Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2015, RV/2100173/2012

Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Tätigkeit "Abdichten von Fenstern und Türen"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Umgebung vom betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte im Streitjahr die freien Gewerbe „Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen“ sowie „Abdichten von Fenstern und Türen unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ angemeldet.

Anlässlich einer Befragung durch das Finanzamt am gab der Bf. an, dass er aus A komme und seit April 2011 in Österreich sei. Seit Juni 2011 seien auch seine Ehegattin und seine Tochter in Österreich. Seine Tochter gehe zur Schule, seine Ehegattin erziele keine Einkünfte. Der Bf. habe keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich und biete derzeit nur das Abdichten von Fenstern und Türen an. Sein einziger Auftraggeber sei die Firma B C GmbH in D. Mit dieser Auftraggeberin, zu der er über Bekannte gekommen sei, habe er einen Subunternehmervertrag abgeschlossen. Die einzelnen (Montage-)Aufträge erhalte er durch einen Anruf von Frau B, die ihn frage, ob er für diese oder jene Baustelle Zeit habe. Wieviel Geld er für die jeweilige Baustelle erhalte, werde mündlich bzw. telefonisch vereinbart. Über den vereinbarten Betrag lege er dann die Rechnung. Die Baustellen werden ihm somit von Frau B zugewiesen. Seine Ansprechperson auf der Baustelle sei der Polier, der am Beginn die Arbeiten koordiniere. Dieser sage ihm, wo er welche Fenster abdichten könne. Die Kontrollen auf den Baustellen übe der Polier oder der Monteurleiter aus. Anfangs sei er öfter kontrolliert worden, derzeit nur mehr ein Mal pro Woche. Zu den Baustellen fahre er mit seinem privaten PKW. Er führe ein Fahrtenbuch, erhalte von seiner Auftraggeberin aber weder Kilometergelder noch Diäten. Er müsse nicht zu einer bestimmten Zeit auf der Baustelle sein, sondern könne sich die Arbeit einteilen und zB auch am Wochenende arbeiten. Er müsse nur die Übergabetermine einhalten. Für die Arbeit verwende er sein eigenes Werkzeug (Spachtel, Silikonspritze, Abklebebänder, etc.). Das Material (Silikon, Acryl, etc.) werde entweder von ihm gekauft oder von seiner Auftraggeberin zur Verfügung gestellt. Das werde jeweils beim Abschluss des Vertrags vereinbart. Wenn er mit einer Baustelle fertig sei, melde er das seiner Auftraggeberin. Bei der Abnahme sei er nicht dabei. Wenn etwas beanstandet werde, werde er kontaktiert und müsse das korrigieren. Wenn er etwas kaputt mache, werde das von seiner Rechnung abgezogen, was bisher aber noch nie vorgekommen sei. Im Krankheitsfall könne er sich von einem Herrn vertreten lassen, der auch als Subunternehmer für dieselbe Auftraggeberin arbeite. Eine solche Vertretung sei aber noch nie erforderlich gewesen. Sein monatlicher Umsatz betrage derzeit ca. 3.000 Euro bis 4.000 Euro. Er leiste Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei der seine Ehegattin und seine Tochter mitversichert seien.

