Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2017, RV/4200055/2012

Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin, Schloßplatz 12, 2361 Laxenburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , betreffend Sicherstellung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem bekämpften Bescheid (Sicherstellungsauftrag) vom , Zl. 230000/54078/2010/007, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in das Vermögen des Bf. angeordnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zoll
1-12/2008
€ 400.000.-
Einfuhrumsatzsteuer
1-12/2008
€ 307.000.-
Abgabenerhöhung
1-12/2008
€ 70.000.-

Begründend führte das Zollamt aus, dass der bei der seinerzeitigen Fa. A Gesellschaft m.b.H., beschäftigte Bf., bei einer Vielzahl von Zollanmeldungen für Warenimporte aus China, bei der die genannte Spedition als Anmelder oder als Auftraggeber für andere Speditionen auftrat, wertmäßig verminderte Rechnungen vorgelegt habe. Diese Zollanmeldungen würden sowohl Zollverfahren zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr betreffen als auch solche Verfahren zu Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung. Betroffene Empfänger  seien unter anderem die Firmen B, C in Rom und D ebenfalls in Rom. Die Abgabenschuldentstehung für den Bf. gründete das Zollamt auf Art. 201 Abs. 1 und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 71 Zollrechts-Durchführungsgesetz, wonach die Zollschuld nach den näher genannten Voraussetzungen auch für jene Personen entsteht, die die erforderlichen Angaben für die Zollanmeldung geliefert haben. Anzumerken ist, dass die genannten Zollverfahren im Zusammenhang mit einem komplexen Zollbetrugsverfahren mit Abgabennachforderungen in Millionenhöhe stehen.

Die Beteiligung des Bf. an den Malversationen gründete das Zollamt auf die Ermittlungsergebnisse einer Hausdurchsuchung bei einer näher bezeichneten Firma in Österreich bei der Stempel und Dokumente vorgefunden wurden, welche auf die Anfertigung von wertmäßig reduzierten Rechnungen durch einen dort beschäftigten und auch näher bezeichneten chinesischen Staatsangehörigen hindeuteten und der in seinen Beschuldigtenvernehmungen den Bf. dahingehend belastet hat, dass von diesem die Vorgaben für die verminderten Rechnungspreise gekommen seien. Die Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung begründete das Zollamt mit der Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und dem außergewöhnlich hohen Abgabenbetrag.

In der dagegen erhobenen Berufung hat der Bf. allgemein die Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes  gerügt. Dabei hat er im Wesentlichen seine Stellung als Abgabenschuldner bestritten und die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und damit die Höhe der voraussichtlichen Abgabenschuld in Frage gestellt.

Gegen die dazu ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/95066/250/2008, hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. In dieser, insgesamt 38 Seiten umfassenden Beschwerde bringt der Bf. substanziell vor, dass erst mit den Abgabenbescheiden des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom Zlen. 230000/54079/2010/005 und 230000/54078/2010/016 konkrete und substanziierte Abgabenberechnungen dargestellt wurden. Im Übrigen wurde die Berechnungsmethode der Abgabenschuld gerügt und die Stellung des Bf. als Zollschuldner bestritten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 223 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Nach Abs. 2 leg.cit. hat der Sicherstellungsauftrag u.a. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sowie die Gründe zu enthalten, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt.

Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinhebung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung gegeben sind. Die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckung einer Abgabenschuld im Sinne des § 226 BAO Voraussetzung ist, ist für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich. In einem Sicherstellungsverfahren muss zwar nicht (abschließend) entschieden werden, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, der Sicherstellungsauftrag muss allerdings eine schlüssige Begründung enthalten, warum die Abgabenbehörde den Abgabentatbestand als verwirklicht ansieht. ()

