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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2017, RV/7105303/2016

§212a BAO eröffnet nicht die Möglichkeit, den dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Abgabenanspruch zu überprüfen.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 446/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Gebühr samt Gebührenerhöhung in Höhe von € 360,00 fest. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) das Rechtsmittel der Beschwerde ein, die mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde.

Die Einhebung dieser Gebühr wurde aufgrund eines eingebrachten Antrages auf Vorlage der Beschwerde mit Bescheid vom gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom ab, woraufhin das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO verfügte.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Im diesbezüglichen Vorlageantrag vom , stellte die Bf. unter anderem den Antrag "gemäß § 212a BAO Herabsetzung der Abgabenschuld auf 000,00 Euro stattgeben".

Das Finanzamt wertete dieses Begehren als Antrag auf Aussetzung der Einhebung und wies dieses mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass die Einhebung einer Abgabe nach § 212a BAO nur aussetzbar sei, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde im Abgabenverfahren abhänge. Im vorliegenden Fall sei der Aussetzungsantrag mit einem Vorlageantrag gegen eine abweisende Erledigung in einem Aussetzungsverfahren verbunden. Von der Erledigung der Beschwerde gegen den - ebenfalls im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen - abweisenden Aussetzungsbescheid sei die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig ().

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte die Bf. aus:

"Die Behörde missachtet und ignoriert gezielt mit massivem Vorsatz das gesamte konkrete und schlüssige x-fache Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die völlige Mittel- und Obdachlosigkeit sowie die "Zahlungsunfähigkeit" wird zur Gänze ignoriert.

Sämtliche Eingaben bleiben weiterhin zur Gänze aufrecht.

Es werden gestellt nachstehende

Anträge

I. Der Beschwerde stattgeben

II. Dem Bund die gesamten vorsätzlich mutwillig verursachten Gebühren auferlegen

III. Das gesamte Verfahren unverzüglich einstellen

IV. gemäß § 212a BAO Herabsetzung der Abgabenschuld auf 000,00 Euro stattgeben

V. Dem Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren stattgeben

VI. Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandersatzanspruch für vorsätzlich gezielt mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 400,00 Euro stattgeben."

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7101569/2016, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO : Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Bf. begehrte gemäß § 212a BAO die Abgabenschuld auf € 0,00 herabzusetzen.

Die Bf. scheint jedoch zu übersehen, dass § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung im Zuge eines Beschwerdeverfahrens zum Gegenstand hat. Diese Gesetzesstelle eröffnet jedoch nicht die Möglichkeit, den zugrundeliegenden Abgabenanspruch zu überprüfen oder der Höhe nach abzuändern.

Dem Antrag liegt daher offenkundig ein Rechtsirrtum zu Grunde.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7101908/2015, abgeschlossen, weshalb auch eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht in Betracht kommt.

Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen, dass die Bf. mittellos und zahlungsunfähig sei, festzustellen, dass die Festsetzung der Gebühren nicht im Ermessen der Behörde steht (stand) und diese unabhängig von der Einkommens- und Vermögensverhältnissen der zu erfolgen hat. Daher wir ein Abgabenfestsetzungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil die Steuer/Gebühr beim Abgabenschuldner uneinbringlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Gesetz selbst, weshalb mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105303.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at