Den am mit der Firma B C GmbH abgeschlossenen Subunternehmervertrag legte der Bf. dem Finanzamt vor. Dieser Vertrag ist mit „Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen“ überschrieben. Unter „Gegenstand des Vertrages“ wurde ausgeführt, dass es sich bei diesem Vertrag um einen „Rahmenvertrag“ handle, mit dem die grundsätzlichen und allgemein gültigen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt werden. Die Vereinbarungen gelten, bis auf Widerruf, für alle Montageaufträge einzelner Bauvorhaben. Die Abrechnung erfolge laut Montagepreisliste. Der mit diesem Rahmenvertrag geregelte Leistungsumfang umfasse die Demontage/Montage von Fenster-, Tür- und sonstigen Konstruktionen und damit in Zusammenhang stehende Nebenleistungen. Für konkrete Bauvorhaben werden die einzelnen Montageleistungen und Nebenarbeiten mittels so genannter Montageaufträge im Detail beschrieben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf. vom auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikations-Nummer ab. In der Begründung dieses Bescheides führte das Finanzamt aus:
Der Standort der vom Bf. angemeldeten freien Gewerbe befinde sich in dessen Wohnung, die er mit seiner Ehegattin und seiner Tochter bewohne. Der Bf. besitze einen eigenen PKW. Die Gewerbeanmeldung sei erfolgt, um in Österreich arbeiten zu können. Der Bf. zahle Sozialversicherungsbeiträge (an die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), wobei seine Ehegattin und seine Tochter mitversichert seien. Für die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit, das Abdichten von Fenstern und Türen, sei keine besondere Ausbildung erforderlich. Das Werkzeug für die Ausübung dieser Tätigkeit (Spachtel, Silikonspritze, Abklebebänder, etc.) stelle der Bf. selbst zur Verfügung, das Material (Silikon, Acryl, etc.) werde entweder von ihm gekauft oder von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt. Mit seiner (derzeit) einzigen Auftraggeberin habe der Bf. am einen Subunternehmervertrag (Rahmenvertrag) abgeschlossen. Der darin vereinbarte Leistungsumfang beinhalte die Montage bzw. Demontage von Fenstern und Türen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen. Nicht umfasst seien die Herstellung oder Lieferung von Fenstern und Türen. Ausschreibungen im Fenster- und Türenbau umfassten üblicherweise die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Türen. Bei der vom Bf. angebotenen Tätigkeit des Abdichtens von Fenstern und Türen handle es sich lediglich um eine Nebenleistung, die keine konkretisierbare, geschlossene Einheit mit einem gewährleistungstauglichen Erfolg darstelle. Der Bf. schulde daher kein Werk. Die einzelnen Aufträge erhalte der Bf. durch einen Anruf von Frau B, die ihn frage, ob er für diese oder jene Baustelle Zeit habe. Auch die Höhe der Bezahlung werde nur mündlich (telefonisch) vereinbart, wobei der Bf. in der Folge über den vereinbarten Betrag eine Rechnung lege. Bisher habe der Bf. zwölf Rechnungen – alle mit dem Vermerk „Keine Mehrwertsteuer wegen Kleinunternehmen § 6 UStG“ – gelegt. Die Rechnungslegung sei ohne Unterbrechung jeweils in einem zweiwöchigen Abstand erfolgt. Als Leistungszeitraum seien immer konkrete Kalenderwochen und als Leistung „Diverse Abdichtarbeiten“ angegeben worden. Die Abrechnung sei jeweils in einer Pauschalsumme erfolgt. Die Leistungen habe der Bf. auf bis zu acht Baustellen erbracht. Etwa einmal pro Woche – anfangs auch öfter – werde der Bf. vom Polier oder vom Monteurleiter kontrolliert. Die Arbeitszeit könne der Bf. frei bestimmen, er müsse aber den jeweiligen Übergabetermin einhalten. Wenn der Bf. mit seiner Arbeit fertig sei, melde er sich bei seiner Auftraggeberin. An der Abnahme der Arbeiten nehme der Bf. nicht teil. Vom Polier oder vom Monteurleiter erhalte er eine Kopie des Übernahmeprotokolls. Aus dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhalts gehe nach Ansicht des Finanzamts hervor, dass der Bf. über keinen Gewerbebetrieb mit entsprechenden Betriebsmitteln verfüge. Er führe nur einfache Hilfsarbeiten aus, die in unmittelbarem zeitlichen Ablauf mit den von anderen Unternehmern auf den Baustellen vorzunehmenden Arbeiten zu erbringen seien und keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubten. Der Bf. sei dem Willen seiner Auftraggeberin in gleicher Weise unterworfen wie ein Dienstnehmer und ebenso wie dieser in den Betrieb seiner Auftraggeberin integriert. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der vom Bf. geleisteten Tätigkeit handle es sich dabei nicht um die Herstellung eines Werks, sondern um die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft. Der Bf. sei daher nicht unternehmerisch tätig, weshalb ihm keine Umsatzsteueridentifikations-Nummer zu erteilen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) führte der Bf. aus, er besitze die Gewerbescheine „Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen“ sowie „Abdichten von Fenstern und Türen“ und übe beide Gewerbe auch aus. Zutreffend sei, dass er in der Zeit von bis ausschließlich als Auftragnehmer der Firma B tätig gewesen sei. Die in den Gewerbescheinen genannten Tätigkeiten mögen keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen, jedoch habe er als Subunternehmer der Firma B selbstverständlich auch Fenster und Türen montiert. Da diese Tätigkeiten einen Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen darstellen würden, seien sie in den Rechnungen nicht angeführt. Beim Einbau von Fenstern und Türen (fachgerechte Montage und Abdichten) handle es sich im Regelfall um eine einheitliche Leistung, die nicht von verschiedenen Auftragnehmern ausgeführt werde. Er übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, weil er seine Tätigkeit ohne personelle Weisungsgebundenheit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübe. Sein Unternehmerwagnis komme dadurch zum Ausdruck, dass er die Höhe seiner Einnahmen durch Arbeiten an den Wochenenden beeinflussen könne, er keinen Entgeltanspruch bei unverschuldetem Entfall der Leistung habe und das volle Krankheitsrisiko trage, er keiner festen Dienstzeit und keiner arbeitsrechtlich begründeten Urlaubsregelung unterliege und er jederzeit die Möglichkeit habe, sich durch einen fachlich kompetenten Unternehmer vertreten zu lassen. Er habe seine Tätigkeit in Gewinnabsicht ausgeübt und im Jahr 2011 einen vorläufigen Gesamtüberschuss in Höhe von rund 15.000 Euro erzielt. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege bereits dann vor, wenn eine Leistung erbracht werde, die geeignet sei, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen, auch wenn der Steuerpflichtige tatsächlich nur für wenige oder einen einzigen Auftraggeber tätig werde. Darüber hinaus habe der Bf. in mehreren Zeitungen Inserate geschaltet, in denen er seine Leistungen angeboten habe. In den Monaten November und Dezember 2011 habe er auch Rechnungen an andere Auftraggeber für die Tätigkeit „Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen“ gelegt. Die Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit stehe wohl ohnedies nicht in Zweifel.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde der Bf. aufgefordert, den mit der Firma B abgeschlossenen Subunternehmervertrag nochmals vorzulegen. Weiters wurde er aufgefordert, auch alle anderen für das Jahr 2011 abgeschlossenen Verträge mit seinen weiteren Auftraggebern im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten auf Grund der Gewerbeberechtigungen „Abdichten von Fenstern und Türen“ und „Verspachteln von Ständerwänden“ sowie alle für das Jahr 2011 in diesem Zusammenhang gelegten Rechnungen vorzulegen.

