Säumniszuschlag wurde festgesetzt, da ein Zahlungserleichterungsansuchen verspätet eingebracht wurde.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch KLOSTERNEUBURGER WTHD GMBH, Hölzlgasse 50, 3400 Klosterneuburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 6/2016 mit € 360,00 (d.s. 2% von 18.000,00) festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) einen Säumniszuschlag in Höhe von € 413,22 mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer 06/2016 in Höhe von € 20.661,05 nicht bis entrichtet worden sei.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom führte die steuerliche Vertretung des Bf. aus, dass mit der UVA 06/2016 rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen für den verbleibenden Abgabenrückstand eingebracht worden sei, welches auch bewilligt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217 Abs. 1 und 4 BAO sowie des § 230 BAO aus, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 06/2016 am fällig gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur eine teilweise Entrichtung erfolgt, weshalb ein Säumniszuschlag für den nicht rechtzeitig entrichteten Teilbetrag in Höhe von € 20.661,05 verwirkt gewesen sei.
Das verspätet eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen vom , sowie die daraufhin erfolgte Bewilligung der Zahlungserleichterung hätten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages.
In dem dagegen am eingebrachten Vorlageantrag ersuchte die steuerliche Vertretung gemäß § 217 Abs. 5 bzw. § 217 Abs. 9 BAO auf den Säumniszuschlag zu verzichten, da der Bf. immer rechtzeitig alle Abgabenschulden begleiche, bzw. das Ratenansuchen nur um 1 Tag verspätet (aufgrund eines längeren auswärtigen Arbeitsaufenthaltes) eingebracht worden sei.
Weiters werde ersucht, den Säumniszuschlag vom richtigen Betrag in Höhe von € 18.000,00 festzusetzen, da die Lohnabgaben, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kammerumlage, alle 06/2016, doppelt gebucht worden seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 217 BAO lautet:
Abs. 1: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs. 9: Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall herrscht zwischen den Parteien Übereinstimmung dahingehend, dass das Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt nicht rechtzeitig, somit nicht spätestens am Fälligkeitstag eingebracht wurde.
Unstrittig ist somit, dass durch die verspätete Einbringung grundsätzlich eine Säumnis eingetreten ist.
Die Rechtsfolgen des § 217 Abs. 1 BAO knüpfen dem Grunde nach an objektive Tatbestandsmerkmale an und bestehen darin, dass nach Maßgabe des § 217 Abs. 2 und 3 BAO Säumniszuschläge zwingend festzusetzen sind.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 86/16/0023, wird vom Begriff der Säumnis iSd § 217 Abs. 1 BAO (früher, und daher in der Entscheidung zitiert: § 221 Abs. 1 BAO) nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art (z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen, verspätete Abgabe von Erklärungen) erfasst. Auch Absatz 5 des § 217 BAO knüpft an diesen Terminus der „Säumnis“ an, der eben nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen umfasst (siehe auch: Ritz, BAO-Kommentar5, RZ 35 zu § 217; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 217 Anm9). Diese Rechtsauffassung hat auch Eingang in die insoweit einhellige neuere Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und in die des Bundesfinanzgerichtes gefunden (; ; ; ; ; ; ).
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (diesfalls spätestens am Fälligkeitstag ) eingebracht wird.
§ 217 Abs. 5 BAO, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, kann hier nicht zur Anwendung kommen, da – wie bereits dargestellt - der Begriff der Säumnis nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen.
Zum Antrag gemäß § 217 Abs. 9 BAO ist festzustellen, dass keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vorliegt, wenn einem nicht zeitgerecht (iSd § 230 Abs. 3 BAO) eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen stattgegeben wird (z.B.311 BlgNR 21. GP, 201; RAE Rz 991 und Ritz BAO5, Tz 62 zu § 217).
Zutreffend ist allerdings das Vorbringen des Bf., dass die Bemessungsgrundlage und somit auch die Höhe des Säumniszuschlages unrichtig ist, da die Lohnabgaben und die Kammerumlage für Juli 2016 irrtümlich doppelt verbucht und die Zahlung in Höhe von € 15.763,57 mit diesen zu Unrecht verbuchten Abgaben verrechnet wurden.
Die Bemessungsgrundlage vermindert sich, wie vom Bf. im Vorlageantrag beantragt und im Vorlagebericht des Finanzamtes vom als zutreffend festgestellt, auf € 18.000,00.
Demgemäß war der Säumniszuschlag mit € 360,00 (anstatt bisher € 413,22) festzusetzen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Überprüfung der Höhe des Säumniszuschlages stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 221 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105655.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at