnen und Ärzte sprechen, weitaus überwiegen.

Allerdings waren in jenem Verfahren nur Ärztinnen und Ärzte betroffen, die bei der Beschwerdeführerin nicht ohnehin in einem unbestrittenen Dienstverhältnis standen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Ärztin, die unstrittig bei der Beschwerdeführerin als Stationsärztin beschäftigt war. Die dafür gewährten Bezüge waren sämtlichen lohnabhängigen Abgaben unterworfen worden.
Lediglich für einige Nacht- und Wochenenddienste wurden zusätzlich zum Gehalt Vergütungen, insgesamt 625,00 Euro, gewährt und von der Beschwerdeführerin als Werkhonorare behandelt und als solche nicht versteuert.

Der Frage, ob es sich bei den beiden Tätigkeiten der Ärztin um zwei voneinander trennbare Tätigkeiten handelte, oder ob, wie das Finanzamt meint, eine tatsächlich funktionelle und zeitliche Überschneidung der durchgeführten Tätigkeiten vorliegt, kommt im gegenständlichen Fall keine entscheidungswesentlich Bedeutung mehr zu (vgl. dazu aber insbesondere auch ).

Da es sich bei den beiden Tätigkeiten jeweils um dieselben ärztlichen Dienstleistungen handelte, kann aber dem Finanzamt wohl nicht mit Erfolg widersprochen werden, wenn es, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien, von einer einheitlichen, unselbstständig ausgeübten, Tätigkeit spricht.

Der angefochtene Haftungsbescheid entspricht somit im Ergebnis der anzuwendenden Rechtslage, sodass die dagegen gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100491.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at