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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.01.2017, RV/7105889/2016

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 beschlossen:

1. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom eine gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) ab. Die Zustellung der BVE erfolgte elektronisch in der Databox von FinanzOnline.

Ebenfalls über FinanzOnline brachte der Bf am eine als Vorlageantrag zu wertende "Berufung gegen den Bescheid vom " ein. Er habe leider erst vor zwei Tagen durch Zufall erfahren, dass seine Beschwerde abgewiesen worden sei. Da er keine Verständigung per Mail oder SMS bekommen habe, habe er leider die Berufungsfrist nicht einhalten können. Er bitte, ihm dies nachzusehen, und schreibe im selben Zuge hier wieder eine Berufung.

Das Finanzamt weist in seinem Vorlagebericht darauf hin, dass der Vorlageantrag nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt worden sei, er sei daher wegen Fristversäumnis zurückzuweisen. Dem Bf wurde eine Ausfertigung des Vorlageberichts zugestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/ Iro/ Kramer/ Sutter/ Urtz, BAO, § 98 Anm 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es nicht an (vgl. -F/13).

Unstrittig ist, dass der Bf an FinanzOnline teilgenommen hat, er auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet hat und die BVE vom  in eine Databox, zu der der Bf im Zeitpunkt des Zustellvorgangs Zugang hatte, eingebracht worden ist. Der Bf stellt auch nicht in Abrede, dass am , als er über FinanzOnline seine "Berufung gegen den Bescheid vom " einbrachte, die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gegen die BVE vom bereits abgelaufen war. Er beruft sich aber darauf, dass ihm die Einhaltung dieser Frist deshalb nicht möglich gewesen sei, weil er keine Verständigung per Mail oder SMS bekommen habe.

§ 5b Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt zwar, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist, die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird aber durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Diese Bestimmung, die lediglich eine Serviceleistung des Finanzamtes festlegt, lässt den durch § 98 Abs. 2 BAO normierten Zustellzeitpunkt unberührt. Das Datum einer Information über eine in der Databox erfolgte Zustellung ist daher irrelevant (vgl. ).  Der Fristenlauf wird mit der Einbringung der Erledigung in die Databox in Gang gesetzt. Das Risiko des korrekten und zeitnahen Erhalts einer Verständigung trägt folglich der Steuerpflichtige.

Da sohin der Umstand, dass der Bf seinem Vorbringen zufolge keine Verständigung per Mail von der Zustellung der BVE vom in die Databox erhalten habe (eine Verständigung per SMS ist im Übrigen in der FinanzOnline-Verordnung nicht vorgesehen), an der verspäteten Einbringung des Vorlageantrags vom nichts ändert, war der Vorlageantrag spruchgemäß zurückzuweisen.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline-Verordnung ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105889.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at