TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2017, RV/5200025/2014

Vorschreibung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamt Linz Wels vom , Zl. 520000/03694/1/2013, betreffend Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die Aussetzungszinsen werden in Höhe von € 88,49 neu festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/90119/6/2010, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) Eingangsabgaben für eine Sattelzugmaschine in Höhe von € 25.480,00 (Zoll: € 10.400,00; EUSt: € 15.080,00) zur Entrichtung voreschrieben. Die Zahlungsfrist endete gemäß Art. 222 Abs.1 ZK am . Der Zollbetrag in Höhe von € 10.400,00 war durch die Hinterlegung eines Geldbetrages besichert, wurde mit dieser Sicherheit gegenverrechnet und damit fristgerecht entrichtet.

Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) iVm § 212a BAO gestellt. Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/90119/7/2010, wurde die Berufung gegen den Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen. Als Folge dieser Entscheidung wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/90119/8/2013, mit der Begründung abgewiesen, es liege kein offenes Rechtsmittel mehr vor.

Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/03694/01/2013, wurden gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs.9 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen im Betrag von € 149,53 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Berufung erhoben. Die Berufung gilt gemäß § 120 Abs.1t ZollR-DG iVm § 85b Abs.1 ZollR-DG als Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nur gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , zugestellt am , Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben wurde, sondern auch am Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages erhoben, in eventu ein neuerlicher Aussetzungsantrag gestellt wurde. Gemäß § 212a Abs.9 BAO können Aussetzungszinsen vor Erlassung des diesen Aussetzungsantrag erledigenden Bescheides nicht festgesetzt werden.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/03694/6/2013, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Aussetzungszinsen in Höhe von € 88,49 neu festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn einem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werde, der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides ende. Der Berufung war jedoch teilweise stattzugeben, da als Bemessungsgrundlage nur die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 15.080,00, nicht aber der fristgerecht entrichtete Zollbetrag heranzuziehen war.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß § 85e ZollR-DG und § 323 Abs.37ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Aussetzungszinsen erst vorzuschreiben seien, wenn über den Aussetzungsantrag endgültig rechtskräftig abweislich entschieden worden sein sollte. Der Vorschreibung von Aussetzungszinsen fehle daher jegliche rechtliche Grundlage.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Linz Wels vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 212a Abs.9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a. solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs.6) oder

b. soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufs (Abs.5) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen.

Gemäß § 212a Abs.5 BAO (Fassung vor dem FVwGG gültig bis ) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs.1) ergehenden

a. Berufungsvorentscheidung oder

b. Berufungsentscheidung oder

c. anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs.2) nicht aus.

Der Gesetzgeber hatte für den Fall der Erhebung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid und der nachfolgenden Einbringung einer Beschwerde nach § 85c ZollR-DG oder eines Vorlageantrages nach § 276 BAO gegebenenfalls zwei Verfahren der Aussetzung der Einhebung und damit auch der Vorschreibung von Aussetzungszinsen vorgesehen.

Wie sich aus § 212a Abs.5 BAO ergibt, war für den Fall einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung bzw. des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren (neuen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung zulässig. Aus einer neuerlichen Antragstellung konnten wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des ersten Aussetzungsantrages bis zu einer zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.

Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass zwei gesonderte Verfahren vorliegen und selbst bei Stattgabe des zweiten Aussetzungantrages im Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Nichtvorschreibung von Aussetzungszinsen der ersten Aussetzungsperiode (Berufungsverfahren) vorliegen (vgl. , ; , ZRV/0005-Z3K/05; Stoll, BAO-Kommentar 2285). Da die Höhe der Aussetzungszinsen mittelbar von der Erledigung der Berufung im Abgabenverfahren abhängt, besteht die Möglichkeit für die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen eine Aussetzung zu begehren (Stoll, BAO-Kommentar 2285).

Im gegenständlichen Fall wurde im Berufungsverfahren am ein Aussetzungsantrag gestellt, der zeitgleich mit dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Abgabensache mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Infolge dieser Abweisung sind gemäß § 212a Abs.9 lit.a BAO Aussetzungszinsen für die Zeit von bis vorzuschreiben. Von bis zur Einbringung des zweiten Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren am sind keine Aussetzungszinsen zu entrichten.

Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach § 212a Abs.9 BAO eine Neuberechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages vorzunehmen sein.

Der Spruch der angefochtenen Entscheidung war aber dahingehend zu berichtigen, als im angefochtenen Bescheid die Aussetzungszinsen auch vom fristgerecht entrichteten Zollbetrag berechnet wurden. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nur der Einfuhrumsatzsteuerbetrag (€ 15.080,00) heranzuziehen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG  eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200025.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at