In Beantwortung dieses Vorhalts wurden vom Bf. nur der mit der Firma B abgeschlossene Subunternehmervertrag sowie die an die Firma B gelegten Rechnungen vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob dem Bf. im Streitjahr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen war.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

Ob eine natürliche Person selbständig oder unselbständig tätig ist, ist in erster Linie nach dem Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu entscheiden. Entscheidend ist primär, ob im Innenverhältnis die Elemente der Unselbständigkeit überwiegen (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., § 2 Tz 73).

Wesentliches Kriterium der Unselbständigkeit ist neben der Weisungsgebundenheit (die in § 2 Abs. 2 allein genannt ist) das Fehlen eines Unternehmerrisikos (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., § 2 Tz 75; sowie die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Weisungsgebundenheit bedeutet in persönlicher Hinsicht die Verpflichtung, das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auszurichten, wobei diese Anordnungen nicht nur den Erfolg der Tätigkeit, sondern die Modalitäten der Erbringung der Leistung betreffen. Die Fremdbestimmung bezieht sich somit vor allem auf die Zeiteinteilung, die Anwesenheit an einem bestimmten Arbeitsort, die Verpflichtung zur persönlichen Dienstverrichtung. Weisungsgebundenheit in sachlicher Hinsicht, dh bezüglich der Erreichung des vorgegebenen Arbeitszieles (Wahl der Methoden und Instrumente), ist keine entscheidende Voraussetzung für Unselbständigkeit. Einerseits kann Weisungsgebundenheit auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses fehlen, andererseits kann bei selbständiger Tätigkeit sachliche Weisungsgebundenheit bestehen. Wesentlich ist hingegen, ob der Steuerpflichtige laufend seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und hiefür ein laufendes Entgelt erhält oder ob er einen bestimmten Erfolg schuldet und für diesen entlohnt wird (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., § 2 Tz 76; sowie die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Unternehmerrisiko trägt der Steuerpflichtige, wenn der Erfolg seiner Tätigkeit durch die eigene Gestaltung und Initiative und durch die Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens beeinflusst wird (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., § 2 Tz 77).

