Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2016, RV/7501291/2016

Strafbemessung bei wiederholter Hinterziehung der Parkometerabgabe (hier: Höchstausmaß beim 3. Mal)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die am eingebrachte Beschwerde der Beschuldigten OP, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA 67-PA-679587/6/0, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. 

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin (Bf) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. 

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 73,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 365,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 36,50) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat am  gegen die Beschuldigte ein Straferkenntnis, Zahl MA 67-PA-679587/6/0, ausgefertigt, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 20:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 07, LINDENGASSE 5 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-YG8 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 770184VEZ Spuren von entfernten Entwertungen trug. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 401,50."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 770184VEZ Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie ein, die Strafe sei viel zu hoch und die Gründe dafür seien schon mehrmals bekanntgegeben worden, wobei offensichtlich die Begründungen in den Einsprüchen zu den Zahlen MA 67-PA-649764/6/4 und MA 67-PA-655124/6/7 gemeint sein sollen, wo Sie im Wesentlichen angeführt hatten, dass die Parkscheine nicht manipuliert worden seien.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-YG8 von Ihnen abgestellt wurde.

In gegenständlicher Angelegenheit wurde durch ein Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr Anzeige erstattet.

Die Anzeige Nr. 0080688401 ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079).

Das Kontrollorgan hat darin in deren Anmerkungsfeld die Parkscheinnummer 770184VEZ sowie die sichtbaren entfernten Entwertungen (in der Rubrik Monat: „Mai“, in der Rubrik Tag: 2‘„“‚3 „8‘, „31“, in der Rubrik Stunde: „13“, „16“, „17“ und in der Rubrik Minute: „45“ festgehalten (Restmarkierungen).

Es besteht daher für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden.

Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Für Ihre Behauptungen haben Sie hingegen keine geeigneten Beweismittel vorgelegt.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden.

Es sind im Zuge der Verfahren somit keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu deren Einstellung führen könnten, so dass der Ihnen zu Last gelegte Sachverhalt in Ausübung der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen war.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung in Folge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines) war die Strafe, selbst unter Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, spruchgemäß festzusetzen um Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Die per E-Mail vom erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut:"

"Da ich alleinstehend mit 2Kindern bin, und noch immer ausstehende Rückzahlungen 2er Kredite aus den Gerichtsverfahren 1+2 habe, erachte ich den Gesamtbetrag als zu hoch. Bitte um Erledigung d..."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bescheidbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gegenständliche Bescheidbeschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Daraus folgt Zweierlei:

1.) Gemäß § 44 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht (grundsätzlich) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da der Beschuldigte die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat und sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.

2.) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist - soweit er über die Verwaltungsübertretung an sich abspricht (Spruchpunkte 1 und 2) - gemäß § 38 VwGVG iVm § 49 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 bereits rechtskräftig. Es ist daher nur die Höhe der verhängten Geldstrafe und damit verbunden die Höhe des Betrags zu den Kosten des Verfahrens zu prüfen, wobei der Grad des Verschuldens bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.

Nach den rechtskräftigen Spruchpunkten 1 und 2 des Straferkenntnisses vom 12.09.20016 wurde der Beschuldigten folgende Übertretung angelastet:

Die Beschuldigte hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-YG8 am in der im siebenten Wiener Gemeindebezirk, Lindengasse 5, befindlichen Kurzparkzone abgestellt. Das Parkraumüberwachungsorgan hat um 20:17 Uhr festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt worden ist, weil der hinter der Windschutzscheibe abgebrachte Parkschein mit der Nummer 770184VEZ manipuliert war, insbesondere erkennbar an Restmarkierungen.

Dabei ist die belangte Behörde erkennbar von Vorsatz im höchsten Grad der Absicht ausgegangen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs 1 HS 1 Strafgesetzbuch (StGB) handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs 2 StGB handelt der Täter absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Rechtliche Beurteilung:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.

