verspätete Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache des Bf, betreffend Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz ***, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung zu GZ. MA 67-PA **** vom zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
II. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA 67-PA-****, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, (jeweils in der hier geltenden Fassung) wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Wie dem Kuvert über die von der Post wegen Nichtbehebung verfügte Retoure der in Rede stehenden Sendung an den Magistrat der Stadt Wien zu entnehmen ist, ist die Strafverfügung vom mit RSb-Brief an den Bf. (Zustelladresse: Adresse) versendet, die Sendung jedoch nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes am beim Postamt 1 hinterlegt und am selben Tag zur Abholung bereit gehalten worden. Die Verständigung zur Hinterlegung ist nach den Angaben auf dem Retourkuvert in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.
Zur Durchsetzung dieser Strafverfügung (weil dagegen laut Aktenlage kein Rechtsmittel erhoben und die im Gefolge dessen rechtskräftig verhängte Strafe auch nicht bezahlt worden ist) richtete der Magistrat der der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, an den Bf. die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz ***, mit der die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Geldbetrages von 60,00 € gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt wurde.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde gegen diese Vollstreckungsverfügung und führte begründend die "Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts nach § 25 Abs. 1 StVO und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nach Art 7 B-VG und Art. 2 StGG" ins Treffen.
Im ergänzenden Schreiben vom brachte der Bf. vor, eine "gelbe Benachrichtigung über die Hinterlegung einer Strafanzeige zu der Anonymverfügung, GZ: *, nie in meinem Briefkasten vorgefunden zu haben".
Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bf. nach Darstellung der verfahrensgegenständlichen Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Einwendungen gegen den Zustellvorgang vorzubringen und dies durch geeignete Nachweise auch zu untermauern oder zumindest glaubhaft darzulegen, dass eine rechtsgültige Zustellung (infolge Zustellmangel, Abwesenheit von der Abgabestelle, etc,…) im Ergebnis nicht erfolgt ist.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch am wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Ergänzungsersuchens beim Postamt 1 in die Abgabeeinrichtung hinterlegt und laut Rückschein der als Beginn der Abholfrist vermerkt.
Von der Einbringung einer Stellungnahme wurde seitens des Bf. jedoch Abstand genommen.
Der im Vorigen angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens gegenteiliger Vorbringen als erwiesen angenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 2013/33) lautete wie folgt:
"Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
1.die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässiger Berufungsgrund gegeben war.
Nunmehr bestimmt § 10 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes:
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Aus § 10 Abs. 2 VVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ergibt sich demnach, dass gegen die Vollstreckungsverfügung eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Nach der zu § 10 Abs. 2 VVG in der vorhergehenden Fassung ergangenen und auch zur Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. Ausschlaggebend ist demnach das Vorliegen eines zu vollstreckenden Bescheides, dass dieser gegenüber dem Verpflichtetem wirksam geworden ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. dazu § 3 Abs. 2 VVG).
Eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann daher nur aus den angeführten Gründen ergriffen werden.
Während der Bf. nun weder vorbrachte, dass der in der Strafverfügung festgesetzte Geldbetrag bereits zur Gänze bezahlt worden ist, noch mangelnde Übereinstimmung von Strafverfügung und der darauf basierenden Vollstreckungsverfügung einwendete und auch die vorliegende Aktenlage nichts Gegenteiliges ergibt, wurde vom Bf. die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vom und damit deren rechtsgültige Erlassung in Abrede gestellt, sonst aber ausschließlich ein Vorbringen zu dem in der Strafverfügung enthaltenen Tatvorwurf erstattet.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht auf den, lediglich den Inhalt der Strafverfügung betreffenden Einwand nicht mehr eingehen kann, weil die Gründe, die zur Erlassung des Titelbescheides geführt haben, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr geprüft werden können (vgl. ). Einwendungen zur Frage, ob die mit der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe zu Recht festgesetzt worden ist, sind im Vollstreckungsverfahren daher unbeachtlich und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Im Gegensatz zu solchen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung selbst, kann eine nicht erfolgte Zustellung des Titelbescheides nun sehr wohl die Unzulässigkeit der Vollstreckung begründen.
Wie bereits angeführt, ist nämlich Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt (vgl. ). Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst gemeinsam mit dieser ein (vgl. ).
Als Titelbescheid im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist die genannte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA ****, anzusehen, mit der der Bf. zur Zahlung der über ihn verhängten Geldstrafe verpflichtet worden ist.
Hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung trifft das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idF des BGBl. I Nr. 10/2004, in seinem § 17 folgende Regelungen:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde der Bf. daher vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, Nachweise bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür zu bringen, dass die Strafverfügung im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre bzw. ein allfälliges Zustellhindernis bekanntzugeben. Das Ergänzungsersuchen, hinsichtlich dessen mangels Retournierung durch das Postamt von einer Behebung durch den Bf. und damit von einer rechtswirksam erfolgten Zustellung mittels Hinterlegung auszugehen ist, blieb jedoch unbeantwortet.
Demgegenüber ergibt sich aus der gegenständlichen Aktenlage und dem daraus ersichtlichen Zustellvorgang, dass die Strafverfügung vom mit RSb-Brief an den Bf. versendet und die Sendung laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis beim Postamt 1 hinterlegt worden ist. Der Postbote hat auf dem Rückscheinkuvert beurkundet, dass er eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden ist, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht hat übergeben werden können.
Ein von einem Postbediensteten solcherart ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht aber als öffentliche Urkunde bereits Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist nun Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht dazu jedoch nicht aus (vgl. ).
Auch wenn die Sendung daher im Beschwerdefall nicht behoben worden ist und daher an den Magistrat retourgeschickt wurde, so gilt die in Rede stehende Strafverfügung am (Beginn der Abholfrist) als durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt.
Damit ist auch der im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren relevante Titelbescheid (Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA ****) in Rechtskraft erwachsen und gegenüber der darin verpflichteten Bf. rechtswirksam geworden.
Die nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind daher im vorliegenden Fall erfüllt, zumal die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden, rechtswirksam ergangenen, Titelbescheid übereinstimmt und der Bf. seiner daraus entstandenen Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.
Die angefochtene Verfügung der Zwangsvollstreckung war daher zulässig und rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Nichtzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit vorliegendem Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG entschieden sondern lediglich Feststellungen über den zwischen dem Bf. und der belangten Behörde strittigen Sachverhalt getroffen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500507.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at