Das Zollamt geht im Sicherstellungsverfahren davon aus, dass der Bf. durch seine maßgebliche Beteiligung - unter anderem durch die massiv belastenden Angaben des genannten chinesischen Staatsangehörigen dokumentiert - an der Vorlage unrichtiger Rechnungen bei der Abfertigung von Waren aus China für die oben genannten Warenempfänger Zollschuldner im Sinne des Art. 201 ZK in Verbindung mit § 71 ZollR-DG geworden ist. Dabei wurde vom Zollamt eine Vielzahl von Zollanmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 hinsichtlich der oben genannten Empfängerfirmen überprüft. Die durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die erstellten Wertgutachten und der Vergleich mit Versicherungswerten (sh. dazu die Begründung der nachfolgend ergangenen Abgabenbescheide vom , Zlen. 230000/54078/2010/016 und 230000/54079/2010/005) erhärteten den Verdacht einer Unterfakturierung um mindestens 300%. Anzumerken ist, dass die genannten Gutachten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft vom erstellt worden sind. Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist vom Zollamt sowohl dem Grunde als auch der voraussichtlichen Höhe nach im Sicherstellungsauftrag und der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung ausreichend dargestellt worden. Die exakte Ermittlung der Abgabenhöhe war den später ergangenen Abgabenbescheiden und den diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten.

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Dabei sind allerdings neue Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen, sofern sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages objektiv gegeben waren. (; , 2012/15/0036)

Mit den beiden Abgabenbescheiden vom wurde die Abgabenschuld dahingehend konkretisiert, dass mit dem Bescheid Zl. 230000/54079/2010/005 für die im Anhang zum Bescheid genannten Zollabfertigungen zur Überführung der Waren in den zollrechtliche freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung für die Empfängerfirmen C und D in Rom € 335.616,92 an Zoll und € 29.343,37 an Abgabenerhöhung sowie mit Bescheid Zl. 230000/54078/2010/016 für die im Anhang zum Bescheid genannten Zollabfertigungen zur Überführung der Waren in den Zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr für die Empfängerfirma B € 65.172,40 an Zoll, € 307.802,27 an Einfuhrumsatzsteuer und € 41.364,74 an Abgabenerhöhung nachgefordert wurden. In Summe wurden somit € 400.789,32 an Zoll, € 307.802,27 an Einfuhrumsatzsteuer und € 70.708,11 an Abgabenerhöhung und damit im Wesentlichen die im Sicherstellungauftrag dargestellt Abgabenschuld nachgefordert. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Stellung des Bf. als Zollschuldner ist in den beiden Bescheiden ausführlich dargestellt und beruht im Wesentlichen auf den selben Ermittlungsergebnissen, die in der Folge zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Im nachfolgenden Abgabenrechtsmittelverfahren ist die Abgabenschuld zwar stark reduziert worden, dies insbesondere weil dem Bf. für eine erhebliche Anzahl von Zollanmeldungen die Lieferung der unrichtigen Angaben nicht zuzuordnen war. Für die genannten beiden Abgabenbescheide blieb ein Nachforderungsbetrag von insgesamt € 353.033,81 übrig. Dennoch ist dem Zollamt bei der vorläufigen Berechnung des Abgabenbetrages kein Vorwurf zu machen, zumal erst im Rechtsmittelverfahren die exakte Auswertung der handschriftlichen Vermerke bei den mit objektiv zu geringen Wertangaben verfassten Zollanmeldungen ergeben hat, dass diese dem Bf. nicht mit der gebotenen Sicherheit zuzuordnen sind.

In gerichtlichen Finanzstrafverfahren ist der Bf. mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom , Zl. 125 Hv 67/13h, unter anderem wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben in Höhe von € 7,981.655 an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 25 Millionen Euro sowie zu einer Teilwertersatzstrafe von 13 Millionen Euro verurteilt worden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich für den Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer den Bf. treffenden Zollschuld in der genannten Höhe ergeben haben. Die nachträgliche Reduktion der Abgabenhöhe ist Ausfluss des Abgabenverfahrens und der Abgabenbetrag nur in der im Abgabenverfahren festgesetzten Höhe vollstreckbar. Die Verwertung eines vorgemerkten Pfandrechtes setzt ohnehin die Rechtfertigung dieser Vormerkung durch einen allenfalls beizubringenden Rückstandausweis mit den dann reduzierten Abgabenbeträgen voraus.

Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld liegt schon dann vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung der Abgabenschuld voraussichtlich gesichert erscheint. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen ().