Dazu kommt, dass die Beschuldigte einen manipulierten Parkschein verwendet und damit nicht nur eine (allenfalls fahrlässige) Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (Hinterziehung) begangen hat. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall das Ausmaß des Verschuldens  als hoch anzusehen, zumal die Begehung der Verwaltungsübertretung mit Vorsatz im höchsten Grad der Absicht gemäß § 5 Abs 2 StGB begangen wurde.

Bei der Strafbemessung fällt ebenfalls zu Lasten der Beschuldigten ins Gewicht, dass ihr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt, weil zwei (MA 67-PA-771890/5/0, rechtskräftige Strafe von EUR 360,00 seit , und MA 67-PA-642537/4/0, rechtskräftige Strafe von EUR 200,00 seit ) der 13 einschlägigen Vormerkungen auf Hinterziehung der Parkometerabgabe wegen der Verwendung von Parkscheinen mit entfernten Entwertungen zurückzuführen sind. Beide Straferkenntnisse waren vor Begehung gegenständlicher Verwaltungsübertretung, dem , bereits rechtskräftig.

Ebenso erweist sich erschwerend, dass eine weitere fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe aufscheint (MA 67-PA-647499/6/4, Geldstrafe EUR 124,00), welche nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt rechtskräftig geworden ist.

Milderungsgründe gemäß § 34 Abs. 1 StGB sind demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht zur Anwendung, weil nicht gesagt werden kann, dass sich die Beschuldigte iSd leg. cit. nach ihrer Tat wohverhalten hätte. Ganz im Gegenteil ist bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschuldigten zu sagen, dass sie an ihrem deliktischen Tun geradezu notorisch festhält. Dem spezialpräventiven Aspekt der Strafe als einem mit Tadel verbundenem Übel kommt im Fall der Beschuldigten daher besondere Bedeutung zu. Eine mit Absicht begangene strafbare Handlung ist von hohem Unrechtsbewusstsein gekennzeichnet, was bereits allein für eine höhere Strafe spricht.

Die Verhängung der Geldstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß ist im konkreten Fall aufgrund zuvor angeführter Gründe angemessen. Die Verhängung einer geringeren Geldstrafe erscheint vollkommen ungeeignet, um die Beschuldigte in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten.

Zu den persönlichen Verhältnissen nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 ist auszuführen, dass die Beschuldige zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation keine konkreten Angaben gemacht hat. Im Einspruch trug sie diesbezüglich lediglich vor: "Der Betrag ist viel zu hoch, Gründe dafür wurden schon mehrmals bekanntgegeben." Weder im zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren noch in dem weiteren Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA699521/6/4, dessen Beschwerde zeitgleich beim Bundesfinanzgericht anhängig wurde, hat die Beschuldigte Einkommensnachweise oder andere Nachweise vorgelegt, sondern ausschließlich auf ihre Sorgepflichten und zwei laufende Kredite und offene Forderungen gegen zwei Herren verwiesen, wobei der Rechtsgrund dieser Forderungen nicht bekannt gegeben wurde.

Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde oder des Bundesfinanzgericht, in den zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren der Vergangenheit allfälliges Vorbringen zur Einkommenssituation zu erheben.

Aus § 16 VStG 1991, der die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe regelt, ergibt sich, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. ; , jeweils mwN).

Vor allem unter dem Aspekt der Spezialprävention ist der Hinweis auf Sorgepflichten für zwei Kinder und eine angespannte finanzielle Situation für sich allein nicht geeignet, eine geringere Geldstrafe zu verhängen. Es ist im Ergebnis nicht zu erkennen, dass sich die Beschuldigte infolge geringen Einkommens und Überschuldung in einer Notlage befindet, die geeignet wäre, die wiederholt mit Vorsatz im Grade der Absicht begangene Verkürzung der Parkometerabgabe aufzuwiegen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die zuvor angeführten Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Übertretung, den Grad des Verschuldens (Absicht), der wiederholten Begehung von Übertretungen nach den Wiener Parkometervorschriften sowie im Hinblick auf die insbesondere spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage zu lösen, sondern in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die verhängte Strafe geeignet ist, die Beschuldigte von weiteren Übertretungen nach dem Parkometergesetz abzuhalten.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 44 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 34 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501291.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at