Da die Einzelelemente sowohl bei selbständiger als auch bei unselbständiger Tätigkeit vorkommen können und daher für sich allein keine Entscheidung erlauben, muss auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wobei eine Gewichtung der einzelnen Elemente zulässig bzw. geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Fällen, in denen neben Merkmalen eines Dienstverhältnisses auch solche einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, ein Dienstverhältnis anzunehmen, wenn nicht die Merkmale der selbständigen Tätigkeit überwiegen (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., § 2 Tz 79).

Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist der vorliegende Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:

Der Bf. übte im Streitjahr die Tätigkeit der Montage von Fenstern und Türen (einschließlich der Nebenleistungen wie zB dem Abdichten) aus. Da die Gewerbeberechtigung des Bf. jedoch nur die Tätigkeit des Abdichtens von Fenstern und Türen umfasste und der Bf. mit der Montagetätigkeit gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hatte, scheint die Montagetätigkeit in seinen Rechnungen nicht auf. Die Rechnungslegung durch den Bf. erfolgte fortlaufend für jeweils zwei bzw. drei Kalenderwochen. Die einzelnen Aufträge erhielt der Bf. mündlich (telefonisch) von seiner - im Streitjahr einzigen – Auftraggeberin, der Firma B. Frau B teilte dem Bf. mit, auf welcher Baustelle er arbeiten könne und vereinbarte mit ihm den dafür zu verrechnenden Pauschalbetrag. Ansprechpartner des Bf. auf den Baustellen war der jeweilige Polier, der dem Bf. sagte, wo er arbeiten soll. Die Kontrolle auf den Baustellen wurde durch den Polier oder den Monteurleiter ausgeübt und erfolgte wöchentlich, anfangs auch öfter.

Die Art der Auftragsvergabe an den Bf. (Zuweisung der Baustellen durch die Auftraggeberin, wobei der Bf. pro Abrechnungszeitraum auf bis zu sechs verschiedenen Baustellen tätig war) sowie die Zuteilung der Arbeiten auf der jeweiligen Baustelle durch den Polier sprechen für eine Eingliederung des Bf. in den geschäftlichen Organismus seiner (im Streitjahr einzigen) Auftraggeberin. An dieser Eingliederung kann auch der Einwand des Bf., er habe seine Arbeitszeit frei einteilen können, nichts ändern, weil der freien Zeiteinteilung des Bf. durch den mit seiner Auftraggeberin vereinbarten Übergabetermin und durch die Einbindung der Arbeiten des Bf. in den allgemeinen Baufortschritt sehr enge Grenzen gesetzt waren.

Die Kontrolle der Arbeit des Bf. auf den Baustellen durch den jeweiligen Polier bzw. den Monteurleiter spricht dafür, dass der Bf. nicht nur sachlich, sondern auch persönlich weisungsgebunden war. Die Angabe des Bf., er habe sich im Krankheitsfall vertreten lassen können, spricht in diesem Fall nicht gegen das Vorliegen der persönlichen Weisungsgebundenheit des Bf., weil es sich beim Vertreter des Bf. um einen weiteren „Subunternehmer“ seiner Auftraggeberin handelte. Die Ersatzarbeitskraft für den Bf. hätte im Krankheitsfall (der im Streitjahr nicht eingetreten ist) somit nicht der Bf., sondern seine Auftraggeberin gestellt.