Die Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben beim Bf. hat dass Zollamt aus dem Gesamtbild des komplexen Betrugsszenario mit Abgabennachforderungen in Millionenhöhe erblickt. Dabei ist das Zollamt davon ausgegangen, dass der Bf. aufgrund seiner der Behörde bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sein wird die ihn treffenden Abgabenverpflichtungen zu erfüllen. Den Ermittlungsakten sowie dem Strafurteil ist ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 2.200.-  und ein Immobilienvermögen von ca. € 150.000.- bis 200.000.- zu entnehmen. Bei Gesamtbetrachtung aller Betrugsfälle in denen eine Beteiligung des Bf. als wahrscheinlich erschien hatte das Zollamt von einer voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe mehrerer Millionen Euro auszugehen. Der vom Strafgericht festgestellte Eingangsabgabenhinterziehungsbetrag mit einer Tatbeteiligung des Bf. betrug dann auch 7,981.655.- Euro. Evident und auch unbestritten ist damit jedenfalls ein erhebliches Missverhältnis zwischen der zu erwartenden Abgabenbelastung und der Zahlungsfähigkeit des Bf.. Festzuhalten ist auch, dass der Bf. in der Folge tatsächlich versuchte den vorgenannte Immobilienbesitz durch Übereignung an eine andere Person dem Zugriff der Abgabenbehörde zu entziehen.

Der Bf. ist als Gesamtschuldner zur Abgabenentrichtung herangezogen worden. Das Auswahlermessen begründete das Zollamt damit, dass sich der Bf. durch die Weitergabe der unrichtigen Wertangaben an den beauftragten Anmelder in die Position des Zollschuldners gesetzt hat. Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus dem inkriminierten Handeln des Bf. nicht nur seine Zollschuldnerstellung als solche, sondern eine besondere Nähe zur Zollschuld ergibt.

Im Falle von Gesamtschuldverhältnissen muss die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung im Sinne des § 232 BAO bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein (). Demnach müssen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages auch bei der "E." als Anmelder sowie bei B., F und G als Tatbeteiligte vorliegen.

Dazu ist anzuführen, dass den Ermittlungsakten und dem genannten Strafurteil für B. ein Einkommen von € 1.138.- netto monatlich, abzüglich eines Pfändungsbetrages von € 655.- und Schulden in Höhe von € 20.000.-, für F ein Einkommen von € 3.100.- netto monatlich und ein Grundvermögen in Höhe von € 350.000.- und für G ein Einkommen von € 1.300.- netto monatlich zu entnehmen ist. In Relation zu den ebenfalls in Millionenhöhe zu erwartenden Abgabennachforderung ist auch bei diesen Gesamtschuldnern die Einbringlichkeit als gefährdet bzw. wesentlich erschwert anzusehen. Allein im bereits mehrfach zitierten Strafurteil ist eine Abgabenschuld von ca. acht Millionen Euro für F und den Bf. sowie von mehr als 7,5 Millionen Euro für B. festgestellt worden.

Hinsichtlich der Fa. E. ist auszuführen ,dass dieser in Zusammenhang mit den mehrfach genannten Betrugsfällen im Jänner 2011 Eingangsabgaben und Nebengebühren in Gesamthöhe von € 3,325.013,85 zur Entrichtung vorgeschrieben wurden. Diese Abgabennachforderung ist ab dem Jahresabschluss 2011 in die Bilanz aufgenommen worden. In den Folgejahren wurde versucht entsprechende Rückstellungen zu bilden. Für die Jahre  2008 und 2009 wurde ein Bilanzgewinn von € 133.060,73 bei einer Bilanzsumme von € 1,799.348,29 und € 73.328,64 bei einer Bilanzsumme von € 1,572.142,20 ausgewiesen. Bei Gegenüberstellung der Zahlungsfähigkeit und den zu erwartenden Abgabennachforderungen in Millionenhöhe ist auch bei diesem Gesamtschuldner eine Gefährdung oder wesentliche Erschwernis der Einbringung evident.

Das Zollamt konnte in dem komplexen Abgaben- und Finanzstrafverfahren jedenfalls davon ausgehen, dass sich die Einbringung der zu erwartenden Abgabenforderungen als schwierig erweisen wird. Die Einwendungen in den gegen den Sicherstellungsauftrag erhobenen Rechtsmitteln richten sich im Wesentlichen nur gegen das Bestehen der Abgabenschuld. Den Feststellungen des Zollamtes, dass Einkommen und Vermögen des Bf. nicht annähernd ausreichen würden um den ausergewöhnlichen und enormen Abgabenbetrag entrichten zu können, ist der Bf. in seinen Rechtsmitteln nicht entgegengetreten.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gesamtschuldverhältnis
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200055.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at