Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.01.2017, RV/7103838/2015

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Mag. Christine Reichl, Miesbachgasse 9 Tür 10, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 und vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012 beschlossen:

Die Vorlageanträge vom werden als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom für das Jahr 2011 und vom für das Jahr 2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) die Umsatzsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO jeweils im Schätzungswege ermittelte.

Am langte beim Finanzamt eine Beschwerde gegen die beiden Umsatzsteuer­bescheide ein. Der Bf wandte ein, dass gegen ihn von bis ein Konkursverfahren gelaufen sei. In dieser Zeit sei er nicht geschäftlich tätig gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab, da der Bf trotz Vorhalt vom (Fristsetzung bis ) und der Erinnerung zur Abgabe der Vorhaltsbeantwortung vom (nochmalige Frist bis zum ) keine Stellungnahme zu dem behaupteten Sachverhalt in der Beschwerde abgegeben und auch die geforderten Belege nicht vorgelegt habe. Die Beschwerdevor­entscheidungen wurden nachweislich am an die steuerliche Vertreterin zugestellt.

Der Bf übermittelte in der Folge an das Finanzamt per E-Mail Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 (datiert mit , offenbar gemeint ).

Mit Schreiben vom (nachweislich zugestellt an die steuerliche Vertreterin am ) teilte das Finanzamt dem Bf in Verbindung mit einer ausführlichen rechtlichen Darstellung mit, dass den mittels E-Mail eingebrachten Vorlageanträgen nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukomme und weder eine Entscheidungspflicht noch eine Zurückweisungsbefugnis des Finanzamtes auslöse.

Der Bf übersendete daraufhin die Vorlageanträge an die Abgabenbehörde ein weiteres Mal per Post (Postaufgabe ).

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf brachte fristgerecht gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 eine Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom (nachweisliche Zustellung an die steuerliche Vertreterin am ) wies das Finanzamt die Beschwerden ab. Der Bf übermittelte an das Finanzamt per E-Mail Vorlageanträge vom . Per Post wurden die Vorlageanträge ein weiteres Mal an die Abgabenbehörde mit Postaufgabe am übersendet.

Rechtslage:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automations­unterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Nach § 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Daten­übertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Bestimmung ist nach § 264 Abs. 4 lit e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Rechtliche Würdigung:

Aufgrund der dargestellten Rechtlage ist eine Einbringung von Anbringen zB im Wege von FinanzOnline möglich, die Einreichung von Anbringen per E-Mail ist hingegen nicht vorgesehen. Einer E-Mail kommt nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu und kann keine Entscheidungspflicht auslösen. Es handelt sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe (vgl. zB. , ). Das BFG ist auch nicht befugt, die per E-Mail übermittelten "Vorlageanträge" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrag handelt ().

Wirksame Vorlageanträge wurden somit erst am bei der Behörde per Post eingereicht. Die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen wurden am an die steuerliche Vertreterin, der eine Zustellvollmacht erteilt ist, zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Vorlageanträge endete somit am . (Der fiel auf einen Samstag). Die am zur Post gegebenen Vorlageanträge waren daher eindeutig verspätet.

Zwecks Wahrung des Parteiengehörs hat das BFG dem Bf mit Schreiben vom die offensichtliche Verspätung vorgehalten. Der Bf nahm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht wahr.

Die nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageanträge waren g emäß § 260 Abs 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Vorlageanträge wegen erwiesener Verspätung direkt aus dem Gesetz ergibt und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103838.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at