Die Möglichkeit des Bf auch am Wochenende zu arbeiten, war - entgegen den Ausführungen des Bf. – nicht geeignet, die Höhe der Einnahmen des Bf. zu beeinflussen, weil deren Höhe ohnedies im Vorhinein zwischen dem Bf. und seiner Auftraggeberin festgelegt worden war. Die Tatsache, dass der Bf. sein eigenes Werkzeug (Spachtel, Silikonspritze, Abklebebänder etc.) und zum Teil auch von ihm gekauftes Kleinmaterial (Silikon, Acryl, etc.) verwendete, ist von untergeordneter Bedeutung, weil es sich dabei nur um geringfügige Aufwendungen handelte, die den finanziellen Erfolg des Bf. nur unwesentlich beeinflussen konnten. Das Vorliegen eines für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos lässt sich aus dem Vorbringen des Bf. daher nicht erkennen.

Dafür, dass es sich bei der Tätigkeit des Bf. um eine unselbständige Tätigkeit handelte, spricht vor allem, dass der Bf. kein Werk lieferte. Die Beendigung der Arbeit auf einer Baustelle meldete der Bf. stets seiner Auftraggeberin. Bei der Abnahme der fertiggestellten Arbeit war er nicht anwesend. Die Abrechnung der Arbeit durch den Bf. erfolgte demgemäß auch nicht in Form von End- oder Teilrechnungen nach Fertigstellung (bzw. Teilfertigstellung) von als Werk deutbaren Leistungen, sondern zeitraumbezogen und fortlaufend im Abstand von jeweils zwei bis (maximal) drei Wochen. Die Rechnungen des Bf. enthalten neben dem Leistungszeitraum die Bezeichnung der verschiedenen Baustellen, auf denen der Bf. im jeweiligen Abrechnungszeitraum tätig war, die Art der verrichteten Arbeiten (diese wurden stets mit „Diverse Abdichtarbeiten“ angegeben) sowie eine Pauschalsumme (mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 UStG 1994). Diese Art der Abrechnung spricht dafür, dass der Bf. kein Werk, sondern seine Arbeitskraft schuldete.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit ist, dass der Bf. im Streitjahr nur eine einzige Auftraggeberin hatte. In der Berufung (Beschwerde) gab der Bf. zwar an, seine Leistungen auch anderen Auftraggebern angeboten zu haben bzw. in den Monaten November und Dezember des Jahres 2011 für die Leistung „Verspachteln von Wänden“ auch an andere Auftraggeber Rechnungen gelegt zu haben. Der schriftlichen Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, diese Rechnungen (sowie allenfalls mit anderen Auftraggebern abgeschlossene Verträge) vorzulegen, kam der Bf. jedoch nicht nach. Die Existenz weiterer Auftraggeber ist für das Streitjahr daher nicht als erwiesen anzusehen.

Das Vorliegen der Gewerbeberechtigung, die Tatsache, dass der Bf. und seine Familie im Streitjahr bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert waren sowie die Bezeichnung des zwischen dem Bf. und seiner Auftraggeberin abgeschlossenen Vertrags als „Subunternehmervertrag“ sind für die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit des Bf. nicht entscheidend, weil es nicht darauf ankommt, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend ist, sondern wie das von den Vertragspartnern verwirklichte Vertragsverhältnis nach seinem wirtschaftlichen Gehalt einzustufen ist. Im Innenverhältnis überwiegen im vorliegenden Fall eindeutig die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit des Bf. sprechen.

Auch wenn die Tätigkeit des Bf. im Streitjahr nicht im „Verspachteln von Wänden“, sondern in der Montage von Fenstern und Türen (samt Nebenleistungen) bestanden hat, ist der vorliegende Fall auf Grund der Gestaltung der Auftragsvergabe, der Durchführung der Arbeiten und der Art der Abrechnung der Leistungen durch den Bf. mit jenen Fällen vergleichbar, die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes , , und sowie den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates -G/08, und -G/11, zugrunde gelegen sind.

Die Ablehnung der Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an den Bf. erfolgte daher zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil der Entscheidung, soweit sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

-G/08
-G/11

Ruppe/Achatz, UStG, 4. Aufl., § 2 Tz 73, 75, 76, 77 und 79
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100173.2012

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